RV-Nachhaltigkeitsgesetz (Auszug)

BGBl. 2004 Teil I Nr. 38 S.1791, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 

 

Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz)

Vom 21. Juli 2004.
(Auszug)


Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 8 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes 
Artikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes
Artikel 10 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 
Artikel 12 Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Aufhebung von Vorschriften 
Artikel 15 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBI. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2004 (BGBI. l S. 678), wird wie folgt geändert:
...

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

(860-4-1)

In § 18a Abs. 3 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. l S. 3845), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBI. l S. 1427) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. l S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. l S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „vom 1. Januar' durch die Wörter „vom 1. März" ersetzt und die Angabe „(§ 245)" gestrichen.

alte Fassung

§ 226
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400). 

F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres. Für das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hundert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

§ 226
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400). 

F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245). Für das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hundert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

 

2. § 248 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Satz 2 werden die Wörter „1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr' durch die Wörter „1. März geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres" ersetzt.
  2. ) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende des Satzes die Wörter „und für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 die Hälfte des am 1. September 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes" eingefügt.
alte Fassung

§ 248 
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des am 1. März geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. In den Fällen des Satzes 2 gilt für die Bemessung der Beiträge für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des am 1. Januar 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes und für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 die Hälfte des am 1. September 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes.  

In der Fassung vom 1.1.2006 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) (BGBl. 2003 Teil I Nr. 55 S.2190, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003)

§ 248 
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz für das folgende Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des am 1. März geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. In den Fällen des Satzes 2 gilt für die Bemessung der Beiträge für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des am 1. Januar 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes und für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 die Hälfte des am 1. September 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes.

 

§ 248 
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. In den Fällen des Satzes 2 gilt für die Bemessung der Beiträge für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des am 1. Januar 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes.  

In der Fassung vom 1.1.2006 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) (BGBl. 2003 Teil I Nr. 55 S.2190, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003)

§ 248 
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz für das folgende Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz für das folgende Kalenderjahr. In den Fällen des Satzes 2 gilt für die Bemessung der Beiträge für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des am 1. Januar 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes.

  

 

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. l S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. l S. 606), wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „zum 1. Juli jeden Jahres" durch die Angabe „jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden," ersetzt.

alte Fassung

§ 44 
Pflege

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt.

 (2) 1Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 527 Deutsche Mark und 2106 Deutsche Mark (Beträge am 1. Juli 1995) festzusetzen. 2Ab 1. Januar 2002 tritt an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet werden. 3Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist.  4Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

 (3) 1Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. 2Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

 (4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

 (5) 1Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

§ 44 
Pflege

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt.

 (2) 1Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 527 Deutsche Mark und 2106 Deutsche Mark (Beträge am 1. Juli 1995) festzusetzen. 2Ab 1. Januar 2002 tritt an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet werden. 3Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist.  4Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

 (3) 1Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. 2Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

 (4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

 (5) 1Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

 

2. § 67 wird wie folgt geändert:

  1. ) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt 

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
  1. ) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
  2. ) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
  3. ) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
  4. ) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz."

  1. ) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
    Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1."
alte Fassung

§ 67
Voraussetzungen der Waisenrente

 (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine

  1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
  2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

  (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt

  1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
  2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt 

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
  1. ) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
  2. ) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
  3. ) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
  4. ) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

 (5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.

§ 67
Voraussetzungen der Waisenrente

 (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine

  1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
  2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

  (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt

  1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
  2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

  (3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt

1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
c) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.

 (5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.

 

3.  § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Satz 1 wird die Angabe „Zum 1. Juli jeden Jahres" durch die Angabe „Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden," ersetzt.
  2. ) Satz 2 wird gestrichen. 
alte Fassung

§ 95
Anpassung von Geldleistungen

 (1) 1Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung  verändern. 2Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.

 (2) 1Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. 2Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. 3Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind.

§ 95
Anpassung von Geldleistungen

 (1) 1Zum 1. Juli jeden Jahres werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung  verändern. 2Abweichend von Satz 1 ist bei der Anpassung zum 1. Juli 2000 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 3Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.

 (2) 1Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. 2Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. 3Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind.

