1999/45/EG Anhänge

1999/45/EG

RICHTLINIE 1999/45/EG

vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die  Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen  

(Text von Bedeutung für den EWR)


zuletzt geändert durch:


ANHANG I
METHODEN ZUR BEURTEILUNG DER PHYSIKALISCH-CHEMISCHEN EIGENSCHAFTEN DER ZUBEREITUNGEN NACH ARTIKEL 5

TEIL A
Ausnahmen von den Prüfmethoden nach Anhang V Teil A der Richtlinie 67/548/EWG
Siehe Anhang VI Nummer 2.2.5 der Richtlinie 67/548/EWG.

TEIL B
Abweichende Berechnungsmethoden
B.1 Andere als gasförmige Zubereitungen
1. Methoden zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten
Siehe Anhang VI Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG.
B.2 Gasförmige Zubereitungen
1. Methode zum Nachweis brandfördernder Eigenschaften
Siehe Anhang VI Nummer 9.1.1.2 der Richtlinie 67/548/EWG.
2. Methode zum Nachweis entzündlicher Eigenschaften
Siehe Anhang VI Nummer 9.1.1.1 der Richtlinie 67/548/EWG.

 


ANHANG II
METHODEN ZUR BEURTEILUNG GESUNDHEITSGEFÄHRDENDER EIGENSCHAFTEN VON ZUBEREITUNGEN NACH ARTIKEL 6

Einleitung
Es ist eine Beurteilung aller Auswirkungen auf die Gesundheit vorzunehmen, die den Auswirkungen der in einer Zubereitung enthaltenen Stoffe auf die Gesundheit entsprechen. Diese in den Teilen A und B dieses Anhangs beschriebene konventionelle Methode gilt für alle Zubereitungen und berücksichtigt alle gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe. Zu diesem Zweck werden die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften wie folgt unterteilt:
1. akut letale Wirkungen,
2. irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition,
3. schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,
4. ätzende oder reizende Wirkungen,
5. sensibilisierende Wirkungen,
6. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Wirkungen.

Die Auswirkungen einer Zubereitung auf die Gesundheit werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) mit Hilfe der in den Teilen A und B dieses Anhangs beschriebenen konventionellen Methode unter Verwendung der Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen Stoffes beurteilt:
a) Werden den in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG genannten gefährlichen Stoffen Konzentrationsgrenzwerte zugeordnet, die für die Anwendung der in Teil A dieses Anhangs beschriebenen Beurteilungsmethode erforderlich sind, so müssen diese Konzentrationsgrenzwerte verwendet werden.
b) Sind die gefährlichen Stoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt oder sind sie dort ohne Angabe der für die Anwendung der Beurteilungsmethode nach Teil A dieses Anhangs erforderlichen Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt, so werden ihnen Konzentrationsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen in Teil B dieses Anhangs zugeordnet.
Das Einstufungsverfahren ist in Teil A dieses Anhangs festgelegt.
Die Einstufung des Stoffes bzw. der Stoffe und die daraus resultierende Einstufung der Zubereitung werden
- entweder mit Hilfe eines Gefahrensymbols und eines oder mehrerer R-Sätze angegeben oder
- mit Hilfe von Kategorien (Kategorie 1, Kategorie 2 oder Kategorie 3), denen im Falle von Stoffen und Zubereitungen mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Wirkung ebenfalls R-Sätze zugeordnet werden. Daher ist es erforderlich, zusätzlich zum Gefahrensymbol auch alle den einzelnen Stoffen zugeordneten R-Sätze zu berücksichtigen.
Die systematische Beurteilung aller gesundheitsgefährdenden Eigenschaften erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten in Gewichtsprozentsätzen; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen, für die sie in Abhängigkeit von der Einstufung des Stoffes in Volumenprozentsätzen angegeben sind.
Sind in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind die in Teil B dieses Anhangs für diese konventionelle Methode angegebenen Werte anzuwenden.

