Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (Auszug)

BGBl. 2003 Teil I Nr. 67 S.3022, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003

 

Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Vom 27. Dezember 2003

(Auszug)


zuletzt geändert durch:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –
Artikel 11 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 13 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 16 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 17 Änderung des Heimgesetzes
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“
Artikel 20 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Artikel 24 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Artikel 26 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes 
Artikel 27 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes 
Artikel 28 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes 
Artikel 29 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG 
Artikel 30 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 31 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung 
Artikel 32 Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 33 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung 
Artikel 34 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 35 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Artikel 36 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 37 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 38 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 
Artikel 39 Änderung der Kostenordnung
Artikel 40 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes 
Artikel 41 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Artikel 42 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 44 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes 
Artikel 45 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 
Artikel 46 Änderung des Zivildienstgesetzes 
Artikel 47 Änderung der Abgabenordnung 
Artikel 48 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 49 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Artikel 50 Änderung des Gewerbesteuergesetzes 
Artikel 51 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 
Artikel 52 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 53 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 54 Änderung der Hörgeräteakustikermeisterverordnung
Artikel 55 Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 57 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 58 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 
Artikel 59 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 60 Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
Artikel 61 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 62 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 63 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Artikel 64 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 65 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 
Artikel 66 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung 
Artikel 67 Weitergeltung von Rechtsverordnungen 
Artikel 68 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 69 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 
Artikel 70 Inkrafttreten

 

Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB) 
Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –

(Auszug)

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften 

§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe 
§ 3 Träger der Sozialhilfe 
§ 4 Zusammenarbeit
§ 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege 
§ 6 Fachkräfte
§ 7 Aufgabe der Länder

Zweites Kapitel
Leistungen der Sozialhilfe

Erster Abschnitt
Grundsätze der Leistungen

§ 8 Leistungen
§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles 
§ 10 Leistungserbringung 
§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung 
§ 12 Leistungsabsprache
§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation 
§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen 
§ 16 Familiengerechte Leistungen

Zweiter Abschnitt 
Anspruch auf Leistungen

§ 17 Anspruch
§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe
§ 19 Leistungsberechtigte
§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§ 22 Sonderregelungen für Auszubildende
§ 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer 
§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland 
§ 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer 
§ 26 Einschränkung, Aufrechnung

Drittes Kapitel
Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 27 Notwendiger Lebensunterhalt
§ 28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze 
§ 29 Unterkunft und Heizung 
§ 30 Mehrbedarf
§ 31 Einmalige Bedarfe
§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 
§ 33 Beiträge für die Vorsorge 
§ 34 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen 
§ 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen 
§ 36 Vermutung der Bedarfsdeckung 
§ 37 Ergänzende Darlehen 
§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage 
§ 39 Einschränkung der Leistung 
§ 40 Verordnungsermächtigung

Viertes Kapitel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Erster Abschnitt
Grundsätze

§ 41 Leistungsberechtigte
§ 42 Umfang der Leistungen
§ 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen

Zweiter Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 44 Besondere Verfahrensregelungen
§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung

Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit

§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe 
§ 48 Hilfe bei Krankheit 
§ 49 Hilfe zur Familienplanung
§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft 
§ 51 Hilfe bei Sterilisation 
§ 52 Leistungserbringung, Vergütung

Sechstes Kapitel 
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe 
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen 
§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte § 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget 
§ 58 Gesamtplan
§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes 
§ 60 Verordnungsermächtigung

Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege

§ 61 Leistungsberechtigte und Leistungen
§ 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse 
§ 63 Häusliche Pflege
§ 64 Pflegegeld
§ 65 Andere Leistungen
§ 66 Leistungskonkurrenz

Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 

§ 67 Leistungsberechtigte
§ 68 Umfang der Leistungen
§ 69 Verordnungsermächtigung

Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen 

§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 
§ 71 Altenhilfe
§ 72 Blindenhilfe
§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen 
§ 74 Bestattungskosten

Zehntes Kapitel
Einrichtungen

§ 75 Einrichtungen und Dienste 
§ 76 Inhalt der Vereinbarungen
§ 77 Abschluss von Vereinbarungen
§ 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen 
§ 79 Rahmenverträge
§ 80 Schiedsstelle
§ 81 Verordnungsermächtigungen

