Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG
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BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 |
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Unfallversicherung
(Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG)
Vom 30. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n ha l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 8 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung
der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des
Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 10a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 10b Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft
Artikel 11 Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
Artikel 12 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 139 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung
– Ausland“.
b) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: „§ 169 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zum Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
„Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen § 171 Mittel der Unfallversicherungsträger § 172 Betriebsmittel § 172a Rücklage § 172b Verwaltungsvermögen § 172c Altersrückstellungen“. |
d) Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Siebter Unterabschnitt
Lastenverteilung zwischen
den gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 176 Grundsatz
§ 177 Begriffsbestimmungen
§ 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
§ 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
§ 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
§ 181 Durchführung des Ausgleichs“.
e) Nach der Angabe zu § 218d wird folgende Angabe eingefügt:
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
„§ 218e Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung“. |
f) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:
„§ 219 Beitragsberechnung“.
g) Nach der Angabe zu § 219 wird folgende Angabe eingefügt:
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
„§ 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrückstellungen“. |
h) Nach der Angabe zu § 221 wird folgende Angabe eingefügt:
„Elftes Kapitel
Übergangsvorschriften
zur Neuorganisation
der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
§ 224 Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand“.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „kommunalen
Trägers“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach den Wörtern „zuständigen
Trägers“ die Angabe „oder eines beauftragten
Dritten nach § 37 des Dritten Buches“
eingefügt.
b) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Wohnraumförderungsgesetzes“ die Wörter „oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen“ eingefügt.
alte Fassung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2 (1) Kraft Gesetzes sind versichert
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
§ 2 (1) Kraft Gesetzes sind versichert
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „gewählte“
die Wörter „oder beauftragte“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im
Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder
an Ausbildungsveranstaltungen für diese
Tätigkeit teilnehmen.“
alte Fassung | |
§ 6 (1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern
(2) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. |
§ 6 (1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern
(2) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. |
4. In § 13 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht.“
alte Fassung | |
§ 13 1Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. 2Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. 3§ 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend. |
§ 13 1Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a,
Nr. 12 und Nr. 13
Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort
genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die
Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften |
5. Dem § 14 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an
der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung
der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie
gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts
des Arbeitsschutzgesetzes teil.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.“
alte Fassung | |
§ 14 (1) 1Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. 2Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. (2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen. (3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil. (4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
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§ 14 (1) 1Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. 2Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. (2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen. |
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Unfallversicherungsträger
erlassen als autonomes
Recht Unfallverhütungsvorschriften über“
durch die Wörter „Die Unfallversicherungsträger
können unter Mitwirkung der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.
als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften
über Maßnahmen zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen,
soweit dies zur Prävention geeignet und
erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften
hierüber keine Regelung
treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften
erlassen werden
über“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften
auf Rechtseinheitlichkeit
hin.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich der Erlass der Unfallverhütungsvorschriften
nach § 143e Abs. 4
Nr. 4 richtet.“
c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung
nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von
der Vertreterversammlung beschlossen worden
sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen
nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung
der Genehmigung darzulegen. Dabei hat
der Unfallversicherungsträger insbesondere
anzugeben, dass
1. eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2. das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3. die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.“
alte Fassung | |
§ 15 (1) 1Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über
2In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin. (1a) Für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Erlass der Unfallverhütungsvorschriften nach § 143e Abs. 4 Nr. 4 richtet. (2) 1Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:
2Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen. (4) 1Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. 3Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 4Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht. (5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. |
§ 15 (1) 1
2In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. (2) 1Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:
2Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen. (4) 1Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. 3Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. |
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 17 (1) 1Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. (2) 1Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. 2Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen. (3) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen. |
§ 17 (1) 1Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung
der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen
sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. 2
(2) 1Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. 2Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen.
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8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Die Aufsichtspersonen können im
Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen
und Unternehmer oder Versicherte
zu treffen haben
1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,
2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern sowie gegenüber Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
alte Fassung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 19 (1) Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben
Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern sowie gegenüber Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören. (2) 1Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
2Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. 3Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten. (3) 1Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden. |
§ 19
2Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. 3Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten. (3) 1Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden. |
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Unfallversicherungsträger und die
für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden
wirken bei der Beratung und Überwachung
der Unternehmen auf der Grundlage einer
gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie
gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes
eng zusammen und stellen den
Erfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame
Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst
die Abstimmung allgemeiner Grundsätze
zur methodischen Vorgehensweise bei
1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den Bereich eines oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmäßig notwendigen Festlegungen für die Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen. Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat die Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über
1. die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendigen Maßnahmen,
2. gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes,
abzuschließen und deren Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes bestimmten Kennziffern zu evaluieren. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle mit. § 143e Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2
werden erst erlassen, wenn innerhalb einer
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes
Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3
abgeschlossen oder eine unzureichend gewordene
Vereinbarung nicht geändert worden ist.“
alte Fassung | |||||||||||||||||||
§ 20 (1) Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei
(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den Bereich eines oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmäßig notwendigen Festlegungen für die Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen. Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat die Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über
abzuschließen und deren Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes bestimmten Kennziffern zu evaluieren. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle mit. § 143e Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt. (3) 1Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken
2Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bundesregierung erlassen. 3Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 werden erst erlassen, wenn innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen oder eine unzureichend gewordene Vereinbarung nicht geändert worden ist. |
§ 20
(3) 1Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken
2Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bundesregierung erlassen. |
10. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „527 Deutsche Mark
und 2 106 Deutsche Mark (Beträge am 1. Juli
1995)“ durch die Angabe „300 Euro und
1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008)“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 44 (1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt. (2) 1Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. 2Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. 3Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden. (3) 1Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. 2Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde. (4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist. (5) 1Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest. |
§ 44 (1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt. (2) 1Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder
Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen
Monatsbetrag zwischen (3) 1Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. 2Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde. (4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist. (5) 1Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest. |
11. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nicht nur Leistungen
für Erstausstattungen für Bekleidung bei
Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten
Buch,“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld
II“ die Wörter „oder nicht nur Leistungen
für Erstausstattungen für Bekleidung bei
Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten
Buch“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 47 (1) 1Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß
2Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. 4Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. (1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II. (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages. (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. (5) 1Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. 2Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist. (7) (aufgehoben) (8) Die Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das Verletztengeld entsprechend. |
§ 47 (1) 1Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß
2Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. 4Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. (1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages. (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. (5) 1Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. 2Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist. (7) (aufgehoben) (8) Die Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das Verletztengeld entsprechend. |
12. Dem § 116 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die an einer Vereinigung beteiligten Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand haben
rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung
eine neue Dienstordnung zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig
Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der
bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen
Personalübergang gewährleistet; dabei
sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte
zu berücksichtigen. Die neue Dienstordnung
ist der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vereinigungen
sind sozialverträglich umzusetzen.“
alte Fassung | |
§ 116 (1) 1Für die Unfallversicherung im Landesbereich errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Unfallkassen. 2Die Landesregierungen können auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500000 Einwohnern errichten. (2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. (3) Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverordnungen auch das Nähere über die Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame Unfallkasse. § 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Die an einer Vereinigung beteiligten Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die neue Dienstordnung ist der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vereinigungen sind sozialverträglich umzusetzen. |
§ 116 (1) 1Für die Unfallversicherung im Landesbereich errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Unfallkassen. 2Die Landesregierungen können auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500000 Einwohnern errichten. (2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. (3) Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverordnungen auch das Nähere über die Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame Unfallkasse. § 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. |
13. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„mit den Unfallversicherungsträgern“ die Wörter
„im Landesbereich und“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei Vereinigungen nach den Absätzen 3
und 4 gilt § 116 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.“
alte Fassung | |
§ 117 (1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird, errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens 500000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband. (2) 1Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. 2§ 116 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im Landesbereich und im kommunalen Bereich vereinigen. 2Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als Unternehmer. 4Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das aufsichtführende Land in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. 5§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen. (5) Bei Vereinigungen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 116 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. |
§ 117 (1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird, errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens 500000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband. (2) 1Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. 2§ 116 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen. 2Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als Unternehmer. 4Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das aufsichtführende Land in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. 5§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen. |
14. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 über
die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung oder in
der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft
kann geregelt werden, dass die Rentenlasten
und die Rehabilitationslasten sowie die anteiligen
Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die
nach § 178 Abs. 1 bis 3 von der neuen Berufsgenossenschaft
zu tragen sind, auf die bisherigen
Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
Berufsgenossenschaften in dem Verhältnis der
Lasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung
nicht stattgefunden hätte. Die Vertreterversammlung
der neuen Berufsgenossenschaft
kann mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes
im letzten Jahr der Geltungsdauer
der Regelung nach Satz 1 beschließen, die Geltung
abweichend von Absatz 1 Satz 4 über den
Zeitraum von zwölf Jahren hinaus für jeweils
höchstens sechs weitere Jahre zu verlängern,
wenn
1. eine der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr 2007 ausgleichsberechtigt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung war und
2. ohne die Fortgeltung bei mindestens einem der bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor dem Beschluss die auf diesen Bereich entfallende anteilige Gesamtbelastung um mehr als 5 Prozent ansteigen würde.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bis zum Ende des Jahres, in dem eine