TEIL A
Verfahren zur Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften

Bei der Beurteilung ist schrittweise wie folgt vorzugehen:

1 Als sehr giftig eingestuft werden

1.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols "T+", der Gefahrenbezeichnung "sehr giftig" und dem R-Satz R26, R27 oder R28:

1.1.1 Zubereitungen, die mindestens einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabelle I oder IA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

1.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 1.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PT+= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,
LT+= für jeden als sehr giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als sehr giftig in Gewichts- oder Volumenprozent;

1.2 aufgrund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T+, der Gefahrenbezeichnung "sehr giftig" und des R-Satzes R39/Expositionsweg:
Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

2 Als giftig eingestuft werden

2.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung "giftig" und dem R-Satz R23, R24 oder R25:

2.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabelle I oder IA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

2.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 2.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PT+= der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,
PT= der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,
LT= für jeden als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als giftig in Gewichts- oder Volumenprozent;

2.2 aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung "giftig" und des R-Satzes R39/Expositionsweg:
Zubereitungen, die mindestens einen als sehr giftig oder giftig eingestuften gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

2.3 aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung "giftig" und des R-Satzes R48/Expositionsweg:
Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 3 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

3 Als gesundheitsschädlich eingestuft werden

3.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und dem R-Satz R20, R21 oder R22:

3.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabelle I oder IA) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

3.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 3.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PT+= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,
PT= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,
PXn= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes gesundheitsschädlichen Stoffes in der Zubereitung,
LXn= für jeden als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als gesundheitsschädlich in Gewichts- oder Volumenprozent;

3.2 aufgrund ihrer bei Verschlucken akuten Wirkung auf die Lunge mit Zuordnung des Gefahrensymbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R65:
Zubereitungen, die nach den Kriterien in Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft sind. Bei Anwendung der konventionellen Methode nach Nummer 3.1 wird die Einstufung eines Stoffes nach dem R-Satz R65 nicht berücksichtigt;

3.3 aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R68 / Expositionsweg:
Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen, als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie:
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

3.4 aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R48/Expositionsweg:
Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen, als giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 3 dieses Anhangs (Tabelle III oder IIIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

4 Als ätzend

4.1 mit Zuordnung des Symbols C, der Gefahrenbezeichnung "ätzend" und dem R-Satz R35 eingestuft werden:

4.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV oder IVA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

4.1.2 Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R35 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 4.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PC, R35= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem der R-Satz R35 zugeordnet wurde,
LC, R35= für jeden ätzenden Stoff mit R35 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als ätzend in Gewichts- oder Volumenprozent;

4.2 mit Zuordnung des Symbols C, der Gefahrenbezeichnung "ätzend" und dem R-Satz R34 eingestuft werden:

4.2.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 oder R34 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV oder IVA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

4.2.2 Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 oder R34 in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 4.2.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PC, R35= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R35,
PC, R34= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R34,
LC, R34= für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R35 oder R34 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als ätzend mit R34 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5 Als reizend

5.1 mit der Gefahr, schwere Augenschäden verursachen zu können, mit Zuordnung des Symbols Xi, der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R41 eingestuft werden:

5.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R41 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV und IVA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.1.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R41 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PC, R35= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R35,
PC, R34= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R34,
PXi, R41= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R41,
LXi, R41= für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R35 oder R34 oder als reizend eingestuften Stoff mit R41 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R41 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5.2 Als reizend für die Augen mit Zuordnung des Symbols Xi, der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R36 eingestuft werden:

5.2.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 bzw. als reizend mit dem R-Satz R41 oder R36 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV oder IVA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.2.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R41 oder R36 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.2.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PC, R35= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,
PC, R34= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,
PXi, R41= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R41,
PXi, R36= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R36,
LXi, R36= für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R41 oder R36 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R36 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5.3 Als reizend für die Haut mit Zuordnung des Symbols Xi, der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R38 eingestuft werden:

5.3.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 oder als reizend mit dem R-Satz R38 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV oder IVA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.3.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R38 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.3.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PC, R35= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,
PC, R34= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,
PXi, R38= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R38,
LXi, R38= für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R38 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R38 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5.4 Als reizend für die Atemwege mit Zuordnung des Symbols Xi, der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R37 eingestuft werden:

5.4.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend mit dem R-Satz R37 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV oder IVA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.4.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R37 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.4.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PXi,R37= Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen reizenden Stoffes mit dem R-Satz R37,
LXi,R37= für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R37 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R37 in Gewichts- oder Volumenprozent;

5.4.3 gasförmige Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R37 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.4.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PC, R35= Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,
PC, R34= Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,
PXi, R37= Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R37,
LXi, R37= für jeden gasförmigen ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder für jeden gasförmigen reizenden Stoff mit dem R-Satz R37 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit dem R-Satz R37 in Gewichts- oder Volumenprozent.

