Richtlinie 67/548/EWG: Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (in der Fassung vom 1. Juni 2008) 

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Richtlinie 67/548/EWG

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

vom 27. Juni 1967

Amtsblatt nr. 196 vom 16/08/1967 S. 0001 - 0005


367L0548
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Amtsblatt nr. 196 vom 16/08/1967 S. 0001 - 0005

Nachfolgende Änderungen:
31967 L 0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), geändert durch:

 

Text: ++++
RICHTLINIE DES RATES
vom 27 . Juni 1967
zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
( 67/548/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des europäischen Parlaments ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen dem Schutz der Bevölkerung dienen , und zwar insbesondere dem Schutz der Personen , die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen .
Die Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Vorschriften der sechs Mitgliedstaaten für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen behindern den Handel mit diesen Stoffen und Zubereitungen in der Gemeinschaft ; sie wirken sich somit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .
Diese Hindernisse müssen folglich beseitigt werden ; zu diesem Zweck ist es erforderlich , die Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung anzugleichen .
Wegen der noch durchzuführenden Vorarbeiten muss die Angleichung der Vorschriften für gefährliche Zubereitungen Gegenstand späterer Richtlinien sein ; diese Richtlinie kann sich deshalb nur auf die Angleichung der Vorschriften für gefährliche Stoffe erstrecken .
Da dieses Gebiet sehr umfangreich ist und zur Angleichung der gesamten Vorschriften für gefährliche Stoffe zahlreiche Einzelmaßnahmen erforderlich sind , scheint es angezeigt , zunächst eine Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vorzusehen und die Angleichung der Vorschriften für die Verwendung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen durch spätere Richtlinien zu regeln , wenn festgestellt wird , dass sich die Unterschiede zwischen diesen Vorschriften unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken .
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Angleichung der innerstaatlichen Vorschriften lässt die Artikel 31 und 32 des Vertrages unberührt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :


ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 
Ziele und Anwendungsbereiche 

(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für 

  1. (gestrichen) 
  2. (gestrichen) 
  3. (gestrichen) 
  4. ) die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe, 

die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden. 

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen: 

  1. ) Arzneispezialitäten für den Mensch und Tierarzneimittel, jeweils gemäß der Richtlinie 65/657/EWG ABl. Nr. L 22 vom 9.02.1965, S. 369. , zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21/EWG ABl. Nr. L 15 vom 17.01.1987, S. 36. ; 
  2. ) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1987, S. 169. , zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/199/EWG ABl. Nr. L 149 vom 3.06.1986, S. 38. ; 
  3. ) Stoffgemische, die als Abfälle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442/EWG ABl. Nr. L 194 vom 15.07.1975, S. 39. und 78/319/EWG ABl. Nr. L 84 vom 31.03.1978, S. 43. fallen; 
  4. ) Lebensmittel; 
  5. ) Futtermittel; 
  6. ) Schädlingsbekämpfungsmittel; 
  7. ) radioaktive Stoffe gemäß den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 80/836/EWG ABl. Nr. L 246 vom 17.09.1980, S. 1. : 
  8. ) andere Stoffe oder Zubereitungen, für die gemeinschaftliche Anmelde- oder Genehmigungsverfahren bestehen und für die Anforderungen gelten, die den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. 

Die Kommission stellt in zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe a) ein Verzeichnis dieser Stoffe und Zubereitungen auf. Dieses Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls nach dem festgelegten Verfahren geändert. Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für 

 

Artikel 2 
Begriffsbestimmungen 

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind 

  1. ) Stoffe: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; 
  2. ) Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen; 
  3. (gestrichen)
  4. (gestrichen)
  5. ) Inverkehrbingen: die Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten; 
  6. (gestrichen)
  7. (gestrichen)
  8. ) "EINECS" (European Inventory of Existing Commercial Substances). Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie sich am 18. September 1981 in der Gemeinschaft im Verkehr befanden. 

