Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
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BGBl. 2008 Teil I Nr. 64 S.2940, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 |
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 7b bis 7d werden wie folgt gefasst:
„§ 7b Wertguthabenvereinbarungen
§ 7c Verwendung von Wertguthaben
§ 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben“.
b) Nach der Angabe zu § 7d werden folgende Angaben
eingefügt:
„§ 7e Insolvenzschutz
§ 7f Übertragung von Wertguthaben
§ 7g Bericht der Bundesregierung“.
c) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116 Übergangsregelungen für bestehende
Wertguthaben“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der
Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als
einem Monat, wenn
1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus
einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit
der Freistellung nicht unangemessen von
dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate
abweicht, in denen Arbeitsentgelt
bezogen wurde.
Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer
Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der
Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt
in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen
von dem für die Zeit der Arbeitsleistung
abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später
erzielt werden soll.“
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend,
wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen
Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben
bezogen wird.“
3. § 7b wird wie folgt gefasst:
„§ 7b
Wertguthabenvereinbarungen
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer
schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen
Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen
Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher
Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht
wird, um es für Zeiten der Freistellung von der
Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt
mit einer vor oder nach der Freistellung von der
Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung
erzielt wird und
5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro
monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung
wurde vor der Freistellung als geringfügige
Beschäftigung ausgeübt.“
4. Nach § 7b werden folgende §§ 7c bis 7g eingefügt:
„§ 7c
Verwendung von Wertguthaben
(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung
nach § 7b kann in Anspruch genommen
werden
1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise
Freistellungen von der Arbeitsleistung
oder gesetzlich geregelte Verringerungen der
Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) in denen der Beschäftigte nach § 3 des Pflegezeitgesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
in häuslicher Umgebung pflegt,
b) in denen der Beschäftigte nach § 15 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
ein Kind selbst betreut und erzieht,
c) für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach
§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
gilt mit der Maßgabe, dass die
Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der
Entnahme aus dem Wertguthaben befristet
werden kann,
2. für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise
Freistellungen von der Arbeitsleistung
oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der
Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu
dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters
nach dem Sechsten Buch bezieht oder
beziehen könnte oder
b) in denen der Beschäftigte an beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.
(2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für
die das Wertguthaben in Anspruch genommen
werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b abweichend
von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke
beschränken.
§ 7d
Führung und Verwaltung von Wertguthaben
(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben
einschließlich des darauf entfallenden
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in
Arbeitsentgelt umzurechnen.
(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens
einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im
Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens
zu unterrichten.
(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die
Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern
nach dem Vierten Titel des Vierten
Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass
eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer
Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens
mindestens in der Höhe des angelegten
Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil
in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn
1. dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart
ist oder
2. das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung
ausschließlich für Freistellungen
nach § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Anspruch
genommen werden kann.
§ 7e
Insolvenzschutz
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer
Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu
erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben
einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages
gegen das Risiko der Insolvenz
des Arbeitgebers vollständig abzusichern,
soweit
1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht
und wenn
2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich
des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages
einen Betrag in Höhe der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages
in einer Betriebsvereinbarung kann ein
von Satz 1 Nr. 2 abweichender Betrag vereinbart
werden.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1
sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung
durch einen Dritten zu führen, der im Fall der
Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der
Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber
einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis,
das die unmittelbare Übertragung des
Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und
die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen
Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise
sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der
Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis
im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges
Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein
Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches
Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender
Sicherung gegen Kündigung.
(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle
Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen
(§ 18 des Aktiengesetzes) begründete
Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften,
Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich
über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz
in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten,
wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich
aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber
dem Beschäftigten nicht innerhalb von
zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung
seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des
Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die
Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen;
das Wertguthaben ist nach Maßgabe des
§ 23b Abs. 2 aufzulösen.
(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei
der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung
getroffen worden ist,
2. die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet
sind im Sinne des Absatzes 3,
3. die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben
um mehr als 30 Prozent unterschreiten
oder
4. die Sicherungsmittel den im Wertguthaben
enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag
nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Abs. 1
Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und
vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag
aus. Weist der Arbeitgeber dem
Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei
Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach,
dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen
ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen
Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2
nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht,
ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang
an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben
ist aufzulösen.
(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten
oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu
einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens,
haftet der Arbeitgeber für den entstandenen
Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische
Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
haften auch die organschaftlichen Vertreter
gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber
oder ein organschaftlicher Vertreter haften
nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten
haben.