Elftes Kapitel 
Einsatz des Einkommens und des Vermögens

Erster Abschnitt
Einkommen

§ 82 Begriff des Einkommens
§ 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen 
§ 84 Zuwendungen

Zweiter Abschnitt
Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel 

§ 85 Einkommensgrenze
§ 86 Abweichender Grundbetrag
§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze 
§ 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze 
§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf

Dritter Abschnitt
Vermögen

§ 90 Einzusetzendes Vermögen 
§ 91 Darlehen

Vierter Abschnitt
Einschränkung der Anrechnung 

§ 92 Anrechnung bei behinderten Menschen

Fünfter Abschnitt
Verpflichtungen anderer

§ 93 Übergang von Ansprüchen
§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 95 Feststellung der Sozialleistungen

Sechster Abschnitt
Verordnungsermächtigungen 

§ 96 Verordnungsermächtigungen

Zwölftes Kapitel
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe

Erster Abschnitt
Sachliche und örtliche Zuständigkeit 

§ 97 Sachliche Zuständigkeit
§ 98 Örtliche Zuständigkeit
§ 99 Vorbehalt abweichender Durchführung

Zweiter Abschnitt
Sonderbestimmungen

§ 100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§ 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel

Dreizehntes Kapitel
Kosten

Erster Abschnitt
Kostenersatz

§ 102 Kostenersatz durch Erben
§ 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten

Zweiter Abschnitt
Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§ 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland 
§ 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts 
§ 110 Umfang der Kostenerstattung 
§ 111 Verjährung
§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene

Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen 

§ 113 Vorrang der Erstattungsansprüche
§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen

§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter 
§ 117 Pflicht zur Auskunft 
§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe
§ 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes 
§ 120 Verordnungsermächtigung

Fünfzehntes Kapitel
Statistik

§ 121 Bundesstatistik
§ 122 Erhebungsmerkmale 
§ 123 Hilfsmerkmale
§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum 
§ 125 Auskunftspflicht
§ 126 Übermittlung, Veröffentlichung 
§ 127 Übermittlung an Kommunen 
§ 128 Zusatzerhebungen 
§ 129 Verordnungsermächtigung

Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§ 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms Mainzer Modell
§ 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches
§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§ 136 Maßgaben des Einigungsvertrages

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Aufgabe der Sozialhilfe

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

§ 2
Nachrang der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

§ 3
Träger der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

§ 4
Zusammenarbeit

(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten und dem Neunten Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger und mit Verbänden.
(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(3) Soweit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

§ 5
Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berührt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie achten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.

...

((nicht abgedruckt))

...

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –

(860-1)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 BGBI. l S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.“
2. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
2. Hilfen zur Gesundheit,
3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, 4. Hilfe zur Pflege,
5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
6. Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.“
3. § 28a wird aufgehoben.
4. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt.
5. § 68 Nr. 11 wird aufgehoben. 

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –

(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 103 wird folgender Satz angefügt:
“Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung.“
2. In § 124 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
3. In § 192 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
4. In § 196 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
5. In § 304 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
6. In § 371a Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
7. In § 421e wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung.

Tritt am 1.7.2004 in Kraft: alte Fassung

§ 2  
Leistungen

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

§ 2  
Leistungen

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden in der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
5. des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.

Tritt am 1.7.2004 in Kraft: alte Fassung

§ 11 
Leistungsarten

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

  1. (gestrichen)
  2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung (§§ 20 bis 24),
  3. zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
  4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
  5. des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.

(4) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.

§ 11 
Leistungsarten

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

  1. (gestrichen)
  2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung (§§ 20 bis 24),
  3. zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
  4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52).

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.

(4) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.

3. In § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.

Tritt am 2.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 55
Leistungsanspruch

(1) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) für die Fälle vorzusehen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung

  1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und
  2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.

Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um weitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung, frühestens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nachweis für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht.

(2) Die Satzung hat bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 entstandenen Kosten, vorzusehen, wenn Versicherte ansonsten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn

  1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht überschreiten,
  2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder
  3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.

(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 einen weiteren Betrag vorzusehen. Sie erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.

(5) Die Satzungen haben eine Erstattung der bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 für die Fälle vorzusehen, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.

§ 55
Leistungsanspruch

(1) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) für die Fälle vorzusehen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung

  1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und
  2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.

Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um weitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung, frühestens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nachweis für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht.

(2) Die Satzung hat bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 entstandenen Kosten, vorzusehen, wenn Versicherte ansonsten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn

  1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht überschreiten,
  2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder
  3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.

(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 einen weiteren Betrag vorzusehen. Sie erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.

(5) Die Satzungen haben eine Erstattung der bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 für die Fälle vorzusehen, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.

4. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 61 
Zuzahlungen

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

§ 61 
Zuzahlungen

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

5. In § 62 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ und die Angabe „§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 62 
Belastungsgrenze

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu prüfen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

  1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes oder Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten,
  2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden

sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) maßgeblich.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5 und § 62 Abs. 2a in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2004 weiter Anwendung.

§ 62 
Belastungsgrenze

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu prüfen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

  1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes oder Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten,
  2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden

sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) maßgeblich.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5 und § 62 Abs. 2a in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2004 weiter Anwendung.

6. In § 191 Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ und das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 191 
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
  3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder
  4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist.

§ 191 
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
  3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder
  4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich ist.

7. § 264 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträgern“ durch die Wörter „Trägern der Sozialhilfe“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 264
Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung

(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird.

(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine Krankenversichertenkarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291 Abs. 2 Nr. 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".

(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe die Krankenversichertenkarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.

(6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 85a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.

(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.

§ 264
Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung

(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird.

(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2, von Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, Personen, die ausschließlich Leistungen nach den §§ 14 und 17 des Bundessozialhilfegesetzes beziehen sowie für die in § 119 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Personen.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträgers zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine Krankenversichertenkarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291 Abs. 2 Nr. 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".

(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes sind, meldet der Sozialhilfeträger diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Sozialhilfeträger die Krankenversichertenkarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Sozialhilfeträger zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.

(6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 85a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.

(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträgern vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Sozialhilfeträger von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.

 

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung.“

2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches“ ersetzt.

3. § 109a wird wie folgt gefasst: 
㤠109a
Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.
(2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 Abs. 1 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig ist
1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungsanstalt, die für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständig ist.
Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Vereinbarungen über das Verfahren nach Satz 1 schließen. Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Sozialhilfe zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge vereinbaren.“

4. In § 299 Satz 2 werden die Wörter „§ 15b des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 38 des Zwölften Buches“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter „oder des Bundessozialhilfegesetzes“ gestrichen.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 2
Versicherung kraft Gesetzes

 (1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,
2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5. Personen, die
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist,
6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten,
7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten,
8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,
b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11. Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
13. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
14. Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
15. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches).

  (2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

 (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

  1. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,
  2. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten.

 2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

  1. Verwandte bis zum dritten Grade,
  2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
  3. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)

der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

§ 2
Versicherung kraft Gesetzes

 (1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,
2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5. Personen, die
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist,
6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten,
7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten,
8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,
b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11. Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
13. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
14. Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
15. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches).

  (2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

 (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

  1. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,
  2. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten.

 2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

  1. Verwandte bis zum dritten Grade,
  2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
  3. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)

der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

2. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Tritt am 1.7.2004 in Kraft: alte Fassung

§ 26
Grundsatz

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

 (2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

  1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
  2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
  3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
  4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,
  5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

 (3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

 (4) 1Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 2Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

 (5) 1Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

§ 26
Grundsatz

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.

 (2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

  1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
  2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
  3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
  4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,
  5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

 (3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

 (4) 1Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 2Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

 (5) 1Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

3 . In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder dem Bundessozialhilfegesetz“ gestrichen.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 125
Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes

 (1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig

  1. für die Unternehmen des Bundes,
  2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Zweiten oder Dritten Buch versichert sind,
  3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
  4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
  5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
  6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
  7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.

  (2) 1Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen.

 (3) 1Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

§ 125
Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes

 (1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig

  1. für die Unternehmen des Bundes,
  2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Zweiten oder Dritten Buch oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind,
  3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
  4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
  5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
  6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
  7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.

  (2) 1Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen.

 (3) 1Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

 

Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –

(860-8)

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.

2. In § 35a Abs. 2 werden die Wörter „§ 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches“ ersetzt.

3. In § 40 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§§ 36, 36a, 36b und 37 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches“ ersetzt.

4. § 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 93 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75 des Zwölften Buches“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „§§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§§ 75 bis 80 des Zwölften Buches“ ersetzt.

