Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
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BGBl. 2003 Teil I Nr. 67 S.3013, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 |
Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 27. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte
Artikel 10 Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für
Kindererziehungszeiten für das Jahr 2004 (Beitragssatzgesetz 2004 – BSG 2004)
Artikel 11 Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der
Alterssicherung der Landwirte für 2004 (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004 –
BGL 2004)
Artikel 12 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 106a wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:
„§ 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der
Rente“.
c) Nach der Angabe zu § 269 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 269a Zuschuss zur Krankenversicherung im Jahr 2004“.
d) Die bisherige Angabe zu § 269a wird Angabe zu § 269b.
2. In § 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen,
dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen
gelten.“
3. § 106 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des
halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen
Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247
Abs. 1 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche
Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den
Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine
Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines Jahres einheitlich für das
Bundesgebiet feststellt. Der
Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli
des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.
(4) Der monatliche Zuschuss nach Absatz 2 oder 3 wird auf die Hälfte der
tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen
Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den
Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten
geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.“
4. § 106a wird aufgehoben.
5. In § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das
0,5fache“ durch die Wörter „das 0,2fache“ ersetzt.
6. § 178 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung macht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund
für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.“
7. In § 218 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „das 0,25fache“ durch die Wörter „das 0,1fache“ ersetzt.
8. In § 229 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November
2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31.
Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.“
9. § 255c wird wie folgt gefasst:
„§ 255c
Widerspruch und Klage gegen
die Veränderung des Zahlbetrags der Rente
Widerspruch und Klage von Rentenbeziehern gegen
1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente,
2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 für Rentenbezieher, die
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder
3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 106a
zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung des allgemeinen Beitragssatzes
ihrer Krankenkasse oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur
Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage
gegen die Festsetzung
des Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004 für Rentenbezieher, die bei
einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, aufgrund einer
Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen
haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.“
10. Nach § 269 wird folgender § 269a eingefügt:
„§ 269a
Zuschuss zur
Krankenversicherung im Jahr 2004
§ 106 Abs. 2 und 3 ist für das Jahr 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2004 und
2. für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert
sind, in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
der zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz
der Krankenkassen gilt.“
11. Der bisherige § 269a wird § 269b.
Artikel 2
Gesetz
über die Aussetzung der
Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004
Zum 1. Juli 2004 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.
Artikel 3
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
In § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung“ durch das Wort „Krankenversicherung“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
In § 18b Abs. 5 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 106 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 106 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. § 247 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom ersten Tag des dritten auf die
Veränderung folgenden Kalendermonats an.“
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Der am 31. Dezember 2003 geltende allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse,
der nicht zum 1. Januar 2004 verändert worden ist, gilt als
Beitragssatzveränderung zum 1. Januar 2004. Der am 1. Januar 2003 geltende
Beitragssatz gilt vom 1. Juli 2003 bis zum 31. März 2004.“
alte Fassung | |||||
§ 247 (1) Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse. Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. Der am 31. Dezember 2003 geltende allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, der nicht zum 1. Januar 2004 verändert worden ist, gilt als Beitragssatzveränderung zum 1. Januar 2004. Der am 1. Januar 2003 geltende Beitragssatz gilt vom 1. Juli 2003 bis zum 31. März 2004. (2) Für das Verfahren zur Übermittlung der nach Absatz 1 maßgeblichen Beitragssätze gilt § 201 Abs. 6 entsprechend. (3) Vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 tritt an die Stelle des in Absatz 1 Satz 1 genannten Beitragssatzes der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Januar feststellt. Dieser Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden.
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§ 247 (1) Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer
Krankenkasse. (2) Für das Verfahren zur Übermittlung der nach Absatz 1 maßgeblichen Beitragssätze gilt § 201 Abs. 6 entsprechend. (3) Vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 tritt an die Stelle des in Absatz 1 Satz 1 genannten Beitragssatzes der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Januar feststellt. Dieser Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden.
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2. Dem § 248 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 gilt für die Bemessung der Beiträge für die
Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des am 1. Januar 2004
geltenden allgemeinen Beitragssatzes.“
In der Fassung vom 1.2.2004 | alte Fassung | ||||
§ 248 Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. In den Fällen des Satzes 2 gilt für die Bemessung der Beiträge für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des am 1. Januar 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes.
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§ 248 Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr.
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Artikel 6
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
§ 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Angabe „249a,“ gestrichen, der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem
Mitglied allein zu tragen.“
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern
von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen
von den Beziehern der Leistung allein getragen.“
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor § 35a wird die Überschrift des Zweiten Titels wie folgt gefasst:
„Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung“. b) Die Angabe zu § 35b wird
gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 105a Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der
Rente zum 1. April 2004“.
2. Vor § 35a wird die Überschrift des Zweiten Titels wie folgt gefasst:
„Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung“.
3. § 35a Abs. 2 wird wie
folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:
„Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich
aus der Anwendung des vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung jeweils zum 1. Juli festgestellten durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt
vom 1. Januar bis 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von den
Sätzen 1 und 2 gilt bis 31. März 2004 der zum 1. Januar 2003 festgestellte
durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und in der Zeit vom
1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 der zum 1. Januar 2004 festgestellte
durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen.“
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
4. § 35b wird aufgehoben.
5. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
„§ 105a
Widerspruch und
Klage gegen die Veränderung des
Zahlbetrags der Rente zum 1. April 2004
Widerspruch und Klage gegen
1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente,
2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 35a oder
3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b
zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der allgemeinen Beitragssätze der
Krankenkassen, einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Bei-
tragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur
Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch
Artikel 98 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:
1. In § 14 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „sind die §§ 35a und 35b“
durch die Wörter „ist § 35a“ ersetzt.
2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Widerspruch und Klage
gegen die Veränderung des
Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente
und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004
Widerspruch und Klage gegen
1. die Veränderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente oder des
Ausgleichsgeldes,
2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 35a des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte oder
3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der allgemeinen Beitragssätze der
Krankenkassen, einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge
zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung.“
Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 42a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen und jeweils die Angabe „1.
Januar“ durch die Angabe „1. Juli“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Abweichend von Satz 2 gilt für die Beiträge aus Versorgungsbezügen nach §
229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis 31. März 2004
die Hälfte des zum 1. Januar 2003 festgestellten durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkassen und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31.
Dezember 2004 die Hälfte des zum 1. Januar 2004 festgestellten
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar 2004 festgestellte
durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom 1.
April 2004 bis 30. Juni 2005.“
2. In § 45 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 10
Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr
2004
(Beitragssatzgesetz 2004 – BSG 2004)
§ 1
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2004 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent.
§ 2
Zahlungen für Kindererziehungszeiten
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 11 842 984 000 Euro.
Artikel 11
Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der
Alterssicherung der Landwirte für 2004
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004 – BGL 2004)
((nicht abgedruckt))
Artikel 12
Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 213 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten
ändern sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im
vorvergangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert
sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz
des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei
Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich
ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des
Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde.“
2. § 287e Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter,
soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist
(Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), und der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben
der Rentenversicherung der Angestellten, soweit sie für das Beitrittsgebiet
zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein
Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben
für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für
Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und
abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem
Verhältnis vervielfältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben
desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von
Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen.“
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 12 tritt unmittelbar nach Inkrafttreten der Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in Kraft.
(3) Am 1. Februar 2004 treten Artikel 5 Nr. 2, Artikel 7 Nr. 3 und Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in Kraft.
(4) Am 1. April 2004 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4, Artikel 3, 6, 7 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 und 4 und Artikel 8 Nr. 1 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
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