(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung
der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen
Auflösung des Wertguthabens
ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden
mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen
mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.
(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung
gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden,
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig
ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder
eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit
sichert.
§ 7f
Übertragung von Wertguthaben
Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte
durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das
Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber
übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten
eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen
und der Übertragung zugestimmt hat.
§ 7g
Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden
Körperschaften bis zum 31. März 2012
über die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung
der Rahmenbedingungen für die Absicherung
flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung
anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2940), insbesondere über die Entwicklung der
Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben,
den Umfang und die Kosten der an die Deutsche
Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben
und der wegen Insolvenz des Arbeitgebers
ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen
Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenenfalls
Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes.“
4a. § 7f wird wie folgt gefasst:
„§ 7f
Übertragung von Wertguthaben
(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der
Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegen-
über dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass
das Wertguthaben nach § 7b
1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird,
wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung
nach § 7b abgeschlossen
und der Übertragung zugestimmt hat,
2. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich
des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
einen Betrag in Höhe des Sechsfachen
der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die
Rückübertragung ist ausgeschlossen.
Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben
verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen
Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung
Bund zu erfüllen.
(2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche
Rentenversicherung Bund kann der Beschäftigte
das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von
der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c
Abs. 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
für die in § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
genannten Zeiten in Anspruch nehmen. Der Antrag
ist spätestens einen Monat vor der begehrten Freistellung
schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch
anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus
dem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei
ist § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich
des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages
als ihr übertragene Aufgabe
bis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von
ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. Die
Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die
Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach
dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen.
Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch
die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von
Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollständig
vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in
der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d
Abs. 2 gesondert auszuweisen.“
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitsentgelt“
die Wörter „sowie bei Arbeitsentgelt, das
aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben
errechnet wird,“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „nicht ausgezahlt
worden ist“ die Wörter „oder die Beiträge
für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben
schon aus laufendem Arbeitsentgelt
gezahlt wurden“ eingefügt.
6. § 23b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“
durch die Angabe „§ 7b“ und werden die Wörter
„der Freistellung“ durch die Wörter „für Zeiten
der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach
§ 7c“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß
§ 7c verwendet wird, insbesondere
1. nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von
der Arbeitsleistung oder der Verringerung der
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch
genommen wird oder
2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden
kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig
beendet wurde,
ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1
ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze
die Summe der Arbeitsentgelte
maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen
Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der
Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen
wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens
der Betrag des Wertguthabens aus diesen
Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden
Verwendung des Arbeitsentgelts.
Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab
dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift
auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der
nicht zweckentsprechenden Verwendung des
Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß
an einen bestimmten Wertmaßstab
gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht
zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts
maßgebende angepasste Betrag als
Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu
legen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers
gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt
den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Für die
Berechnung der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum
nach den Sätzen 7
und 8 für den einzelnen Versicherungszweig geltende
Beitragssatz und die für diesen Zeitraum
für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
zuständige Einzugsstelle maßgebend;
für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse
versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend.
Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung
für den Kalendermonat fällig, der
dem Kalendermonat folgt, in dem
1. im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszahlung
verfügbar sind,
2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend
verwendet wird.
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der
Rentenversicherung der Eintritt von verminderter
Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt
des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit
als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden
Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens;
in diesem Fall sind die Beiträge mit den
Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
folgenden Entgeltabrechnung fällig.
Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers
ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts,
erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers.“
c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 2 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4
bis 9“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden dieWörter „gemäß einer Vereinbarung
nach § 7 Abs. 1a“ durch die Angabe
„nach § 7c“ ersetzt.
e) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut vor der Nummer 1 wird die Angabe
„§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“
ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeitsleistung“
die Wörter „oder der Verringerung
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit“ eingefügt.
bb) In der Nummer 2 werden die Wörter „der
Freistellung von der Arbeitsleistung“ durch
die Angabe „nach § 7c“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bestimmungen dieses Absatzes finden
keine Anwendung auf Vereinbarungen, die
nach dem 13. November 2008 geschlossen
worden sind.“
6a. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei einem nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf
die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragenen Wertguthaben gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das
Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
einer Rente wegen Alters oder wegen
des Todes des Versicherten nicht mehr
in Anspruch genommen werden kann.“
bb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „7
und 8“ durch die Angabe „8 und 9“ ersetzt.
cc) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz
eingefügt:
„Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
in Anspruch genommen und
besteht ein nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an
die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragenes Wertguthaben, kann der Versicherte
der Auflösung dieses Wertguthabens
widersprechen.“
b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 4 bis 9“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5
bis 11“ ersetzt.
c) In Absatz 3 und 3a Nr. 2 wird jeweils nach der
Angabe „nach § 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2
Satz 1“ eingefügt.
