Richtlinie 92/91/EWG
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Richtlinie 92/91/EWG
des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden
(Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Amtsblatt Nr. L 348 vom 28/11/1992 S. 0009 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0011
RICHTLINIE 92/91/EWG DES RATES vom 3. November 1992 über
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen
werden (elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission (1), erstellt nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im
Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Betrieben,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 118a des Vertrages sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmässigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und
Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen
Überlegungen untergeordnet werden darf.
In der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten
(Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (4) werden die mineralgewinnenden Betriebe ausgenommen.
Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien
gewonnen werden, ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.
Bei den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, handelt
es sich um Tätigkeitsbereiche, in denen die Arbeitnehmer überdurchschnittlich
hohen Risiken ausgesetzt sein können.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5). Die Bestimmungen der
genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Bereich der Betriebe, in denen durch
Bohrungen Mineralien gewonnen werden, in vollem Umfang Anwendung.
Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der
sozialen Dimension des Binnenmarktes dar -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
(1) Diese Richtlinie ist die elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen
durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, nach Artikel 2 Buchstabe a) fest.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder
spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz
1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
a) "Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden":
alle Betriebe, deren Tätigkeit
- das eigentliche Gewinnen von Mineralien durch Bohrungen und/oder
(&{È&}; ) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
- das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung und/oder
- die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf mit Ausnahme der
Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts
ist;
b) "Arbeitsstätten": alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von
Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Haupt- und Nebenbetriebe sowie Anlagen
der Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, umfassen -
einschließlich vorhandener Unterkünfte -, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen
ihrer Arbeit Zugang haben.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der
Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit
a) die Arbeitsstätten so konzipiert, errichtet, in Betrieb genommen,
ausgestattet, betrieben und unterhalten werden, daß die Arbeitnehmer die ihnen
übertragenen Arbeiten ohne Gefährdung weder ihrer Sicherheit und ihrer
Gesundheit noch der Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer ausführen
können;
b) der Betrieb von mit Arbeitnehmern belegten Arbeitsstätten der Überwachung
durch eine verantwortliche Person unterliegt;
c) die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen
Arbeitnehmern übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;
d) alle Sicherheitsanweisungen für alle Arbeitnehmer verständlich sind;
e) angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;
f) die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmässigen Zeitabständen
durchgeführt werden.
(2) Der Arbeitgeber vergewissert sich, daß ein Dokument über Sicherheit und
Gesundheitsschutz (nachstehend "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument" genannt), das die einschlägigen Anforderungen
nach den Artikeln 6, 9 und 10 der Richtlinie 89/391/EWG erfüllt, erstellt und
auf dem letzten Stand gehalten wird.
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß insbesondere
hervorgehen,
- daß die Gefährdungen, denen die Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten
ausgesetzt sind, ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;
- daß angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Richtlinie
zu erreichen;
- daß die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und
gewartet sind.
Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß vor Aufnahme der Arbeit
erstellt und überarbeitet werden, wenn an den Arbeitsstätten wichtige
Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden.
(3) Sind Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig, so
ist jeder Arbeitgeber für die Bereiche, die seiner Kontrolle unterstehen,
verantwortlich.
Der Arbeitgeber, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder
Praktiken die Verantwortung für die Arbeitsstätte hat, koordiniert die
Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und
die Modalitäten der Durchführung dieser Koordinierung.
Die Koordinierung berührt nicht die Verantwortlichkeit der einzelnen
Arbeitgeber nach der Richtlinie 89/391/EWG.
(4) Der Arbeitgeber hat tödliche und/oder schwere Betriebsunfälle und
gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Behörden unverzueglich zu melden.
Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber das Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument durch Angabe der zur Vermeidung von
Wiederholungsfällen getroffenen Maßnahmen auf den letzten Stand zu bringen.
Artikel 4
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sowie Schutz vor
gesundheitsgefährdender Atmosphäre
Der Arbeitgeber hat die der Art des Betriebes entsprechenden Maßnahmen zu
treffen,
- um die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhindern,
zu erkennen und zu bekämpfen sowie
- das Auftreten einer explosionsfähigen und/oder gesundheitsgefährdenden
Atmosphäre zu verhindern.
Artikel 5
Flucht- und Rettungsmittel
Der Arbeitgeber hat für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und
Rettungsmittel zu sorgen, um zu gewährleisten, daß die Arbeitnehmer die
Arbeitsstätten bei Gefahr sicher verlassen können.
Artikel 6
Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Alarm- und
sonstigen Kommunikationssysteme vorhanden sind, um im Bedarfsfall unverzueglich
Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
Artikel 7
Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die
Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter von allen Maßnahmen unterrichtet, die zum
Schutz von Sicherheit und Gesundheit an der Arbeitsstätte, insbesondere in
Anwendung der Artikel 3 bis 6, getroffen werden müssen.
(2) Die Informationen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich
sein.
Artikel 8
Präventivmedizinische Überwachung
(1) Um zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer in Abhängigkeit
von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise
überwacht wird, werden im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und/oder Praktiken Maßnahmen getroffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so konzipiert, daß jeder
Arbeitnehmer ein Recht auf eine präventivmedizinische Überwachung hat bzw.
sich ihr unterziehen muß, bevor ihm Aufgaben im Zusammenhang mit den in Artikel
2 genannten Tätigkeiten übertragen werden, und diese Überwachung in der Folge
in regelmässigen Abständen vorgenommen wird.
(3) Die präventivmedizinische Überwachung kann Teil der staatlichen
Gesundheitsfürsorge sein.