(2) "Gefährlich" im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe und Zubereitungen, die folgende Eigenschaften aufweisen: Gefährliche Stoffe, Definition 

  1. ) explosionsgefährlich: feste, flüssige, pastenförmige oder gelatinöse Stoffe und Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren; 
  2. ) brandfördernd: Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren können; 
  3. ) hochentzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, sowie gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind; 
  4. ) leicht entzündlich: Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, oder feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln; 
  5. ) entzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem niedrigen Flammpunkt; 
  6. ) sehr giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen; 
  7. ) giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen; 
  8. ) gesundheitsschädlich: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; 
  9. ) ätzend: Stoffe und Zubereitungen, die lebende Gewebe bei Berührung zerstören können; 
  10. ) reizend: Stoffe und Zubereitungen, die ohne ätzend zu sein durch kurzfristige, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine Entzündung hervorrufen können; 
  11. ) sensibilisierend: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen oder Hautresorption eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten; 
  12. ) krebserzeugend: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können; 
  13. ) erbgutverändernd: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption vererbbare Schäden zur Folge haben oder ihre Häufigkeit erhöhen können; 
  14. ) fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder in Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können; 
  15. ) umweltgefährlich: Stoffe und Zubereitungen, die im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können. 

 

Artikel 3
Prüfung und Bewertung der Stoffeigenschaften

Die im Rahmen dieser Richtlinie vorzunehmenden Prüfungen von Stoffen erfolgen nach den Anforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe.

 

Artikel 4 
Einstufung 

(1) Die Stoffe werden aufgrund ihrer Eigenschaften nach den in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kategorien eingestuft. Dabei sind Verunreinigungen zu berücksichtigen, soweit deren Konzentration die Konzentrationsgrenzwerte nach Absatz 4 sowie nach Artikel 3 der Richtlinie 88/379/EWG überschreitet. 

(2) Die allgemeinen Grundsätze der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen werden nach den Kriterien des Anhangs VI Siehe auch ABl. Nr. L 257 vom 16.09.1983, S. 1. angewandt, sofern für gefährliche Zubereitungen in Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist. 

(3) Anhang I Siehe auch die Anpassungen an den Stand der Technik in ABl. Nr. L 360 vom 30.12.1976, S. 1. ABl. Nr. L 88 vom 7.04.1979, S. 1. ABl. Nr. L 351 vom 7.12.1981, S. 5. ABl. Nr. L 106 vom 21.04.1982, S. 18. ABl. Nr. L 257 vom 16.09.1983, S. 1. ABl. Nr. L 247 vom 1.09.1986, S. 1. ABl. Nr. L 239 vom 21.08.1987, S. 1. ABl. Nr. L 259 vom 19.09.1988, S. 1. umfaßt eine Liste der nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 eingestuften Stoffe mit ihrer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung. Der Beschluß zur Aufnahme eines Stoffes in Anhang I mit seiner harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung ist nach dem in Artikel 29 festgelegten Verfahren zu fassen. 

(4) Die gefährlichen Stoffe in Anhang I sind gegebenenfalls durch Konzentrationsgrenzwerte oder sonstige Parameter zu kennzeichnen, die eine Beurteilung der Gesundheits- oder Umweltgefahr von Zubereitungen, die diese gefährlichen Stoffe enthalten, oder von Stoffen ermöglichen, die diese gefährlichen Stoffe als Verunreinigung enthalten. 

 

Artikel 5 
Pflichten der Mitgliedstaaten 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Stoffe als solche oder in Zubereitungen nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie gemäß den Artikeln 22 bis 25 dieser Richtlinie und den Kriterien des Anhangs VI dieser Richtlinie sowie — im Fall registrierter Stoffe — entsprechend den aufgrund der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhaltenen Angaben verpackt und gekennzeichnet sind, es sei denn, dass andere Richtlinien Vorschriften für Zubereitungen enthalten.
Ferner ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die für Sicherheitsdatenblätter in Artikel 27 festgelegten Bestimmungen eingehalten werden. 

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gelten, bis der Stoff in Anhang I aufgenommen oder bis gemäß dem Verfahren des Artikels 29 ein Beschluss über die Nichtaufnahme dieses Stoffes ergangen ist.

 

Artikel 6 
Nachforschungspflicht 

Die Hersteller, Vertreiber und Einführer gefährlicher Stoffe, die noch nicht in Anhang I aufgenommen, aber im EINECS aufgeführt sind, haben Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Anhand dieser Informationen haben sie dafür Sorge zu tragen, daß diese Stoffe nach den Bestimmungen der Artikel 22 bis 25 sowie den Kriterien des Anhangs VI verpackt und vorläufig gekennzeichnet werden. 