6 Als sensibilisierend

6.1 durch Hautkontakt mit Zuordnung des Symbols Xi, der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R43 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend mit dem R-Satz R43 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 5 dieses Anhangs (Tabelle V oder VA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

6.2 durch Einatmen mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R42 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend mit dem R-Satz R42 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 5 dieses Anhangs (Tabelle V oder V A) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

7 Als krebserzeugend

7.1 nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R45 oder R49 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als krebserzeugend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R45 oder R49 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

7.2 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols Xn und des R-Satzes R40 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als krebserzeugend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R40 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

8 Als erbgutverändernd

8.1 nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R46 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als erbgutverändernd nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R46 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

8.2 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols Xn und des R-Satzes R68 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als erbgutverändernd nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R68 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

9 Als fortpflanzungsgefährdend

9.1 nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R60 (Fruchtbarkeit) eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R60 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der betreffende Stoff (die betreffenden Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

9.2 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols Xn und des R-Satzes R62 (Fruchtbarkeit) eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R62 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

9.3 nach der Kategorie 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R61 (Entwicklung) eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R61 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

9.4 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols Xn und des R-Satzes R63 (Entwicklung) eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R63 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

TEIL B
Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften

Für jede Auswirkung auf die Gesundheit enthält die erste Tabelle (Tabellen I bis VI) die Konzentrationsgrenzwerte (in Gewichtsprozentsätzen angegeben) für nicht gasförmige Zubereitungen und die zweite Tabelle (Tabellen I A bis VI A) die Konzentrationsgrenzwerte (in Volumenprozentsätzen angegeben) für gasförmige Zubereitungen. Diese Konzentrationsgrenzwerte werden angewandt, wenn in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte für den betreffenden Stoff genannt sind.

1 Akute letale Wirkungen

1.1 Nicht gasförmige Zubereitungen
Die in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.
Tabelle I
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:
- Das Kennzeichnungsschild muß einen oder mehrere der obengenannten R-Sätze gemäß der verwendeten Einstufungen aufweisen.
- generell sind die R-Sätze für den Stoff bzw. die Stoffe anzuwenden, dessen/deren Konzentration die strengste Einstufung erfordert.

1.2 Gasförmige Zubereitungen
Die in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle I A bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Gases (Gase), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.
Tabelle I A
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:
- Das Kennzeichnungsschild muß einen oder mehrere der obengenannten R-Sätze gemäß der verwendeten Einstufungen aufweisen.
- Generell sind die R-Sätze für den Stoff bzw. die Stoffe anzuwenden, dessen/deren Konzentration die strengste Einstufung erfordert.

2 Irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition

2.1 Nicht gasförmige Zubereitungen
Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Tabelle II
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2 Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die irreversible nicht letale Wirkungen hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II A in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Tabelle II A
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3 Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

3.1 Nicht gasförmige Zubereitungen
Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Tabelle III
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.2 Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III A in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Tabelle III A
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4 Ätzende und reizende Wirkungen einschließlich schwerer Augenschäden

4.1 Nicht gasförmige Zubereitungen
Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R34, R35) oder reizende Wirkungen (R36, R37, R38, R41) hervorrufen, bestimmen die in Tabelle IV in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Tabelle IV
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Ziffer 3.2.5 des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel 6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten.

4.2 Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R34, R35 oder R36, R37, R38, R41), bestimmen die in Tabelle IV A in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Tabelle IV A
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Ziffer 3.2.5 des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel 6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten.

5 Sensibilisierende Wirkungen

5.1 Nicht gasförmige Stoffe
Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:
- mit dem Symbol Xn und dem Satz R42, wenn diese Wirkungen durch Einatmen hervorgerufen werden können;
- mit dem Symbol Xi und dem Satz R43, wenn diese Wirkungen durch Hautkontakt hervorgerufen werden können.
Die in Tabelle V in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Tabelle V
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.2 Gasförmige Zubereitungen
Gasförmige Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:
- mit dem Symbol Xn und dem Satz R42, wenn diese Wirkungen durch Einatmen hervorgerufen werden können;
- mit dem Symbol Xi und dem Satz R43, wenn diese Wirkungen durch Hautkontakt hervorgerufen werden können.
Die in Tabelle VA in Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Tabelle V A
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen

6.1 Nicht gasförmige Zubereitungen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Tabelle VI
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2 Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen, bestimmen die in Tabelle VI A in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Tabelle VI A
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

 


