Richtlinie 2004/73/EG DER KOMMISSION zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
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(Auszug)
Richtlinie 2004/73/EG
DER KOMMISSION zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
vom 29. April 2004
(Auszug)
(ABl. 2004 L 152 S.3 vom 30.4.2004)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe', insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe
sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der
Stoffe. Diese Liste muss aktualisiert und um angemeldete neue Stoffe sowie um
weitere Altstoffe erweitert werden; gleichzeitig sind die bestehenden Einträge
– beispielsweise durch Festlegung von Höchstwerten für die Konzentration in
der Umwelt - an den technischen Fortschritt anzupassen. Ferner sollten Einträge
bestimmter Stoffe gestrichen und andere Einträge aufgespaltet werden, da die
Einstufung nicht mehr für alle unter diesen Einträgen aufgeführten Stoffe
gilt. Die Kennzeichnung von Stoffen, die 1,3-Butadien enthalten, sollte
geändert werden, da dieser Stoff in der Richtlinie jetzt als Mutagen eingestuft
wird.
In Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG sind die Methoden zur Bestimmung der
physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von
Stoffen und Zubereitungen festgelegt. Dieser Anhang sollte angepasst werden, um
die Zahl der für Versuche verwendeten Tiere im Einklang mit der Richtlinie
86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere auf ein Minimum zu
beschränken. Die in den Kapiteln B.1, B.4, B.5, B.31 und B.35 beschriebenen
Methoden zur Prüfung auf sub-chronische orale Toxizität sollten entsprechend
überarbeitet werden. Ferner sollte Anhang V um Kapitel B.42 erweitert werden,
um eine verfeinerte Methode zur Prüfung auf sub-chronische orale Toxizität zur
Verfügung zu stellen. Schließlich sollten Kapitel A.21 über
physikalisch-chemische Eigenschaften, Kapitel B.43 über die sub-chronische
orale Toxizität und Kapitel C.21 bis C.24 über Ökotoxizität aufgenommen
werden, um die Bestimmung von Eigenschaften zu ermöglichen, die durch die
Methoden von Anhang V noch nicht in ausreichendem Maße abgedeckt sind.
(3) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des
Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen
Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen
Fortschritt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
* ABI. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (ABI. L 225 vom 6.8.2001, S. 1). 2 ABI. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABI. L 230 vom 16.09.2003, S. 32). |
Artikel 1
Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
Anmerkung K des Vorworts wird durch den Wortlaut von Anhang IA ersetzt;
die Einträge, die den in Anhang 1 B dieser Richtlinie angeführten Einträgen entsprechen, werden durch den Wortlaut der Einträge in diesem Anhang ersetzt;
die in Anhang 1C dieser Richtlinie angeführten Einträge werden entsprechend der Reihenfolge der Einträge in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eingefügt;
die Einträge mit den Nummern 604-050-00-X, 607-050-00-8, 607-171-00-6 und 613- 130-00-3 werden gestrichen;
der Eintrag mit der Nummer 048-002-00-0 wird durch die in Anhang I D dieser Richtlinie enthaltenen Einträge mit den Nummern 048-002-00-0 und 048-011-00-X ersetzt;
der Eintrag mit der Nummer 609-006-00-3 wird durch die in Anhang I D dieser Richtlinie enthaltenen Einträge mit den Nummern 609-006-00-3 und 609-065-00-5 ersetzt;
der Eintrag mit der Nummer 612-039-00-6 wird durch die in Anhang I D dieser Richtlinie enthaltenen Einträge mit den Nummern 612-039-00-6 und 612-207-00-9 ersetzt;
2. Anhang V erhält folgende Fassung:
Der Wortlaut von Anhang 2A dieser Richtlinie wird als Kapitel A.21 hinzugefügt;
Kapitel B.1.a erhält die Fassung von Anhang 2B dieser Richtlinie;
Kapitel B.1.b erhält die Fassung von Anhang 2C dieser Richtlinie;
Kapitel B.4 erhält die Fassung von Anhang 2D dieser Richtlinie;
Kapitel B.5 erhält die Fassung von Anhang 2E dieser Richtlinie;
Kapitel B.31 erhält die Fassung von Anhang 2F dieser Richtlinie;
Kapitel B.35 erhält die Fassung von Anhang 2G dieser Richtlinie;
der Wortlaut von Anhang 2H dieser Richtlinie wird als Kapitel B.42 und B.43 hinzugefügt;
der Wortlaut von Anhang 2I dieser Richtlinie wird als Kapitel C.21 bis C.24 hinzugefügt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Oktober 2005
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser
Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Wenn die Mitgliedstaaten
diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. April 2004
Für die Kommission
Margot WALLSTRÖM
Mitglied der Kommission
ANHANG 1A
Anmerkung K:
Die Einstufung als "krebserzeugend" oder "erbgutverändernd"
ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff weniger als 0,1
Gewichtsprozent 1,3-Butadien (Einecs-Nr. 203-450-8) enthält. Ist der Stoff
nicht als krebserzeugend oder erbgutverändernd eingestuft, so sollten zumindest
die S-Sätze (2)9-16 gelten. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe
Ölderivate in Anhang I.
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