5. In § 90 Abs. 4 werden die Wörter „§§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches“ ersetzt.

6. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Angabe „§§ 79, 84, 85“ durch die Wörter „§§ 85, 87 und 88 des Zwölften Buches“ und die Wörter „§§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§§ 90 und 91 des Zwölften Buches“ ersetzt.
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „§ 79 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 85 Abs. 1 des Zwölften Buches“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§§ 85, 87 und 88 des Zwölften Buches“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§§ 82 bis 84 des Zwölften Buches“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –

(860-9)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Verordnungsermächtigung“.

2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Leistungen durch das Persönliche Budget nach § 17 Abs. 2 nur von einem Leistungsträger ausgeführt werden.“

3. § 17 wird wie folgt gefasst: 
㤠17
Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2. durch andere Leistungsträger oder
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19)
ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähige Leistungen sind Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Eine Pauschalierung weiterer Leistungen bleibt unberührt. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
(3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden im Verfahren nach § 10 so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.
(4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 erstangegangene und beteiligte Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch.
(5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.
(6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur
Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden.“

4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: 
„§ 21a 
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.“

5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Teilhabe“ die Wörter „, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 des Zwölften Buches“ ersetzt.

6. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 93a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 76 Abs. 2 des Zwölften Buches“ ersetzt.

7. In § 42 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt.

8. In § 62 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

9. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006 über die Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17. Auf der Grundlage des Berichts ist zu prüfen, ob weiterer Handlungsbedarf besteht; die obersten Landessozialbehörden werden beteiligt.“

10. § 73 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.

11. In § 137 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 9 des Zwölften Buches“ ersetzt.

12. § 145 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 72 Abs. 5 des Zwölften Buches“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.

13. Dem § 159 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden.“

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –

(860-10-1/2)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
2. In § 116 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –

(860-11)

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:
„§ 35a 
Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches“.

2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialleistungen“ die Wörter „und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ eingefügt.

3. In § 26a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 1 werden in der Nummer 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
„12. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.“

5. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: 
㤠35a
Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches

Pflegebedürftige können auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches erhalten; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen. Der beauftragte Leistungsträger nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches hat sicherzustellen, dass eine den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Andere als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses Buches unberührt.“

6. In § 43a Satz 1 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches“ ersetzt.

7. In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

8. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ und das Wort „Sozialhilfeträgern“ durch die Wörter „Trägern der Sozialhilfe“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

9. In § 85 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

10. In § 87a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

11. In § 114 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“ ersetzt.

12. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträgern“ durch die Wörter „Trägern der Sozialhilfe“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Altenpflegegesetzes

(2124-21)

In § 24 Satz 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) wird die Angabe „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes

(2170-1-4)

Die Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.

2. In § 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge), sind die auf Grund des § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialversicherung zuletzt festgestellten Werte der Sachbezüge maßgebend; soweit der Wert der Sachbezüge nicht festgesetzt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zu Grunde zu legen. Die Verpflichtung, den notwendigen Lebensunterhalt im Einzelfall nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen, bleibt unberührt.“

4. In § 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 76 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

6. In § 12 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

7. § 13 wird gestrichen.

Artikel 13
Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung

(2170-1-6)

Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Eingliederungshilfe-Verordnung)“.

2. In den §§ 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 6 werden die Wörter „im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 26 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

7. In § 12 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

8. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

9. In § 13a Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 9 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 41
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 41 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 56 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes

(2170-1-22)

Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 24. Januar 2001 (BGBl. I S. 179) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere nach § 15a“ durch die Angabe „Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34“ ersetzt.

4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes

(2170-1-20)

Die Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung des § 90
Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:
㤠1
(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,
1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist,

a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1 600 Euro, jedoch 2 600 Euro bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2 600 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird,

2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,

3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256 Euro für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.

Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag von 1 534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide Lebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer 3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.

(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von 1 534 Euro, nicht anzusetzen. Leben im Falle von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person lebt; lebt sie bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesuchenden“ durch die Wörter „der nachfragenden Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des § 92a Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „der §§ 103 oder 94“ ersetzt.

4. In § 3 werden die Wörter „§ 152 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

(2170-1-21)

Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Sozialhilfedatenabgleichsverordnung – SozhiDAV –)“.

