Richtlinie 92/104/EWG
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Richtlinie 92/104/EWG
des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben
(Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Amtsblatt Nr. L 404 vom 31/12/1992 S. 0010 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0027
RICHTLINIE 92/104/ EWG DES RATES vom 3. Dezember 1992 über
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden
Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission (1), erstellt nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im
Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Betrieben,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 118a des Vertrages sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmässigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und
Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen
Überlegungen untergeordnet werden darf.
In der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten
(Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (4) werden die mineralgewinnenden Betriebe ausgenommen.
Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes in den übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden
Betrieben ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.
Bei den übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben handelt es
sich um Tätigkeitsbereiche, in denen die Arbeitnehmer überdurchschnittlich
hohen Risiken ausgesetzt sein können.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5). Die Bestimmungen der
genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Bereich der übertägigen oder
untertägigen mineralgewinnenden Betriebe in vollem Umfang Anwendung.
Für die übertägigen Nebeneinrichtungen von übertägigen oder untertägigen
mineralgewinnenden Betrieben, die für die übertägigen oder untertägigen
mineralgewinnenden Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2
Buchstabe a) nicht erforderlich sind, gelten die Bestimmungen der Richtlinie
89/654/EWG.
Der Rat hat am 3. November 1992 die Richtlinie 92/91/EWG über
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen
werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (6), erlassen.
Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der
sozialen Dimension des Binnenmarktes dar -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
(1) Diese Richtlinie ist die zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in den übertägigen oder
untertägigen mineralgewinnenden Betrieben nach Artikel 2 Buchstabe a) fest.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder
spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz
1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
a) übertägige oder untertägige mineralgewinnende Betriebe: alle Betriebe,
deren Tätigkeit
- das eigentliche Gewinnen von Mineralien über oder unter Tage ist und/oder
- das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung und/oder
- die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf mit Ausnahme der
Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts,
mit Ausnahme der Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2
Buchstabe a) der Richtlinie 92/91/EWG, in denen Mineralien durch Bohrungen
gewonnen werden;
b) Arbeitsstätte: alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen
vorgesehen sind und die Haupt- und Nebenbetriebe sowie Anlagen der übertägigen
oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe umfassen - einschließlich der
Abraumhalden und sonstigen Halden sowie gegebenenfalls vorhandener Unterkünfte
-, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der
Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit
a) die Arbeitsstätten so konzipiert, errichtet, ausgestattet, in Betrieb
genommen, betrieben und unterhalten werden, daß die Arbeitnehmer die ihnen
übertragenen Arbeiten ohne Gefährdung weder ihrer Sicherheit und ihrer
Gesundheit noch der Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer ausführen
können;
b) der Betrieb von mit Arbeitnehmern belegten Arbeitsstätten der Überwachung
durch eine verantwortliche Person unterliegt;
c) die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen
Arbeitnehmern übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;
d) alle Sicherheitsanweisungen für alle Arbeitnehmer verständlich sind;
e) angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;
f) die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmässigen Zeitabständen
durchgeführt werden.
(2) Der Arbeitgeber vergewissert sich, daß ein Dokument über Sicherheit und
Gesundheitsschutz (nachstehend "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument" genannt), das die einschlägigen Anforderungen
nach den Artikeln 6, 9 und 10 der Richtlinie 89/391/EWG erfüllt, erstellt und
auf dem letzten Stand gehalten wird.
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß insbesondere
hervorgehen,
- daß die Gefährdungen, denen die Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten
ausgesetzt sind, ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;
- daß angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Richtlinie
zu erreichen;
- daß die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und
gewartet sind.
Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß vor Aufnahme der Arbeit
erstellt und muß überarbeitet werden, wenn an den Arbeitsstätten wichtige
Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden.
(3) Sind Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig, so
ist jeder Arbeitgeber für die Bereiche, die seiner Kontrolle unterstehen,
verantwortlich.
Der Arbeitgeber, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder
Praktiken die Verantwortung für die Arbeitsstätte hat, koordiniert die
Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und
die Modalitäten der Durchführung dieser Koordinierung.
Die Koordinierung berührt nicht die Verantwortlichkeit der einzelnen
Arbeitgeber nach der Richtlinie 89/391/EWG.
(4) Der Arbeitgeber hat tödliche und/oder schwere Betriebsunfälle und
gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Behörden unverzueglich zu melden.
Artikel 4
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sowie Schutz vor
gesundheitsgefährdender Atmosphäre
Der Arbeitgeber hat die der Art des Betriebes entsprechenden Maßnahmen zu
treffen,
- um die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhindern,
zu erkennen und zu bekämpfen sowie
- das Auftreten einer explosionsfähigen und/oder gesundheitsgefährdenden
Atmosphäre zu verhindern.
Artikel 5
Flucht- und Rettungsmittel
Der Arbeitgeber hat für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und
Rettungsmittel zu sorgen, damit die Arbeitnehmer die Arbeitsstätten bei Gefahr
schnell und sicher verlassen können.
Artikel 6
Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Alarm- und
sonstigen Kommunikationssysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall
unverzueglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden
können.
Artikel 7
Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die
Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter von allen Maßnahmen unterrichtet, die zum
Schutz von Sicherheit und Gesundheit an der Arbeitsstätte, insbesondere in
Anwendung der Artikel 3 bis 6, getroffen werden müssen.
