Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 58 S.3185, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 |
Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 13. August 2002
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Kreosot) an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 283 S. 41) und der Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur achten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Hexachlorethan) (ABI. EG Nr. L 286 S. 27).
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Der Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 17 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
sofern
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für
(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung
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"
2. In Abschnitt 22 Spalte 3 werden nach den Wörtern "Spalte 2 gilt" die Wörter "bis zum 30. Juni 2003" eingefügt.
alte Fassung | |
Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung
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Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung
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Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
"(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13.2 ist leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken" zu versehen."
alte Fassung | |
§ 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung (1) Die Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ist in deutscher Sprache abzufassen. (2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Der Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den Maßgaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen. (3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zusätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu kennzeichnen. (4) Behälter, die
enthalten und die für jedermann erhältlich sind, müssen nach Maßgabe dieser Vorschriften mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warnzeichen oder beiden Vorrichtungen ausgestattet sein. (6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält. (7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen
(8) Dekontaminierte PCB- haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. (9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden: "Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse". (10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13.2 ist leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken" zu versehen. (11) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet der §§ 6, 7 und 10 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c, f bis j, I und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus
anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und I der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden.
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§ 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung (1) Die Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ist in deutscher Sprache abzufassen. (2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Der Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den Maßgaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen. (3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zusätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu kennzeichnen. (4) Behälter, die
enthalten und die für jedermann erhältlich sind, müssen nach Maßgabe dieser Vorschriften mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warnzeichen oder beiden Vorrichtungen ausgestattet sein. (6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält. (7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen
(8) Dekontaminierte PCB- haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. (9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden: "Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse".
(11) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet der §§ 6, 7 und 10 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c, f bis j, I und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus
anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und I der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden. |
2. § 54 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Anhang IV Nr.21 gilt bis zum 20.Juni 2003 nicht
alte Fassung | |
§ 54 Übergangsvorschriften (1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit
sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m3 liegt. (2) Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 31. Dezember 2000. (4) Anhang V Nr. 7.2 und Nr. 7.3 gilt bis zum 1. Oktober 2003 nicht für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, bei denen die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) weniger als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes für die Verwendung in folgenden Einsatzbereichen vorgesehen sind:
(5) Zubereitungen sind unbeschadet der Absätze 6 und 7 bis zum 29. Juli 2002 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. (6) Pflanzenschutzmittel sind bis zum 29. Juli 2004 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Für Pflanzenschutzmittel besteht bis zum 29. Juli 2004 keine Verpflichtung zur Vorlage eines Sicherheitsdatenblatts nach § 14. (7) Biozid-Produkte im Sinne des § 3b des Chemikaliengesetzes sind bis zum 29. Juli 2004 nach den bis zum 9. Juli 2002 geltenden Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 4b Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 Nr. 2 einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. (8) Die Verpackung und Kennzeichnung eines als Insektizid, Akarizid, Rodentizid, Avizid oder Molluskizid im Sinne von Anhang V der Richtlinie 98/8/EG zugelassenen Biozid-Produkts, das bis zum 29. Juli 2004 auch als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden soll, muss den Anforderungen der Absätze 6 und 7 entsprechen; die Verpackung und Kennzeichnung darf nicht im Widerspruch zu den Bedingungen der Zulassung als Biozid-Produkt stehen. (9) Anhang IV Nr.21 gilt bis zum 20.Juni 2003 nicht
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§ 54 Übergangsvorschriften (1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit
sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m3 liegt. (2) Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 31. Dezember 2000. (4) Anhang V Nr. 7.2 und Nr. 7.3 gilt bis zum 1. Oktober 2003 nicht für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, bei denen die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) weniger als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes für die Verwendung in folgenden Einsatzbereichen vorgesehen sind:
(5) Zubereitungen sind unbeschadet der Absätze 6 und 7 bis zum 29. Juli 2002 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. (6) Pflanzenschutzmittel sind bis zum 29. Juli 2004 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Für Pflanzenschutzmittel besteht bis zum 29. Juli 2004 keine Verpflichtung zur Vorlage eines Sicherheitsdatenblatts nach § 14. (7) Biozid-Produkte im Sinne des § 3b des Chemikaliengesetzes sind bis zum 29. Juli 2004 nach den bis zum 9. Juli 2002 geltenden Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 4b Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 Nr. 2 einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. (8) Die Verpackung und Kennzeichnung eines als Insektizid, Akarizid, Rodentizid, Avizid oder Molluskizid im Sinne von Anhang V der Richtlinie 98/8/EG zugelassenen Biozid-Produkts, das bis zum 29. Juli 2004 auch als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden soll, muss den Anforderungen der Absätze 6 und 7 entsprechen; die Verpackung und Kennzeichnung darf nicht im Widerspruch zu den Bedingungen der Zulassung als Biozid-Produkt stehen. |
3. Anhang IV Nr. 13.2 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und Verwenden von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo(a)pyren und einem Massengehalt von weniger als 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen
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"
4. Anhang IV Nr. 13.3 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen (1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für
(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten
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"
5. Anhang IV Nr. 21 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
Anhang IV Nr. 21 Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke.
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Anhang IV Nr. 21
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"
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. August 2002
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen
Trittin
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
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Anfang |
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79 S.4396, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Berichtigung der Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
Vom 11. November 2002
Die Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 13. August 2002 (BGBl. I S.3185) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nr. 2 sind die Wörter
"Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Anhang IV Nr.21 gilt bis zum 20.Juni 2003 nicht"
durch die Wörter
"Nach Absatz 8 wird folgender
Absatz 9 angefügt:
(9) Anhang IV Nr.21 gilt bis zum 20.Juni 2003 nicht"
zu ersetzen.
alte Fassung | |
2. § 54 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: "(9) Anhang IV Nr.21 gilt bis zum 20.Juni 2003 nicht
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2. § 54 wird wie folgt geändert:
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Bonn, den 11. November 2002
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Heidrich