Artikel 9
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter werden nach Artikel 11 der Richtlinie
89/391/EWG zu allen in der vorliegenden Richtlinie behandelten Fragen gehört
und daran beteiligt.
Artikel 10
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
(1) Arbeitsstätten, die zum ersten Mal nach dem in Artikel 12 Absatz 1
genannten Zeitpunkt genutzt werden, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie
spätestens nachzukommen haben, müssen den im Anhang aufgeführten
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
(2) Arbeitsstätten, die bereits vor dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten
Zeitpunkt genutzt wurden, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie
spätestens nachzukommen haben, müssen möglichst bald, spätestens jedoch
fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt, die im Anhang aufgeführten
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen.
(3) Werden an Arbeitsstätten nach dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten
Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen
haben, Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen vorgenommen, so hat
der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese
Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen mit den entsprechenden
Mindestvorschriften des Anhangs übereinstimmen.
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 11
Anpassung der Anhänge
Rein technische Anpassungen der Anhänge, die
- durch die Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und
Normung betreffend die Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen
werden,
und/oder
- durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen
Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissenstandes betreffend die Betriebe,
in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden,
bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie
89/391/EWG vorgenommen.
Artikel 12
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrer
Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in
den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
bereits erlassen haben oder erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über
die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und geben dabei die
Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Kommission unterrichtet hiervon das Europäische Parlament, den Rat, den
Wirtschafts- und Sozialausschuß, den Ständigen Ausschuß für die
Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den
anderen mineralgewinnenden Betrieben sowie den Beratenden Ausschuß für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Artikel 13
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 3. November 1992.
Im Namen des Rates
Der Präsident
DENTON OF WAKEFIELD
(1) ABl. Nr. C 32 vom 7. 2. 1991, S. 7.
(2) ABl. Nr. C 280 vom 28. 10. 1991, S. 79, ABl. Nr. C 241 vom 21. 9. 1992, S.
88.
(3) ABl. Nr. C 191 vom 22. 7. 1991, S. 34.
(4) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 1.
ANHANG
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ NACH ARTIKEL 10
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die
Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine
besondere Gefahr dies erfordern.
ABSCHNITT A
Gemeinsame Mindestvorschriften für den Onshore- und Offshore-Bereich
1. Stabilität und Festigkeit
Die Arbeitsstätten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu betreiben, zu
überwachen und zu warten, daß sie den zu erwartenden Umgebungsbedingungen
standhalten.
Sie müssen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit
aufweisen.
2. Organisation und Aufsicht
2.1. Gestaltung der Arbeitsstätten
2.1.1. Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten ist für angemessenen Schutz gegen
Gefahren zu sorgen. Sie sind sauber zu halten, wobei gefährliche Stoffe oder
Ablagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen sind, daß Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.
2.1.2. Die Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Grundsätzen zu gestalten und
einzurichten, so daß die Arbeitnehmer in der Lage sind, die für ihren
Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge zu verfolgen.
2.1.3. Besondere Gefahrenbereiche sind abzugrenzen und mit Warnschildern zu
versehen.
2.2. Verantwortliche Person
Für jede bemannte Arbeitsstätte muß jederzeit eine Person verantwortlich
sein, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über
die für diese Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt
und vom Arbeitgeber benannt worden ist.
Der Arbeitgeber kann selbst die Verantwortung für die Arbeitsstätte im Sinne
des Absatzes 1 übernehmen, falls er nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die für diese Aufgabe
erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt.
2.3. Aufsicht
Die Arbeitskräfte sind zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit bei allen Arbeitsvorgängen von Personen zu beaufsichtigen, die nach
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die für diese
Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, vom
Arbeitgeber oder in dessen Namen benannt worden sind und in seinem Namen
handeln.
Der Arbeitgeber kann die Aufsicht nach Absatz 1 selbst führen, wenn er nach den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die hierfür
erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt.
2.4. Sachkundige Arbeitnehmer
Jede bemannte Arbeitsstätte muß von einer ausreichenden Anzahl von
Arbeitnehmern besetzt sein, die die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und
Ausbildung für die ihnen zugewiesenen Aufgaben besitzen.
2.5. Information, Unterweisung und Ausbildung
Die Arbeitnehmer sind zur Gewährleistung ihrer Sicherheit und Gesundheit
angemessen zu informieren, zu unterweisen und aus- bzw. weiterzubilden.
Der Arbeitgeber muß sicherstellen, daß die Arbeitnehmer verständliche
Anweisungen erhalten, damit weder ihre eigene Sicherheit und Gesundheit noch die
anderer Arbeitnehmer gefährdet wird.
2.6. Schriftliche Anweisungen
Für jede Arbeitsstätte sind schriftliche Anweisungen über die Vorgehensweisen
zu erteilen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer und eines sicheren Einsatzes der Betriebsmittel einzuhalten
sind.
Diese Anweisungen haben Informationen über den Einsatz von Notfallausrüstungen
sowie darüber zu enthalten, wie bei einem Notfall an oder in der Nähe der
Arbeitsstätte vorzugehen ist.
2.7. Sichere Arbeitsverfahren
An jeder Arbeitstätte bzw. bei jeder Tätigkeit ist für sichere
Arbeitsverfahren zu sorgen.
2.8. Arbeitsfreigabe
Sofern es das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erfordert, ist für
gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit
anderen Arbeitsgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung
bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem vorzusehen.
Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer verantwortlichen
Person zu erteilen; in der Arbeitsfreigabe müssen die einzuhaltenden
Bedingungen sowie die vor, während und nach Abschluß der Arbeiten
einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen aufgeführt sein.