ANHANG III
METHODEN ZUR BEURTEILUNG DER UMWELTGEFÄHRLICHEN EIGENSCHAFTEN EINER ZUBEREITUNG NACH ARTIKEL 7

Einleitung
Die systematische Beurteilung aller umweltgefährlichen Eigenschaften erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten, die in Gewichtsprozentsätzen angegeben sind; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen, für die sie in Abhängigkeit von der Einstufung des Stoffes in Volumenprozentsätzen angegeben sind.
Teil A enthält die Berechnungsmethode nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) sowie die R-Sätze für die Einstufung der Zubereitung.
Teil B enthält die Konzentrationsgrenzwerte, die bei der konventionellen Methode zu verwenden sind, sowie die entsprechenden Symbole und R-Sätze für die Einstufung.
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) werden die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung mit Hilfe der in den Teilen A und B dieses Anhangs beschriebenen konventionellen Methode unter Verwendung der Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen Stoffes beurteilt:
a) Werden den in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG genannten gefährlichen Stoffen Konzentrationsgrenzwerte zugeordnet, die für die Anwendung der in Teil A des vorliegenden Anhangs beschriebenen Beurteilungsmethode erforderlich sind, so müssen diese Konzentrationsgrenzwerte verwendet werden.
b) Sind die gefährlichen Stoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt oder sind sie dort ohne Angabe der für die Anwendung der Beurteilungsmethode nach Teil A des vorliegenden Anhangs erforderlichen Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt, so werden ihnen Konzentrationsgrenzwerte gemäss den Bestimmungen in Teil B des vorliegenden Anhangs zugeordnet.
Teil C enthält die Prüfmethoden für die Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt.

TEIL A
Verfahren zur Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften

a) Aquatische Umwelt
I. Konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt

Die konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt berücksichtigt alle gefährlichen Auswirkungen eines Stoffes für diesen Umweltbereich nach folgender Aufgliederung:
Als umweltgefährlich eingestuft:

1 mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und der R-Sätze R50 und R53 (R50-53):

1.1 Zubereitungen, die mindestens einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

1.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PN, R50-53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,
LN, R50-53= für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50-53 in Gewichtsprozentsätzen;

2 mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und der R-Sätze R51 und R53 (R51-53), es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 eingestuft.

2.1 Zubereitungen, die mindestens einen als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 eingestuften Stoff in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

2.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die in I.2.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PN, R50-53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,
PN, R51-53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R51-53,
LN, R51-53= für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R51-53 in Gewichtsprozentsätzen;

3 mit Zuordnung der R-Sätze R52 und R53 (R52-53), es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 oder Nummer I.2 eingestuft;

3.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzte Wert oder
b) der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

3.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die genannten Konzentrationsgrenzwerte unter Nummer 3.1 Buchstabe a) oder b) nicht erreichen, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PN, R50-53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,
PN, R51-53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R51-53,
PR52-53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R52-53,
LR52-53= für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 oder R52-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R52-53 in Gewichtsprozentsätzen;

4 mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und des R-Satzes R50, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 eingestuft.

4.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzte Wert oder
b) der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 2) festgesetzte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

4.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer I.4.1 Buchstabe a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PN, R50= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50,
LN, R50= für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R50 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50 in Gewichtsprozentsätzen;

4.3 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe enthalten, die die unter Nummer I.4.1 oder Nummer I.4.2 genannten Kriterien nicht erfüllen und einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe enthalten, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PN, R50= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50,
PN, R50-53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,
LN, R50= für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R50 oder R50-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50 in Gewichtsprozentsätzen;

5 mit Zuordnung des R-Satzes R52, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach den Nummern I.1, I.2, I.3 oder I.4 eingestuft:

5.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R52 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) angegebene Wert oder
b) der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 3) festgesetzte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R52 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer I.5.1 Buchstabe a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PR52= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R52,
LR52= für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R52 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R52 in Gewichtsprozentsätzen;

6 mit Zuordnung des R-Satzes R53, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach den Nummern I.1, I.2 oder I.3 eingestuft:

6.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 4) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

6.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 6.1 Buchstabe a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PR53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R53
LR53= für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R53 in Gewichtsprozentsätzen;

6.3 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R53 eingestufte Stoffe enthalten, die die unter Nummer I.6.2 genannten Kriterien nicht erfüllen und einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 eingestufte Stoffe enthalten, wenn
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
wobei:
PR53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R53,
PN, R50-53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50-53,
PN, R51-53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R51-53,
PR52-53= Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R52-53,
LR53= für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R53 oder R50-53 oder R51-53 oder R52-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R53 in Gewichtsprozentsätzen.
b) Nichtaquatische Umwelt

