Richtlinie 67/548/EWG: Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (in der Fassung vom 1. Juni 2008)
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Richtlinie 67/548/EWG
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
vom 27. Juni 1967
Amtsblatt nr. 196 vom 16/08/1967 S. 0001 - 0005
367L0548
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe
Amtsblatt nr. 196 vom 16/08/1967 S. 0001 - 0005
Nachfolgende Änderungen:
31967 L 0548: Richtlinie
67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom
16.8.1967, S. 1), geändert durch:
31969 L 0081: Richtlinie 69/81/EWG des Rates vom 13.3.1969 (ABl. L 68 vom 19.3.1969, S. 1)
31970 L 0189: Richtlinie 70/189/EWG des Rates vom 6.3.1970 (ABl. L 59 vom 14.3.1970, S. 33)
31971 L 0144: Richtlinie 71/144/EWG des Rates vom 22.3.1971 (ABl. L 74 vom 29.3.1971, S. 15)
31973 L 0146: Richtlinie 73/146/EWG des Rates vom 21.5.1973 (ABl. L 167 vom 25.6.1973, S. 1)
31975 L 0409: Richtlinie 75/409/EWG des Rates vom 24.6.1975 (ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 22)
31976 L 0907: Richtlinie 76/907/EWG der Kommission vom 14.7.1976 (ABl. L 360 vom 30.12.1976, S. 1)
11979 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
31979 L 0370: Richtlinie 79/370/EWG der Kommission vom 30.1.1979 (ABl. L 88 vom 7.4.1979, S. 1)
31979 L 0831: Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18.9.1979 (ABl. L 259 vom 15.10.1979, S. 10)
31980 L 1189: Richtlinie 80/1189/EWG des Rates vom 4.12.1980 (ABl. L 366 vom 31.12.1980, S. 1)
31981 L 0957: Richtlinie 81/957/EWG der Kommission vom 23.10.1981 (ABl. L 351 vom 7.12.1981, S. 5)
31982 L 0232: Richtlinie 82/232/EWG der Kommission vom 25.3.1982 (ABl. L 106 vom 21.4.1982, S. 18)
31983 L 0467: Richtlinie 83/467/EWG der Kommission vom 29.7.1983 (ABl. L 257 vom 16.9.1983, S. 1)
31984 L 0449: Richtlinie 84/449/EWG der Kommission vom 25.4.1984 (ABl. L 251 vom 19.9.1984, S. 1)
11985 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)
31986 L 0431: Richtlinie 86/431/EWG der Kommission vom 24.6.1986 (ABl. L 247 vom 1.9.1986, S. 1)
31987 L 0432: Richtlinie 87/432/EWG des Rates vom 3.8.1987 (ABl. L 239 vom 21.8.1987, S. 1)
31988 L 0302: Richtlinie 88/302/EWG der Kommission vom 18.11.1987 (ABl. L 133 vom 30.5.1988, S. 1)
31988 L 0490: Richtlinie 88/490/EWG der Kommission vom 22.7.1988 (ABl. L 259 vom 19.9.1988, S. 1)
31990 L 0517: Richtlinie 90/517/EWG des Rates vom 9.10.1990 (ABl. L 287 vom 19.10.1990, S. 37)
31991 L 0325: Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1.3.1991 (ABl. L 180 vom 8.7.1991, S. 1)
31991 L 0326: Richtlinie 91/326/EWG der Kommission vom 5.3.1991 (ABl. L 180 vom 8.7.1991, S. 79)
31991 L 0410: Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22.7.1991 (ABl. L 228 vom 17.8.1991, S. 67)
31991 L 0632: Richtlinie 91/632/EWG der Kommission vom 28.10.1991 (ABl. L 338 vom 10.12.1991, S. 23)
31992 L 0032: Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30.4.1992 (ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1)
31992 L 0037: Richtlinie 92/37/EWG der Kommission vom 30.4.1992 (ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 30)
31993 L 0021: Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27.4.1993 (ABl. L 110 vom 4.5.1993, S. 20)
31993 L 0072: Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1.9.1993 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 29)
31993 L 0101: Richtlinie 93/101/EG der Kommission vom 11.11.1993 (ABl. L 13 vom 15.1.1994, S. 1)
31993 L 0105: Richtlinie 93/105/EG der Kommission vom 25.11.1993 (ABl. L 294 vom 30.11.1993, S. 21)
11994 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21)
31994 L 0069: Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19.12.1994 (ABl. L 381 vom 31.12.1994, S. 1)
31996 L 0054: Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30.7.1996 (ABl. L 248 vom 30.9.1996, S. 1)
31996 L 0056: Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.9.1996 (ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 35)
31997 L 0069: Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5.12.1997 (ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19)
31998 L 0073: Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18.9.1998 (ABl. L 305 vom 16.11.1998, S. 1)
31998 L 0098: Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15.12.1998 (ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1)
31999 L 0033: Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.5.1999 (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57)
32000 L 0032: Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19.5.2000 (ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 1)
32000 L 0033: Richtlinie 2000/33/EG der Kommission vom 25.4.2000 (ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 90)
32001 L 0059: Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6.8.2001 (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1)
12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)
32003 R 0807: Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14.4.2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36)
32004 L 0073: Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29.4.2004 (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1)
Geändert durch 2006/102/EG (ABl. 2006 L363 S.241 vom 20.12.2006)
Änderung tritt am 01.06.2008 in Kraft durch 2006/121/EG (ABl. 2006 L369 S.852 vom 30.12.2006)
Text: ++++
RICHTLINIE DES RATES
vom 27 . Juni 1967
zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
( 67/548/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,
insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des europäischen Parlaments ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
müssen dem Schutz der Bevölkerung dienen , und zwar insbesondere dem Schutz der Personen
, die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen .
Die Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Vorschriften der sechs Mitgliedstaaten
für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
behindern den Handel mit diesen Stoffen und Zubereitungen in der Gemeinschaft ; sie wirken
sich somit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes
aus .
Diese Hindernisse müssen folglich beseitigt werden ; zu diesem Zweck ist es erforderlich
, die Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und
Kennzeichnung anzugleichen .
Wegen der noch durchzuführenden Vorarbeiten muss die Angleichung der Vorschriften
für gefährliche Zubereitungen Gegenstand späterer Richtlinien sein ; diese Richtlinie kann
sich deshalb nur auf die Angleichung der Vorschriften für gefährliche Stoffe erstrecken
.
Da dieses Gebiet sehr umfangreich ist und zur Angleichung der gesamten Vorschriften
für gefährliche Stoffe zahlreiche Einzelmaßnahmen erforderlich sind , scheint es angezeigt ,
zunächst eine Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung ,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vorzusehen und die Angleichung der
Vorschriften für die Verwendung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen durch
spätere Richtlinien zu regeln , wenn festgestellt wird , dass sich die Unterschiede zwischen
diesen Vorschriften unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen
Marktes auswirken .
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Angleichung der innerstaatlichen Vorschriften
lässt die Artikel 31 und 32 des Vertrages unberührt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziele und Anwendungsbereiche
(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:
Die Kommission stellt in zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe a) ein Verzeichnis dieser Stoffe und Zubereitungen auf. Dieses Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls nach dem festgelegten Verfahren geändert. Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind
(2) "Gefährlich" im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe und Zubereitungen, die folgende Eigenschaften aufweisen: Gefährliche Stoffe, Definition
Artikel 3
Prüfung und Bewertung der Stoffeigenschaften
Die im Rahmen dieser Richtlinie vorzunehmenden Prüfungen von Stoffen erfolgen nach den Anforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe.
Artikel 4
Einstufung
(1) Die Stoffe werden aufgrund ihrer Eigenschaften nach den in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kategorien eingestuft. Dabei sind Verunreinigungen zu berücksichtigen, soweit deren Konzentration die Konzentrationsgrenzwerte nach Absatz 4 sowie nach Artikel 3 der Richtlinie 88/379/EWG überschreitet.
(2) Die allgemeinen Grundsätze der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen werden nach den Kriterien des Anhangs VI Siehe auch ABl. Nr. L 257 vom 16.09.1983, S. 1. angewandt, sofern für gefährliche Zubereitungen in Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist.
(3) Anhang I Siehe auch die Anpassungen an den Stand der Technik in ABl. Nr. L 360 vom 30.12.1976, S. 1. ABl. Nr. L 88 vom 7.04.1979, S. 1. ABl. Nr. L 351 vom 7.12.1981, S. 5. ABl. Nr. L 106 vom 21.04.1982, S. 18. ABl. Nr. L 257 vom 16.09.1983, S. 1. ABl. Nr. L 247 vom 1.09.1986, S. 1. ABl. Nr. L 239 vom 21.08.1987, S. 1. ABl. Nr. L 259 vom 19.09.1988, S. 1. umfaßt eine Liste der nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 eingestuften Stoffe mit ihrer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung. Der Beschluß zur Aufnahme eines Stoffes in Anhang I mit seiner harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung ist nach dem in Artikel 29 festgelegten Verfahren zu fassen.