2.9. Regelmässige Prüfung der Sicherheits- und der Gesundheitsschutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber muß die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, einschließlich des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Managementsystems, regelmässig prüfen lassen, um
sicherzustellen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
3. Maschinelle und elektrische Betriebsmittel und Anlagen
3.1. Allgemeines
Maschinelle und elektrische Betriebsmittel sind unter gebührender
Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
sowie unter Berücksichtigung anderer Bestimmungen dieser Richtlinie und der
Richtlinien 89/392/EWG (¹) und 89/655/EWG (²) auszuwählen, zu installieren
und in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten.
Sind diese Betriebsmittel und Anlagen in einem Bereich angeordnet, in dem die
Gefahr von Bränden oder Explosionen durch Entzuendung von Gasen, Dämpfen oder
flüchtigen Flüssigkeiten besteht oder bestehen kann, so müssen sie für den
Einsatz in diesem Bereich geeignet sein.
Die Betriebsmittel sind erforderlichenfalls mit geeigneten Schutzvorrichtungen
und mit Systemen für Störfälle auszustatten.
3.2. Besondere Bestimmungen
Die maschinellen Betriebsmittel und Anlagen müssen von angemessener Festigkeit
und frei von offensichtlichen Mängeln sowie für den jeweiligen Einsatzzweck
geeignet sein.
Die elektrischen Betriebsmittel und Anlagen müssen für ihren jeweiligen
Einsatzzweck ausreichend dimensioniert und leistungsfähig sein.
4. Wartung
4.1. Allgemeine Wartung
Für die systematische Prüfung, Wartung und gegebenenfalls Erprobung von
maschinellen und elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ist ein geeigneter
Plan aufzustellen.
Sämtliche Wartungs-, Prüf- und Erprobungsarbeiten an Anlagen- oder
Betriebsmitteln sind von einer sachkundigen Person durchzuführen.
Die Prüfungen und Tests sind in einem Protokoll festzuhalten, das entsprechend
aufzubewahren ist.
4.2. Wartung von Sicherheitseinrichtungen
Angemessene Sicherheitseinrichtungen sind ständig in einsatzfähigem und gutem
Zustand zu halten.
Die Wartung ist unter entsprechender Berücksichtigung der Betriebsvorgänge
durchzuführen.
5. Bohrlochkontrolle
Während der Bohrarbeiten sind geeignete Bohrlochkontrollgeräte zum Schutz
gegen Blowouts einzusetzen.
Beim Einsatz dieser Geräte sind die vorherrschenden Bohrloch- und
Betriebsbedingungen zu berücksichtigen.
6. Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre, Explosionsschutz
6.1. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um beurteilen zu können, ob
gesundheitsgefährdende und/oder explosionsfähige Stoffe in der Atmosphäre
vorhanden sind, und um ihre Konzentration messen zu können.
(¹) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9. Richtlinie geändert durch die
Richtlinie 91/368/EWG (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16).
(²) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13.
Sofern es das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erfordert, sind
Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen
automatisch und kontinuierlich messen, automatische Alarmsysteme und
Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und
Verbrennungsmotoren vorzusehen.
Falls automatische Messungen vorgesehen sind, müssen die Messergebnisse
aufgezeichnet und, wie im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vorgesehen,
aufbewahrt werden.
6.2. Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre
6.2.1. Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, damit gesundheitsgefährdende
Stoffe, die sich in der Atmosphäre angesammelt haben oder ansammeln können, am
Entstehungsort abgesaugt und abgeleitet werden.
Gesundheitsgefährdende Gase dieser Art müssen über ein entsprechendes System
so verdünnt werden können, daß keine Gefahr für die Arbeitnehmer besteht.
6.2.2. Unbeschadet der Richtlinie 89/656/EWG (¹) müssen für Bereiche, in
denen Arbeitskräfte gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atmosphäre
ausgesetzt sein können, geeignete Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte in
ausreichender Zahl verfügbar sein.
Für die Bedienung dieser Geräte muß eine ausreichende Zahl von sachkundigen
Personen an der Arbeitsstätte zur Verfügung stehen.
Die Geräte sind angemessen aufzubewahren und zu warten.
6.2.3. Soweit Schwefelwasserstoff oder andere toxische Gase in der Atmosphäre
vorhanden sind oder sein können, ist ein Gasschutzplan, der die
Schutzausrüstung und die getroffenen vorbeugenden Maßnahmen detailliert
beschreibt, für die zuständigen Behörden zur Verfügung zu zu halten.
6.3. Explosionsschutz
6.3.1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und
die Ansammlung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern.
6.3.2. Innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche sind alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Zuendung explosionsfähiger Atmosphäre zu
verhindern.
6.3.3. Über die Einrichtungen und die Maßnahmen zum Explosionsschutz ist ein
Explosionsschutzplan auszuarbeiten.
7. Fluchtwege und Notausgänge
7.1. Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf
möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich, zu einem
sicheren Sammlungspunkt oder zu einer sicheren Evakuierungsstation führen.
7.2. Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in
grösster Sicherheit verlassen werden können.
7.3. Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge richten
sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten
sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen. Unterkünfte
und Aufenthaltsräume müssen mindestens zwei getrennte, so weit wie möglich
auseinanderliegende Notausgänge aufweisen, die in einen sicheren Bereich, zu
einem sicheren Sammlungspunkt oder zu einer sicheren Evakuierungsstation
führen.
7.4. Türen von Notausgängen müssen sich nach aussen öffnen bzw., wenn dies
nicht möglich ist, als Schiebetüren ausgeführt sein.
Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht
leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im
Notfall benutzen müsste.