7. In § 28e Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitgeber“
die Wörter „und in den Fällen der nach
§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund übertragenen Wertguthaben die
Deutsche Rentenversicherung Bund“ eingefügt.
8. In § 28g Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitgeber“
die Wörter „und in den Fällen der nach § 7f
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund übertragenen Wertguthaben die
Deutsche Rentenversicherung Bund“ eingefügt.
8a. In § 28i wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2
Abs. 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See.“
9. Nach § 115 wird folgender § 116 eingefügt:
„§ 116
Übergangsregelungen
für bestehende Wertguthaben
(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar
2009 abweichend von § 7d Abs. 1 als Zeitguthaben
geführt werden, können als Zeitguthaben
oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt
auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen
auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.
(2) § 7c Abs. 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen
Anwendung, die nach dem 1. Januar
2009 geschlossen worden sind.
(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b,
die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden
sind und in denen entgegen § 7e Abs. 1 und 2
keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des
Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Abs. 5 und 6
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.“
Artikel 2
Änderung
des Altersteilzeitgesetzes
In § 8a Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel
26a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) geändert worden ist, wird der Schlusspunkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine
Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:
1. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung
nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser
Vereinbarung verwendet werden.“
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „§ 7
Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
2. § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ausschließlich für die in § 7c Abs. 1 des Vierten
Buches genannten Zwecke bestimmt ist,“.
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
0. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „stationäre“ gestrichen.
1. § 66 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1
bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben
und“.
2. In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten“ durch die Wörter „nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten“ ersetzt.
3. § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt
aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten
Buches aufgelösten Wertguthaben,“.
4. Dem § 153 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten
Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil
des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus
der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben
fließenden und zu verwaltenden Mittel keine
Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen
der allgemeinen Rentenversicherung.“
5. § 254d Abs. 1 Nr. 4b wird wie folgt gefasst:
„4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt
aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten
Buches aufgelösten Wertguthaben auf
Grund einer Arbeitsleistung“.
6. In § 256a Abs. 1a werden die Wörter „nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten“ durch die Wörter „nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten“ ersetzt.
6a. In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a Abs. 1a wird jeweils die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 4a
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung
der Schulpflicht auf der Grundlage einer
schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten
Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens
acht Wochenstunden und für die Dauer von
mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen
Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich
leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller
Generationen geeignet sind inländische juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende
Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54
der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung
und eine kontinuierliche Begleitung der
Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im
Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden
je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende
Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen
nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den
Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren.“
alte Fassung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2 (1) Kraft Gesetzes sind versichert
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. (2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
§ 2 (1) Kraft Gesetzes sind versichert
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
2. In § 80a Abs. 2 werden nach dem Wort „Zeitpunkt“ die Wörter „oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls,“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit (1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen. (2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt. |
§ 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit (1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen. (2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt nicht gezahlt. |
3. In § 135 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der
Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der
Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.“
alte Fassung | |
§ 135 (1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor
(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus. (3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor. (4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor. (6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist. (7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor. |
§ 135 (1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor
(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus. (3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor. (4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist. (7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor. |
4. § 143e Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Unfallverhütungsvorschriften“ am Ende das
Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 110 bis 113 im
Namen seiner Mitglieder.“
alte Fassung | |
§ 143e Aufgaben (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt für die landwirtschaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:
(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
(5) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zusammen. Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt. (6) Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getroffen. Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vorstand kann abweichende Entscheidungen treffen. Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen werden. Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglieder verbindlich. (7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die Übertragung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. |
§ 143e Aufgaben (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt für die landwirtschaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:
(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
(5) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zusammen. Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt. (6) Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getroffen. Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vorstand kann abweichende Entscheidungen treffen. Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen werden. Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglieder verbindlich. (7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die Übertragung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. |
5. Dem § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kapitel“ die Wörter „einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen“ angefügt.