(4) Die gefährlichen Stoffe in Anhang I sind gegebenenfalls durch Konzentrationsgrenzwerte oder sonstige Parameter zu kennzeichnen, die eine Beurteilung der Gesundheits- oder Umweltgefahr von Zubereitungen, die diese gefährlichen Stoffe enthalten, oder von Stoffen ermöglichen, die diese gefährlichen Stoffe als Verunreinigung enthalten.
Artikel 5
Pflichten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, damit Stoffe als solche oder in Zubereitungen nur in Verkehr
gebracht werden können, wenn sie gemäß den Artikeln 22 bis 25 dieser
Richtlinie und den Kriterien des Anhangs VI dieser Richtlinie sowie — im Fall
registrierter Stoffe — entsprechend den aufgrund der Artikel 12 und 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhaltenen Angaben verpackt und gekennzeichnet
sind, es sei denn, dass andere Richtlinien Vorschriften für Zubereitungen
enthalten.
Ferner ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die für Sicherheitsdatenblätter in
Artikel 27 festgelegten Bestimmungen eingehalten werden.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gelten, bis der Stoff in Anhang I aufgenommen oder bis gemäß dem Verfahren des Artikels 29 ein Beschluss über die Nichtaufnahme dieses Stoffes ergangen ist.
Artikel 6
Nachforschungspflicht
Die Hersteller, Vertreiber und Einführer gefährlicher Stoffe, die noch nicht in Anhang I aufgenommen, aber im EINECS aufgeführt sind, haben Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Anhand dieser Informationen haben sie dafür Sorge zu tragen, daß diese Stoffe nach den Bestimmungen der Artikel 22 bis 25 sowie den Kriterien des Anhangs VI verpackt und vorläufig gekennzeichnet werden.
Artikel 7
Vollständige Anmeldung
(gestrichen)
Artikel 8
Eingeschränkte Anmeldung für Stoffe, die in Mengen von weniger als 1
t/Jahr/Hersteller in den Verkehr gebracht werden
(gestrichen)
Artikel 9
Bereits angemeldete Stoffe
(gestrichen)
Artikel 10
Inverkehrbringen angemeldeter Stoffe
(gestrichen)
Artikel 11
Gesamtmengen bei außerhalb der Gemeinschaft hergestellten Stoffen
(gestrichen)
Artikel 12
Polymere
(gestrichen)
Artikel 13
Ausnahmen
(gestrichen)
Artikel 14
Folgeinformationen
(gestrichen)
Artikel 15
Zweitanmeldung des gleichen Stoffes und Vermeidung von Mehrfachprüfungen an
Wirbeltieren
(gestrichen)
Artikel 16
Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden
(1) Die Mitglieder benennen die zuständige(n) Behörde(n), deren Auftrag es ist, die in den Artikeln 7 bis 14 vorgesehenen Angaben entgegenzunehmen und ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie zu überprüfen. Erweist es sich zur Beurteilung der mit einem Stoff verbundenen Gefahren als notwendig, so können die zuständigen Behörden ferner zusätzliche Auskünfte und/oder Prüfungen oder bestätigende Prüfungen in bezug auf die Stoffe oder ihre Umwandlungsprodukte fordern, die gemäß der Richtlinie bei ihr angemeldet wurden oder über die sie gemäß dieser Richtlinie Informationen erhalten; sie können auch die in Anhang VIII bezeichneten Auskünfte zu einem früheren als dem in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt anfordern. Die zuständigen Behörden können ferner die zu Kontrollzwecken erforderlichen Probenahmen durchführen, von dem Anmelder verlangen, daß er die Mengen des angemeldeten Stoffes bereitstellt, die sie für die Durchführung der bestätigenden Prüfungen für erforderlich halten, bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Bestimmungen geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Verwendungssicherheit ergreifen. Bei gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 angemeldeten Stoffen nimmt die zuständige Behörde, bei der die Anmeldung eingeht, eine Risikobewertung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 3 Absatz 2 vor. Die Bewertung umfaßt Empfehlungen für die für den Stoff am besten geeignete Versuchsmethode und gegebenenfalls auch Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der mit der Vermarktung des Stoffes verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt. Die Bewertung wird in regelmäßigen Abständen anhand zusätzlicher Angaben aktualisiert, die nach dem vorliegenden Artikel bzw. nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 mitgeteilt werden.