7.5. Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäß den innerstaatlichen
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG (²) zu kennzeichnen.
7.6. Türen von Notausgängen dürfen nicht mittels eines Schlüssels
verschlossen werden.
Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen
dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so daß sie jederzeit
ungehindert benutzt werden können.
7.7. Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist,
müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende
Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
(¹) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 18.
(²) ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 23.
8. Lüftung umschlossener Arbeitsräume
8.1. In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
Bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage muß diese jederzeit
funktionsfähig sein.
Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn
dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
8.2. Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen sind so zu
betreiben, daß die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.
Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren
Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Atemluft führen
könnten, müssen rasch beseitigt werden.
9. Raumtemperatur
9.1. In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung
der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der
Arbeitnehmer eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus
angemessen ist.
9.2. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muß
die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.
9.3. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der
Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermässige
Sonneneinstrahlung ermöglichen.
10. Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume
10.1. Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder
gefährliche Neigungen aufweisen; sie müssen befestigt, trittsicher und
rutschfest sein.
Wo sich ein Arbeitsplatz befindet, müssen die Arbeitsstätten je nach Art des
Unternehmens und der körperlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers eine
ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.
10.2. Die Oberfläche der Fußböden, Decken und Wände muß so beschaffen sein,
daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern
lässt.
10.3. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände,
in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen
deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen
die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer
nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände
nicht verletzt werden können.
10.4. Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden
Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen zur
Verfügung gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit
ermöglichen.
11. Natürliche und künstliche Beleuchtung
11.1. Jede Arbeitsstätte ist grundsätzlich so auszuleuchten, daß die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ausreichend gewährleistet
sind.
11.2. Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und
unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen mit Einrichtungen für eine
der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessenen
künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
11.3. Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege muß so angebracht
sein, daß aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer
entsteht.
11.4. Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen
Beleuchtung in besonderem Masse Gefahren ausgesetzt sind, müssen eine
ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
11.5. Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, daß die
Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche
beleuchtet bleiben.
Bei nur gelegentlich besetzten Arbeitsstätten ist die Anforderung nach Absatz 1
auf die Zeit beschränkt, in der Arbeitnehmer anwesend sind.
12. Fenster und Oberlichter der Räume
12.1. Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, die geöffnet,
geschlossen, verstellt und festgelegt werden können, sind so auszulegen, daß
eine sichere Handhabung gewährleistet ist.
Sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine
Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen.
12.2. Fenster und Oberlichter müssen sich gefahrlos reinigen lassen.
13. Türen und Tore
13.1. Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und
die Abmessung der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der
Räume oder Bereiche richten.
13.2. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
13.3. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.
13.4. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und
Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich
Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese
Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
13.5. Schiebetüren müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen
gesichert sein.
13.6. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen unvermitteltes
Herabfallen gesichert sein.
13.7. Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.
Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.
Solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden, müssen die Türen
sich öffnen lassen.
13.8. In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr
bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche
Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang
ist für Fußgänger ungefährlich.
13.9. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer
bewegt werden können.
Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen
Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern
sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
13.10. Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ketten oder ähnliche
Vorrichtungen unterbunden, so müssen diese Ketten oder ähnlichen Vorrichtungen
deutlich sichtbar und durch entsprechende Verbots- oder Warnzeichen
gekennzeichnet sein.
14. Verkehrswege
14.1. Arbeitsstätten müssen gefahrlos zu erreichen sei und im Notfall schnell
und sicher verlassen werden können.
14.2. Verkehrswege, einschließlich Treppen, festangebrachte Steigleitern und
Laderampen, müssen so berechnet, bemessen und angelegt sein, daß sie je nach
ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können
und in der Nähe beschäftige Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
14.3. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- und/oder Güterverkehr
dienen, muß sich nach der Zahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebs
richten.
Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muß für Fußgänger
ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
14.4. Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Fußgängerwegen,
Durchgängen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
14.5. Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangswege müssen deutlich
gekennzeichnet sein, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
15. Gefahrenbereiche
15.1. Befinden sich in den Arbeitsstätten durch die Art der Arbeit bedingte
Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des
Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach
Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am
Betreten dieser Bereiche hindern.
15.2. Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt
sind, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
15.3. Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
16. Raumabmessungen und Luftraum der Räume, Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
16.1. Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen
ausreichenden Luftraum aufweisen, so daß die Arbeitnehmer ohne
Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens
ihre Arbeit verrichten können.
16.2. Der den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Raum muß so
bemessen sein, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ausreichende
Bewegungsfreiheit haben und ihre Aufgaben sicher ausführen können.
17. Pausenräume
17.1. Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung zu
stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art
der ausgeuebten Tätigkeit oder der eine bestimmte Obergrenze übersteigenden
Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen dies erfordern.
Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren
Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für
eine Erholung während der Pausen gegeben sind.
17.2. Pausenräume müssen ausreichend bemessen und der Zahl der Arbeitnehmer
entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet
sein.
17.3. In den Pausenräumen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der
Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch zu treffen.
17.4. Fallen in der Arbeitszeit regelmässig und häufig
Arbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind
andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sich die Arbeitnehmer während
der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten können, wenn Gesundheits- oder
Sicherheitsgründe dies erfordern.
In diesen Räumen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor
Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.
18. Arbeitsstätten im Freien
18.1. Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im
Freien, die von den Arbeitnehmern während ihrer Tätigkeit benutzt oder
betreten werden, sind so zu gestalten, daß sie sicher begangen und befahren
werden können.
18.2. Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das
Tageslicht nicht ausreicht.