Vereinigung wirksam wird, werden die sich vereinigenden
Berufsgenossenschaften bezüglich
der Rechte und Pflichten im Rahmen der Lastenverteilung
nach den §§ 176 bis 181 als
selbständige Körperschaften behandelt.“
alte Fassung | |
§ 118 (1) 1Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. 4Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen; für Entschädigungslasten, die auf Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus vorsehen. 5Die beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 6Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinbarungen wirksam wird. 7Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein. (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen. (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung geregelt. § 119 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung oder in der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft kann geregelt werden, dass die Rentenlasten und die Rehabilitationslasten sowie die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die nach § 178 Abs. 1 bis 3 von der neuen Berufsgenossenschaft zu tragen sind, auf die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften in dem Verhältnis der Lasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung nicht stattgefunden hätte. Die Vertreterversammlung der neuen Berufsgenossenschaft kann mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im letzten Jahr der Geltungsdauer der Regelung nach Satz 1 beschließen, die Geltung abweichend von Absatz 1 Satz 4 über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus für jeweils höchstens sechs weitere Jahre zu verlängern, wenn
(5) Bis zum Ende des Jahres, in dem eine Vereinigung wirksam wird, werden die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bezüglich der Rechte und Pflichten im Rahmen der Lastenverteilung nach den §§ 176 bis 181 als selbständige Körperschaften behandelt. |
§ 118 (1) 1Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. 4Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen; für Entschädigungslasten, die auf Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus vorsehen. 5Die beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 6Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinbarungen wirksam wird. 7Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein. (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen. (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung geregelt. § 119 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) In den Fällen des § 176 Abs. 5 sind abweichend von Absatz 1 Satz 4 in der Vereinbarung getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorzusehen; der nach § 181 Abs. 2 Satz 2 zu zahlende Ausgleichsbetrag ist ausschließlich zur Entlastung der Umlage der vor der Vereinigung ausgleichsberechtigten Teile der neuen Berufsgenossenschaft zu verwenden. Im Übrigen bleibt Absatz 1 Satz 4 unberührt. |
15. Dem § 119 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Vereinigungen nach Satz 1 sind sozialverträglich
umzusetzen.“
alte Fassung | |
§ 119 (1) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung in der Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaften. (2) Die Landesregierungen mehrerer Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch gleichlautende Rechtsverordnungen landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regeln diese Länder in den Rechtsverordnungen nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaften. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; an die Stelle der Landesregierung tritt für die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 3 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1063) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden. (4) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes vereinigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten Berufsgenossenschaften bestimmt worden ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Berufsgenossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufsgenossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung bestimmt. Satz 3 gilt für Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen entsprechend. (5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Im Falle der Vereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung zusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Vereinigungen nach Satz 1 sind sozialverträglich umzusetzen. (6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften kann die Satzung für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Versicherungsträger vorsehen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft kann die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein Jahr längere Übergangszeit genehmigen. |
§ 119 (1) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung in der Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaften. (2) Die Landesregierungen mehrerer Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch gleichlautende Rechtsverordnungen landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regeln diese Länder in den Rechtsverordnungen nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaften. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; an die Stelle der Landesregierung tritt für die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 3 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1063) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden. (4) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes vereinigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten Berufsgenossenschaften bestimmt worden ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Berufsgenossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufsgenossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung bestimmt. Satz 3 gilt für Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen entsprechend. (5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Im Falle der Vereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung zusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. (6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften kann die Satzung für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Versicherungsträger vorsehen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft kann die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein Jahr längere Übergangszeit genehmigen. |
16. Dem § 136 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem
keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden
Veränderungen eingetreten sind oder
wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung,
Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren
Unternehmensbestandteilen bedingt
ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn
ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2
Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird,
aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen
Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt
nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände,
welche die Veränderung der Zuständigkeit
begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich
innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des
Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit
für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus,
dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers
gegeben ist, erfolgt eine Überweisung
auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen
in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und
kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.“
alte Fassung | |
§ 136 (1) 1Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. 2Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. 3Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. 4War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 5Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. (2) 1Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. 2Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt. (3) Unternehmer ist
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. |
§ 136 (1) 1Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. 2Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. 3Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. 4War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 5Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. (2) 1Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. 2Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. (3) Unternehmer ist
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. |
17. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:
„ | alte Fassung |
§ 139a (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern. |
“
18. § 143 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „die Satzung kann
auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung
der Mittel vorsehen“ durch die Wörter
„die Satzung kann ergänzende Leistungen für
Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze
vorsehen“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Satzung kann auch eine Beteiligung der
Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen.“
alte Fassung | |
§ 143 (1) 1Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten. 2Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. 3Das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. 4Die Satzung kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. 5Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. (2) 1Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die Seemannskasse nach deren Satzung. 2Die Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt. (3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Anspruch nimmt, hat sie die der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hierdurch entstehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang zu erstatten. |
§ 143 (1) 1Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit
Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
für die Gewährung eines
Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines
Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an
Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2
Abs. 1 Nr. 7
versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten. 2Die Mittel für die
Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr
versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. 3Das Nähere, insbesondere
über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die
Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse; (2) 1Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die Seemannskasse nach deren Satzung. 2Die Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt. (3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Anspruch nimmt, hat sie die der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hierdurch entstehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang zu erstatten. |
18a. In § 143h wird die Angabe „§§ 144 bis 147“ durch die Angabe „§§ 144 bis 147, § 172c und § 219a Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
§ 143h Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften der §§ 144 bis 147, § 172c und § 219a Abs. 2 bis 4 anzuwenden. |
§ 143h Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften der §§ 144 bis 147 anzuwenden. |
18b. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rücklage“ die Wörter „sowie des Verwaltungsvermögens“ eingefügt.
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
§ 152 (1) 1Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. 2Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. 3Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden. (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben. |
§ 152 (1) 1Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. 2Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken. 3Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden. (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben. |
19. § 153 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2
und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei
der Beitragsberechnung Unternehmen nach
§ 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten
nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam
getragen werden, werden sie auf die Unternehmen
ausschließlich nach den Arbeitsentgelten
der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung
des Freibetrages nach § 180 Abs. 1
umgelegt.“
alte Fassung | |
§ 153 (1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. (2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. 2Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt. (4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt. |
§ 153 (1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. (2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. 2Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.
|
20. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen
der Seefahrt kann die See-Berufsgenossenschaft
Gefahrklassen feststellen.“
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
Treten nach Artikel 13 Abs.7 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) in Kraft, wenn die Genehmigung des Beschlusses der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und der See-Berufsgenossenschaft nach § 118 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist. | alte Fassung |
§ 157 (1) 1Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 3Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die See-Berufsgenossenschaft Gefahrklassen feststellen. (2) 1Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. 2Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden. (3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. (4) 1Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. 2Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten. (5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. (6) (aufgehoben) |
§ 157 (1) 1Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht
einen Gefahrtarif fest. 2In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen
festzustellen. 3 (2) 1Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. 2Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden. (3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. (4) 1Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. 2Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten. (5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. |
21. § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer
gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit
der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht
der Unternehmer auch auf Angaben
und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse
erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen
zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit
die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht
nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger
die Veranlagung nach eigener Einschätzung
der betrieblichen Verhältnisse vor.“
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
§ 159 (1) 1Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. 2Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor. |
§ 159 (1) 1Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. 2Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. |
21a. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines
Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten
und die geleisteten Arbeitsstunden in der Jahresmeldung
nach § 28a Abs. 3 des Vierten Buches
der Einzugsstelle zu melden. Die Satzung kann
bestimmen, dass die Unternehmer dem Unfallversicherungsträger
weitere zur Berechnung der Umlage
notwendige Angaben zu machen haben.“
Tritt nach Artikel 13 Abs. 6a des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2012 in Kraft. | alte Fassung |
§ 165 (1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden in der Jahresmeldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten Buches der Einzugsstelle zu melden. Die Satzung kann bestimmen, dass die Unternehmer dem Unfallversicherungsträger weitere zur Berechnung der Umlage notwendige Angaben zu machen haben. (2) 1Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. 2Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen. (4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. |
§ 165 (2) 1Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. 2Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen. (4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. |
22. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den
Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung
im Auftrag der Unfallversicherung
im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten
Buches durchgeführt. Satz 1 gilt nicht, soweit
sich die Höhe des Beitrages nach den
§§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht
nach den Arbeitsentgelten richtet. Unternehmer,
bei denen keine Prüfung nach § 28p des
Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die
Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen
sie die Prüfungsabstände.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Träger der Rentenversicherung erhalten
für die Beitragsüberwachung von den
Trägern der Unfallversicherung eine pauschale
Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden
Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird
regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
e. V. und der Deutschen Rentenversicherung
Bund festgesetzt.“
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
§ 166 (1) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsverfahrensverordnung. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet. Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie die Prüfungsabstände. (3) Die Träger der Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung von den Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. |
§ 166 (1) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsverfahrensverordnung. |
22a. § 168 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „darf“ wird durch das Wort „ist“ und
die Wörter „aufgehoben werden“ werden durch
das Wort „aufzuheben“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Meldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten
Buches oder die Meldung nach § 165
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Satzung
unrichtige Angaben enthält oder sich
die Schätzung als unrichtig erweist.“
c) Es wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen
einer Prüfung nach § 166 Abs. 2
aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung
durch den Unfallversicherungsträger nach
§ 24 des Zehnten Buches, soweit die für die
Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung
festgestellt worden sind und der Arbeitgeber
Gelegenheit hatte, gegenüber dem
Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu
nehmen.“
alte Fassung | |
§ 168 (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. |
§ 168 (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. (2) Der Beitragsbescheid
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. |
.