(2) Die Informationen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich
sein.
Artikel 8
Präventivmedizinische Überwachung
(1) Um zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer in Abhängigkeit
von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise
überwacht wird, werden im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und/oder Praktiken Maßnahmen getroffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so konzipiert, daß jeder
Arbeitnehmer ein Recht auf eine präventivmedizinische Überwachung hat bzw.
sich ihr unterziehen muß, bevor ihm Aufgaben im Zusammenhang mit den in Artikel
2 genannten Tätigkeiten übertragen werden, und diese Überwachung in der Folge
in regelmässigen Abständen vorgenommen wird.
(3) Die präventivmedizinische Überwachung kann Teil der staatlichen
Gesundheitsfürsorge sein.
Artikel 9
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter werden nach Artikel 11 der Richtlinie
89/391/EWG zu allen in der vorliegenden Richtlinie behandelten Fragen gehört
und daran beteiligt.
Artikel 10
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
(1) Arbeitsstätten, die zum ersten Mal nach dem in Artikel 13 Absatz 1
genannten Zeitpunkt genutzt werden, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie
spätestens nachzukommen haben, müssen den im Anhang aufgeführten
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
(2) Arbeitsstätten, die bereits vor dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten
Zeitpunkt genutzt wurden, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie
spätestens nachzukommen haben, müssen möglichst bald, spätestens jedoch neun
Jahre nach diesem Zeitpunkt, die im Anhang aufgeführten Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen.
(3) Werden an Arbeitsstätten nach dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten
Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen
haben, Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen vorgenommen, so hat
der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese
Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen mit den entsprechenden
Mindestvorschriften des Anhangs übereinstimmen.
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 11
Anpassung des Anhangs
Rein technische Anpassungen des Anhangs, die
- durch die Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und
Normung betreffend die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden
Betriebe
und/oder
- durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen
Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissenstandes betreffend die
übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe
bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie
89/391/EWG vorgenommen.
Artikel 12
Mineralgewinnung durch Schwimmbagger
Die Mitgliedstaaten können die Mineralgewinnung durch Schwimmbagger von dieser
Richtlinie ausnehmen, sofern sie sicherstellen, daß den betreffenden
Arbeitnehmern ein Schutz gewährt wird, der den in dieser Richtlinie enthaltenen
allgemeinen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz von
Arbeitnehmern entspricht und den mit der Mineralgewinnung durch Schwimmbagger
verbundenen spezifischen Risiken Rechnung trägt.
Artikel 13
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrer
Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in
den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
bereits erlassen haben oder erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über
die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und geben dabei die
Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Kommission unterrichtet hiervon das Europäische Parlament, den Rat, den
Wirtschafts- und Sozialausschuß, den Ständigen Ausschuß für die
Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den
anderen mineralgewinnenden Betrieben sowie den Beratenden Ausschuß für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1992.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHEPHARD
(1) ABl. Nr. C 58 vom 5. 3. 1992, S. 3.
(2) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 128, und
ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992.
(3) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992, S. 28.
(4) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
(6) ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 9.
ANHANG
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ NACH ARTIKEL 10
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die
Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine
besondere Gefahr dies erfordern.
ABSCHNITT A
GEMEINSAME MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ÜBERTÄGIGE UND UNTERTÄGIGE
MINERALGEWINNENDE BETRIEBE UND ZUGEHÖRIGE TAGESANLAGEN
1. Organisation und Aufsicht
1.1. Gestaltung der Arbeitsstätten
1.1.1. Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten ist für angemessenen Schutz gegen
Gefahren zu sorgen. Sie sind in Ordnung zu halten, wobei gefährliche Stoffe
oder Ablagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen sind, daß Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.
1.1.2. Die Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Grundsätzen zu gestalten und
einzurichten, so daß die Arbeitnehmer in der Lage sind, die für ihren
Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge zu verfolgen.
1.1.3. Werden Arbeitnehmer allein an Arbeitsplätzen beschäftigt, so ist für
eine angemessene Beaufsichtigung oder eine Verbindung durch Kommunikationsmittel
zu sorgen.
1.2. Verantwortliche Person
Für jede belegte Arbeitsstätte muß jederzeit eine Person verantwortlich sein,
die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die
für diese Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt und
von dem Arbeitgeber benannt worden ist.
Der Arbeitgeber kann selbst die Verantwortung für die Arbeitsstätte im Sinne
des Absatzes 1 übernehmen, falls er nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die für diese Aufgabe
erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt.
1.3. Aufsicht
Die Arbeitskräfte sind zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit bei allen Arbeitsvorgängen von Personen zu beaufsichtigen, die nach
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die für diese
Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, vom
Arbeitgeber oder in dessen Namen benannt worden sind und in dessen Namen
handeln.
Die belegten Arbeitsstätten müssen mindestens einmal während jeder Schicht
von einer Aufsichtsperson besucht werden, wenn das Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument diese Auflage enthält.
Der Arbeitgeber kann die Aufsicht nach den Absätzen 1 und 2 selbst führen,
wenn er nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über
die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt.
1.4. Sachkundige Arbeitnehmer
Auf jeder belegten Arbeitsstätte muß sich eine ausreichende Anzahl von
Arbeitnehmern befinden, die die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und
Ausbildung für die ihnen zugewiesenen Aufgaben besitzen.