18.3. Werden die Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so
sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, daß die Arbeitnehmer
a) gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von
Gegenständen geschützt sind,
b) weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichen Lärmpegel
noch schädlichen Wirkungen von aussen (z. B. Gasen, Dämpfen, Staub) ausgesetzt
sind,
c) bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können bzw. ihnen rasch Hilfe
geleistet werden kann,
d) nicht ausgleiten oder abstürzen können.
19. Schwangere Frauen und stillende Mütter
Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten
Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
20. Behinderte Arbeitnehmer
Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.
Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen,
Waschgelegenheiten und Toiletten, die von Behinderten benutzt werden, sowie für
Arbeitsplätze, an denen Behinderte umittelbar tätig sind.
ABSCHNITT B
Besondere Mindestvorschriften für den Onshore-Bereich
1. Brandmeldung und -bekämpfung
1.1. Bei Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung
von Arbeitsstätten sind geeignete Maßnahmen dagegen zu treffen, daß Brände
an den im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezeichneten Zuendquellen
entstehen und sich ausbreiten.
Für den Brandfall ist eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung zu
gewährleisten.
1.2. Arbeitsstätten müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und
gegebenenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
1.3. Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und
zu handhaben und gegebenenfalls gegen Beschädigungen geschützt sein.
1.4. Über die Vorkehrungen zum Schutz vor, zur Erkennung und Bekämpfung der
Entstehung und Ausbreitung von Bränden gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 ist
vor Ort ein Brandschutzplan zu führen.
1.5. Die Feuerlöscheinrichtungen sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen
zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
2. Fernbedienung in Notfällen
Nach Maßgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments müssen bestimmte
Geräte im Notfall von geeigneten Stellen aus fernbedienbar sein.
Diese Geräte müssen Systeme zur Absperrung und Druckentlastung von
Bohrlöchern, Anlagen und Rohrleitungen umfassen.
3. Kommunikation, allgemein und in Notfällen
3.1. Nach Maßgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments sind auf
jeder bemannten Arbeitsstätte folgende Einrichtungen vorzusehen:
a) ein akustisch-optisches System, das je nach Erfordernis in jeden bemannten
Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;
b) ein akustisches System, das in allen Bereichen der Anlage, in denen sich
häufig Arbeitnehmer aufhalten, deutlich hörbar ist.
3.2. An geeigneten Stellen sind Alarmauslösevorrichtungen vorzusehen.
3.3. Befinden sich Arbeitnehmer an normalerweise nicht bemannten
Arbeitsstätten, so sind den Umständen entsprechende Kommunikationssysteme
bereitzustellen.
4. Sammelstellen und Namensliste
Nach Maßgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments sind Sammelstellen
vorzusehen, ist eine Namensliste zu führen und sind die entsprechenden
Maßnahmen durchzuführen.
5. Rettungs- und Fluchteinrichtungen
5.1. Die Arbeitnehmer sind darin auszubilden, welche Maßnahmen sie in einem
Notfall zu ergreifen haben.
5.2. Fluchtgeräte sind leicht zugänglich an geeigneten Stellen in
betriebsbereitem Zustand bereitzuhalten.
5.3. Bei schwierigen Fluchtwegen und bei tatsächlich oder möglicherweise
auftretender unatembarer Atmosphäre sind Selbstretter für den unmittelbaren
Einsatz am Arbeitsplatz vorzusehen.
6. Sicherheitsübungen
An normalerweise bemannten Arbeitsstätten sind in regelmässigen Zeitabständen
Sicherheitsübungen durchzuführen.
Bei diesen Übungen ist insbesondere jede in der Arbeitsstätte beschäftigte
Person, der Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die
Handhabung oder die Bedienung von Rettungsausrüstungen erfordern, unter
Berücksichtigung der im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer
1.1 festgelegten Kriterien zu unterweisen und zu prüfen.
Gegebenenfalls müssen die Arbeitnehmer, denen solche Aufgaben zugewiesen
wurden, auch die korrekte Benutzung, Handhabung oder Bedienung dieser
Ausrüstung einüben können.
7. Sanitäreinrichtungen
7.1. Umkleideräume, Kleiderschränke
7.1.1. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu
stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen
und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist,
sich in einem anderen Raum umzukleiden.
Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, von ausreichender Grösse und mit
Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
7.1.2. Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen und mit abschließbaren
Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung
während der Arbeitszeit aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung sind von Kleiderschränken für
Privatkleidung zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern (z. B. Umgang mit
gefährlichen Stoffen, Feuchtigkeit, Schmutz).
Es ist dafür zu sorgen, daß Arbeitskleidung getrocknet werden kann.
7.1.3. Für Frauen und Männer sind getrennte Umkleideräume oder ist eine
getrennte Benutzung dieser Räume vorzusehen.
7.1.4. Wenn Umkleideräume nach Nummer 7.1.1 nicht erforderlich sind, muß für
jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein.
7.2. Duschen, Waschgelegenheiten
7.2.1. Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete Duschen zur
Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche
Gründe erfordern.
Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder ist eine getrennte
Benutzung der Duschräume vorzusehen.
7.2.2. Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder
Arbeitnehmer sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert
reinigen kann.
Die Duschen müssen fließendes kaltes und warmes Wasser haben.
7.2.3. Wenn Duschen nach Nummer 7.2.1 erster Unterabsatz nicht erforderlich
sind, müssen ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem
kalten und warmen Wasser in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume
vorhanden sein.
Für Frauen und Männer sind getrennte Waschgelegenheiten oder ist eine
getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen
Gründen notwendig ist.
7.2.4. Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume, die voneinander
getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.
7.3. Toiletten und Handwaschbecken
Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausenräume, der
Umkleideräume und der Duschen bzw. Waschgelegenheiten spezielle Räume mit
einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu
stellen.