1 OZONSCHICHT
I. Konventionelle Methode zur Beurteilung von Zubereitungen als gefährlich für die Ozonschicht
Es werden als umweltgefährlich eingestuft:
1 mit Zuordnung des Gefahrensymbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und dem R-Satz R59

1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit Zuordnung des Symbols N und des R-Satzes R59 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
b) der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 5) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

2 mit Zuordnung des R-Satzes R59:

2.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R59 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
a) der für den oder die betreffenden Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Wert oder
b) der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 5) festgesetzte Wert, wenn der betreffende Stoff (die betreffenden Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

2 TERRESTRISCHE UMWELT
I. Beurteilung der die terrestrische Umwelt gefährdenden Zubereitungen
Die Einstufung von Zubereitungen unter Verwendung der nachstehenden R-Sätze erfolgt, nachdem detaillierte Kriterien für die Verwendung dieser R-Sätze in den Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen sind:
R54 Giftig für Pflanzen,
R55 Giftig für Tiere,
R56 Giftig für Bodenorganismen,
R57 Giftig für Bienen,
R58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.

TEIL B
Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften

I. Aquatische Umwelt
Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist:
Tabelle 1
Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Tabelle 2
Akute aquatische Toxizität
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Tabelle 3
Aquatische Toxizität
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Tabelle 4
Längerfristig schädliche Wirkungen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. Für die nichtaquatische Umwelt
Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen oder für gasförmige Zubereitungen in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.
Tabelle 5
Die Ozonschicht schädigenden Eigenschaften
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL C
Prüfmethoden zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt

Eine Zubereitung wird in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft. Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen angezeigt.
Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.
Beschließt der für das Inverkehrbringen Verantwortliche die Durchführung solcher Prüfungen, so müssen sie unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Methoden in Anhang V Teil C der Richtlinie 67/548/EWG vorgenommen werden.
Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.

 


ANHANG IV
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BEHÄLTER VON ZUBEREITUNGEN, DIE IM EINZELHANDEL ANGEBOTEN WERDEN BZW. FÜR JEDERMANN ERHÄLTLICH SIND

TEIL A
Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Behälter

1. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und als sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnet sind, nach den Vorschriften in Artikel 10 und unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 6 dieser Richtlinie mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.

2. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter von flüssigen Zubereitungen, die eine Gefahr für die Atemwege darstellen (Xn, R65) und nach Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind, mit Ausnahme von Zubereitungen, die in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein.

3.
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B
Behälter, die mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein müssen

Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und im Einklang mit Artikel 10 und nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 als sehr giftig, giftig, ätzend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als hochentzündlich oder leicht entzündlich eingestuft und gekennzeichnet sind.

 


ANHANG V
BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN

A. Besondere Vorschriften für nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen

1 Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind

1.1 Auf dem Kennzeichnungsschild der Verpackung solcher Zubereitungen sind, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S1, S2, S45 oder S46 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.

1.2 Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.

2 Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden
Auf dem Kennzeichnungsschild der Verpackung solcher Zubereitungen muss der Sicherheitsratschlag S23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S38 oder S51 angebracht werden.

3 Zubereitungen mit Stoffen, denen der Satz R33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" zugeordnet wurde
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration [ge ] 1 % enthalten ist, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine anderen Werte festgelegt sind.

4 Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde: "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen"
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration [ge ] 1 % enthalten ist, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine anderen Werte festgelegt sind.

B. Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, unabhängig von ihrer Einstufung nach Artikel 5, 6 oder 7

1 Bleihaltige Zubereitungen

1.1 Anstrichmittel und Lacke
Das Kennzeichnungsschild der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt - bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984 - 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgenden Vermerk tragen:
"Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten."
Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muss der Hinweis wie folgt lauten:
"Achtung! Enthält Blei."

 

2 Cyanacrylathaltige Zubereitungen

2.1 Klebstoffe
Die Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muss folgende Aufschrift tragen:
"Cyanacrylat. Gefahr.
Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen."
Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

3 Isocyanathaltige Zubereitungen
Das Kennzeichnungsschild der Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), muss die nachstehenden Angaben enthalten:
"Enthält Isocyanate.
Hinweise des Herstellers beachten."

4 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von [le ] 700 enthalten
Das Kennzeichnungsschild der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von [le ] 700 enthalten, muss die nachstehenden Angaben enthalten:
"Enthält epoxidhaltige Verbindungen.
Hinweise des Herstellers beachten."

5 Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten
Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss mit folgender Aufschrift versehen sein:
"Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können."