1.5. Information, Unterweisung und Ausbildung
Die Arbeitnehmer sind zur Gewährleistung ihrer Sicherheit und Gesundheit
angemessen zu informieren, zu unterweisen und aus- bzw. weiterzubilden.
Der Arbeitgeber muß sicherstellen, daß die Arbeitnehmer verständliche
Anweisungen erhalten, damit weder ihre eigene Sicherheit und Gesundheit noch die
anderer Arbeitnehmer gefährdet wird.
1.6. Schriftliche Anweisungen
Für jede Arbeitsstätte sind schriftliche Anweisungen über die Vorgehensweisen
zu erteilen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer und eines sicheren Einsatzes der Betriebsmittel einzuhalten
sind.
Diese Anweisungen haben Informationen über den Einsatz von Notfallausrüstungen
sowie darüber zu enthalten, wie bei einem Notfall an oder in der Nähe der
Arbeitsstätte vorzugehen ist.
1.7. Sichere Arbeitsverfahren
An jeder Arbeitsstätte bzw. bei jeder Tätigkeit ist für sichere
Arbeitsverfahren zu sorgen.
1.8. Arbeitsfreigabe
Sofern es das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument verlangt, ist für
gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit
anderen Arbeitsgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung
bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem vorzusehen.
Diese Freigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer verantwortlichen Person zu
erteilen; darin müssen die einzuhaltenden Bedingungen sowie die vor, während
und nach Abschluß der Arbeiten einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen
aufgeführt sein.
1.9. Regelmässige Prüfung der Sicherheits- und der Gesundheitsschutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber muß die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, einschließlich des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Managementsystems, regelmässig prüfen lassen, um
sicherzustellen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
2. Maschinelle und elektrische Betriebsmittel und Anlagen
2.1. Allgemeines
Maschinelle und elektrische Betriebsmittel sind unter gebührender
Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
sowie unter Berücksichtigung anderer Bestimmungen dieser Richtlinie und der
Richtlinien 89/392/EWG (1) und 89/655/EWG (2) auszuwählen, zu installieren und
in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten.
Sind diese Betriebsmittel und Anlagen in einem Bereich angeordnet, in dem die
Gefahr von Bränden oder Explosionen durch Entzuendung von Gasen, Dämpfen oder
flüchtigen Flüssigkeiten besteht oder bestehen kann, so müssen sie für den
Einsatz in diesem Bereich geeignet sein.
Die Betriebsmittel sind erforderlichenfalls mit geeigneten Schutzvorrichtungen
und mit Systemen für Störfälle auszustatten.
2.2. Besondere Bestimmungen
Die maschinellen Betriebsmittel und Anlagen müssen von angemessener Festigkeit
und frei von offensichtlichen Mängeln sowie für den jeweiligen Einsatzzweck
geeignet sein.
Die elektrischen Betriebsmittel und Anlagen müssen für ihren jeweiligen
Einsatzzweck ausreichend dimensioniert und leistungsfähig sein.
Die maschinellen und elektrischen Betriebsmittel und Anlagen sind so zu
installieren und zu schützen, daß keine Gefahr besteht.
3. Wartung
3.1. Allgemeine Wartung
Für die systematische Prüfung, Wartung und gegebenenfalls Erprobung von
maschinellen und elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ist ein geeigneter
Plan aufzustellen.
Sämtliche Wartungs-, Prüf- und Erprobungsarbeiten an Anlagen- oder
Betriebsmittelteilen sind von einer sachkundigen Person durchzuführen.
Die Prüfungen und Tests sind in einem Protokoll festzuhalten, das entsprechend
aufzubewahren ist.
3.2. Wartung von Sicherheitseinrichtungen
Angemessene Sicherheitseinrichtungen sind ständig in einsatzfähigem und gutem
Zustand zu halten.
Die Wartung ist unter entsprechender Berücksichtigung der Betriebsvorgänge
durchzuführen.
4. Explosionsschutz, Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre und
Brandschutz
4.1. Allgemeines
4.1.1. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um beurteilen zu können, ob
gesundheitsgefährdende und/oder explosionsfähige Stoffe in der Atmosphäre
vorhanden sind, und um ihre Konzentration messen zu können.
Sofern es das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument verlangt, sind
Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen
automatisch und kontinuierlich messen, automatische Alarmsysteme und
Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und
Verbrennungsmotoren vorzusehen.
Falls automatische Messungen vorgesehen sind, müssen die Messergebnisse
aufgezeichnet und, wie im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vorgesehen,
aufbewahrt werden.
4.1.2. Das Rauchen in unmittelbar brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
ist verboten.
Ferner ist dort der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten von Arbeiten
verboten, von denen eine Entzuendungsgefahr ausgehen kann, es sei denn, daß
ausreichende vorbeugende Maßnahmen gegen die Entstehung von Bränden oder
Explosionen getroffen werden.
4.2. Explosionsschutz
4.2.1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und
die Ansammlung explosionsfähiger Atmosphäre zu bekämpfen.
4.2.2. Innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche sind alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Zuendung explosionsfähiger Atmosphäre zu
verhindern.