2. In § 1 werden die Wörter „§ 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 117 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sozialhilfeempfänger“ durch das Wort „Leistungsempfänger“ ersetzt.

6. Die Überschrift zu § 11 wird wie folgt gefasst: 
㤠11
Abgleich nach § 118 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.

7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 
㤠13
Abgleich nach § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.
b) Im Text wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

8. In der Anlage 1 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ jeweils durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ und das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“ ersetzt.

9. In der Anlage 3 wird die Angabe „BSHG“ jeweils durch die Angabe „SGB XII“ ersetzt.

10. In den Anlagen 4 und 5 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ jeweils durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ und das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Heimgesetzes

(2170-5)

Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 52 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „Abschnitts 7 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „Abschnitts 7 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 11 Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ und das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 5 Satz 1 werden das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 8 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

6. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

7. In § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

8. In § 20 Abs. 7 werden die Wörter „§ 95 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 4 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers

(2170-5-3)

In § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553) werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“

(2172-1)

In § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das zuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815, 1875)“ gestrichen und nach den Wörtern „dem Dritten“ die Wörter „und Zwölften“ eingefügt.

Artikel 20
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(2178-1)

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 122 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 90 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e und f werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Buchstabe b und c wird aufgehoben, 
bb) Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 21
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(2212-2)

In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

(2212-4)

In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

(2330-22-2)

In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

(2330-32)

Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert: 
a) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.
b) Das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ wird durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 
a) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.
b) Das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ wird durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

(240-11)

Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 17a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 110 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 6 Nr. 1 werden die Wörter „dem Bundessozialhilfegesetz und“ gestrichen und nach dem Wort „Dritten“ die Wörter „und Zwölften“ eingefügt.

Artikel 26
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

(251-1)

§ 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird gestrichen.

Artikel 27
Änderung des Entschädigungsrentengesetzes

(251-7-2)

In § 4 Satz 2 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

(255-1)

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 17b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangstext werden die Wörter „§ 76 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 96 Abs. 1, 97 des Bundessozialhilfegesetzes)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.

Artikel 29
Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG

(26-2-1)

In § 8 Abs. 4 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 51 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe „Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

(26-7)

In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 31
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

(26-8-1)

In § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 22 der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Konsulargesetzes

(27-5)

In § 5 Abs. 6 Satz 1 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung

(303-15-2)

Die Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), zuletzt geändert durch Artikel 51a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Im Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe der Anlage 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 34
Änderung der Zivilprozessordnung

(310-4)

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 35
Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung

(310-4-7)

Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Im Antragsformular auf Festsetzung von Unterhalt der Anlage 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 36
Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung

(310-19-3)

Die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Im Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlage wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 37
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

(312-9-1)

In § 44 Abs. 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(330-1)

In § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird nach der Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
„ 6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe,“.

Artikel 39
Änderung der Kostenordnung

(361-1)

In § 92 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 40
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

(362-2)

In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 41
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(400-2)

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. § 1836c wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 1836c 
Einzusetzende Mittel des Mündels

Der Mündel hat einzusetzen:

  1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden.
  2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 1836c 
Einzusetzende Mittel des Mündels

Der Mündel hat einzusetzen:

  1. nach Maßgabe des § 84 des Bundessozialhilfegesetzes sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 76, 79 Abs. 1, 3, § 81 Abs. 1 und § 82 des Bundessozialhilfegesetzes maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen übersteigt; wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
  2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes.

2. In § 1836e Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 1836e 
Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Der übergegangene Anspruch erlischt in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.

(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 2 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.

§ 1836e 
Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Der übergegangene Anspruch erlischt in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.

(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 2 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.

 

Artikel 42
Änderung des Wohngeldgesetzes

(402-27)

In § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 128 Abs. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 122 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 43
Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

(404-26)

In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 44
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

(53-3)

In § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002
(BGBl. I S. 972), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 90 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(53-4)

In § 82 Abs. 3 Buchstabe a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 46
Änderung des Zivildienstgesetzes

(55-2)

In § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 28a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 47
Änderung der Abgabenordnung

(610-1-3)

In § 53 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 48
Änderung des Einkommensteuergesetzes

(611-1)

In § 75 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 49
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

(611-1-1)

In § 65 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 50
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

(611-5)

In § 3 Nr. 20 Buchstabe c des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 51
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

(611-10-14)