Nr. 22 (c): Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
§ 168 (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. |
§ 168 (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. |
.
Nr. 22 (b): Tritt nach Artikel 13 Abs. 6a des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2012 in Kraft. | alte Fassung |
§ 168 (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. |
§ 168 (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. |
23. § 169 wird aufgehoben.
Treten nach Artikel 13 Abs.7 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) in Kraft, wenn die Genehmigung des Beschlusses der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und der See-Berufsgenossenschaft nach § 118 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist. | alte Fassung |
§ 169 (aufgehoben) |
Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft
|
23a. In § 170 werden die Wörter „in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten“ durch die Angabe „nach § 165 Abs. 1 Satz 1 gemeldet und von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an einen anderen Unfallversicherungsträger übermittelt worden“ ersetzt.
Tritt nach Artikel 13 Abs. 6a des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2012 in Kraft. | alte Fassung |
§ 170 1Soweit das Arbeitsentgelt bereits nach § 165 Abs. 1 Satz 1 gemeldet und von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an einen anderen Unfallversicherungsträger übermittelt worden ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. 2Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht. |
§ 170 1Soweit das Arbeitsentgelt bereits |
24. Der Fünfte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008
Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. Ausnahme § 172c Abs. 3. „ |
alte Fassung |
Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen § 171 Die Mittel der Unfallversicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.
§ 172 (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. (2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
§ 172a (1) Der Unfallversicherungsträger hat zur Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit, vorrangig für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, sowie zur Beitragsstabilisierung eine Rücklage zu bilden. Sie ist so anzulegen, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke verfügbar ist. (2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur vierfachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die Bemessung ist der 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. (3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgesehene Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. (4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden. (5) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die Mindesthöhe erreicht hat, die sich aus Absatz 2 ergibt.
§ 172b (1) Das Verwaltungsvermögen des Unfallversicherungsträgers umfasst 1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Unfallversicherungsträgers zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden, 2. betriebliche Einrichtungen, Eigenbetriebe, gemeinnützige Beteiligungen und gemeinnützige Darlehen, 3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden, 4. die zur Finanzierung zukünftiger Verbindlichkeiten oder Investitionen gebildeten Sondervermögen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind. Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten gemeinnützigen Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer gemeinnütziger Träger dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind. (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind.
§ 172c (1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Altersrückstellungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. Die Verpflichtung besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt haben. (2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Nähere zur Höhe der für die Altersrückstellungen erforderlichen Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf das Bundesversicherungsamt übertragen. Rechtsverordnungen, die nach Satz 2 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. sowie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. |
“
25. Der Siebte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Siebter Unterabschnitt § 176 Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.
§ 177 (1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld und Abfindungen. (2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das die Rentenlasten gemeinsam getragen werden. (3) Neurenten eines Jahres sind die Rentenlasten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen, für die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde. Abfindungen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzieren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr der erstmaligen Feststellung der Rente geleistet worden wäre; Abfindungen nach § 75 werden in Höhe der Abfindungssumme berücksichtigt. (4) Rentenwert einer Berufsgenossenschaft sind die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bis zum Ende ihrer Laufzeit ohne Abzinsung und ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen zu erwartenden Aufwendungen für solche Versicherungsfälle, für die im Ausgleichsjahr erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde. (5) Entgeltsumme einer Berufsgenossenschaft sind die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und Versicherungssummen. (6) Entgeltanteil einer Berufsgenossenschaft ist das Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Entgeltsumme aller Berufsgenossenschaften. (7) Latenzfaktor einer Berufsgenossenschaft ist das Verhältnis des Entgeltanteils im Ausgleichsjahr zum Entgeltanteil im 25. Jahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgegangen ist. (8) Freistellungsfaktor einer Berufsgenossenschaft ist das Verhältnis ihrer nach § 180 Abs. 2 reduzierten Entgeltsumme zu ihrer Entgeltsumme. (9) Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz einer in einer Tarifstelle gebildeten Gefahrgemeinschaft ist das Verhältnis der Berufskrankheiten-Neurenten der Gefahrgemeinschaft zu ihrer Entgeltsumme.
§ 178 (1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen. (2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam: 1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten. (3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam: 1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
§ 179 (1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit 1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt, 2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent betragen und 3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat. Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen. (2) Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn 1. die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt, 2. die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und 3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat; dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschädigungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendungen für Rehabilitation nach Satz 2 und für Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet.
§ 180 (1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. (2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.
§ 181 (1) Das Bundesversicherungsamt führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt es die auszugleichenden Beträge und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfällt. Der Zahlungsausgleich aufgrund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften nach Zugang des Bescheides. (2) Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesversicherungsamt bis zum 20. März des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. Das Bundesversicherungsamt stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften bis zum 31. März diesen Jahres den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 bis zum 25. Juni diesen Jahres an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften. (3) Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind vom Bundesversicherungsamt unter Berücksichtigung der Rentenwerte zu überprüfen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. Es kann die Befugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt übertragen. Rechtsverordnungen, die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre bis zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 31. Dezember 2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten nach § 178 zu berichten. (5) Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesversicherungsamt die Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des Ausgleichs entstehen. Das Bundesversicherungsamt weist die für die Durchführung der Abrechnung erforderlichen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen nach. Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind die Personalkostenansätze des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. Zusätzliche Verwaltungsausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungsvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchführung des Ausgleichs. |
|
“
25a. § 181 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 30. April
des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres
die Angaben zu machen, die für die Berechnung
des Ausgleichs erforderlich sind. Das
Bundesversicherungsamt stellt gegenüber den
Berufsgenossenschaften jeweils bis zum 10. Mai
des Jahres nach Satz 1 den jeweiligen Ausgleichsanteil
fest. Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften
zahlen den auf sie entfallenden
Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 jeweils
bis zum 15. August des Jahres nach Satz 1 an
die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften.“
alte Fassung | |
§ 181 (1) Das Bundesversicherungsamt führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt es die auszugleichenden Beträge und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfällt. Der Zahlungsausgleich aufgrund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften nach Zugang des Bescheides. (2) Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 30. April des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. Das Bundesversicherungsamt stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften jeweils bis zum 10. Mai des Jahres nach Satz 1 den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 jeweils bis zum 15. August des Jahres nach Satz 1 an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften. (3) Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind vom Bundesversicherungsamt unter Berücksichtigung der Rentenwerte zu überprüfen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. Es kann die Befugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt übertragen. Rechtsverordnungen, die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre bis zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 31. Dezember 2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten nach § 178 zu berichten. (5) Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesversicherungsamt die Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des Ausgleichs entstehen. Das Bundesversicherungsamt weist die für die Durchführung der Abrechnung erforderlichen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen nach. Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind die Personalkostenansätze des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. Zusätzliche Verwaltungsausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungsvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchführung des Ausgleichs. |
§ 181 (1) Das Bundesversicherungsamt führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt es die auszugleichenden Beträge und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfällt. Der Zahlungsausgleich aufgrund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften nach Zugang des Bescheides.
(3) Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind vom Bundesversicherungsamt unter Berücksichtigung der Rentenwerte zu überprüfen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. Es kann die Befugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt übertragen. Rechtsverordnungen, die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre bis zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 31. Dezember 2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten nach § 178 zu berichten. (5) Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesversicherungsamt die Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des Ausgleichs entstehen. Das Bundesversicherungsamt weist die für die Durchführung der Abrechnung erforderlichen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen nach. Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind die Personalkostenansätze des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. Zusätzliche Verwaltungsausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungsvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchführung des Ausgleichs. |
25b. In § 183 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „darf“ durch das Wort „ist“ und die Wörter „aufgehoben werden“ durch das Wort „aufzuheben“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 183 (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. (3) 1Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. 2Das Nähere bestimmt die Satzung. (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. (5) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Für die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens drei Fälligkeitstermine festgelegt werden. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung. (5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden. (6) 1Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. 2Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen. |
§ 183 (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. (3) 1Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. 2Das Nähere bestimmt die Satzung. (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. (5) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den
Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Der Beitragsbescheid
(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Für die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens drei Fälligkeitstermine festgelegt werden. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung. (5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden. (6) 1Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. 2Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen. |
26. § 184 wird wie folgt gefasst:
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008
Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. „ |
alte Fassung |
§ 184 Rücklage Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. Es gilt § 172a Abs. 4. |
|
“
27. § 185 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts
finden auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände,
die Unfallkassen der Länder
und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen
und die Feuerwehr-Unfallkassen die
§§ 150, 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b
und 172c über die Beitragspflicht, die Vorschüsse
und Sicherheitsleistungen, das Umlageverfahren
sowie über Betriebsmittel, Verwaltungsvermögen
und Altersrückstellungen nach
Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.
