Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

BGBl. 2008 Teil I Nr. 64 S.2933, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 

Vom 21. Dezember 2008
(Auszug)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Angehöriger“ durch die Wörter „Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling“ ersetzt.

1a. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.“

2. § 18h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.

3. § 23c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „50 Euro“ die Wörter „im Monat“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

...

 

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 110 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Einzugsstelle“ die Wörter „oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ eingefügt.

alte Fassung

§ 110
Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

 (1) 1Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. 2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. 3Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1 a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen. bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung angemeldet hatten.

 (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

§ 110
Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

 (1) 1Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. 2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. 3Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1 a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen. bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle angemeldet hatten.

 (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

 

 

Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie folgt gefasst:
„§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden“.

...

 

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten.“

alte Fassung
 

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7
Sofortmeldung

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden.“

alte Fassung
 

2a. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

alte Fassung
 

3. § 15 wird aufgehoben.

alte Fassung
 

3a. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung“ eingefügt.

alte Fassung
 

4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird dasWort „gilt“ durch die Angabe „und § 32 Abs. 1 gelten“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

 

Artikel 13
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

In § 14 Abs. 1 Nr. 15 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und“ gestrichen.

...

 

Artikel 15
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „den § 18h Abs. 7 und“ gestrichen.

 

 

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 5 sowie Artikel 4 Nr. 5 und 8, Artikel 6 Nr. 3, Artikel 11 und Artikel 12 Nr. 3 treten am 1. November 2009 in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 21. Dezember 2008

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
S c h ä u b l e

De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
P e e r S t e i n b r ü c k

 

 

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