(2) Im Fall von Anmeldungen nach Artikel 7 teilt die Behörde dem Anmelder binnen 60 Tage nach Erhalt der Anmeldung schriftlich mit, ob diese der Richtlinie entspricht und daher angenommen wird. Sind die Unterlagen angenommen worden, so teilt die Behörde dem Anmelder gleichzeitig die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Werden die Unterlagen nicht angenommen, so teilt die Behörde dem Anmelder mit, welche weiteren Angaben er vorlegen muß, um die Unterlagen mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.
(3) Im Fall von Anmeldungen nach Artikel 8 entscheidet die zuständige Behörde binnen 30 Tagen nach Empfang der Anmeldung, ob sie der Richtlinie entspricht, und teilt dem Anmelder mit, welche weiteren Angaben er vorlegen muß, um die Unterlagen mit den entsprechenden Bestimmungen in Einklang zu bringen. Entspricht die Anmeldung dieser Richtlinie, so teilt die Behörde dem Anmelder innerhalb des gleichen Zeitraums die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit.
(4) Bei außerhalb der Gemeinschaft hergestellten Stoffen, bei denen für den von ein und demselben Hersteller hergestellten Stoff mehr als eine Anmeldung vorgelegt worden ist, sind die zuständigen Behörden zusammen mit der Kommission für die Berechnung der innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Jahres- und Gesamtmengen verantwortlich. Sind die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Höchstmengen erreicht, so setzt sich die für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständige Behörde mit jedem einzelnen Anmelder in Verbindung, teilt ihnen mit, wer die übrigen Anmelder sind, und macht sie auf ihre Gesamtverantwortung im Sinne des Artikels 11 aufmerksam.
(5) Zur Bestätigung oder Änderung von Vorschlägen für die Einstufung und Kennzeichnung wird das in Artikel 28 festgelegte Verfahren angewandt.
(6) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission, daß sämtliche Informationen betreffend die kommerzielle Nutzung und Herstellung geheimgehalten werden.
In der Fassung vom 1.8.2008 geändert durch Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 2006/121/EG (ABl. 2006 L369 S.852 vom 30. Dezember 2006) |
Artikel 16 (gestrichen) |
Artikel 17
Beteiligung der Kommission am Anmeldungsverfahren
(gestrichen)
Artikel 18
Pflichten der Kommission
(gestrichen)
Artikel 19
Vertrauliche Behandlung der Daten
(gestrichen)
Artikel 20
Austausch der Zusammenfassung der Anmeldungsunterlagen
(gestrichen)
Artikel 21
Listen alter und neuer Stoffe
(1) Die Kommission führt eine Liste aller nach dieser Richtlinie angemeldeten Stoffe. Diese Liste wird nach den Bestimmungen des Beschlusses 85/71/EWG der Kommission ABl. Nr. L 30 vom 02.02.1985, S. 33. erstellt.
(2) Die Kommission gibt jedem Stoff, der im EINECS oder in der in Absatz 1 bezeichneten Liste genannt ist, eine EG-Nummer.
Artikel 22
Verpackung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit gefährliche Stoffe nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht:
(2) Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, daß die Verpackungen ursprünglich mit einem Siegel verschlossen sein müssen, das beim ersten Öffnen der Verpackung in der Weise zerstört wird, daß es sich nicht wieder herstellen läßt.
(3) Die Kategorien der Stoffe, deren Verpackungen die in Absatz 1 Buchstabe e) und f) genannten Vorkehrungen aufweisen müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 geändert.
(4) Die technischen Einzelheiten für die in Absatz 1 Buchstabe e) und f) genannten Vorkehrungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe a) erlassen und in Anhang IX Buchstaben A und B aufgenommen.
Artikel 23
Kennzeichnung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit gefährliche Stoffe nur in der Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht.
(2) Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
Bei den in Anhang I aufgeführten Stoffen enthält das Kennzeichnungsschild darüber hinaus auch den Vermerk "EG-Kennzeichnung".
(3) Bei reizenden, leicht entzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Stoffen ist es nicht notwendig, auf die R-Sätze hinzuweisen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.
(4) Die Verpackung oder das Kennzeichnungsschild von unter diese Richtlinie fallenden Stoffen dürfen keine Angaben wie "nicht giftig", "nicht gesundheitsschädlich" und dergleichen aufweisen.