4.2.3. Über die Einrichtungen und die Maßnahmen zum Explosionsschutz ist ein
Explosionsschutzplan auszuarbeiten.
4.3. Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre
4.3.1. Für den Fall, daß sich gesundheitsgefährdende Stoffe in der
Atmosphäre angesammelt haben oder ansammeln können, sind geeignete Maßnahmen
vorzusehen, um
a) sicherzustellen, daß sie am Entstehungsort niedergeschlagen werden, oder
b) sie am Entstehungsort abzusaugen bzw. zu beseitigen oder
c) Ansammlungen dieser Stoffe zu verdünnen,
so daß keine Gefahr für die Arbeitnehmer besteht.
Gesundheitsgefährdende Stoffe dieser Art müssen über ein entsprechendes
System so verteilt werden, daß keine Gefahr für die Arbeitnehmer besteht.
4.3.2. Unbeschadet der Richtlinie 89/656/EWG (1) müssen für Bereiche, in denen
Arbeitnehmer gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atmosphäre ausgesetzt sein
können, geeignete Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Zahl
verfügbar sein.
Für die Bedienung dieser Geräte muß eine ausreichende Zahl von sachkundigen
Personen an der Arbeitsstätte zur Verfügung stehen.
Die Geräte sind angemessen aufzubewahren und zu warten.
4.3.3. Soweit toxische Gase in der Atmosphäre vorhanden sind oder sein können,
muß ein Gasschutzplan, der die Schutzausrüstung und die getroffenen
vorbeugenden Maßnahmen detailliert beschreibt, zur Verfügung stehen.
4.4. Brandschutz
4.4.1. Bei Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, Betrieb und
Wartung von Arbeitsstätten sind geeignete Maßnahmen dagegen zu treffen, daß
Brände an den im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezeichneten
Zuendquellen entstehen und sich ausbreiten.
Für den Brandfall ist eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung zu
gewährleisten.
4.4.2. Arbeitsstätten müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und
gegebenenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
4.4.3. Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen
und zu handhaben und erforderlichenfalls gegen Beschädigungen geschützt sein.
4.4.4. Über die Vorkehrungen, die gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 zum Schutz
vor, zur Erkennung und Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von Bränden
zu treffen sind, muß an der Arbeitsstätte ein Brandschutzplan verfügbar sein.
4.4.5. Die Feuerlöscheinrichtungen sind gemäß den innerstaatlichen
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG (1) zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
5. Sprengstoffe und Zuendmittel
Aufbewahrung, Transport und Verwendung von Sprengstoffen und Zuendmitteln
dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden, die ordnungsgemäß
hiermit betraut worden sind.
Diese Arbeiten sind so zu gestalten und auszuführen, daß jeglicher Gefährdung
der Arbeitnehmer vorgebeugt wird.
6. Verkehrswege
6.1. Arbeitsstätten müssen gefahrlos zu erreichen sein und im Notfall schnell
und sicher verlassen werden können.
6.2. Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und
Laderampen, müssen so berechnet, bemessen und angelegt sein, daß sie je nach
ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können
und in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
6.3. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- und/oder Güterverkehr
dienen, muß sich nach der Zahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebs
richten.
Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muß für Fußgänger
ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
6.4. Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Fußgängerwegen,
Durchgängen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
6.5. Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangswege müssen deutlich
gekennzeichnet sein, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
6.6. Wird das Betriebsgelände mit Kraftfahrzeugen oder Maschinen befahren, so
sind die erforderlichen Verkehrsregelungen festzulegen.
7. Arbeitsstätten im Freien
7.1. Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im
Freien, die von den Arbeitnehmern während ihrer Tätigkeit benutzt oder
betreten werden, sind so zu gestalten, daß sie sicher begangen und befahren
werden können.
7.2. Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das
Tageslicht nicht ausreicht.
7.3. Werden die Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind
die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, daß die Arbeitnehmer
a) gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von
Gegenständen geschützt sind,
b) weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichen Lärmpegel
noch schädlichen Wirkungen von aussen (z. B. Gasen, Dämpfen, Staub) ausgesetzt
sind,
c) bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können bzw. ihnen rasch Hilfe
geleistet werden kann,
d) nicht ausgleiten oder abstürzen können.
8. Gefahrenbereiche
8.1. Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
8.2. Befinden sich in den Arbeitsstätten durch die Art der Arbeit bedingte
Gefahrenbereiche, in denen z. B. Sturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die
Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche
nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte
Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.
8.3. Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt
sind, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
9. Fluchtwege und Notausgänge
9.1. Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in
grösster Sicherheit verlassen werden können.
9.2. Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf
möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich, zu einem
sicheren Sammlungspunkt oder zu einer sicheren Evakuierungsstation führen.
9.3. Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge richten
sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten
sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen.
9.4. Türen von Notausgängen müssen sich nach aussen öffnen.
Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht
leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im
Notfall benutzen müsste.
9.5. Türen von Notausgängen dürfen nicht mittels eines Schlüssels
verschlossen werden.
Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen
dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so daß sie jederzeit
ungehindert benutzt werden können.
9.6. Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist,
müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende
Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
9.7. Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäß den innerstaatlichen
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
10. Flucht- und Rettungseinrichtungen
10.1. Die Arbeitnehmer sind darin zu unterweisen, welche Maßnahmen sie in einem
Notfall zu ergreifen haben.