Soweit die Beitragserhebung für das laufende
Jahr erfolgt, kann die Satzung bestimmen,
dass die Beitragslast in Teilbeträgen angefordert
wird.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a
und § 129 Abs. 1 Nr. 1a können gemeinsame
Umlagegruppen gebildet werden. Bei der Vereinigung
von Unfallversicherungsträgern nach
den §§ 116 und 117 können die gleichlautenden
Rechtsverordnungen für eine Übergangszeit
von höchstens zwölf Jahren jeweils getrennte
Umlagegruppen für die bisherigen
Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfallversicherungsträger
vorsehen.“
c) In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Der Bundesverband der Unfallkassen e. V.“ durch die Wörter „Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 185 (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151, 164 bis 166, 168 und 171 über die Beitragspflicht, die Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlageverfahren sowie über Betriebsmittel nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung. (2) 1Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 und § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben. 2Die Aufwendungen für diese Versicherten werden entsprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zuständigkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach § 116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 trägt. 3Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden. Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a und § 129 Abs. 1 Nr. 1a können gemeinsame Umlagegruppen gebildet werden. Bei der Vereinigung von Unfallversicherungsträgern nach den §§ 116 und 117 können die gleichlautenden Rechtsverordnungen für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren jeweils getrennte Umlagegruppen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfallversicherungsträger vorsehen. (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden. 2Für die Gemeinden als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden. (4) 1Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten. 2Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann einen einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen. Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. die nach § 28a Abs. 7 des Vierten Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind. beträgt für das Jahr 2006 1,6 vom Hundert des jeweiligen Arbeitsentgelts. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu regeln. Der Beitragssatz des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Maßgabe der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen ist. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. stellt einen gemeinsamen Beitragseinzug sicher. (5) 1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157 Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. 2Die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt werden. |
§ 185 (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151, 164 bis 166, 168 und 171 über die Beitragspflicht, die Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlageverfahren sowie über Betriebsmittel nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung. (2) 1Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 und § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben. 2Die Aufwendungen für diese Versicherten werden entsprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zuständigkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach § 116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 trägt. 3Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden. (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden. 2Für die Gemeinden als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden. (4) 1Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der
Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten. 2Die Satzung bestimmt
den Beitragsmaßstab und regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann einen
einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen. Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. die
nach § 28a Abs. 7 des Vierten Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind.
beträgt für das Jahr 2006 1,6 vom Hundert des jeweiligen Arbeitsentgelts. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, den
Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen zu regeln. Der Beitragssatz des Jahres 2006 gilt so
lange, bis er nach Maßgabe der Regelung über die Festsetzung der
Beitragssätze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen ist. (5) 1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157 Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. 2Die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt werden. |
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Nr. 27 (a): Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
§ 185 (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c über die Beitragspflicht, die Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlageverfahren sowie über Betriebsmittel, Verwaltungsvermögen und Altersrückstellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung. Soweit die Beitragserhebung für das laufende Jahr erfolgt, kann die Satzung bestimmen, dass die Beitragslast in Teilbeträgen angefordert wird. (2) 1Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 und § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben. 2Die Aufwendungen für diese Versicherten werden entsprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zuständigkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach § 116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 trägt. 3Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden. Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a und § 129 Abs. 1 Nr. 1a können gemeinsame Umlagegruppen gebildet werden. Bei der Vereinigung von Unfallversicherungsträgern nach den §§ 116 und 117 können die gleichlautenden Rechtsverordnungen für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren jeweils getrennte Umlagegruppen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfallversicherungsträger vorsehen. (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden. 2Für die Gemeinden als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden. (4) 1Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten. 2Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann einen einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen. Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. die nach § 28a Abs. 7 des Vierten Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind. beträgt für das Jahr 2006 1,6 vom Hundert des jeweiligen Arbeitsentgelts. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu regeln. Der Beitragssatz des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Maßgabe der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen ist. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. stellt einen gemeinsamen Beitragseinzug sicher. (5) 1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157 Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. 2Die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt werden. |
§ 185 (2) 1Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 und § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben. 2Die Aufwendungen für diese Versicherten werden entsprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zuständigkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach § 116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 trägt. 3Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden. Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a und § 129 Abs. 1 Nr. 1a können gemeinsame Umlagegruppen gebildet werden. Bei der Vereinigung von Unfallversicherungsträgern nach den §§ 116 und 117 können die gleichlautenden Rechtsverordnungen für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren jeweils getrennte Umlagegruppen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfallversicherungsträger vorsehen. (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden. 2Für die Gemeinden als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden. (4) 1Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten. 2Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann einen einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen. Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. die nach § 28a Abs. 7 des Vierten Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind. beträgt für das Jahr 2006 1,6 vom Hundert des jeweiligen Arbeitsentgelts. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu regeln. Der Beitragssatz des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Maßgabe der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen ist. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. stellt einen gemeinsamen Beitragseinzug sicher. (5) 1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157 Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. 2Die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt werden. |
28. § 186 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden
auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150,
152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c
Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen
Abweichendes geregelt ist.“
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
§ 186 (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) 1Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, 7 und 8 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. 2Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden. 3Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs.1 Nr. 2 erstattet die Bundesagentur für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs.1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige Dienststelle des Bundes. 4Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. 5Im Übrigen werden die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales getragen. (4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesagentur für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden. |
§ 186
(2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) 1Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, 7 und 8 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. 2Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden. 3Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs.1 Nr. 2 erstattet die Bundesagentur für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs.1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige Dienststelle des Bundes. 4Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. 5Im Übrigen werden die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales getragen. (4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesagentur für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden. |
29. § 193 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „stationären“
ein Komma und die Wörter „teilstationären
oder ambulanten“ eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Landesbehörde“
durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 193 (1) 1Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt. (2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. (3) 1Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. 2Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen. (4) 1Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. 2Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird. (5) 1Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. 2Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. 3Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten. (6) (aufgehoben) (7) 1Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. 2Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden. 3Wird eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet der Unfallversicherungsträger eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. 4Wird der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet sie dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige. (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den für Aufgaben der Prävention und der Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Inhalt der Anzeige, ihre Form und die Art und Weise ihrer Übermittlung sowie die Empfänger, die Anzahl und den Inhalt der Durchschriften. (9) 1Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf einem Seeschiff eingetreten sind, sind ferner in das Schiffstagebuch einzutragen und dort oder in einem Anhang kurz darzustellen. 2Ist ein Schiffstagebuch nicht zu führen, haben die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in einer besonderen Niederschrift nachzuweisen. |
§ 193 (1) 1Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt. (2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. (3) 1Bei Unfällen der nach § 2
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b
Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht
Unternehmer ist. 2Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicherten
hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung
oder die (4) 1Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. 2Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird. (5) 1Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. 2Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. 3Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten. (6) (aufgehoben) (7) 1Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen
Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der
für den Arbeitsschutz zuständigen (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den für Aufgaben der Prävention und der Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Inhalt der Anzeige, ihre Form und die Art und Weise ihrer Übermittlung sowie die Empfänger, die Anzahl und den Inhalt der Durchschriften. (9) 1Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf einem Seeschiff eingetreten sind, sind ferner in das Schiffstagebuch einzutragen und dort oder in einem Anhang kurz darzustellen. 2Ist ein Schiffstagebuch nicht zu führen, haben die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in einer besonderen Niederschrift nachzuweisen. |
30. In § 195 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Hauptverband“ durch die Wörter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 195 (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben die Unfallversicherungsträger bei der Ermittlung der ihnen zugehörenden Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Auskunft über Namen und Gegenstand dieser Unternehmen zu geben. (2) 1Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den Berufsgenossenschaften über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach Eingang einer Anzeige nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt, Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer, Namen, Gegenstand sowie Tag der Eröffnung und der Einstellung der Unternehmen mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. 3Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) 1Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. 2Bei nicht bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden. |
§ 195 (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben die Unfallversicherungsträger bei der Ermittlung der ihnen zugehörenden Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Auskunft über Namen und Gegenstand dieser Unternehmen zu geben. (2) 1Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen
Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den
Berufsgenossenschaften über (3) 1Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. 2Bei nicht bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden. |
31. § 205 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
gebildeten Verwaltungsgemeinschaften
und die Spitzenverbände der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen
Sozialdaten in gemeinsamen Dateien im gemeinsamen
Rechenzentrum der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (§ 58b Abs. 5 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
verarbeiten, soweit die Verarbeitung jeweils
zur Aufgabenerfüllung eines der Mitglieder der
Verwaltungsgemeinschaft und der Spitzenverbände
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
erforderlich ist. Auf die Übermittlung
von Sozialdaten zwischen den Trägern der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung, den
Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
und dem gemeinsamen
Rechenzentrum finden die Regelungen über
die Übermittlung von Daten keine Anwendung.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ und die Wörter „dort nur zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie mit den landwirtschaftlichen Alterskassen,“ durch die Wörter „nur mit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 205 (1) 1Die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gebildeten Verwaltungsgemeinschaften und die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 58b Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) verarbeiten, soweit die Verarbeitung jeweils zur Aufgabenerfüllung eines der Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft und der Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich ist. Auf die Übermittlung von Sozialdaten zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und dem gemeinsamen Rechenzentrum finden die Regelungen über die Übermittlung von Daten keine Anwendung. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten der Versicherten den einzelnen Trägern nur so weit zugänglich gemacht werden, wie sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 199) erforderlich sind. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien nach Absatz 1 Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist nur mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. (3) (aufgehoben) |
§ 205 (1) 1 (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien
|
31a. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Satzung
oder entgegen § 194 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig
macht.“
Tritt nach Artikel 13 Abs. 6a des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2012 in Kraft. | alte Fassung |
§ 209 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |
§ 209 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |
32. § 210 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
alte Fassung | |
§ 210 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger. |
§ 210
|
33. § 215 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung
gilt nicht für Versicherungsfälle
aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger
der Nationalen Volksarmee der
Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei
diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991
eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehrdienstes
entstanden ist, gelten die Vorschriften
dieses Buches.“
b) Absatz 9 wird gestrichen.