6 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden
Die Verpackung solcher Zubereitungen muss gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschriften tragen:
"Achtung! Enthält Cadmium.
Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe.
Anweisung des Herstellers beachten.
Sicherheitsanweisungen einhalten."

7 Zubereitungen in Aerosolform
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG, auch für aerosolförmige Zubereitungen.

8 Zubereitungen, die noch nicht vollständig geprüfte Stoffe enthalten
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem gemäss Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 67/548/EWG der Satz "Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zugeordnet ist, so ist auf dem Kennzeichnungsschild der Satz "Achtung, diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" anzugeben, wenn die Konzentration dieses Stoffes mindestens 1 % ist.

9 Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten
Die Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 % beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muss folgende Aufschrift tragen:
"Enthält 'Name des sensibilisierenden Stoffes'. Kann allergische Reaktionen hervorrufen."

10 Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

Die Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 % entzündliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, muss, falls zutreffend, folgende Aufschrift tragen:
"Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden" bzw. "Kann bei der Verwendung entzündlich werden".
C. Zubereitungen, die nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten
1 Nicht für die private Abnahme bestimmte Zubereitungen
Das Kennzeichnungsschild der in Artikel 14 Nummer 2.1 Buchstabe b) genannten Zubereitungen muss folgende Angabe enthalten:
"Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Benutzer erhältlich."

11. Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist:

Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R67 zugeordnet ist, so muss das Kennzeichnungsschild der Zubereitung den Wortlaut dieses Satzes gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 % der mehr beträgt, außer wenn:

12. Zement und Zementzubereitungen
Die Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 % des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen: "Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen".
Dies gilt nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Satz R43 gekennzeichnet ist.

 


ANHANG VI
VERTRAULICHE BEHANDLUNG DER CHEMISCHEN IDENTITÄT EINES STOFFES

TEIL A
Im Antrag auf vertrauliche Behandlung anzugebende Informationen

Einleitende Bemerkungen:
A. In Artikel 15 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortliche eine vertrauliche Behandlung fordern kann.
B. Um mehrmalige Anträge auf vertrauliche Behandlung desselben Stoffes in verschiedenen Zubereitungen zu vermeiden, wird ein einziger Antrag auf vertrauliche Behandlung als zureichend betrachtet, wenn eine Anzahl Zubereitungen
- die gleichen gefährlichen Komponenten in gleichen Konzentrationsoberbereichen enthalten,
- gleich eingestuft und gekennzeichnet sind,
- gleichen Verwendungszwecken dienen.
Zur Geheimhaltung der chemischen Identität eines in solchen Zubereitungen verwendeten Stoffes ist ein und dieselbe Ersatzbezeichnung zu verwenden. Ferner muss der Antrag auf vertrauliche Behandlung alle nachstehenden Informationen einschließlich des Namens oder der Handelsbezeichnung der einzelnen Zubereitungen enthalten.
C. Die auf dem Kennzeichnungsschild benutzte Ersatzbezeichnung muss die gleiche sein wie unter Abschnitt 2 "Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" des Anhangs der Richtlinie 91/155/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/112/EWG.
Dies setzt die Verwendung einer Ersatzbezeichnung voraus, die genügend Informationen über den Stoff liefert, um eine ungefährliche Handhabung der Zubereitung zu gewährleisten.
D. In dem Antrag auf Verwendung einer Ersatzbezeichnung hat der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Informationen ausreichen müssen, damit gewährleistet ist, dass die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen und die Risiken beim Umgang mit der Zubereitung auf ein Mindestmass reduziert werden können.
Antrag auf vertrauliche Behandlung
Gemäss Artikel 15 muss der Antrag auf vertrauliche Behandlung auf jeden Fall folgende Informationen enthalten:

1 Name und vollständige Anschrift und Telefonnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Verantwortlichen für das Interkehrbringen, d. h. des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers.

2 Genaue Identifizierung des Stoffes (der Stoffe), für den (die) eine vertrauliche Behandlung vorgeschlagen wird, und Ersatzbezeichnung.
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3 Begründung der Vertraulichkeit (nachvollziehbare - plausible Gründe).

4 Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) der Zubereitung(en).

