Richtlinie 96/94/EWG
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Richtlinie 96/94/EWG
Nicht mehr rechtskräftig - Außer-Kraft gesetzt durch 2000/39/EG
RICHTLINIE 96/94/EG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer
zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des
Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische,
physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Text von Bedeutung
für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum
Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (1), zuletzt geändert durch die Akte
über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf
Artikel 8 Absatz 4 erster Unterabsatz,
nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Richtgrenzwerte sind als wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzepts für die
Festlegung von Grenzwerten und die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sehen.
Eine erste Liste mit Richtgrenzwerten wurde durch die Richtlinie 91/322/EWG der
Kommission (2) festgelegt.
Nach einer Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Daten über arbeitsbedingte
gesundheitliche Auswirkungen und die Verfügbarkeit von Meßverfahren kann eine
zweite Liste mit Richtgrenzwerten auf Gemeinschaftsebene erstellt werden.
Die Kommission wurde bei den Vorarbeiten für diese Richtlinie von dem durch die
Entscheidung 95/320/EG der Kommission (3) eingesetzten wissenschaftlichen
Ausschuß unterstützt, der für die Bewertung der vorliegenden
wissenschaftlichen Daten zuständig ist.
Für bestimmte Stoffe müssen Kurzzeitwerte festgelegt werden, um den
Auswirkungen von Kurzzeitexpositionen Rechnung zu tragen.
Für einige Arbeitsstoffe muß außerdem die Möglichkeit der Hauptpenetration
berücksichtigt werden, um den bestmöglichen Schutz sicherzustellen.
Richtgrenzwerte sind ständig zu überprüfen und müssen revidiert werden, wenn
sie aufgrund neuer wissenschaftlicher Daten überholt sind.
Die Richtlinie stellt einen praxisorientierten Schritt in Richtung auf die
Vollendung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie anwenden, wenn sie gemäß Artikel
3 Absatz 1 der Richtlinie 80/1107/EWG Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer
erlassen.
Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme
des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 80/1107/EWG
eingesetzten Ausschusses
überein -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Eine zweite Liste von Richtgrenzwerten, die die Mitgliedstaaten unter anderem bei der Festsetzung von Grenzwerten gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 80/1107/EWG berücksichtigen müssen, ist im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführt.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Beim Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Dezember 1996
Für die Kommission
Pádraig FLYNN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8.
(2) ABl. Nr. L 177 vom 5. 7. 1991, S. 22.
(3) ABl. Nr. L 188 vom 9. 8. 1995, S. 14.
ANHANG
RICHTGRENZWERTE FÜR DIE BERUFSBEDINGTE EXPOSITION
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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