alte Fassung | |
§ 215 (1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991 eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehrdienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften dieses Buches. (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet wird. (3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt. (4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt. (5) 1Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. 2Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern. 3§ 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet werden. (6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten. (7) 1Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. 2Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt. (8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden. (9) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) ergeben, kann bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß § 153 Abs. 1 abgesehen werden; die Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
§ 215 (1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet wird. (3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt. (4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt. (5) 1Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. 2Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern. 3§ 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet werden. (6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten. (7) 1Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. 2Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt. (8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden. (9) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) ergeben, kann bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß § 153 Abs. 1 abgesehen werden; die Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
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Nr. 33 (b): Tritt nach Artikel 13 Abs. 6b des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2014 in Kraft. | alte Fassung |
§ 215 (1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991 eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehrdienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften dieses Buches. (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet wird. (3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt. (4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt. (5) 1Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. 2Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern. 3§ 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet werden. (6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten. (7) 1Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. 2Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt. (8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden. (9) (aufgehoben) |
§ 215 (1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991 eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehrdienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften dieses Buches. (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet wird. (3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt. (4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt. (5) 1Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. 2Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern. 3§ 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet werden. (6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten. (7) 1Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. 2Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt. (8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden. (9) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) ergeben, kann bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß § 153 Abs. 1 abgesehen werden; die Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
34. § 218d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009“
durch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2010“
durch die Angabe „1. Januar 2012“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 218d (1) Die Regelungen über die Zuständigkeit für selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand in § 128 Abs. 1 Nr. 1 a, § 129 Abs. 1 Nr. 1 a und § 129a treten am 31. Dezember 2011 außer Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt ist. Im Falle des Außerkrafttretens gelten ab 1. Januar 2012 die §§ 128, 129 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. (2) Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. la oder § 129 Abs. 1 Nr. l a, die am 31. Dezember 2004 bestanden haben, bleiben abweichend von §§ 128, 129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zuständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128 Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Übernahme in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gestellt war. |
§ 218d
(1) Die Regelungen über die Zuständigkeit für selbständige Unternehmen der
öffentlichen Hand in
§ 128 Abs. 1 Nr. 1 a,
§ 129
Abs. 1 Nr. 1 a und
§ 129a
treten am (2) Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. la oder § 129 Abs. 1 Nr. l a, die am 31. Dezember 2004 bestanden haben, bleiben abweichend von §§ 128, 129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zuständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128 Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Übernahme in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gestellt war. |
35. Nach § 218d wird folgender § 218e eingefügt:
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008
Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. „ |
alte Fassung |
§ 218e Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung (1) Soweit der Übergang der Prüfung nach § 166 Abs. 2 auf die Träger der Rentenversicherung bei diesen Personalbedarf auslöst, können die Träger der Rentenversicherung in entsprechendem Umfang Beschäftigte der Unfallversicherungsträger übernehmen, die am 31. Dezember 2009 ganz oder überwiegend die Prüfung der Arbeitgeber vornehmen. Die Übernahme erfolgt im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011. (2) Der jeweilige Träger der Rentenversicherung tritt in den Fällen der nach Absatz 1 übergetretenen Beschäftigten in die Rechte und Pflichten aus den Arbeits- und Dienstverhältnissen ein. Mit dem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen, Dienstvereinbarungen, Dienstordnungen oder sonstigen Vereinbarungen maßgebend. Bei Beamten erfolgt die Übernahme im Wege der Versetzung; entsprechende beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen als bei der Deutschen Rentenversicherung verbrachte Zeiten. Haben Beschäftigte aufgrund einer bisherigen tarifvertraglichen Regelung Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt, erhalten sie, solange die Tätigkeit der Arbeitgeberprüfung weiterhin ausgeübt wird, eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt, das nach den Regelungen des Satzes 2 zusteht. Der Anspruch auf Ausgleichszulage entfällt, sobald dazu eine neue tarifvertragliche Regelung vereinbart wird. (3) Handelt es sich bei übernommenen Beschäftigten um Dienstordnungsangestellte, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und der abgebende Unfallversicherungsträger die Versorgungsbezüge anteilig, wenn der Versorgungsfall eintritt. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. (4) Die Prüfung der Unternehmen nach § 166 für die Jahre 2005 bis 2008 wird in den Jahren 2010 und 2011 weiter von den Unfallversicherungsträgern durchgeführt. |
“
36. § 219 wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 219 Beitragsberechnung § 153 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013 weiter Anwendung. |
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“
37. Nach § 219 wird folgender § 219a eingefügt:
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008
Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. Mit Ausnahme von § 219a
Abs. 2: „ |
alte Fassung |
§ 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrückstellungen (1) Soweit die Rücklage eines Unfallversicherungsträgers am 1. Januar 2010 die für ihn maßgebende Höchstgrenze nach § 172a Abs. 2 oder nach § 184 überschreitet, sollen diese Mittel in die Altersrückstellungen überführt werden. Für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass Betriebsmittel über die in § 172 genannte Höchstgrenze hinaus bereitgehalten bleiben und dass eine Rücklage über die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus angesammelt bleibt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die die Höchstgrenzen übersteigenden Mittel für beitragsstabilisierende Maßnahmen im Zusammenhang mit Fusionen von Berufsgenossenschaften verwendet werden sollen. (2) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt gemeinsam mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ein Konzept zur Einführung von Altersrückstellungen und legt es der Bundesregierung über das Bundesversicherungsamt bis zum 30. April 2009 vor. Das Konzept enthält eine umfassende Prüfung zur Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens. Für Personen nach § 172c Abs. 1 Satz 1, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt sind, entsprechend. Das Konzept trifft Empfehlungen insbesondere zur Höhe der Zuführungen und des zulässigen Anlagespektrums. (3) Versorgungsausgaben für die in § 172c genannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2030 entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diese Personenkreise geleistet werden, sind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen. (4) Soweit Unfallversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 für einen in § 172c genannten Personenkreis Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c entsprechend berücksichtigt. Wurde für die in § 172c genannten Personenkreise vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c berücksichtigt. |
“
38. § 220 wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften (1) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit der Maßgabe, dass die Rentenlasten im Jahr 2008 in Höhe von 15 Prozent, im Jahr 2009 in Höhe von 30 Prozent, im Jahr 2010 in Höhe von 45 Prozent, im Jahr 2011 in Höhe von 60 Prozent, im Jahr 2012 in Höhe von 75 Prozent und im Jahr 2013 in Höhe von 90 Prozent nach § 178 gemeinsam getragen werden. (2) Die §§ 176 bis 181 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Bei der Ermittlung der Ausgleichsberechtigung und deren Höhe sind die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2008 in Höhe von 85 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2009 in Höhe von 70 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2010 in Höhe von 55 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2011 in Höhe von 40 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2012 in Höhe von 25 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2013 in Höhe von 10 Prozent anzusetzen. 2. § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Wertes 1,25 für das Ausgleichsjahr 2008 der Wert 1,35, für die Ausgleichsjahre 2009 und 2010 der Wert 1,3 und für das Ausgleichsjahr 2011 der Wert 1,275 anzuwenden ist. 3. § 178 Abs. 1 gilt mit den Maßgaben, dass Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Lastenausgleichspflicht und -berechtigung von Berufsgenossenschaften vom Beginn des Ausgleichsjahres an, in dem sie sich mit einer oder mehreren anderen Berufsgenossenschaften nach § 118 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vereinigt haben. (3) § 118 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013 auf gewerbliche Berufsgenossenschaften weiter Anwendung, die die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfüllen, wenn die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bis zum 31. Dezember 2013 eine Vereinbarung nach § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abgeschlossen haben. |
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39. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Elftes Kapitel eingefügt:
„ | alte Fassung |
Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung § 222 (1) Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist bis zum 31. Dezember 2009 auf neun zu reduzieren. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. legt der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht zum Sachstand über die Reduzierung der Trägerzahl vor. Die Bundesregierung leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat weiter und fügt eine Stellungnahme bei. (2) Der Bericht enthält 1. die am 31. Dezember 2008 vollzogenen Fusionen, 2. die Beschlüsse über weitere Fusionen und die Zeitpunkte der Umsetzung. (3) Bei den Fusionen ist eine angemessene Vertretung der Interessen der in den bisherigen gewerblichen Berufsgenossenschaften vertretenen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen. (4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt darauf hin, dass die Verwaltungs- und Verfahrenskosten vermindert werden. Vom Jahr 2009 an hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungsträger ergeben.