5
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Falls nein, geben Sie bitte die in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Bezeichnungen an:
Österreich:
Belgien:
Dänemark:
Deutschland:
Griechenland:
Finnland:
Spanien:
Frankreich:
Schweden:
Irland:
Italien:
Luxemburg:
Niederlande:
Portugal:
Vereinigtes Koenigreich:
6 Zusammensetzung der Zubereitung(en) (gemäss Abschnitt 2 der Richtlinie 91/155/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/112/EWG.
7 Einstufung der Zubereitung(en) gemäss Artikel 6 dieser Richtlinie.
8 Kennzeichnung der Zubereitung(en) gemäss Artikel 10 dieser Richtlinie.
9 Vorgesehener Verwendungszweck der Zubereitung(en).
10 Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblätter gemäss Richtlinie 91/155/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/112/EWG.

TEIL B
Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen)

1 Einleitung
Dieser Leitfaden stützt sich auf das Verfahren zur Einstufung der gefährlichen Stoffe (Einteilung der Stoffe in Klassen) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.
Ersatzbezeichnungen für die auf diesem Leitfaden beruhenden Bezeichnungen können verwendet werden. Jedoch müssen in allen Fällen die gewählten Namen genug Informationen enthalten, damit gewährleistet ist, dass die betreffende Zubereitung ohne Risiko verwendet werden kann und die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können.
Die Klassen werden wie folgt festgelegt:
- Anorganische oder organische Stoffe, deren Eigenschaften vorwiegend aufgrund von in ihnen enthaltenen chemischen Elementen bestimmt werden: Der Klassenname wird von dem Namen des chemischen Elements abgeleitet. Die Klassen sind gemäss Anhang I nach der Ordnungszahl des chemischen Elements (001-103) nummeriert.
- Organische Stoffe, die die für ihre Eigenschaften besonders charakteristische funktionelle Gruppe gemeinsam haben.
Der Klassenname wird vom Namen der funktionellen Gruppe abgeleitet.
Diese Klassen werden mit der herkömmlichen Nummer in Anhang I (601-650) nummeriert.
In einigen Fällen sind Unterklassen mit Stoffen hinzugefügt worden, die gemeinsame spezielle Eigenschaften haben.

 

2 Festlegung des Klassennamens
Allgemeine Grundsätze
Die Klassennamen werden in zwei aufeinanderfolgenden Schritten wie folgt festgelegt:
i) Identifizierung der im Molekül vorhandenen funktionellen Gruppen und chemischen Elemente;
ii) Einbeziehung der wichtigsten funktionellen Gruppen und chemischen Elemente in die Bezeichnung.
Berücksichtigt werden die funktionellen Gruppen und Elemente der Klassen und Unterklassen in Abschnitt 3; diese Liste ist allerdings nicht erschöpfend.

 

3 Aufteilung der Stoffe in Klassen und Unterklassen
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4 Praktische Anwendung
Nachdem ermittelt worden ist, ob der Stoff einer oder mehreren Klassen oder Unterklassen der Liste angehört, kann der Klassenname wie folgt festgelegt werden:

4.1 Genügt der Name einer Klasse oder Unterklasse zur Charakterisierung der chemischen Elemente oder wichtigen funktionellen Gruppen, so wird er als generischer Name gewählt.
Beispiele:
- 1,4-Dihydroxybenzol
Klasse 604: Phenole und ihre Derivate
generischer Name: Phenolderivat
- Butanol
Klasse 603: Alkohole und ihre Derivate
Unterklasse: aliphatische Alkohole
generischer Name: aliphatischer Alkohol
- 2-Isopropoxyethanol
Klasse 603: Alkohole und ihre Derivate
Unterklasse: Glycolether
generischer Name: Glycolether
- Methylacrylat
Klasse 607: organische Säuren und ihre Derivate
Unterklasse: Acrylate
generischer Name: Acrylat