10.2. Rettungsgeräte sind leicht zugänglich an geeigneten Stellen in
betriebsbereitem Zustand bereitzuhalten und sind als solche gemäß den
innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu
kennzeichnen.
11. Sicherheitsübungen
An normalerweise belegten Arbeitsstätten sind in regelmässigen Zeitabständen
Sicherheitsübungen durchzuführen.
Diese Übungen haben insbesondere zum Ziel, jeden an der Arbeitsstätte
beschäftigten Arbeitnehmer, dem Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden,
die den Einsatz, die Handhabung oder die Bedienung von Rettungsausrüstungen
erfordern, zu unterweisen und sich über seine Fertigkeiten zu vergewissern.
Gegebenenfalls müssen die Arbeitnehmer auch die korrekte Benutzung, Handhabung
oder Bedienung dieser Ausrüstung einüben können.
12. Einrichtungen für die Erste Hilfe
12.1. Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen überall dort verfügbar sein, wo die
Arbeitsbedingungen dies erfordern; sie müssen der Art der ausgeuebten
Tätigkeit angepasst sein.
Sie müssen entsprechend gekennzeichnet und gut erreichbar sein.
12.2. Wenn die Grösse der Arbeitsstätten, die Art der dort ausgeuebten
Tätigkeit und die Unfallhäufigkeit es erfordern, sind ein oder mehrere Räume
für die Erste Hilfe vorzusehen.
In diesen Räumen ist eine Anleitung für die Erste Hilfe bei Unfällen gut
sichtbar auszuhängen.
12.3. Die Räume für die Erste Hilfe müssen mit den erforderlichen
Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien ausgestattet und leicht für Personen
mit Krankentragen zugänglich sein.
Sie sind entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
12.4. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall dort aufbewahrt werden,
wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar
sein.
12.5. Eine angemessene Anzahl von Personen ist im Hinblick auf die Benutzung der
bereitgestellten Erste-Hilfe-Ausrüstung auszubilden.
13. Natürliche und künstliche Beleuchtung
13.1. Jede Arbeitsstätte ist so auszuleuchten, daß die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ausreichend gewährleistet sind.
13.2. Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und
unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen mit Einrichtungen für eine
der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene
künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
13.3. Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege muß so angebracht
sein, daß aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer
entsteht.
13.4. Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen
Beleuchtung Gefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende
Sicherheitsbeleuchtung haben.
Falls dies nicht möglich ist, müssen die Arbeitnehmer über ein eigenes
Geleucht verfügen.
14. Sanitäreinrichtungen
14.1. Umkleideräume, Kleiderschränke
14.1.1. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu
stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen
und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist,
sich in einem anderen Raum umzukleiden.
Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, von ausreichender Grösse und mit
Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
14.1.2. Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen und mit abschließbaren
Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung
während der Arbeitszeit aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung sind von Kleiderschränken für
Privatkleidung zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern (z. B. Umgang mit
gefährlichen Stoffen, Feuchtigkeit, Schmutz).
Es ist dafür zu sorgen, daß Arbeitskleidung getrocknet werden kann.
14.1.3. Für Frauen und Männer sind getrennte Umkleideräume oder ist eine
getrennte Benutzung dieser Räume vorzusehen.
14.1.4. Wenn Umkleideräume nach Nummer 14.1.1 nicht erforderlich sind, muß
für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein.
14.2. Duschen, Waschgelegenheiten
14.2.1. Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete Duschen zur
Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche
Gründe erfordern.
Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder ist eine getrennte
Benutzung der Duschräume vorzusehen.
14.2.2. Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder
Arbeitnehmer sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert
reinigen kann.
Die Duschen müssen kaltes und warmes Wasser haben.
14.2.3. Wenn Duschen nach Nummer 14.2.1 erster Unterabsatz nicht erforderlich
sind, müssen ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit kaltem und
warmen Wasser in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume vorhanden
sein.
Für Frauen und Männer sind getrennte Waschgelegenheiten oder ist eine
getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen
Gründen notwendig ist.
14.3. Toiletten und Handwaschbecken
Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausenräume, der
Umkleideräume und der Duschen bzw. Waschgelegenheiten spezielle Räume mit
einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu
stellen.
Für Frauen und Männer sind getrennte Toiletten oder ist eine getrennte
Benutzung der Toiletten vorzusehen.
Die in diesem Abschnitt genannten Sanitäreinrichtungen können sich bei
untertägigen mineralgewinnenden Betrieben über Tage befinden.
15. Abraumhalden und sonstige Halden
Abraumhalden, Kippen und sonstige Halden sowie Absetzbecken sind so zu planen,
anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten, daß ihre Standsicherheit sowie die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
16. Tagesanlagen (besondere Zusatzbestimmungen)
16.1. Stabilität und Festigkeit
Die Arbeitsstätten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu betreiben, zu
überwachen und zu warten, daß sie den zu erwartenden Umgebungsbedingungen
standhalten.
Sie müssen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit
aufweisen.
16.2. Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume
16.2.1. Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder
gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen befestigt, trittsicher und
rutschfest sein.
Die Arbeitsstätten müssen dort, wo sich ein Arbeitsplatz befindet, je nach Art
des Unternehmens und der körperlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers eine
ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.