 

Artikel 7 
Vollständige Anmeldung 

(gestrichen) 

 

Artikel 8 
Eingeschränkte Anmeldung für Stoffe, die in Mengen von weniger als 1 t/Jahr/Hersteller in den Verkehr gebracht werden 

(gestrichen) 

 

Artikel 9 
Bereits angemeldete Stoffe 

(gestrichen) 

 

Artikel 10 
Inverkehrbringen angemeldeter Stoffe 

(gestrichen) 

 

Artikel 11 
Gesamtmengen bei außerhalb der Gemeinschaft hergestellten Stoffen 

(gestrichen) 

 

Artikel 12 
Polymere 

(gestrichen) 

 

Artikel 13 
Ausnahmen 

(gestrichen) 

 

Artikel 14 
Folgeinformationen 

(gestrichen) 

 

Artikel 15 
Zweitanmeldung des gleichen Stoffes und Vermeidung von Mehrfachprüfungen an Wirbeltieren 

(gestrichen) 

 

Artikel 16 
Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden 

(1) Die Mitglieder benennen die zuständige(n) Behörde(n), deren Auftrag es ist, die in den Artikeln 7 bis 14 vorgesehenen Angaben entgegenzunehmen und ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie zu überprüfen. Erweist es sich zur Beurteilung der mit einem Stoff verbundenen Gefahren als notwendig, so können die zuständigen Behörden ferner zusätzliche Auskünfte und/oder Prüfungen oder bestätigende Prüfungen in bezug auf die Stoffe oder ihre Umwandlungsprodukte fordern, die gemäß der Richtlinie bei ihr angemeldet wurden oder über die sie gemäß dieser Richtlinie Informationen erhalten; sie können auch die in Anhang VIII bezeichneten Auskünfte zu einem früheren als dem in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt anfordern. Die zuständigen Behörden können ferner die zu Kontrollzwecken erforderlichen Probenahmen durchführen, von dem Anmelder verlangen, daß er die Mengen des angemeldeten Stoffes bereitstellt, die sie für die Durchführung der bestätigenden Prüfungen für erforderlich halten, bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Bestimmungen geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Verwendungssicherheit ergreifen. Bei gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 angemeldeten Stoffen nimmt die zuständige Behörde, bei der die Anmeldung eingeht, eine Risikobewertung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 3 Absatz 2 vor. Die Bewertung umfaßt Empfehlungen für die für den Stoff am besten geeignete Versuchsmethode und gegebenenfalls auch Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der mit der Vermarktung des Stoffes verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt. Die Bewertung wird in regelmäßigen Abständen anhand zusätzlicher Angaben aktualisiert, die nach dem vorliegenden Artikel bzw. nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 mitgeteilt werden. 

(2) Im Fall von Anmeldungen nach Artikel 7 teilt die Behörde dem Anmelder binnen 60 Tage nach Erhalt der Anmeldung schriftlich mit, ob diese der Richtlinie entspricht und daher angenommen wird. Sind die Unterlagen angenommen worden, so teilt die Behörde dem Anmelder gleichzeitig die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Werden die Unterlagen nicht angenommen, so teilt die Behörde dem Anmelder mit, welche weiteren Angaben er vorlegen muß, um die Unterlagen mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen. 

(3) Im Fall von Anmeldungen nach Artikel 8 entscheidet die zuständige Behörde binnen 30 Tagen nach Empfang der Anmeldung, ob sie der Richtlinie entspricht, und teilt dem Anmelder mit, welche weiteren Angaben er vorlegen muß, um die Unterlagen mit den entsprechenden Bestimmungen in Einklang zu bringen. Entspricht die Anmeldung dieser Richtlinie, so teilt die Behörde dem Anmelder innerhalb des gleichen Zeitraums die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. 

(4) Bei außerhalb der Gemeinschaft hergestellten Stoffen, bei denen für den von ein und demselben Hersteller hergestellten Stoff mehr als eine Anmeldung vorgelegt worden ist, sind die zuständigen Behörden zusammen mit der Kommission für die Berechnung der innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Jahres- und Gesamtmengen verantwortlich. Sind die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Höchstmengen erreicht, so setzt sich die für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständige Behörde mit jedem einzelnen Anmelder in Verbindung, teilt ihnen mit, wer die übrigen Anmelder sind, und macht sie auf ihre Gesamtverantwortung im Sinne des Artikels 11 aufmerksam. 