§ 223 (1) Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum 31. Dezember 2008 vor. Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren. (2) Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
§ 224 Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen ein Konzept zur Neuorganisation und legen dies den zuständigen Bundesministerien bis zum 31. Dezember 2008 vor. Das Konzept enthält eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen zu reduzieren. |
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Artikel 2
Weitere Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie
folgt gefasst:
„§ 143 (weggefallen)“.
2. § 143 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 143 (aufgehoben) |
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3. § 205 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
gebildeten Verwaltungsgemeinschaften
und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
dürfen Sozialdaten in gemeinsamen
Dateien im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Verarbeitung
jeweils zur Aufgabenerfüllung eines der
Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft und des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
erforderlich ist. Auf die Übermittlung
von Sozialdaten zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung, dem Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
und dem gemeinsamen Rechenzentrum finden die
Regelungen über die Übermittlung von Daten keine
Anwendung.“
alte Fassung | |
§ 205 (1) 1Die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gebildeten Verwaltungsgemeinschaften und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Verarbeitung jeweils zur Aufgabenerfüllung eines der Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich ist. 2Auf die Übermittlung von Sozialdaten zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und dem gemeinsamen Rechenzentrum finden die Regelungen über die Übermittlung von Daten keine Anwendung. 3Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten der Versicherten den einzelnen Trägern nur so weit zugänglich gemacht werden, wie sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 199) erforderlich sind. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien nach Absatz 1 Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist nur mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. (3) (aufgehoben) |
§ 205 (1) 1 (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien nach Absatz 1 Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist nur mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. (3) (aufgehoben) |
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten
Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten
Kapitels wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358 Aufbringung der Mittel
§ 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage
§ 360 Umlagesatz
§ 361 Verordnungsermächtigung
§ 362 Übergangsregelung“.
2. Der Zweite Unterabschnitt des Dritten Abschnitts
des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes
werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern
aufgebracht. Der Bund, die Länder, die
Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und
Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen
ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
und solche juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde
kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
und private Haushalte werden nicht in die Umlage
einbezogen.
(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des
Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend
ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
und Auszubildenden bemessen werden oder
im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die
Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld
oder Transferkurzarbeitergeld bemessen
sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen
gehören
1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der
Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2. die Verwaltungskosten und
3. die Kosten für den Einzug der Umlage und der
Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung
der Arbeitgeber werden pauschaliert.
§ 359
Einzug und
Weiterleitung der Umlage
(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
an die Einzugsstelle zu
zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden
entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich
der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich
an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
§ 360
Umlagesatz
Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das
Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den
sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse
ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen
in dem auf die Festsetzung folgenden
Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse
sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes
für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.
§ 361
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. den Umlagesatz nach § 360 für jedes Kalenderjahr
festzusetzen,
2. die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs
der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber
nach Anhörung der Bundesagentur für Arbeit, der
Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen und des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
sowie der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.
Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1
auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen.
Rechtsverordnungen, die aufgrund von Satz 2 vom
Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales.
§ 362
Übergangsregelung
Für die Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld
für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in
der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die
Höhe der Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008
wird jeweils nach einvernehmlicher Schätzung der
Bundesagentur für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger
festgesetzt.“
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geändert:
1. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue
Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
b) das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro,
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
c) das in der Unfallversicherung beitragspflichtige
Arbeitsentgelt in Euro und die
geleisteten Arbeitsstunden,
d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt
erzielt wurde,
e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt
der Erwerbsminderung entfallen,
f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer
seines Beschäftigungsbetriebs,
g) die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
übermittelt für Zwecke der Berechnung
der Umlage nach § 152 des Siebten Buches nach
Eingang der Jahresmeldung die Daten nach
Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstaben c und h zusammengefasst
für jeden Arbeitgeber an den zuständigen
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dabei sind die Arbeitsentgelte den Gefahrtarifstellen
zuzuordnen.“
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend
für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.“
2. In § 28b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Deutsche Rentenversicherung Bund“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern
„Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ eingefügt.
3. § 28i Satz 4 wird aufgehoben.
4. § 28p wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Die Träger der Rentenversicherung teilen
den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen
aus der Prüfung bei den Arbeitgebern
nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit. Die
Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen
Bescheide.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebsnummer“
ein Komma und die Wörter „der für
den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger“
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In die Datei ist eine Kennzeichnung aufzunehmen,
wenn nach § 166 Abs. 2 Satz 2 des
Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber
für die Unfallversicherung nicht von den Trägern
der Rentenversicherung durchzuführen
ist; die Träger der Unfallversicherung haben
die erforderlichen Angaben zu übermitteln.“
cc) In dem neuen Satz 3 wird nach den Wörtern
„Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers“
das Wort „nur“ durch ein Komma ersetzt und
die Wörter „die Betriebsnummer des für den
Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers,
die Unfallversicherungsmitgliedsnummer
des Arbeitgebers, das in der
Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt
der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden
Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten,“
eingefügt.
dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden
Trägers der Rentenversicherung
1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3
gespeicherten Daten,
2. die in den Versicherungskonten der Träger
der Rentenversicherung gespeicherten,
auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten
der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber
Beschäftigten,
3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen
Einzugsstellen gespeicherten Daten
aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3)
für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu
dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4. die bei der Künstlersozialkasse über den
Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde-
und Abgabepflicht für den Zeitraum
seit der letzten Prüfung sowie
5. die bei den Trägern der Unfallversicherung
gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht
sowie zur Gefahrtarifstelle für
den Zeitraum seit der letzten Prüfung,
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit
dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber
ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang
mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, sowie ihre Pflichten als
zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
und ihre Pflichten
nach dem Siebten Buch zur Meldung und
Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich
ist.“
5. In § 28r Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der
Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Abs. 2
des Siebten Buches.“
6. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Versicherten
bei den Feuerwehr-Unfallkassen“ durch
die Wörter „bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Angehörigen der freiwilligen
Feuerwehren die“ ersetzt.
7. In § 69 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger der
Kranken- und Rentenversicherung“ ein Komma und
die Wörter „die gewerblichen Berufsgenossenschaften,
die Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand sowie die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“
eingefügt.
8. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15
Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2,
§ 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41
Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahrnimmt,
untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht
mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention
ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt
übertragen.“
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 137 folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 3a
Zuständigkeit der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
§ 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See für die
Seemannskasse
§ 137b Besonderheiten bei den Leistungen und
bei der Durchführung der Versicherung
§ 137c Vermögen, Haftung
§ 137d Organe
§ 137e Beirat“.
2. Nach § 137 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:
„Unterabschnitt 3a
Zuständigkeit der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
§ 137a
Zuständigkeit der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft
gemäß § 891a der Reichsversicherungsordnung
in der Fassung des Artikels 1 § 4
Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober
1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden
oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und
durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar
2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See als Träger
der allgemeinen Rentenversicherung nach den
§§ 137b bis 137e weitergeführt.
§ 137b
Besonderheiten bei den Leistungen
und bei der Durchführung der Versicherung
(1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung
eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung
des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten
Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer,
die aus der Seefahrt ausgeschieden sind.
Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte
nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen.
(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse
1. Seeleute, die auf Seefahrzeugen gegen Arbeitsentgelt
oder zu ihrer Berufsausbildung nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches bei einer gewerblichen
Berufsgenossenschaft unfallversichert
sind und im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Nr. 5 bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese
Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von
§ 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,
2. Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2
Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 10 oder nach § 229a Abs. 1
rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im
Nebenerwerb ausüben.
(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit
den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des
Vierten Buches) zu verbinden.
§ 137c
Vermögen, Haftung
(1) Das Vermögen der Seemannskasse geht
zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten
auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See über.
(2) Das Vermögen der Seemannskasse ist als
Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See zu verwalten. Der Überschuss der
Einnahmen über die Ausgaben ist dem Vermögen
zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem
zu decken. Der Bewirtschaftungsplan über Einnahmen
und Ausgaben einschließlich der Aufwendungen
für Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan
des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zu führen.