16.2.2. Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken muß so beschaffen
sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und
erneuern lässt.
16.2.3. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere
Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder
so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die
Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern
der Wände nicht verletzt werden können.
16.2.4. Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden
Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen zur
Verfügung gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit
ermöglichen.
16.3. Raumabmessungen und Luftraum der Räume - Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
16.3.1. Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie
einen ausreichenden Luftraum aufweisen, so daß die Arbeitnehmer ohne
Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens
ihre Arbeit verrichten können.
16.3.2. Der den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Raum muß
so bemessen sein, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ausreichende
Bewegungsfreiheit haben und ihre Aufgaben sicher ausführen können.
16.4. Fenster und Oberlichter der Räume
16.4.1. Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, die geöffnet,
geschlossen, verstellt und festgelegt werden können, sind so auszulegen, daß
eine sichere Handhabung gewährleistet ist.
Sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine
Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen.
16.4.2. Fenster und Oberlichter müssen sich gefahrlos reinigen lassen.
16.5. Türen und Tore
16.5.1. Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und
die Abmessung der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der
Räume oder Bereiche richten.
16.5.2. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
16.5.3. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster
haben.
16.5.4. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und
Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich
Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese
Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
16.5.5. Schiebetüren müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen
gesichert sein.
16.5.6. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen
unvermitteltes Herabfallen gesichert sein.
16.5.7. Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet
sein.
Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.
Solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden, müssen die Türen
sich öffnen lassen.
16.5.8. In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den
Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets
zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der
Durchgang ist für Fußgänger ungefährlich.
16.5.9. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der
Arbeitnehmer bewegt werden können.
Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen
Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern
sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
16.6. Lüftung umschlossener Arbeitsräume
16.6.1. In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
Bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage muß diese jederzeit
funktionsfähig sein.
Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn
dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
16.6.2. Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen sind so zu
betreiben, daß die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.
Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren
Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Atemluft führen
könnten, müssen rasch beseitigt werden.
16.7. Raumtemperatur
16.7.1. In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit unter
Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen
Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Raumtemperatur herrschen, die dem
menschlichen Organismus angemessen ist.
16.7.2. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen
muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.
16.7.3. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und
der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermässige
Sonneneinstrahlung ermöglichen.
16.8. Pausenräume
16.8.1. Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung
zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der
Art der ausgeuebten Tätigkeit oder der eine bestimmte Obergrenze
übersteigenden Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, dies erfordern.
Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren
Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für
eine Erholung während der Pausen gegeben sind.
16.8.2. Pausenräume müssen ausreichend bemessen und der Zahl der Arbeitnehmer
entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet
sein.
16.8.3. In den Pausenräumen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der
Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch zu treffen.
16.8.4. Fallen in der Arbeitszeit regelmässig und häufig
Arbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind
andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sich die Arbeitnehmer während
der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten können, wenn Gesundheits- oder
Sicherheitsgründe dies erfordern.
In diesen Räumen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor
Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.
17. Schwangere Frauen und stillende Mütter
Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten
Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
18. Behinderte Arbeitnehmer
Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.
Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen,
Waschgelegenheiten und Toiletten, die von Behinderten benutzt werden, sowie für
Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.
ABSCHNITT B
BESONDERE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ÜBERTÄGIGE MINERALGEWINNENDE BETRIEBE
1. Allgemeines
1.1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 hat der Arbeitgeber, der entsprechend
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung
für eine unter Abschnitt B fallende Arbeitsstätte hat, dafür zu sorgen, daß
in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nachgewiesen wird, daß alle
einschlägigen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer allgemein und in Notfällen dienen, getroffen worden sind.
1.2. Dieses Dokument muß regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden
und in der Arbeitsstätte verfügbar sein.
Die Arbeit ist gemäß diesem Dokument durchzuführen.
2. Betrieb
2.1. Die Arbeit ist unter Berücksichtigung der Angaben des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokuments hinsichtlich der Gefahr von abstürzenden oder
abrutschenden Massen zu planen.
Daher müssen vorsorglich Höhe und Neigung des Böschungssystems den
natürlichen Gegebenheiten, der Standfestigkeit der Gebirgsschichten sowie dem
Abbauverfahren angepasst sein.
2.2. Strassen und Verkehrswege müssen eine Standfestigkeit aufweisen, die für
die eingesetzten Maschinen angemessen ist.
Sie müssen so angelegt und unterhalten werden, daß ein sicheres Fahren von
Fahrzeugen und Maschinen gegeben ist.
2.3. Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Abraum- und
Gewinnungsbetriebe oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen auf lose
Massen untersucht werden.
Gegebenenfalls ist zu beräumen.
2.4. Gewinnungs- und Abraumstösse sowie Kippen dürfen nicht dergestalt
unterhöhlt werden, daß sie unsicher werden.
ABSCHNITT C
BESONDERE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR UNTERTÄGIGE MINERALGEWINNENDE BETRIEBE
1. Allgemeines
1.1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 hat der Arbeitgeber, der entsprechend
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung
für eine unter Abschnitt C fallende Arbeitsstätte hat, dafür zu sorgen, daß
in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nachgewiesen wird, daß alle
einschlägigen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer allgemein und in Notfällen dienen, getroffen worden sind.