In § 4 Nr. 16 Buchstabe d des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 33a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 52
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

(621-1)

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. § 276 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 99 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist.“

3. In § 363 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 53
Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz

(621-1-LDV3)

In § 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 54a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 54
Änderung der Hörgeräteakustikermeisterverordnung

(7110-3-110)

In § 1 Abs. 2 Nr. 11 der Hörgeräteakustikermeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895) wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 55
Änderung der Milchfett Verbrauch-Verbilligungsverordnung

(7847-11-4-50)

In § 9 Nr. 4 der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1704) geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 56
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

(8251-10)

(aufgehoben)
>> durch Artikel 13 des Gesetz  zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) (BGBl. 2004 Teil I Nr. 38 S.1791, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004)

Artikel 57
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

(8252-3)

§ 51a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
㤠51a
Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung

Für die Übernahme der Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die nicht versichert sind, ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.“

Artikel 58
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

(830-2)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. § 25d Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
(4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demselben Zweck dient. Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms „Mainzer Modell“ an den Arbeitnehmer erbracht werden.“

2. § 25f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 88 Abs. 2 und 3, § 89 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90 Abs. 2 und 3, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 26b Abs. 4 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nr. 1“ ersetzt.

4. § 26c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 10 Satz 7 wird die Angabe „§ 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nr. 1“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.

5. § 27a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
6. § 27d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Hilfen zur Gesundheit,“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „gelten das Fünfte, Sechste und Achte Kapitel sowie § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbetrag
1. in Höhe von 4,25 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen
a) der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung,
b) der Versorgung der in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln (§ 31 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
c) der Hilfe zur Pflege in einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege, wenn der in § 26c Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht,
2. in Höhe von 8,5 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen
a) der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
b) des Pflegegeldes nach § 26c Abs. 8 Satz 3.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Nr. 2“, die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nr. 1“ und die Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Größere orthopädische oder größere andere Hilfsmittel im Sinne des § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt. Die Leistungen nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs.

6 der Eingliederungshilfe-Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des § 27d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b; das Gleiche gilt für die besondere Hilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge.“

7. In § 27h Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
„Der Anspruch eines volljährigen Unterhaltsberechtigten, der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhält, gegenüber seinen Eltern wegen Leistungen nach § 27d geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere
Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 3 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.“

8. In § 64b Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 59
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

(830-2-14)

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und 3 werden die Wörter „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 23 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 23 Abs. 3 und § 24 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 3 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

4. In § 26 Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

5. In § 42 Abs. 2 und 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Abs. 3 und § 24 des Bundessozialhilfegesetzes“ jeweils durch die Wörter „§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

6. In § 51 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 25 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „gelten § 26 Abs. 1 und § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „§ 29a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

7. § 53 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 60
Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung

(84-3)

In § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101) wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 61
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

(85-3)

§ 8 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358), das durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialleistungen“ die Wörter „und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ eingefügt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 15b des Bundessozialhilfegesetzes durch die Wörter „§ 38 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In Satz 3 werden die Wörter „und insbesondere § 18 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ gestrichen.

Artikel 62
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes

(860-11-1)

Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 49a § 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

2. In Artikel 49a § 5 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.

3. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 ersten Halbsatz werden die Wörter „§§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter „§ 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 69 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 63 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 63
Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

(871-1-9)

In § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 64
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
 
(871-1-14)

In § 18 Abs. 1 Satz 2 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 65
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

(9231-1)

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), geändert durch Artikel 46a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter „§ 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 35 
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
")

`) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) ist am 1. Januar 2003 in § 35 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt worden: 
"(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken."

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist

  1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten Aufgaben,
  2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
  3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
  4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
  5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
  6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung,
  10. zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz vom 30. August 1994 (BGBl.1994 II S. 1766)"),
  11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung oder
  12. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Straßen nach Landesrecht und zur Verfolgung von Ansprüchen nach den Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen.
`) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) wird § 35 Abs. 1 Nr. 10 wie folgt gefasst:
"10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung."

Diese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,

  1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder für die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. Dezember 1995 für staatlich geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge und
  2. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2) übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2) ist, unbeschadet des Absatzes 4, unzulässig, es sei denn, die Daten sind

  1. unerlässlich zur
    1. ) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
    2. ) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
    3. ) Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
    4. ) Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, oder
    5. ) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
      und
  2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.

Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers.

(5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmäßig übermittelt werden

  1. von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörden für die örtlichen Fahrzeugregister,
  2. von den Zulassungsbehörden an andere Zulassungsbehörden, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug befasst sind oder befasst waren,
  3. von den Zulassungsbehörden an die Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2),
  4. von den Zulassungsbehörden an die Finanzämter zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3),
  5. von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bundesamt für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Behörden (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5),
  6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach § 35 Abs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 37 bis 40.

§ 35 
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
")

`) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) ist am 1. Januar 2003 in § 35 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt worden: 
"(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken."

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist

  1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten Aufgaben,
  2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
  3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
  4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
  5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
  6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung,
  10. zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz vom 30. August 1994 (BGBl.1994 II S. 1766)"),
  11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung oder
  12. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Straßen nach Landesrecht und zur Verfolgung von Ansprüchen nach den Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen.
`) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) wird § 35 Abs. 1 Nr. 10 wie folgt gefasst:
"10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung."

Diese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,

1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder für die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. Dezember 1995 für staatlich geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge und

2. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2) übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2) ist, unbeschadet des Absatzes 4, unzulässig, es sei denn, die Daten sind

1. unerlässlich zur

a) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,

b) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

c) Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Aufgaben,

d) Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, oder

e) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegesetzes

und

2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.

Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers.

(5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmäßig übermittelt werden

1. von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörden für die örtlichen Fahrzeugregister,

2. von den Zulassungsbehörden an andere Zulassungsbehörden, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug befasst sind oder befasst waren,

3. von den Zulassungsbehörden an die Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2),

4. von den Zulassungsbehörden an die Finanzämter zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3),

5. von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bundesamt für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Behörden (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5),

6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegesetzes an die Träger der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach § 35 Abs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 37 bis 40.

2. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 91 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 39 
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen

(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind

  1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
  2. Vornamen,
  3. Ordens- und Künstlername, 
  4. Anschrift,
  5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, 
  6. Name und Anschrift des Versicherers,
  7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung, 
  8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
  9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
  10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
  11. Kraftfahrzeugkennzeichen

durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt,
  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre und
  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. 

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
    1. ) von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
    2. ) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen

    in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt,

  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.

§ 39 
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen

(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind

  1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
  2. Vornamen,
  3. Ordens- und Künstlername, 
  4. Anschrift,
  5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, 
  6. Name und Anschrift des Versicherers,
  7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung, 
  8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
  9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
  10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
  11. Kraftfahrzeugkennzeichen

durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt,
  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre und
  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. 

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
    1. ) von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
    2. ) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 91 des Bundessozialhilfegesetzes übergegangenen Ansprüchen

    in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt,

  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.

 

Artikel 66
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung

(9232-9)

In § 9a der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 117 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 67
Weitergeltung von Rechtsverordnungen

Die auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden.

Artikel 68 
Aufhebung von Vorschriften
 

(1) Es werden aufgehoben:

  1. das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist;
  2. die Achte Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1509), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
  3. die Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),
  4. die Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai 1975 (BGBl. I S. 1109), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
  5. das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954).

(2) §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes treten am letzten Tag des Kalendermonats der Verkündung außer Kraft, § 101a des Bundessozialhilfegesetzes tritt am 1. Juli 2005 außer Kraft, § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Artikel 69
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 12 bis 16, 18, 29, 31, 33, 35, 36, 49, 53 bis 55, 59, 63, 64 und 66 beruhenden Teile der dort geänderten Anordnungen und Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 70
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 §§ 40, 133 Abs. 2 und Artikel 8 Nr. 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. 

Artikel 1 §§ 24, 132 und 133 Abs. 1 treten am Ersten des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 

Artikel 1 §§ 57, 61 Abs. 2 Satz 3 und 4, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 Nr. 2, in Artikel 7 Nr. 2 der Verweis auf § 57 des Zwölften Buches, Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5 Buchstabe a, Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 sowie Artikel 56 treten am 1. Juli 2004 in Kraft.

Artikel 4 Nr. 3 tritt am 2. Januar 2005 in Kraft. 

Artikel 1 § 97 Abs. 3 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 
Berlin, den 27. Dezember 2003

 

Der Bundespräsident
Johannes Rau

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt 

 

 

 

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