(3) Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege
der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen,
die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte
beschäftigen. Das Nähere, insbesondere
die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen
sowie die Festsetzung und die Zahlung der
Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse.
Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an
der Aufbringung der Mittel vorsehen.
(4) Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten
der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen
der Seemannskasse beschränkt; dieses haftet
nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgabenbereiche
der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See.
(5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichtsbehörde
geschlossen, wenn die Erfüllbarkeit der
satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr
auf Dauer gewährleistet ist.
§ 137d
Organe
Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung
der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die
Seemannskasse nach dem für die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger
geltenden Recht und nach
Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.
§ 137e
Beirat
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See bildet für die Angelegenheiten
der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern
der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Vertretern
der in der Seemannskasse versicherten
Seeleute. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter
werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien
der Seeschifffahrt durch den Vorstand der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See berufen. Für ihre Amtsdauer gilt § 58
Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. Ein
Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund
vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.
(2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über
Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
und Haftung gelten entsprechend.
(3) Der Beirat berät die Selbstverwaltungsorgane
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse.
Er behandelt die Entscheidungsvorlagen
und legt eigene Beschlussvorschläge vor. Die
Satzung der Seemannskasse kann bestimmen,
dass insbesondere in Belangen der Satzung der
Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage
und des Sondervermögens der Vorstand und die
Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend
von dem Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden
dürfen. Gelingt es in derartigen Fällen nicht,
eine übereinstimmende Meinungsbildung der am
Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzustellen,
entscheidet die Aufsichtsbehörde. Das Nähere
regelt die Satzung der Seemannskasse.“
2a. In § 212a Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 28p
Abs. 8 Satz 1 und 2 des Vierten Buches“ durch
die Angabe „§ 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten
Buches“ ersetzt.
3. § 231 Abs. 7 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 20 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:
„ | alte Fassung |
Fünfter Abschnitt Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 20a (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungsträger im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung. Mit der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und Unfallversicherungsträger dazu bei, die Ziele der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie zu erreichen. (2) Die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie umfasst 1. die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele, 2. die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen, 3. die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme mit geeigneten Kennziffern, 4. die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe, 5. die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerks.
§ 20b (1) Die Aufgabe der Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Abs. 1 Satz 1 wird von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz wahrgenommen. Sie setzt sich aus jeweils drei stimmberechtigten Vertretern von Bund, Ländern und den Unfallversicherungsträgern zusammen und bestimmt für jede Gruppe drei Stellvertreter. Außerdem entsenden die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Behandlung von Angelegenheiten nach § 20a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 jeweils bis zu drei Vertreter in die Nationale Arbeitsschutzkonferenz; sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin werden insbesondere die Arbeitsweise und das Beschlussverfahren festgelegt. Die Geschäftsordnung muss einstimmig angenommen werden. (2) Alle Einrichtungen, die mit Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit befasst sind, können der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz Vorschläge für Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme unterbreiten. (3) Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz wird durch ein Arbeitsschutzforum unterstützt, das in der Regel einmal jährlich stattfindet. Am Arbeitsschutzforum sollen sachverständige Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Berufs- und Wirtschaftsverbände, der Wissenschaft, der Kranken- und Rentenversicherungsträger, von Einrichtungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie von Einrichtungen, die der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit dienen, teilnehmen. Das Arbeitsschutzforum hat die Aufgabe, eine frühzeitige und aktive Teilhabe der sachverständigen Fachöffentlichkeit an der Entwicklung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie sicherzustellen und die Nationale Arbeitsschutzkonferenz entsprechend zu beraten. (4) Einzelheiten zum Verfahren der Einreichung von Vorschlägen nach Absatz 2 und zur Durchführung des Arbeitsschutzforums nach Absatz 3 werden in der Geschäftsordnung der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz geregelt. (5) Die Geschäfte der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz und des Arbeitsschutzforums führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Einzelheiten zu Arbeitsweise und Verfahren werden in der Geschäftsordnung der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz festgelegt. |
“
2. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird der Sechste Abschnitt.
3. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständigen Landesbehörden und die
Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage
einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie
nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und
stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Strategie
umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze
zur methodischen Vorgehensweise bei
1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit den Unfallversicherungsträgern nach § 20 Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Maßnahmen, die zur Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendig sind; sie evaluieren deren Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Kennziffern.“
Artikel 7
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ und dem Zusatz „– als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung –“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Unfallkasse des Bundes“ und der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer –“ eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Direktor der Unfallkasse des Bundes“ gestrichen.
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung“ und dem Zusatz „– als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten –“ die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer –“ eingefügt.
Artikel 8
Gesetz
zu Übergangsregelungen
zur Eingliederung der
Seemannskasse in die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 1
Übertritt des Personals
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die
Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit
den Aufgaben der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten
bestehen. Die §§ 128 bis 130
Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
sind sinngemäß anzuwenden. Für die
übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die
Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die
übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb
eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis
zu berufen, soweit sie die dafür erforderlichen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben
der Seemannskasse betraut waren, treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 zur Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See über.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die
Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der See-Berufsgenossenschaft und
den mit den Aufgaben der Seemannskasse betrauten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen. Mit
dem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden
tarifrechtlichen Regelungen und Dienstvereinbarungen
anzuwenden. Soweit tarifvertragliche Übergangsregelungen
vereinbart werden, gehen diese vor.
§ 2
Besitzstandsschutz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund
der Eingliederung der Seemannskasse in die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können,
der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend
zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage
in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der
bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die
ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht.
(2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Regelungen
zur betrieblichen Altersversorgung bei der
See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetretenen
Beschäftigten weiter.
(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-
Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei
der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs-
und versorgungsrechtlicher Vorschriften,
personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher
Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte
Zeiten.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
zur Modernisierung des Rechts
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 143d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung Aufgaben der Prävention
in der gesetzlichen Unfallversicherung
wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechtsaufsicht
des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.“
b) § 143e Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
angefügt:
„4. Koordinierung, Durchführung und Förderung
gemeinsamer Maßnahmen sowie
der Forschung auf dem Gebiet der
Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
5. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.“
alte Fassung | |
Abschnitt 3a Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung § 143a (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung). Der Spitzenverband hat die ihm zugewiesenen Aufgaben sowie Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zu erfüllen und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. § 143b (1) Bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. (2) Die Vertreterversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern, die dem Vorstand eines Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung angehören müssen. Jede Verwaltungsgemeinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus ihren Vorständen insgesamt drei Mitglieder und insgesamt drei Stellvertreter in die Vertreterversammlung, von denen je ein Mitglied und je ein Stellvertreter der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören muss. (3) Der Vorstand setzt sich aus neun von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Diese gehören zu je einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte an. Im Vorstand soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten sein. (4) Für die Organe gelten § 31 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, die §§ 35 bis 37 Abs. 1, die §§ 38, 40 bis 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58 bis 60, die §§ 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 65, 66 Abs. 1 des Vierten Buches entsprechend. Das Nähere wird in der Satzung bestimmt. Die Vertreterversammlung beschließt auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbandsaufgaben. (5) In den Selbstverwaltungsorganen wirken in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer nicht mit. Die Belange der Verwaltungsgemeinschaften, die aus diesem Grunde im Vorstand nicht vertreten sind, müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Das Nähere wird in der Satzung bestimmt. (6) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung für eine Amtsdauer von jeweils sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.
§ 143c (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat durch seine Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
Für die Bekanntmachung der Satzung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
§ 143d (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Soweit der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Aufgaben der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1, § 71d, die §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, die §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend. (3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat sicherzustellen, dass seine Ausgaben und Einnahmen sowie das Vermögen den Aufgabenbereichen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte zugeordnet werden (Kostenverteilungsschlüssel). Der Kostenverteilungsschlüssel bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird. (4) Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist § 120 entsprechend anzuwenden.
§ 143e (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt für die landwirtschaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:
(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
(5) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zusammen. Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt. (6) Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getroffen. Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vorstand kann abweichende Entscheidungen treffen. Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen werden. Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglieder verbindlich. (7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die Übertragung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 143f (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung arbeiten bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der Betreuung der Versicherten eng zusammen, um eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. (2) Werden vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder von einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer oder aller Träger eingesetzt, ist durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.
§ 143g (1) Mit dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird für ihre Amtsdauer ein Dienstordnungsverhältnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis auf Zeit begründet. Das befristete Dienstordnungsverhältnis oder der Arbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der nach § 143d zuständigen Aufsichtsbehörde. (2) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung des Geschäftsführers des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen die Bezüge nach Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung nicht übersteigen; für den stellvertretenden Geschäftsführer darf die Besoldungsgruppe B 5 nicht überschritten werden. (3) Ist der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus einem Dienstordnungsverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewählt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
§ 143h Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften der §§ 144 bis 147 anzuwenden.
