Richtlinie 93/95/EWG: Änderung der Richtlinie 89/686/EWG
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Richtlinie 93/95/EWG
des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
Amtsblatt Nr. L 276 vom 09/11/1993 S. 0011 - 0012
RICHTLINIE 93/95/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 zur
Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es müssen die für das Funktionieren des Binnenmarktes hinsichtlich der
persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) erforderlichen Maßnahmen in Anwendung
der Richtlinie 89/686/EWG (4) getroffen werden.
Nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Richtlinie können bei PSA, für die keine
harmonisierten Normen bestehen, für eine Übergangszeit (bis zum 31. Dezember
1992) weiterhin die einzelstaatlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses
der Richtlinie gelten, angewandt werden.
Aufgrund der von den Mitgliedstaaten und den Berufsverbänden erhaltenen
Informationen hat es sich erwiesen, daß die Übergangszeit für die
ordnungsgemässe Anwendung der betreffenden Richtlinie zu kurz ist.
Die harmonisierten Normen tragen erheblich dazu bei, das Inverkehrbringen und
den freien Warenverkehr von persönlichen Schutzausrüstungen zu erleichern.
Eine Reihe von harmonisierten Normen wird jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der
Anwendung der Richtlinie 89/686/EWG noch nicht
verfügbar sein. Infolgedessen können die Schaffung eines einheitlichen Marktes
für diese Erzeugnisse und deren Einheitlichkeit nicht gewährleistet werden.
Die Einführung einer neuen Regelung für die Überwachung und Zertifizierung
sowie die Ausarbeitung der für das einwandfreie Funktionieren der Richtlinie
erforderlichen Bestimmungen und Mechanismen sind noch nicht weit genug
fortgeschritten.
Das Fehlen harmonisierter Normen könnte dazu führen, daß in bezug auf Helme
für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge kein angemessenes
Schutzniveau und keine angemessene Konformitätsüberwachung mehr gewährleistet
wären. Dadurch könnte der Schutz der Personen bei Unfällen beeinträchtigt
werden. Um eine Verringerung der Sicherheit und der Überwachung zu vermeiden,
sollten solche Helme aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG
ausgenommen und für sie besondere Vorschriften erlassen werden -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Die Richtlinie 89/686/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 3 wird gestrichen.
2. Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a) letzter Gedankenstrich wird gestrichen.
3. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 1991
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 1992 an.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen ferner in der Zeit bis zum 30. Juni 1995 das
Inverkehrbringen und die Benutzung von PSA zu, die den am 30. Juni 1992 in ihrem
Hoheitsgebiet geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen."
4. Anhang I wird durch folgende Nummer ergänzt:
"5. Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger
Kraftfahrzeuge."
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen drei Monaten nach
Annahme dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. URBAIN
(1) ABl. Nr. C 36 vom 10. 2. 1993, S. 18.
(2) ABl. Nr. C 194 vom 19. 7. 1993, S. 154, und Beschluß vom 27. Oktober 1993
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18.
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