(5) Zur Bestätigung oder Änderung von Vorschlägen für die Einstufung und Kennzeichnung wird das in Artikel 28 festgelegte Verfahren angewandt. 

(6) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission, daß sämtliche Informationen betreffend die kommerzielle Nutzung und Herstellung geheimgehalten werden. 

In der Fassung vom 1.8.2008 geändert durch Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 2006/121/EG (ABl. 2006 L369 S.852 vom 30. Dezember 2006)

Artikel 16 
Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden 

(gestrichen) 

 

Artikel 17 
Beteiligung der Kommission am Anmeldungsverfahren 

(gestrichen) 

 

Artikel 18 
Pflichten der Kommission 

(gestrichen) 

 

Artikel 19 
Vertrauliche Behandlung der Daten 

(gestrichen) 

 

Artikel 20 
Austausch der Zusammenfassung der Anmeldungsunterlagen 

(gestrichen) 

 

Artikel 21 
Listen alter und neuer Stoffe 

(1) Die Kommission führt eine Liste aller nach dieser Richtlinie angemeldeten Stoffe. Diese Liste wird nach den Bestimmungen des Beschlusses 85/71/EWG der Kommission ABl. Nr. L 30 vom 02.02.1985, S. 33. erstellt. 

(2) Die Kommission gibt jedem Stoff, der im EINECS oder in der in Absatz 1 bezeichneten Liste genannt ist, eine EG-Nummer. 

 

Artikel 22 
Verpackung 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit gefährliche Stoffe nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht: 

  1. ) Die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß der Inhalt nicht entweichen kann; dies gilt nicht, wenn besondere Sicherheitsvorrichtungen vorgeschrieben sind; 
  2. ) die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse dürfen nicht so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt angegriffen werden und mit diesem zu schädlichen oder gefährlichen Verbindungen reagieren können; 
  3. ) die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß bei der Handhabung ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten; 
  4. ) Behälter mit Verschlüssen, welche nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, ohne daß der Inhalt entweichen kann; 
  5. ) Behälter mit einem beliebigen Fassungsvermögen, die Stoffe enthalten, die an die breite Öffentlichkeit verkauft oder ihr zur Verfügung gestellt werden, und mit der Aufschrift "sehr giftig", "giftig" oder "ätzend" im Sinne dieser Richtlinie gekennzeichnet sind, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen und einem bei der Berührung wahrnehmbaren Gefahrenhinweis versehen sein; 
  6. ) Behälter mit einem beliebigen Fassungsvermögen, die Stoffe enthalten, die an die breite Öffentlichkeit verkauft oder ihr zur Verfügung gestellt werden, und mit der Aufschrift "gesundheitsschädlich", "hochentzündlich" oder "leichtentzündlich" im Sinne dieser Richtlinie gekennzeichnet sind, müssen mit einem bei der Berührung wahrnehmbaren Gefahrenhinweis versehen sein. 

(2) Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, daß die Verpackungen ursprünglich mit einem Siegel verschlossen sein müssen, das beim ersten Öffnen der Verpackung in der Weise zerstört wird, daß es sich nicht wieder herstellen läßt. 

(3) Die Kategorien der Stoffe, deren Verpackungen die in Absatz 1 Buchstabe e) und f) genannten Vorkehrungen aufweisen müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 geändert. 

(4) Die technischen Einzelheiten für die in Absatz 1 Buchstabe e) und f) genannten Vorkehrungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe a) erlassen und in Anhang IX Buchstaben A und B aufgenommen. 

 

Artikel 23 
Kennzeichnung 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit gefährliche Stoffe nur in der Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht. 

(2) Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: 