1.2. Dieses Dokument muß regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden
und in der Arbeitsstätte verfügbar sein.
Die Arbeit ist gemäß diesem Dokument durchzuführen.
2. Risse der untertägigen Grubenbaue
2.1. Es sind Risse der untertägigen Grubenbaue in einem für eine klare
Darstellung geeigneten Maßstab zu erstellen.
Neben Strecken und Abbaubetriebspunkten sind darin sämtliche bekannten Elemente
aufzuführen, die Einfluß auf die Gewinnung und deren sicheren Ablauf haben
können.
Das Rißwerk muß leicht zugänglich sein und solange aufbewahrt werden, wie es
für die Sicherheit erforderlich ist.
2.2. Das Rißwerk muß regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden und
in der Arbeitsstätte verfügbar sein.
3. Zu Tage ausgehende Grubenbaue
Jeder untertägige Betrieb muß über mindestens zwei getrennte, sichere und
für die unter Tage Beschäftigten leicht zugängliche Wege mit der
Tagesoberfläche verbunden sein.
Sofern die Benutzung dieser Wege für die Arbeitnehmer eine besondere
Anstrengung bedeutet, sind sie mit mechanischen Personenbeförderungsmitteln
auszurüsten.
4. Grubenbaue
Grubenbaue, in denen untertägige Tätigkeiten ausgeführt werden, sind so
anzulegen, zu nutzen, auszurüsten und zu unterhalten, daß die Gefährdung der
Arbeitnehmer bei der Arbeit und bei der Fahrung möglichst gering ist.
Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die den Arbeitnehmern die
Orientierung erleichtert.
5. Transport
5.1. Transporteinrichtungen sind so zu errichten, in Betrieb zu nehmen und zu
unterhalten, daß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, die diese
bedienen, benutzen oder sich in unmittelbarer Nähe aufhalten, gewährleistet
sind.
5.2. Die Personenbeförderung ist angemessen einzurichten und durch besondere
schriftliche Anweisungen zu regeln.
6. Ausbau und Gebirgsbeherrschung
Unmittelbar nach der Auffahrung ist ein Ausbau einzubringen, ausser in Fällen,
in denen dies aufgrund der Standfestigkeit des Gebirges für die Sicherheit der
Arbeitnehmer nicht erforderlich ist. Dieser Ausbau ist gemäß den schriftlichen
Anweisungen und Schemata einzubringen.
Alle Grubenbaue, die betreten werden dürfen, sind regelmässig auf die
Standfestigkeit des Gebirges zu überprüfen, und der Ausbau ist entsprechend
instandzuhalten.
7. Bewetterung
7.1. Alle untertägigen Grubenbaue, für die der Zugang zulässig ist, sind
angemessen zu bewettern.
Eine ständige Bewetterung muß vorgesehen werden, um mit einem ausreichenden
Sicherheitsspielraum folgendes aufrechtzuerhalten:
- eine gesundheitliche unbedenkliche Atmosphäre,
- eine Atmosphäre, in der die Explosionsgefahren und die von atembaren Stäuben
ausgehenden Gefahren beherrscht werden,
- eine Atmosphäre, in der die Arbeitsbedingungen während der Arbeitszeit unter
Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen
Beanspruchung der Arbeitnehmer angemessen sind.
7.2. Reicht die natürliche Bewetterung nicht aus, um die Anforderungen nach
Abschnitt 7.1 zu erfüllen, so ist die Hauptbewetterung über einen oder mehrere
maschinelle Lüfter sicherzustellen.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Stabilität und Kontinuität der
Bewetterung sicherzustellen.
Die Depression der Hauptlüfter ist kontinuierlich zu überwachen, und eine
Alarmvorrichtung muß vor unbeabsichtigtem Lüfterstillstand warnen.
7.3. Die regelmässige Messung der Bewetterungsparameter ist sicherzustellen.
Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen.
Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist
anzufertigen, regelmässig auf den neuesten Stand zu bringen und in der
Arbeitsstätte verfügbar zu halten.
8. Grubengasführende Bergwerke
8.1. Als grubengasführend gilt jeder untertägige Betrieb, in dem Grubengas in
einer Menge freigesetzt werden kann, aufgrund derer die Bildung einer
explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann.
8.2. Die Hauptbewetterung ist durch einen oder mehrere maschinelle Lüfter zu
gewährleisten.
8.3. Der Abbau ist unter Berücksichtigung der Ausgasung durchzuführen.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahren, die von Grubengas ausgehen, so
weit wie möglich zu vermindern.
8.4. Die Sonderbewetterung ist begrenzt auf Ausrichtungs-, Vorrichtungs- und
Raubarbeiten sowie auf solche Grubenbaue, die in unmittelbarer Verbindung mit
dem Hauptwetterstrom stehen.
Abbaubetriebe dürfen nur dann sonderbewettert werden, wenn zusätzliche
geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die die Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer gewährleisten.
8.5. Die in Abschnitt 7.3 genannten Wettermessungen müssen durch
Grubengasmessungen ergänzt werden.
Nach Maßgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments ist in den
Ausziehwegen von mechanisierten Abbaubetrieben und von Abbaubetrieben, in denen
die Hangendkohle abgezogen wird, sowie im Ortsbereich von nicht durchschlägigen
Betriebspunkten mit mechanisiertem Vortrieb die Grubengaskonzentration ständig
zu überwachen.
