Richtlinie 91/322/EWG
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Richtlinie 91/322/EWG
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 29 . Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ( 91/322/EWG )
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27 . November 1980 zum
Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ( 1 ), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 88/642/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 erster
Unterabsatz,
nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 8
Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 80/1107/EWG
schreibt vor, daß die
Richtgrenzwerte berufsbedingter Exposition auf der Grundlage von auf
wissenschaftlichen Daten beruhenden Beratungen von Sachverständigen festgelegt
werden .
Die Festlegung dieser Grenzwerte hat die Harmonisierung der Voraussetzungen in
diesem Bereich zum Ziel, unter Beibehaltung der erzielten Verbesserungen .
Die vorliegende Richtlinie stellt einen praktischen Schritt zur Schaffung der
sozialen Dimension des Binnenmarkts dar .
Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind als wesentlicher Bestandteil des
globalen Ansatzes zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
am Arbeitsplatz zu sehen .
Eine erste Liste von Grenzwerten berufsbedingter Exposition kann für diejenigen
Arbeitsstoffe erstellt werden, für die in den einzelnen Mitgliedstaaten
ähnliche Grenzwerte bestehen, wobei diejenigen Agenzien vorrangig behandelt
werden sollten, die am Arbeitsplatz vorkommen und gesundheitliche Auswirkungen
zeitigen können . Zur Erstellung dieser ersten Liste sind die bereits
vorliegenden wissenschaftlichen Daten über die gesundheitlichen Auswirkungen
heranzuziehen, obschon sie für bestimmte Arbeitsstoffe ausgesprochen
unzureichend sind .
Es kann zusätzlich erforderlich sein, Grenzwerte berufsbedingter Exposition
für kürzere Zeiträume festzulegen, um auch die Auswirkungen von
Kurzzeitexpositionen berücksichtigen zu können .
Die Richtlinie 80/1107/EWG beschreibt eine Referenzmethode unter anderem für
die Ermittlung der Belastung und die Meßstrategie in Zusammenhang mit den
Grenzwerten berufsbedingter Exposition .
Angesichts der Bedeutung, die der Ermittlung zuverlässiger Meßwerte der
Exposition im Hinblick auf die Grenzwerte berufsbedingter Exposition zukommt,
kann es künftig erforderlich sein, geeignete Referenzmethoden festzulegen .
Die Grenzwerte berufsbedingter Exposition müssen einer ständigen Überwachung
unterliegen und, falls anhand neuer wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wird,
daß sie überholt sind, angepasst werden .
Für bestimmte Arbeitsstoffe sind in Zukunft sämtliche Aufnahmewege,
einschließlich der Möglichkeit einer Penetration durch die Haut, in Betracht
zu ziehen, soll der bestmögliche Schutz gewährleistet werden .
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang
mit der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 80/1107/EWG
eingesetzten Ausschusses -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Die Richtgrenzwerte, die die Mitgliedstaaten unter anderem bei der Festsetzung von Grenzwerten gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b ) der Richtlinie 80/1107/EWG berücksichtigen müssen, sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um
dieser Richtlinie bis spätestens 31 . Dezember 1993 nachzukommen . Sie
unterrichten die Kommission unverzüglich davon .
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.
( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem in der vorliegenden Richtlinie behandelten Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .
Brüssel, den 29 . Mai
1991 Für die Kommission
Vasso PAPANDREOU
Mitglied der Kommission
( 1 ) ABl . Nr . L 327 vom 3 . 12. 1980, S . 8 . ( 2 ) ABl . Nr . L 356 vom 24 .
12 . 1988, S . 74 .
ANHANG
RICHTGRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION
EINECS (1 ) CAS ( 2 ) Bezeichnung des Arbeitsstoffs Richtgrenzwert
berufsbedingter Exposition ( 3 ) mg/m3 ( 4 ) ppm ( 5 ) 2 001 933 54-11-5 Nikotin
( 6 ) 0,5 - 2 005 791 64-18-6 Ameisensäure 9 5 2 005 807 64-19-7 Essigsäure 25
10 2 006 596 67-56-1 Methanol 260 200 2 008 352 75-05-8 Acetonitril 70 40 2 018
659 88-89-1 Pikrinsäure ( 6 ) 0,1 - 2 020 495 91-20-3 Naphtalin 50 10 2 027 160
98-95-3 Nitrobenzol 5 1 2 035 852 108-46-3 Resorcin ( 6 ) 45 10 2 037 163
109-89-7 Diethylamin 30 10 2 038 099 110-86-1 Pyridin ( 6 ) 15 5 2 046 969
124-38-9 Kohlendioxid 9 000 5 000 2 056 343 144-62-7 Oxalsäure ( 6 ) 1 - 2 069
923 420-04-2 Cyanamid ( 6 ) 2 - 2 151 373 1305-62-0 Calciumdihydroxid ( 6 ) 5 -
2 152 361 1314-56-3 Diphosphorpentaoxid ( 6 ) 1 - 2 152 424 1314-80-3
Diphosphorpentasulfid ( 6 ) 1 - 2 152 932 1319-77-3 Kresol ( alle Isomeren ) ( 6
) 22 5 2 311 161 7440-06-4 Platin ( Metall ) ( 6 ) 1 - 2 314 843 7580-67-8
Lithiumhydrid HLi ( 6 ) 0,025 - 2 317 781 7726-95-6 Brom ( 6 ) 0,7 0,1 2 330 603
10026-13-8 Phosphorpentachlorid ( 6 ) 1 - 2 332 710 10102-43-9 Stickstoffmonoxid
30 25 8003-34-7 Pyrethrum 5 - Lösliche Bariumverbindungen ( als Ba ) ( 6 ) 0,5
- Lösliche Silberverbindungen ( als Ag ) ( 6 ) 0,01 - Anorganische
Zinnverbindungen ( als Sn ) ( 6 ) 2 -
( 1 ) EINECS : European Inventory of Existing Chemical Substances .
( 2 ) CAS : Chemical Abstract Service Number .
( 3 ) Gemessen oder berechnet ( Bezugszeitraum acht Stunden ).
( 4 ) mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa ( 760 mm
Hg ).
( 5 ) ppm = Teile pro Million ( Raumluftvolumen ) ( ml/m3 ).
( 6 ) Wissenschaftliche Daten über gesundheitliche Auswirkungen ausgesprochen
unzureichend .
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