Richtlinie 96/58/EG: 3. Änderung der Richtlinie 89/686/EWG
![]() |
Übersicht EU-Recht |
|
Richtlinie 96/58/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
Amtsblatt Nr. L 236 vom 18/09/1996 S. 0044 - 0044
RICHTLINIE 96/58/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche
Schutzausrüstungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach der Richtlinie 89/686/EWG (4) muß an
sämtlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) die CE-Kennzeichnung
angebracht sein und es muß zusätzlich das Jahr angegeben werden, in dem die
Kennzeichnung angebracht wurde.
Diese Angabe der Jahreszahl ist für die Sicherheit der Benutzer der PSA nicht
erforderlich. Sie kann zu Verwechslungen mit der Angabe des Verfalldatums
führen, die für PSA vorgeschrieben ist, die altern.
Diese Angabe der Jahreszahl ist für die Hersteller von PSA mit Belastungen
verbunden, deren Kosten nicht zu vernachlässigen sind.
Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips kann die Vereinfachung, die
für die Hersteller aus der Aufhebung der Verpflichtung, das Jahr der
CE-Kennzeichnung anzugeben, resultiert, nur durch eine Richtlinie erfolgen, mit
der die Richtlinie 89/686/EWG geändert wird -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
In Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG wird folgender Text gestrichen:
"Zusätzliche Angaben:
- Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht
wurde; diese Angabe ist für PSA nach Artikel 8 Absatz 3 nicht
erforderlich."
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1997
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis.
Sie werden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1997 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 3. September 1996.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
K. HÄNSCH
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. YATES
(1) ABl. Nr. C 23 vom 27. 1. 1996, S. 6.
(2) ABl. Nr. C 97 vom 1. 4. 1996, S. 8.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166
vom 10. 6. 1996, S. 60), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. Juni 1996 (ABl.
Nr. C 220 vom 29. 7. 1996, S. 11) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom
17. Juli 1996 (ABl. Nr. C 261 vom 9. 9. 1996).
(4) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18, Richtlinie geändert durch die
Richtlinien 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8.
1993, S. 1) und 93/95/EWG (ABl. Nr. L 276 vom 9.
11. 1993, S. 11).
![]() |
Anfang |
|