Für Frauen und Männer sind getrennte Toiletten oder ist eine getrennte
Benutzung der Toiletten vorzusehen.
8. Räume und Einrichtungen für die Erste Hilfe
8.1. Die Erste-Hilfe-Einrichtung muß der Art der ausgeuebten Tätigkeit
entsprechen.
Es sind ein oder mehrere Räume für die Erste Hilfe vorzusehen.
In diesen Räumen ist eine Anleitung für die Erste Hilfe bei Unfällen gut
sichtbar auszuhängen.
8.2. Die Räume für die Erste Hilfe müssen mit den erforderlichen
Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien ausgestattet und leicht für Personen
mit Krankentragen zugänglich sein.
Sie sind entsprechend den einzelstaatlichen Arbeitsvorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
8.3. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall dort aufbewahrt werden,
wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar
sein.
8.4. Eine angemessene Anzahl von Personen ist im Hinblick auf die Benutzung der
bereitgestellten Erste-Hilfe-Ausrüstung auszubilden.
9. Verkehrswege
Wird das Betriebsgelände mit Kraftfahrzeugen befahren, so sind die
erforderlichen Verkehrsregelungen festzulegen.
ABSCHNITT C
Besondere Mindestvorschriften für den Offshore-Bereich
1. Vorbemerkung
1.1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 hat der Arbeitgeber, der entsprechend
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung
für eine unter Abschnitt C fallende Arbeitsstätte hat, dafür zu sorgen, daß
in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nachgewiesen wird, daß alle
einschlägigen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer allgemein und in Notfällen dienen, getroffen worden sind.
Zu diesem Zweck muß das Dokument folgenden Anforderungen genügen:
a) die besonderen Gefahrenquellen, die an der Arbeitsstätte unter
Berücksichtigung aller sie betreffenden Tätigkeiten bestehen und aus denen
sich Unfälle mit möglicherweise schweren Auswirkungen für Sicherheit und
Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer ergeben können, müssen in dem Dokument
genau aufgeführt werden;
b) es muß eine Beurteilung vorgenommen werden, wie ernst die Gefahren sind, die
sich aus den unter Buchstabe a) genannten besonderen Gefahrenquellen ergeben;
c) es muß nachgewiesen werden, daß entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zur
Verhütung der unter Buchstabe a) genannten Unfälle, zur Begrenzung des
Unfallausmasses und zu einer wirksamen und geordneten Räumung der
Arbeitsstätte in Notfällen getroffen worden sind;
d) es muß nachgewiesen werden, daß das Verwaltungssystem in der Lage ist, die
Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG und der vorliegenden Richtlinie sowohl
allgemein als auch in Notfällen einzuhalten.
1.2. Der Arbeitgeber hat die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
vorgesehenen Verfahren und Modalitäten bei der Planung und Durchführung aller
unter diese Richtlinie fallenden Phasen einzuhalten.
1.3. Die verschiedenen Arbeitgeber, die für die einzelnen Arbeitsstätten
verantwortlich sind, haben gegebenenfalls bei der Erstellung der Sicherheits-
und Gesundheitsschutzdokumente und bei den zur Gewährleistung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen
zusammenzuarbeiten.
2. Brandmeldung und -bekämpfung
2.1. Dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 entsprechend
sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen den Ausbruch und die
Ausbreitung von Bränden sowie zu deren Erkennung und Bekämpfung zu treffen.
Wo dies zweckmässig ist, sind Brandschutzwände zur Abtrennung
brandgefährdeter Bereiche zu errichten.
2.2. In sämtlichen Arbeitsstätten sind entsprechend den im Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 bezeichneten Gefahren angemessene
Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme
vorzusehen.
Diese Systeme können insbesondere folgende Einrichtungen umfassen, sind jedoch
nicht hierauf begrenzt:
- Brandmeldesysteme,
- Feueralarmanlagen,
- Feuerlöschleitungen,
- Feuerwehrhydranten und -schläuche,
- Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,
- automatische Sprenklersysteme,
- Gaslöschsysteme,
- Schaumlöschsysteme,
- tragbare Feuerlöscher,
- Feuerwehrausrüstung.
2.3. Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen, zu
handhaben und erforderlichenfalls gegen Beschädigungen geschützt sein.
2.4. Über die Vorkehrungen zum Schutz vor, zur Erkennung und Bekämpfung der
Entstehung und Ausbreitung von Bränden ist in der Arbeitsstätte ein
Brandschutzplan zu führen.
2.5. Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf andere Art von
Unfalleinflüssen im erforderlichen Masse zu schützen, damit ihre
Funktionsfähigkeit in einem Notfall gewährleistet ist.
Wo dies zweckmässig ist, sind solche Systeme doppelt auszulegen.
2.6. Die Ausrüstungen sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur
Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
3. Fernbedienung in Notfällen
3.1. Wenn das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1
entsprechendes vorschreibt, so ist eine Anlage für die Fernbedienung in
Notfällen vorzusehen.
Diese Anlage muß über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an
geeigneten Stellen verfügen, erforderlichenfalls auch über Kontrollstationen
an sicheren Versammlungsstellen und an Ablegestationen.
3.2. Mit einer solchen Fernbedienungsanlage nach Nummer 3.1 ausgestattet sein
müssen zumindest Belüftungssysteme und Systeme für die Notabschaltung von
Geräten, die eine Zuendung auslösen können, Systeme zum Verhindern eines
Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten und Gase sowie Systeme für Brandschutz und
Bohrlochkontrolle.
