Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
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BGBl. 2003 Teil I Nr. 67 S.3002, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 |
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
Vom 24. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4a Änderung
des Seemannsgesetzes
Artikel 4b Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „soziale Gesichtspunkte“ durch die Wörter
„die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die
Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen,
deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten
und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des
Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den
Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach
Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die
Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111
des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt
werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende
betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale
Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen
des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach
Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.“
alte Fassung | |
§ 1 (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. (3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen. (4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. (5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2. |
§ 1 (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. (3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial
ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers
|
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„ | alte Fassung |
§ 1a
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4
Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des
Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf
dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei
Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. |
“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial
ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim
Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst ist.“
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „sozial ungerechtfertigt“ die Wörter
„oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 4 Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. |
§ 4
|
3a. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Zugang der“ das Wort „schriftlichen“
eingefügt und nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr
nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis
erlangt hat.“
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 6 Verlängerte Anrufungsfrist Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen. |
|
“
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 7 Wirksamwerden der Kündigung Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt. |
§ 7 Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt. |
“
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 13 (1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die
Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12
entsprechende Anwendung. |
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“
7. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „mit Ausnahme der
§§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger
Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme
der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese
Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu
berücksichtigen.“
c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 23 (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung. |
§ 23 (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für
Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der
Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und
Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe
und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich
der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Bei der Feststellung der
Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach (2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung. |
Artikel 2
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl.
I S. 4607) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die
kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser
Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für
Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von
Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des
Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der
Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die
Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4
entsprechende Anwendung.“
alte Fassung | |
§ 14 (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes, Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Amendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
§ 14 (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes, Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Amendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434k folgende Angabe
angefügt:
„§ 434l Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“.
2. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vier
Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
„(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungs- und nach
pflichtverhältnissen Vollendung
…
mit einer Dauer des … Monate
von insgesamt Lebensjahres mindestens … Monaten
12 6 16 8 20 10 24 12 30 55. 15 36 55. 18.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch das Wort
„vier“ ersetzt.
3. § 147a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „58.“ durch die Angabe
„57.“ und die Angabe „24“ nach den Wörtern
„längstens für“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „56.“
durch die Angabe „55.“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tag der
Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird,
weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,“.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „56.“ durch die
Angabe „55.“ ersetzt.
4. Nach § 434k wird folgender § 434l angefügt:
„§ 434l
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
(1) § 127 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin
anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar
2006 entstanden ist. Insoweit ist § 127 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden
Fassung nicht anzuwenden.
(2) § 127 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung ist bis zum 31.
Januar 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Höchstdauer des Anspruches
mindestens die Restdauer des erloschenen Anspruches zugrunde zu legen ist.
(3) § 147a in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin
anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu diesem Tag entstanden
ist oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bis zum 26. September 2003
beendet hat.
(4) § 147a ist nicht anzuwenden für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren
Dauer sich nach § 127 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung
richtet.“
Artikel 4
Änderung der Insolvenzordnung
§ 113 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4a
Änderung des Seemannsgesetzes
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 242 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 89a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer
Betriebs- oder Bordvereinbarung können abweichende Regelungen von § 84a Abs. 1
und den §§ 85 bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müssen in
Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder
arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie
möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder
längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die
Besatzungsmitglieder Rechnung tragen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 1a“
eingefügt.
2. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Decks- und Maschinenpersonals der
Bergungsfahrzeuge, See- und Bergungsschlepper“ durch die Wörter „für
Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über § 89a Abs. 1a hinaus können in einem Tarifvertrag oder auf Grund
eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung für
Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, Seeund Bergungsschleppern
abweichende Regelungen von § 84a Abs. 2 vereinbart werden. § 89a Abs. 1a Satz
2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwendung.“
3. § 140 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 85, 87, 90, 91 und 96 bis 100“ durch die Angabe „§§ 90, 91 und 96 bis 100“ ersetzt und die Wörter „sowie von der Vorschrift des § 86, soweit es sich um die Anlandung von Fängen handelt, für die Löschpersonal gestellt wird“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie über § 89a Abs. 1a hinaus auch von § 84a Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.“
Artikel 4b
Änderung des Arbeitszeitgesetzes *)
*) Artikel 4b dient der Restumsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EGNr. L 307 S. 18) unter Gebrauchmachung von Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/104/EG.
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 180 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „des Bereitschaftsdienstes oder“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindestruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften. |
§ 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch
Inanspruchnahmen während (4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindestruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften. |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Betriebsvereinbarung“ durch
die Wörter „Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „auch ohne Ausgleich“ gestrichen
und nach dem Wort „Arbeitsbereitschaft“ die Wörter „oder
Bereitschaftsdienst“ eingefügt.
bbb) Buchstabe c wird gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „auch ohne Ausgleich“ gestrichen und nach dem Wort „Arbeitsbereitschaft“ die Wörter „oder Bereitschaftsdienst“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Betriebsvereinbarung“ durch
die Wörter „Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Bereitschaftsdienst und“ gestrichen
und jeweils die Wörter „dieser Dienste“ durch die Wörter „dieses Dienstes“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und
§ 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich
über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch
besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer
nicht gefährdet wird.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „nach Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „nach
Absatz 1, 2 oder 2a“, das Wort „Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter
„Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ und das Wort „Betriebsrat“ durch die
Wörter „Betriebs- oder Personalrat“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter „Betriebs-
oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.
e) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „nach Absatz 1 oder 2“
durch die Angabe „nach Absatz 1, 2 oder 2a“ ersetzt.
f) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7, 8 und 9 angefügt:
„(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5
jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden,
wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die
Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der
Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die
Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die
Einwilligung widerrufen hat.
(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder
solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die
Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten
nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die
Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten
oder 24 Wochen nicht überschreiten.
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert,
muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit
von mindestens elf Stunden gewährt werden.“
alte Fassung | |
§ 7 (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in nach Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen nach Absatz 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat. (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. |
§ 7 (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden
Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrags in einer
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht
getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. |
3. In § 12 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 12 In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
|
§ 12 In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer
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4. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die
Arbeitszeit 48 Stunden
wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht
überschreiten.“
alte Fassung | |
§ 14 (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die
Arbeitszeit 48 Stunden |
§ 14 (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. |
5. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48
Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen
nicht überschreiten.“
alte Fassung | |
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung (1) Die Aufsichtsbehörde kann
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten. (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten |
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung (1) Die Aufsichtsbehörde kann
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten. |
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsvereinbarungen“ durch die Wörter „Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „aufzuzeichnen“ der Halbsatz „und ein
Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der
Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Aufzeichnungen“ durch das Wort „Nachweise“
ersetzt.
alte Fassung | |
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. |
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den
Betrieb geltenden Tarifverträge und (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3
Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die |
7. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Betriebsvereinbarungen“ durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstvereinbarungen“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 17 Aufsichtsbehörde (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2. (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
§ 17 Aufsichtsbehörde (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2. (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen
Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise
und Tarifverträge oder (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
8. § 25 wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 25 Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich. |
§ 25 Enthält ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in den genannten Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen Regelungen unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen gleich. Satz 1 gilt entsprechend für tarifvertragliche Regelungen, in denen abweichend von § 11 Abs. 3 für die Beschäftigung an Feiertagen anstelle der Freistellung ein Zuschlag gewährt wird. |
“
9. § 26 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 26 (aufgehoben) |
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Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
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