8.6. In grubengasführenden Bergwerken dürfen nur hierfür geeignete
Sprengstoffe und Zuendmittel verwendet werden.
8.7. Die Anforderungen des Abschnittes 4.1.2 von Abschnitt A werden durch
folgendes ersetzt:
- Es ist untersagt, zu rauchen und zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse und
jegliche Gegenstände zur Erzeugung offener Flammen mit sich zu führen.
- Brennschneiden und Schweissen sowie andere vergleichbare Tätigkeiten sind nur
in Ausnahmefällen vorbehaltlich besonderer Maßnahmen zur Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zulässig.
9. Bergwerke mit entzuendlichen Stäuben
9.1. Kohlenbergwerke gelten als Bergwerke mit entzuendlichen Stäuben, es sei
denn, im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ist ausgewiesen, daß der
Staub keines der erschlossenen Flöze eine Explosion weiterzuleiten vermag.
9.2. In Bergwerken mit entzuendlichen Stäuben gelten die Anforderungen der
Abschnitte 8.6 und 8.7 von Abschnitt C entsprechend.
9.3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Ablagerungen entzuendlicher Stäube zu
verringern, zu entfernen, zu neutralisieren oder zu binden.
9.4. Die Ausbreitung einer Staub- und/oder Grubengasexplosion, die weitere
Staubexplosionen auslösen kann, ist mittels Explosionssperren zu begrenzen.
Die Anordnung dieser Explosionssperren ist in einem stets auf den neuesten Stand
zu bringenden und in der Arbeitsstätte zu Verfügung zu haltenden Dokument
festzuhalten.
10. Gasausbruch, Gebirgsschlag oder Wassereinbruch
10.1. In Bereichen von Bergwerken, die gasausbruch- (mit oder ohne Ausbruch von
Mineral oder Nebengestein), gebirgsschlag- oder wassereinbruchgefährdet sind,
ist die Gewinnung so zu planen und durchzuführen, daß eine störungsfreie
Arbeit unter Beachtung der Sicherheit des Personals so weit wie möglich
gewährleistet ist.
10.2. Es sind Maßnahmen zu treffen, um Gefahrenzonen zu erkennen, das Personal
in Grubenbauen, die sich in Richtung auf oder innerhalb solcher Zonen bewegen,
zu schützen und die Gefahren zu beherrschen.
11. Offene und verdeckte Grubenbrände, Selbstentzuendungen
11.1. Es sind Maßnahmen zu treffen, um eine Selbstentzuendung zu vermeiden oder
frühzeitig zu erkennen.
11.2. Werden brennbare Stoffe nach unter Tage gebracht, so sind deren Mengen auf
das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
11.3. Müssen Hydraulikflüssigkeiten (Flüssigkeiten für die Übertragung von
hydrostatischer und/oder hydrokinetischer mechanischer Energie) verwendet
werden, so sind im Rahmen des Möglichen schwer entflammbare Flüssigkeiten zu
verwenden, um der Entstehung von Bränden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.
Die Hydraulikflüssigkeiten müssen den einschlägigen Spezifikationen und
Prüfbedingungen in bezug auf die Nichtbrennbarkeit sowie bestimmten
Hygieneanforderungen genügen.
Bei Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten, die nicht den in Absatz 2 genannten
Spezifikationen, Bedingungen und Kriterien entsprechen, müssen zusätzliche
Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um der erhöhten Gefahr von Bränden
und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.
12. Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer
Alle Arbeitnehmer müssen, um sich in Sicherheit bringen zu können, in
Abhängigkeit vom Risiko über eine Atemschutzausrüstung (Selbstretter)
verfügen, die in ständiger Reichweite zu halten ist.
Jeder Träger eines solchen Gerätes ist in die Benutzung einzuweisen.
Diese Geräte sind in dem betreffenden Betrieb zu lagern, und ihr Zustand ist
regelmässig zu überprüfen.
13. Beleuchtung
Die Bestimmungen des Abschnitts 13 von Abschnitt A werden durch folgendes
ersetzt:
- Jeder Arbeitnehmer muß über eine eigene, für den Verwendungszweck geeignete
Lampe verfügen.
- Die Arbeitsplätze müssen möglichst mit Einrichtungen für eine der
Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche
Beleuchtung ausgestattet sein.
- Die Beleuchtung muß so angebracht sein, daß aus der Art der Beleuchtung
keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht.
14. Kontrolle der Anwesenheit unter Tage
Es sind organisatorische Möglichkeiten zu schaffen, um jederzeit darüber
informiert zu sein, wer sich unter Tage befindet.
15. Organisation des Rettungswesens
Um bei Unglücksfällen schnell und wirksam eingreifen zu können, ist eine
angemessene Grubenrettungsorganisation vorzusehen.
Diese Rettungsorganisation muß für den Einsatz in jedem einzelnen Betrieb, in
dem unter Tage Mineralien aufgesucht oder gewonnen werden, über eine
ausreichende Anzahl zur Rettung Ausgebildeter und über geeignete Einsatzmittel
verfügen.
(1) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch
die Richtlinie 91/368/EWG (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16).
(2)ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13.
(1) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 18.
(1) ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 23.
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