 

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. l S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. l S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und Abs. 2" gestrichen.

2. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli" durch die Angabe „1. März" ersetzt.
  2. ) In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar bis 31. Dezember' durch die Wörter „1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis 30. Juni" ersetzt.
  3. ) In Satz 3 werden das Wort „und` durch ein Komma ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die Wörter „und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" eingefügt.

3. In § 70 Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Beiträge werden getragen

  1. bei Landwirten von ihnen selbst,
  2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem
    Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch."

4. In § 99 Abs. 4 werden die Wörter „ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats` durch die Wörter „1. August 2003" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)

Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBI. l S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. l S. 3013), wird wie folgt geändert:

...

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

(8252-3)

§ 39 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
...

Artikel 8
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes

(2172-5)

§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBI. l S. 1270), das zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich entsprechend dem Vomhundertsatz und jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden."

 

Artikel 9
Änderung des Fremdrentengesetzes

(824-2)

Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBI. l S. 2167), wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. § 22b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt."

 

Artikel 10
Änderung des Fremdrenten und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes

(824-3)

Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 61 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBI. l S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:

„(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle in Estland, Lettland oder Litauen nach dem 30. April 2004 zuständig ist."

2. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:

„(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat."

3. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

(830-2)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. l S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. l S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „am 31. Dezember" die Wörter „des vorletzten Jahres" eingefügt und die Wörter „aus den drei letzten" durch die Wörter „aus den vorletzten drei" ersetzt.

2. § 56 wird wie folgt geändert:

  1. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum 1. Juli" durch das Wort „jeweils" ersetzt.
  2. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum 1. Juli eines jeden Jahres" durch die Wörter „jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden," ersetzt.
  3. c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 

3. § 84a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gezahlt werden."

Artikel 12
Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes

In Artikel 11 Nr. 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBI. l S. 2190) wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die Wörter „sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt."

alte Fassung

Artikel 11
Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Anmerkung: Tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "sowie der zusätzliche Beitragssatz" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die Wörter „sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.

2. In § 42 Abs. 2 werden nach der Angabe "(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" die Wörter "sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.

3. In § 48 Abs. 3 werden nach dem Wort "Hälfte" ein Semikolon und die Wörter "den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein" eingefügt.

Artikel 11
Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Anmerkung: Tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "sowie der zusätzliche Beitragssatz" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" die Wörter "sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.

2. In § 42 Abs. 2 werden nach der Angabe "(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" die Wörter "sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.

3. In § 48 Abs. 3 werden nach dem Wort "Hälfte" ein Semikolon und die Wörter "den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein" eingefügt.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Artikel 56 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBI. l S. 3022) wird aufgehoben.

alte Fassung

Artikel 56
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

(8251-10)

(aufgehoben)

 

Artikel 56
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

(8251-10)

In § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung.“

 

Artikel 14 
Aufhebung von Vorschriften 

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. das Beiträge - Rückzahlungsgesetz vom 15. März 1972 (BGBI. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBI. l S.2954),

2. die Zweite Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 826-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3. die Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,

4. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 826-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

5. das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. l S. 1259),

6. das Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 826-14, veröffentlichten bereinigten Fassung.

 

Artikel 15
 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 4 (§ 33), 18 (§ 89) und 19 (§ 93) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

(3) Artikel 9 Nr. 2 (§ 22b des Fremdrentengesetzes) tritt mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

(5) Artikel 11 Nr. 3 (§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(6) Artikel 6 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(7) Artikel 5 Nr. 4 (§ 99 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

(8) Artikel 1 Nr. 21 (§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.

(9) Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§§ 2 und 4 des Fremdrenten und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes) tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft.

(10) Artikel 13 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(11) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 8 (§ 54), 12 (§ 71), 13 (§ 74), 24 Buchstabe b bis d (§ 154 Abs. 2 bis 4), Nr. 27 (§ 166), 33 (§ 192), 46 (§ 246), 55 (§ 263), Artikel 3 Nr. 2 (§ 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Artikel 5 Nr. 2 (§ 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) und Artikel 7 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

(12) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 45 (§ 237) und 78 (Anlage 19) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt

 

 

 

 

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