§ 143i (1) Vor verbindlichen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 143e über
ist die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören. Vor der Anhörung nach Satz 1 ist die Gemeinsame Personalvertretung frühzeitig zu unterrichten. Gleiches gilt für Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie Entscheidungen nach Satz 1 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können. Das Verfahren zur Beteiligung ist in einer Vereinbarung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Gemeinsamen Personalvertretung zu regeln. (2) Mitglieder der Gemeinsamen Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Vertreterinnen und Vertreter der Personalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder, soweit sie gebildet sind, der Gesamtpersonalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Personalrates des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. (3) Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung setzt sich aus Mitgliedern der Personalvertretungen nach Absatz 2 Satz 1 zusammen. Insgesamt dürfen je Verwaltungsgemeinschaft entsandt werden:
Aus der Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden drei Mitglieder entsandt. Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung. Kostentragende Stelle im Sinne des § 44 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. (4) Vor Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, die sich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bei den Beschäftigten ihrer Mitglieder auswirken, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Sinne der Regelungen der §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes mit. Die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten der Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. |
Abschnitt 3a Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung § 143a (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung). Der Spitzenverband hat die ihm zugewiesenen Aufgaben sowie Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zu erfüllen und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. § 143b (1) Bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. (2) Die Vertreterversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern, die dem Vorstand eines Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung angehören müssen. Jede Verwaltungsgemeinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus ihren Vorständen insgesamt drei Mitglieder und insgesamt drei Stellvertreter in die Vertreterversammlung, von denen je ein Mitglied und je ein Stellvertreter der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören muss. (3) Der Vorstand setzt sich aus neun von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Diese gehören zu je einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte an. Im Vorstand soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten sein. (4) Für die Organe gelten § 31 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, die §§ 35 bis 37 Abs. 1, die §§ 38, 40 bis 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58 bis 60, die §§ 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 65, 66 Abs. 1 des Vierten Buches entsprechend. Das Nähere wird in der Satzung bestimmt. Die Vertreterversammlung beschließt auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbandsaufgaben. (5) In den Selbstverwaltungsorganen wirken in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer nicht mit. Die Belange der Verwaltungsgemeinschaften, die aus diesem Grunde im Vorstand nicht vertreten sind, müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Das Nähere wird in der Satzung bestimmt. (6) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung für eine Amtsdauer von jeweils sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.
§ 143c (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat durch seine Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
Für die Bekanntmachung der Satzung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
§ 143d (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1, § 71d, die §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, die §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend. (3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat sicherzustellen, dass seine Ausgaben und Einnahmen sowie das Vermögen den Aufgabenbereichen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte zugeordnet werden (Kostenverteilungsschlüssel). Der Kostenverteilungsschlüssel bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird. (4) Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist § 120 entsprechend anzuwenden.
§ 143e (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt für die landwirtschaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:
(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
(5) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zusammen. Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt. (6) Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getroffen. Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vorstand kann abweichende Entscheidungen treffen. Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen werden. Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglieder verbindlich. (7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die Übertragung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 143f (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung arbeiten bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der Betreuung der Versicherten eng zusammen, um eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. (2) Werden vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder von einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer oder aller Träger eingesetzt, ist durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.
§ 143g (1) Mit dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird für ihre Amtsdauer ein Dienstordnungsverhältnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis auf Zeit begründet. Das befristete Dienstordnungsverhältnis oder der Arbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der nach § 143d zuständigen Aufsichtsbehörde. (2) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung des Geschäftsführers des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen die Bezüge nach Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung nicht übersteigen; für den stellvertretenden Geschäftsführer darf die Besoldungsgruppe B 5 nicht überschritten werden. (3) Ist der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus einem Dienstordnungsverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewählt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
§ 143h Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften der §§ 144 bis 147 anzuwenden.
§ 143i (1) Vor verbindlichen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 143e über
ist die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören. Vor der Anhörung nach Satz 1 ist die Gemeinsame Personalvertretung frühzeitig zu unterrichten. Gleiches gilt für Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie Entscheidungen nach Satz 1 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können. Das Verfahren zur Beteiligung ist in einer Vereinbarung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Gemeinsamen Personalvertretung zu regeln. (2) Mitglieder der Gemeinsamen Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Vertreterinnen und Vertreter der Personalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder, soweit sie gebildet sind, der Gesamtpersonalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Personalrates des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. (3) Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung setzt sich aus Mitgliedern der Personalvertretungen nach Absatz 2 Satz 1 zusammen. Insgesamt dürfen je Verwaltungsgemeinschaft entsandt werden:
Aus der Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden drei Mitglieder entsandt. Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung. Kostentragende Stelle im Sinne des § 44 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. (4) Vor Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, die sich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bei den Beschäftigten ihrer Mitglieder auswirken, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Sinne der Regelungen der §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes mit. Die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten der Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. |
2. Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert: 1. § 28k Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. (aufgehoben) 3. § 88 Abs. 3 wird wie folgt geändert: |
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert: 1. § 28k Abs. 2 wird wie folgt geändert:
3. § 88 Abs. 3 wird wie folgt geändert: |
2a. In Artikel 3 Nr. 4 wird in § 119a nach Absatz 2 folgender
Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in
den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit
dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung
des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden
Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten
von der Anwendung des § 80 Abs. 1
Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf
besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen
Alterskasse nicht zu beeinflussen
sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs-
und Verfahrenskosten führen.“
alte Fassung | |
4. § 119a wird wie folgt gefasst: „§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014 (1) Abweichend von den Regelungen über Veränderungen der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben. (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten
nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt: (3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1.“ |
4. § 119a wird wie folgt gefasst: „§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014 (1) Abweichend von den Regelungen über Veränderungen der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben. (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten
nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt: (3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1.“ |
3. In Artikel 10 Abs. 4 werden die Angaben „und h“ sowie „13,“ gestrichen.
alte Fassung | |
Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 3 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d und j, Nr. 8 und 18 (§ 221b) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 9, 10, 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die Artikel 2 bis 6, Artikel 7 (§§ 1 bis 8), Artikel 8 Abs. 1 und 4 bis 7 sowie Artikel 9 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 12 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 3 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d und j, Nr. 8 und 18 (§ 221b) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe e (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 12 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Artikel 10
Änderung
des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte
In § 46 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
Artikel 10a
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter
den gewerblichen Berufsgenossenschaften
nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Bund“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
2. In § 160 Abs. 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4
Satz 2“ durch die Angabe „§ 160a Abs. 4 Satz 1“
ersetzt.
3. In § 172 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 192 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 192 Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 10b
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 249 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 Buchstabe c wird die Angabe „1. Juli 1995“ durch die Angabe „1. Juli 2010“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „62 Euro“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.
Artikel 11
Folgeänderungen anderer
Gesetze und Verordnungen
(1) Artikel 22 Nr. 2 und Artikel 25 Nr. 2 Buchstabe b des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) werden aufgehoben.
(2) Dem § 6 Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation
der See-Berufsgenossenschaft zu erlassen, soweit dies
die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1
bis 3 betrifft.“
(3) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.“
alte Fassung | |
2. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum
in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt,
der Unfallversicherungsmitgliedsnummer
des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer
des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder
der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung
enthalten sind.“
alte Fassung | |
(4) Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Für das Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 2
des Siebten Buches gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Die Feststellungen zu den Arbeitsentgelten,
die bei der Berechnung der Beiträge nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen
sind, und deren Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen
sind den zuständigen Unfallversicherungsträgern zu
übersenden.“
2. In § 14 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Tritt nach Artikel 13 des Gesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2130) am 1. Januar 2010 in Kraft. | alte Fassung |
(5) In § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden die Wörter „den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 14 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. (4) Für die Anzeige ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. (5) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (9) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
(12) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (14) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann. |
(6) Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Wörter „des Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Hauptverbandes
der gewerblichen Berufsgenossenschaften“
durch die Wörter „der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
2. In § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
Artikel 12
Nichtanwendung von
Maßgaben des Einigungsvertrages
Die Maßgabe zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstabe bb Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1062) ist nicht mehr anzuwenden.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 18 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 9 (§ 20 Abs. 2 Satz 5), Nr. 24 (§ 172c Abs. 3), Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 mit Ausnahme der Nr. 1 Buchstabe b und der Nr. 6 und 8, Artikel 5, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 11 Abs. 3 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, e und g, Nr. 18a, 18b, 21, 22, 22a Buchstabe c, Nr. 24 mit Ausnahme des § 172c Abs. 3, Nr. 26, 27 Buchstabe a, Nr. 28, 35 und 37 mit Ausnahme des § 219a Abs. 2, Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b und Artikel 11 Abs. 4 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
(6) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(6a) Artikel 1 Nr. 21a, 22a Buchstabe b, Nr. 23a, Nr. 25a und Nr. 31a treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
(6b) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 20 und 23 sowie Artikel 11 Abs. 2 treten in Kraft, wenn die Genehmigung des Beschlusses der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und der See-Berufsgenossenschaft nach § 118 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
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