4.2 Wenn der Name einer Klasse oder Unterklasse nicht ausreicht, um die chemischen Elemente oder wichtigen funktionellen Gruppen zu beschreiben, ist der generische Name eine Kombination des Namens mehrerer Klassen oder Unterklassen.
Beispiele:
- Chlorbenzol
Klasse 602: Halogenkohlenwasserstoffe
Unterklasse: aromatische Halogenkohlenwasserstoffe
Klasse 017: Chlorverbindungen
generischer Name: chlorierter aromatischer Kohlenwasserstoff
- 2,3,6-Trichlorphenylessigsaeure
Klasse 607: organische Säuren
Unterklasse: aromatische Halogensaeuren
Klasse 017: Chlorverbindungen
generischer Name: chlorierte aromatische Carbonsaeure
- 1-Chlor-1-nitropropan
Klasse 610: Chlornitroverbindungen
Klasse 601: Kohlenwasserstoffe
Unterklasse: aliphatische Kohlenwasserstoffe
generischer Name: aliphatischer Chlornitrokohlenwasserstoff
- Tetrapropyldithiopyrophosphat
Klasse 015: Phosphorverbindungen
Unterklasse: Phosporester
Klasse 016: Schwefelverbindungen
generischer Name: Thiophosphorester
Anmerkung:
Der Name der Klasse oder Unterklasse kann für bestimmte Elemente, insbesondere die Metalle, durch "anorganisch" oder "organisch" präzisiert werden.
Beispiele:
- Diquecksilberchlorid
Klasse 080: Quecksilberverbindungen
generischer Name: anorganische Quecksilberverbindung
- Bariumacetat
Klasse 056: Bariumverbindungen
generischer Name: bariumorganische Verbindung
- Ethylnitrit
Klasse 007: Stickstoffverbindungen
Unterklasse: Nitrite
generischer Name: organisches Nitrit
- Natriumhydrosulfit
Klasse 016: Schwefelverbindungen
generischer Name: anorganische Schwefelverbindung
(Die genannten Beispiele sind Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, 19. Anpassung, für die ein Antrag auf Vertraulichkeit gestellt werden kann.)

 


ANHANG VII
ZUBEREITUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 12 ABSATZ 2

Zubereitungen gemäss Nummer 9.3 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG

 


ANHANG VIII

TEIL A
Nach Artikel 21 aufgehobene Richtlinien
- Richtlinie 78/631/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel).
- Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und ihre späteren Anpassungen an den technischen Fortschritt:
- Richtlinie 89/178/EWG
- Richtlinie 90/492/EWG
- Richtlinie 93/18/EWG
- Richtlinie 96/65/EG.
- Richtlinie 90/35/EWG zur Festlegung gemäss Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen.
- Richtlinie 91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen.

TEIL B
Termine für die Umsetzung und Ausführung nach Artikel 21
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TEIL C
Sonderregelung für Österreich, Finnland und Schweden betreffend die Anwendung folgender Richtlinien gemäss Artikel 21
1 Von Österreich, Finnland und Schweden wird die Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Pestizide), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992, nicht umgesetzt oder angewandt.
2 Von Österreich wird die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EG vom 11. Oktober 1996, nach folgender Maßgabe angewandt:
Nachstehende Bestimmungen der Richtlinie 88/379/EWG gelten nicht für Österreich:
a) Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 in bezug auf Zubereitungen, die Stoffe der Anlage 1 enthalten;
b) Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7 in bezug auf die Kennzeichnung unter Einhaltung der österreichischen Vorschriften über
- Sicherheitsratschläge für die Entsorgung,
- das Piktogramm für die Entsorgung bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie,
- Sicherheitsratschläge für Maßnahmen bei Unfällen;
c) Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) in bezug auf die chemischen Bezeichnungen der in den gefährlichen Zubereitungen enthaltenen gefährlichen Stoffe bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
3 Von Schweden wird die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EG vom 11. Oktober 1996, nach folgender Maßgabe angewandt:
Nachstehende Bestimmungen der Richtlinie 88/379/EWG gelten nicht für Schweden:
a) Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 in bezug auf Zubereitungen, die
- Stoffe der Anlage 2 enthalten,
- Stoffe enthalten, die neurotoxische und hautentfettende Wirkungen haben und nicht durch die Einstufungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG und durch R-Sätze des Anhangs III der Richtlinie 67/548/EWG abgedeckt sind,
- Stoffe mit akut toxischer Wirkung enthalten, die nicht unter die Einstufungskriterien nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG und die Gefahrensätze nach Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG fallen, bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie,
- nicht als gefährlich im Sinne der Richtlinie 88/379/EWG eingestuft sind (nach schwedischem Recht "maatölig skadliga", d. h. "mäßig schädlich") und für die ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung steht.
b) Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 in bezug auf die
- Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach den Kriterien des Anhangs VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestufte krebserzeugende Stoffe enthalten,
- Kennzeichnung von Zubereitungen, die als krebserzeugend nach Kategorie 3 eingestuft sind, mit einem besonderen R-Satz (statt des R-Satzes 40).

Anlage 1
Stoffe nach Anhang VIII Teil C Nummer 2 (Österreich)
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Anlage 2
Stoffe nach Anhang VIII Teil C Nummer 3 (Schweden)
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ANHANG IX
ENTSPRECHUNGSTABELLE

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ENTSPRECHUNGSTABELLE
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Anfang 1999/45/EG (Anfang)