  1. ) Name des Stoffes unter einer der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen. Ist der Stoff nicht in Anhang I aufgeführt, so muß bei der Angabe des Namens eine international anerkannte Nomenklatur verwendet werden; 
  2. ) Name und vollständige Anschrift einschließlich der Telefonnummer des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, der innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen ist, gleichgültig, ob es sich um den Hersteller, den Einführer oder den Vertriebsbeauftragten handelt; 
  3. ) Gefahrensymbole, wenn vorgesehen, und Bezeichnung der Gefahren bei der Verwendung des Stoffes. Die Gefahrensymbole und -bezeichnungen müssen Anhang II Siehe die folgenden Anpassungen an den technischen Fortschritt: ABl. Nr. L 257 vom 16.09.1983, S. 1. ABl. Nr. L 247 vom 01.09.1986, S. 1. entsprechen. Die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen. Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden Gefahrensymbole und -bezeichnungen sind in Anhang I aufgeführt. Den gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden die Gefahrensymbole und -bezeichnungen nach den in Anhang VI enthaltenen Regeln zugeordnet. Wird einem Stoff mehr als ein Symbol zugeordnet, so ist, wenn mit dem Symbol T gekennzeichnet werden muß, die Anbringung der Symbole X und C nicht zwingend, es sei denn, daß Anhang I etwas anderes bestimmt; so ist, wenn mit dem Symbol C gekennzeichnet werden muß, die Anbringung des Symbols X nicht zwingend; so ist, wenn mit dem Symbol E gekennzeichnet werden muß, die Anbringung der Symbole F und O nicht zwingend; 
  4. ) die Standardaufschriften zur Angabe besonderer Risiken aufgrund von Gefahren beim Umgang mit dem Stoff (R-Sätze). Der Wortlaut dieser R-Sätze muß den Angaben in Anhang III entsprechen. Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden R-Sätze sind in Anhang I angegeben. Den gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden die zu verwendenden R-Sätze nach den in Anhang VI festgelegten Regeln zugeordnet; 
  5. ) die Standardaufschriften mit den Sicherheitsratschlägen für den Umgang mit dem Stoff (S-Sätze). Der Wortlaut dieser S-Sätze muß den Angaben in Anhang IV entsprechen. Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden S-Sätze sind in Anhang I aufgeführt. Den gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden die zu verwendenden S-Sätze nach den in Anhang VI festgelegten Regeln zugeordnet; 
  6. ) die dem Stoff gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer. Die EG-Nummer ergibt sich aus dem EINECS oder der in Artikel 21 Absatz 1 enthaltenen Liste. 

Bei den in Anhang I aufgeführten Stoffen enthält das Kennzeichnungsschild darüber hinaus auch den Vermerk "EG-Kennzeichnung". 

(3) Bei reizenden, leicht entzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Stoffen ist es nicht notwendig, auf die R-Sätze hinzuweisen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. 

(4) Die Verpackung oder das Kennzeichnungsschild von unter diese Richtlinie fallenden Stoffen dürfen keine Angaben wie "nicht giftig", "nicht gesundheitsschädlich" und dergleichen aufweisen. 

(5) Österreich kann vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 die Verwendung des nicht in Anhang II enthaltenen Zusatzsymbols ,,durchkreuzter Müllcontainer" für die Beseitigung von Abfällen und des nicht in Anhang IV enthaltenen zusätzlichen S-Satzes ,,Gegenmittel vorhanden, medizinisches Personal Rat bei einem Vergiftungszentrum einholen" bezüglich Gegenmaßnahmen bei Unfällen, verlangen. 

(6) Schweden kann vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 die Verwendung folgender nicht in Anhang III enthaltener zusätzlicher R-Sätze verlangen: ,,R-322" für Stoffe mit akut toxischen Wirkungen, die nicht unter die Kriterien für die Einstufung in Anhang III enthaltener zusätzlicher R-Sätze verlangen; ,,R-340" für als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestufte Stoffe anstelle des R-Satzes R40. 

 

Artikel 24 
Ausführung der Kennzeichnung 

(1) Befinden sich die in Artikel 23 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so ist dieses an einer oder mehreren Stellen der Verpackung fest anzubringen, und zwar so, daß diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Für die Abmessungen des Kennzeichnungsschilds gelten folgende Formate: 

Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm) nach Möglichkeit 
bis 3 l mindestens 52 x 74 
über 3 l bis höchstens 50 l mindestens 74 x 105 
über 50 l bis höchstens 500 l mindestens 105 x 148 
über 500 l mindestens 148 x 210. 

Jedes Symbol muß mindestens ein Zehntel der Fläche des Kennzeichnungsschildes einnehmen und mindestens 1 cm 2 groß sein. Das Schild muß mit seiner ganzen Oberfläche auf der den Stoff unmittelbar enthaltenden Verpackung haften. Diese Formate sollen ausschließlich die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und gegebenenfalls ergänzende Hygiene- und Sicherheitsinformationen enthalten. 

(2) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Absatz 1 auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind. 

(3) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschilds oder im Falle des Absatzes 2 der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben. 