4. Kommunikation, allgemein und in Notfällen
4.1. Nach Maßgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments nach Nummer
1.1 sind auf jeder bemannten Arbeitsstätte folgende Einrichtungen vorzusehen:
- ein akustisch-optisches System, das je nach Erfordernis in jeden bemannten
Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;
- ein akustisches System, das in allen Bereichen der Anlage, in denen sich
häufig Arbeitnehmer aufhalten, deutlich hörbar ist;
- ein System für die Unterhaltung von Nachrichtenverbindungen mit der Küste
und den Notdiensten.
4.2. Diese Systeme müssen in einem Notfall einsatzbereit bleiben.
Das akustische System ist durch Kommunikationssysteme zu ergänzen, die von
ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig sind.
4.3. An geeigneten Stellen sind Alarmauslösevorrichtungen vorzusehen.
4.4. Befinden sich Arbeitnehmer in normalerweise nicht bemannten
Arbeitsstätten, so sind den Umständen entsprechende Kommunikationssysteme
bereitzustellen.
5. Sammelstellen und Namensliste
5.1. Es sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit Ablegestationen und
sichere Sammelstellen gegen Wärme und Rauch sowie, soweit möglich, gegen
Explosionseinwirkungen geschützt sind und die Fluchtwege zu Ablegestationen und
Sammelstellen sowie die von diesen ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben.
Diese Maßnahmen müssen so geartet sein, daß den Arbeitnehmern über einen
ausreichend langen Zeitraum Schutz geboten wird, um erforderlichenfalls eine
sichere Evakuierung, Flucht und Rettung organisieren und durchführen zu
können.
5.2. Wenn das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1
entsprechendes vorsieht, so ist eine der in Nummer 5.1 genannten geschützten
Stellen mit Einrichtungen zu versehen, die eine Fernbedienung in der in
Abschnitt C Nummer 3 genannten Systeme und Nachrichtenverbindungen mit der
Küste und den Notdiensten ermöglichen.
5.3. Sichere Sammelstellen und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und
Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein.
5.4. Für jede sichere Sammelstelle ist vorgeschrieben, daß eine Liste mit den
Namen der ihr zugewiesenen Arbeitnehmer auf dem laufenden gehalten und
ausgehängt wird.
5.5. Ein Verzeichnis der Arbeitnehmer, denen im Notfall Sonderaufgaben
zugewiesen sind, ist anzufertigen und an entsprechenden Stellen in der
Arbeitsstätte auszuhängen.
Die Namen dieser Personen sind in den schriftlichen Anweisungen gemäß
Abschnitt A Nummer 3.6 festzuhalten.
6. Rettungs- und Fluchteinrichtungen
6.1. Die Arbeitnehmer sind darin auszubilden, welche Maßnahmen sie in einem
Notfall zu ergreifen haben.
Neben der allgemeinen Ausbildung für Notfälle müssen die Arbeitnehmer eine
arbeitsplatzbezogene Ausbildung erhalten, die in dem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 für die betreffende Arbeitsstätte
anzugeben ist.
6.2. Die Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung der im Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 festgelegten Kriterien in den
entsprechenden Überlebenstechniken auszubilden.
6.3. Geeignete und ausreichende Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und
direkte Fluchtmöglichkeiten zur See sind in jeder Arbeitsstätte vorzusehen.
6.4. Es ist ein Notfallplan für Situationen wie Mann über Bord und Räumung
der Arbeitsstätte auszuarbeiten.
Dieser Plan, der sich auf das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach
Nummer 1.1 stützt, muß den Einsatz von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern
vorsehen und Kriterien für die Aufnahmefähigkeit und die Eingreifzeit der
Bereitschaftsschiffe und Hubschrauber enthalten.
Die erforderliche Eingreifzeit ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
jeder Anlage anzugeben.
Die Bereitschaftsschiffe sind so zu konzipieren und auszurüsten, daß sie den
Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen.
6.5. Zu den Mindestanforderungen für die verfügbaren Rettungsboote,
Rettungsflösse, Rettungsbojen und Schwimmwesten gehören:
- Eignung und Ausrüstung für Überlebenssicherung für einen ausreichenden
Zeitraum;
- ausreichende Anzahl für alle voraussichtlich anwesenden Arbeitnehmer;
- Typeneignung für die Arbeitsstätte;
- einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Berücksichtigung
der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für den Einsatz oder die
Einsatzbereitschaft;
- auffällige Farbgebung für den Einsatz und Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit
denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.
6.6. Geeignete Lebensrettungsgeräte müssen sofort einsatzfähig sein.
7. Sicherheitsübungen
An normalerweise bemannten Arbeitsstätten sind in regelmässigen Zeitabständen
Sicherheitsübungen durchzuführen, bei denen
- die Arbeitnehmer, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den
Einsatz, die Handhabung oder die Bedienung von Rettungsausrüstung erfordern,
unter Berücksichtigung der im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach
Nummer 1.1 festgelegten Kriterien in der Ausübung ihrer Aufgaben unterwiesen
und geprüft werden;
gegebenenfalls müssen die Arbeitnehmer auch die korrekte Benutzung, Handhabung
oder Bedienung dieser Ausrüstung einüben können;
- sämtliches bei der Übung benutztes Rettungsgerät geprüft, gereinigt und
gegebenenfalls nachgeladen oder ausgewechselt wird und alle dabei verwendeten
tragbaren Geräte zum ordnungsgemässen Aufbewahrungsort zurückgebracht werden;
- geprüft wird, ob die Rettungsboote einsatzbereit sind.