(5) Österreich kann vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 die Verwendung des nicht in Anhang II enthaltenen Zusatzsymbols ,,durchkreuzter Müllcontainer" für die Beseitigung von Abfällen und des nicht in Anhang IV enthaltenen zusätzlichen S-Satzes ,,Gegenmittel vorhanden, medizinisches Personal Rat bei einem Vergiftungszentrum einholen" bezüglich Gegenmaßnahmen bei Unfällen, verlangen.
(6) Schweden kann vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 die Verwendung folgender nicht in Anhang III enthaltener zusätzlicher R-Sätze verlangen: ,,R-322" für Stoffe mit akut toxischen Wirkungen, die nicht unter die Kriterien für die Einstufung in Anhang III enthaltener zusätzlicher R-Sätze verlangen; ,,R-340" für als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestufte Stoffe anstelle des R-Satzes R40.
Artikel 24
Ausführung der Kennzeichnung
(1) Befinden sich die in Artikel 23 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so ist dieses an einer oder mehreren Stellen der Verpackung fest anzubringen, und zwar so, daß diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Für die Abmessungen des Kennzeichnungsschilds gelten folgende Formate:
Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm) nach Möglichkeit
bis 3 l mindestens 52 x 74
über 3 l bis höchstens 50 l mindestens 74 x 105
über 50 l bis höchstens 500 l mindestens 105 x 148
über 500 l mindestens 148 x 210.
Jedes Symbol muß mindestens ein Zehntel der Fläche des Kennzeichnungsschildes einnehmen und mindestens 1 cm 2 groß sein. Das Schild muß mit seiner ganzen Oberfläche auf der den Stoff unmittelbar enthaltenden Verpackung haften. Diese Formate sollen ausschließlich die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und gegebenenfalls ergänzende Hygiene- und Sicherheitsinformationen enthalten.
(2) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Absatz 1 auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.
(3) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschilds oder im Falle des Absatzes 2 der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.
(4) Die Angaben, die nach Artikel 23 auf dem Kennzeichnungsschild zu machen sind, müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und einen ausreichenden Abstand aufweisen, damit sie leicht lesbar sind. Die Einzelbestimmung über die Anordnung und das Format dieser Angaben sind in Anhang VI nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe b) festzulegen.
(5) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in der Amtssprache oder in den Amtssprachen abgefaßt ist.
(6) Die Vorschriften dieser Richtlinie hinsichtlich der Kennzeichnung gelten unter folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
Für gefährliche Stoffe, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen, kann anstelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden.
Artikel 25
Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
(1) Die Artikel 22, 23 und 24 gelten nicht für Munitionen und Explosionsstoffe, die zur Erzeugung einer Explosion oder einer pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden. Sie gelten ferner bis zum 30. April 1997 nicht für Butan, Propan und Flüssiggas.
(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß
Die Ausnahmeregelung gestattet nicht die Verwendung von Symbolen und Gefahrenangaben sowie R- oder S-Sätzen, die von denen dieser Richtlinie abweichen.
(3) Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten des Absatzes 2 Gebrauch, so setzt er die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 26
Werbung
Es ist verboten, für einen Stoff, der in eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Kategorien fällt, ohne Angabe der betreffenden Kategorie(n) zu werben.
Artikel 27
Sicherheitsdatenblatt
(gestrichen)
Artikel 28
Anpassungen an den technischen Fortschritt
Die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 vorgenommen.
Artikel 29
Verfahren zur Anpassung an den technischen Fortschritt
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(4)
Artikel 30
Freier Verkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Stoffen wegen der Anmeldung, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn die Stoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 31
Schutzklausel
(1) Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt, obwohl er den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, so kann er ihn vorläufig untersagen oder an besondere Bedingungen knüpfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
(2) Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe a) eine Entscheidung.
(3) Gelangt die Kommission im Anschluß an eine nach Absatz 2 getroffene Entscheidung zu der Auffassung, daß in Fällen des Absatzes 1 technische Anpassungen der Anhänge zu dieser Richtlinie erforderlich sind so trifft sie eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 29.
Artikel 32
Bezugnahmen
Bezugnahmen auf die Anhänge VIIA, VIIB, VIIC, VIID und VIII dieser Richtlinie gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Anhänge VI, VII, VIII, IX, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Artikel 33
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Oktober 1993 nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 34
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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