(4) Die Angaben, die nach Artikel 23 auf dem Kennzeichnungsschild zu machen sind, müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und einen ausreichenden Abstand aufweisen, damit sie leicht lesbar sind. Die Einzelbestimmung über die Anordnung und das Format dieser Angaben sind in Anhang VI nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe b) festzulegen. 

(5) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in der Amtssprache oder in den Amtssprachen abgefaßt ist. 

(6) Die Vorschriften dieser Richtlinie hinsichtlich der Kennzeichnung gelten unter folgenden Voraussetzungen als erfüllt: 

  1. ) im Falle einer eine oder mehrere innere Verpackungen umschließenden äußeren Verpackung, wenn die äußere Verpackung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe und die innere Verpackung oder die inneren Verpackungen gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet sind; 
  2. ) im Fall einer einzigen Verpackung: wenn diese gemäß den einschlägigen internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe sowie gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a), b), d), e) und f) gekennzeichnet ist und gegebenenfalls bei besonderen Verpackungsarten, wie beispielsweise bei beweglichen Gasflaschen, gemäß den spezifischen Vorschriften des Anhangs VI. 

Für gefährliche Stoffe, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen, kann anstelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden. 

 

Artikel 25 
Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften 

(1) Die Artikel 22, 23 und 24 gelten nicht für Munitionen und Explosionsstoffe, die zur Erzeugung einer Explosion oder einer pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden. Sie gelten ferner bis zum 30. April 1997 nicht für Butan, Propan und Flüssiggas. 

(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß 

  1. ) die in Artikel 23 vorgeschriebene Kennzeichnung auf Verpackungen, deren geringe Abmessungen oder sonst ungünstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 nicht ermöglichen, auf andere geeignete Weise angebracht wird; 
  2. ) die Verpackung gefährlicher Stoffe, die weder explosionsgefährlich noch sehr giftig oder giftig sind, abweichend von den Artikeln 23 und 24 nicht oder in anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn sie so geringe Mengen enthalten, daß eine Gefährdung der mit den Stoffen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist; 
  3. ) die Verpackungen explosionsgefährlicher, sehr giftiger oder giftiger Stoffe abweichend von den obigen Bestimmungen in geeigneter anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn eine Kennzeichnung nach den Artikeln 23 und 24 wegen der geringen Abmessungen nicht möglich ist und eine Gefährdung der mit den Stoffen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist. 

Die Ausnahmeregelung gestattet nicht die Verwendung von Symbolen und Gefahrenangaben sowie R- oder S-Sätzen, die von denen dieser Richtlinie abweichen. 

(3) Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten des Absatzes 2 Gebrauch, so setzt er die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis. 

 

Artikel 26 
Werbung 

Es ist verboten, für einen Stoff, der in eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Kategorien fällt, ohne Angabe der betreffenden Kategorie(n) zu werben. 

 

Artikel 27 
Sicherheitsdatenblatt 

(gestrichen) 

 

Artikel 28 
Anpassungen an den technischen Fortschritt 

Die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 vorgenommen. 

 

Artikel 29 
Verfahren zur Anpassung an den technischen Fortschritt 

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. 

(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. 

(4) 

  1. ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen; hiervon sind jedoch die unter Buchstabe b) aufgeführten Fälle ausgenommen. Die Frist beträgt in dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Fall sechs Wochen. 
  2. ) Hat der Rat im Fall von Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge II, VI, VII und VIII an den technischen Fortschritt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen. 

 

Artikel 30 
Freier Verkehr 

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Stoffen wegen der Anmeldung, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn die Stoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. 

 

Artikel 31 
Schutzklausel 

(1) Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt, obwohl er den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, so kann er ihn vorläufig untersagen oder an besondere Bedingungen knüpfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. 

(2) Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe a) eine Entscheidung. 

(3) Gelangt die Kommission im Anschluß an eine nach Absatz 2 getroffene Entscheidung zu der Auffassung, daß in Fällen des Absatzes 1 technische Anpassungen der Anhänge zu dieser Richtlinie erforderlich sind so trifft sie eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 29. 

 

Artikel 32
Bezugnahmen

Bezugnahmen auf die Anhänge VIIA, VIIB, VIIC, VIID und VIII dieser Richtlinie gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Anhänge VI, VII, VIII, IX, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

 

Artikel 33 

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Oktober 1993 nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission. 

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. 

 

Artikel 34 

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

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