8. Sanitäreinrichtungen
8.1. Umkleideräume, Kleiderschränke
8.1.1. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu
stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen
und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist,
sich in einem anderen Raum umzukleiden.
Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, von ausreichender Grösse und mit
Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
8.1.2. Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen und mit abschließbaren
Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung
während der Arbeitszeit aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung sind von Kleiderschränken für
Privatkleidung zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern (z. B. Umgang mit
gefährlichen Stoffen, Feuchtigkeit, Schmutz).
Es ist dafür zu sorgen, daß nasse Arbeitskleidung getrocknet werden kann.
8.1.3. Für Frauen und Männer sind getrennte Umkleideräume oder ist eine
getrennte Benutzung dieser Räume vorzusehen.
8.1.4. Wenn Umkleideräume nach Nummer 8.1.1 nicht erforderlich sind, muß für
jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein.
8.2. Duschen und Waschgelegenheiten
Zusätzlich zu den entsprechenden Einrichtungen in allen Unterbringungsbereichen
sind den Arbeitnehmern gegebenenfalls in der Nähe der Arbeitsplätze geeignete
Duschen und Waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
8.3. Toiletten und Handwaschbecken
Zusätzlich zu den entsprechenden Einrichtungen in den Unterkünften sind den
Arbeitnehmern gegebenenfalls in der Nähe der Arbeitsplätze Toiletten und
Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen.
Für Frauen und Männer sind getrennte Toiletten oder ist eine getrennte
Benutzung der Toiletten vorzusehen.
9. Räume und Einrichtungen für die Erste Hilfe
9.1. Entsprechend der Grösse der Anlage und der Art der dort ausgeuebten
Tätigkeit sind ein oder mehrere Räume für die Erste Hilfe vorzusehen.
9.2. In diesen Räumen sind für die Erste Hilfe und gegebenenfalls Behandlung
nach Weisungen des Arztes (der zugegen oder nicht zugegen sein kann),
entsprechend den jeweiligen Umständen angemessene Geräte, Einrichtungen und
Medikamente sowie eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern mit einschlägigen
Kenntnissen bereitzuhalten.
Diese Räume sind entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
9.3. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall dort aufbewahrt werden,
wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar
sein.
10. Unterbringung
10.1. Falls es Art, Umfang und Dauer der Arbeiten erfordern, muß der
Arbeitgeber den Arbeitnehmern Unterkünfte bereitstellen, die folgende Kriterien
zu erfüllen haben:
- Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas sowie gegen
Ausbruch und Ausbreitung von Bränden entsprechend den Angaben im Sicherheits-
und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1;
- zweckmässige Ausstattung mit Lüftung, Heizung und Beleuchtung;
- mindestens zwei getrennte Ausgänge zu Fluchtwegen auf jeder Ebene;
- Schutz vor Lärm, Geruchsbelästigungen und Rauch aus anderen Bereichen,
sofern diese gesundheitsschädlich sein können, sowie vor
Witterungseinflüssen;
- getrennte Anordnung von jeglichen Arbeitsplätzen und grössere Entfernungen
zu Gefahrenbereichen.
10.2. Solche Unterkünfte müssen ausreichend Betten oder Kojen für die Anzahl
der voraussichtlich auf der Anlage schlafenden Arbeitnehmer enthalten.
Jeder als Schlafraum ausgewiesene Raum muß für die hier untergebrachten
Personen ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleidung bieten.
Für Frauen und Männer sind getrennte Schlafräume vorzusehen.
10.3. In solchen Unterkünften muß eine ausreichende Zahl von Duschen und
Waschgelegenheiten mit fließendem warmen und kalten Wasser vorhanden sein.
Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder ist eine getrennte
Benutzung der Duschräume vorzusehen.
Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder Arbeitnehmer sich
den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann.
10.4. Die Unterkünfte müssen mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und
Handwaschbecken ausgestattet sein.
Für Frauen und Männer sind getrennte Toiletten oder ist eine getrennte
Benutzung der Toiletten vorzusehen.
10.5. Die Unterkünfte und deren Ausstattung sind in einem den hygienischen
Erfordernissen entsprechenden Zustand zu halten.
11. Hubschraubereinsätze
11.1. Hubschrauberlandeplätze in Arbeitsstätten müssen für eine ungehinderte
Landung ausreichend bemessen und entsprechend angeordnet sein, damit der
grösste den Landeplatz anfliegende Hubschrauber unter den härtesten
anzunehmenden Bedingungen für Hubschraubereinsätze operieren kann.
Der Hubschrauberlandeplatz muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß er für
den Nutzungszweck ausreicht.
11.2. In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereiches ist das Gerät
vorzusehen und zu lagern, das bei einem Unfall unter Beteiligung eines
Hubschraubers erforderlich ist.
11.3. In Anlagen, in denen Arbeitnehmer untergebracht sind, ist auf dem
Hubschrauberlandeplatz während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Zahl
von entsprechend ausgebildeten Personen für den Einsatz in Notfällen
vorzusehen.
12. Positionierung der Anlagen auf See - Sicherheit und Stabilität
12.1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit
und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch
Bohrungen Mineralien gewonnen werden, während der Tätigkeiten zur
Positionierung der Anlagen auf See gewährleistet sind.
12.2. Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Anlagen auf See müssen
so ausgeführt werden, daß Sicherheit und Stabilität der Anlagen
gewährleistet sind.
12.3. Die Einrichtungen und Verfahren zur Durchführung der in Nummer 12.1
genannten Tätigkeiten sind so zu gestalten, daß die Gefahren für die
Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen
werden, sowohl allgemein als auch in Notfällen niedrig gehalten werden.
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