alte Fassung | |
§ 199 (1) 1Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben sind
(2) 1Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen. (4) (aufgehoben) |
§ 199 (1) 1Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben sind
(2) 1Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen. (4) (aufgehoben) |
6. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zahnärzte, die“ die Wörter „nach einem Versicherungsfall“ und nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 201 (1) 1Ärzte und Zahnärzte, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. 2Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. 3Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden. 4§ 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 5Der Versicherte ist von den Ärzten über den Erhebungszweck, ihre Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 sowie über sein Recht nach Satz 3 zu unterrichten. (2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden. |
§ 201 (1) 1Ärzte und Zahnärzte, die an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist. 2Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. 3Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden. 4§ 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 5Der Versicherte ist von den Ärzten über den Erhebungszweck, ihre Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 sowie über sein Recht nach Satz 3 zu unterrichten. (2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden. |
7. § 205 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen
Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen
Pflegekassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im gemeinsamen Rechenzentrum der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien nach Satz 1 durch
Abruf ermöglicht, ist sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung als auch mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des
Zehnten Buches bedarf.“
alte Fassung | |
§ 205 (1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als auch mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien nach Absatz 1 Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist nur mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. (3) (aufgehoben) |
§ 205 (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien nach Absatz 1 Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist nur mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. (3) (aufgehoben) |
8. § 209 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 19 Abs.
2 Satz 2“ ersetzt.
alte Fassung | |||||
§ 209 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
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§ 209 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
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9. Dem § 213 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S.
2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum
4. November 2008 eingetreten sind.“
alte Fassung | |
§ 213 (1) 1Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. 2Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. 3Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind. (3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind. |
§ 213 (1) 1Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. 2Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. 3Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind. |
Artikel 4b
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss
zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1
frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung
des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.“
2. In Absatz 4 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung
eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide
aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren
vorliegen.“
Artikel 4c
Änderung
des Gesetzes über die
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“ gestrichen.
2. In § 6 werden die Wörter „des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt
werden, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung Verwaltungsaufgaben
der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die
Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden
Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die
Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden
Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten
zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales erteilt werden
kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben
Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse
zu veröffentlichen.“
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Reichsversicherungsordnung,“
gestrichen und nach dem Wort
„Vierten“ ein Komma und das Wort „Siebten“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten
nicht.“
5. In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Träger der Rehabilitation“ durch die Wörter „anderen Leistungsträger“ ersetzt.
6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „für den verheirateten Berechtigten“ die Wörter „bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009“ eingefügt.
Artikel 4d
Änderung des
Aufwendungsausgleichsgesetzes
§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Absatz
2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte
Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen
oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an
die zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist
zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung
von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung
der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten.
Bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
Den Übertragungsweg und die Einzelheiten
des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit zu genehmigen sind;
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
ist anzuhören.“
2. In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort „Krankenkasse“ das Wort „zu“ eingefügt.
alte Fassung | |||
§ 2 (1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt. bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. die Auszubildenden oder die nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind. gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 11 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. (3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
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§ 2 (1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt. bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. die Auszubildenden oder die nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind. gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 11 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. (3) Die Verfahrensbeteiligten können vereinbaren, dass die für das Erstattungsverfahren maßgeblichen Unterlagen durch Datenübertragung ausgetauscht werden. |
Artikel 4e
Änderung
des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin
möglich.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“
2. In § 7 Abs. 1a Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
Artikel 4f
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 48 Abs. 1a Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 48 Rechtsweg und Zuständigkeit (1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. (2) 1Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
2Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. 3Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung. |
§ 48 Rechtsweg und Zuständigkeit (1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. (2) 1Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
2Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. 3Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung. |
Artikel 5
Änderung
der Beitragsverfahrensverordnung
§ 8 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „jede Änderung“ die Wörter „und einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz“ eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10
bis 12.
Artikel 6
Änderung
anderer Rechtsvorschriften
1. In § 47 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
2. In § 47 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird die Angabe „7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
2a. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
– in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist,
wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland
durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten
Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland
elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten
Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.“
3. In § 16a Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
4. Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
a) In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
alte Fassung | |
b) In § 11a Abs. 1 werden dieWörter „gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „nach § 7c“ ersetzt.
alte Fassung | |
c) In § 11a Abs. 1 wird nach der Angabe „nach § 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.
alte Fassung | |
5. In Artikel 13 Abs. 6 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.
alte Fassung | |
Artikel 6a
Neufassung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 4a Nr. 8 und Artikel 4c Nr. 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 2b, § 7g in Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 6a, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 6a, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
(4) Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(5) § 7g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2008
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i
a l e s
O l a f S c h o l z
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r Er n ä h r u n g , L
a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
I l s e Ai g n e r
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r F a m i l i e , Se n
i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d
U r s u l a v o n d e r L e y e n
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
U l l a S c h m i d t
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