Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
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BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 66 S.3214, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 |
Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Arzneimittelgesetzes
§ 90 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBI. 1 S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 2031) geändert worden ist, wird aufgehoben.
alte Fassung | |
Artikel 2
Änderung
des Lebensmittelspezialitätengesetzes
§ 3 Abs. 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1814), das zuletzt durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1414) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
des Bundes-Bodenschutzgesetzes
In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBI.
1 S. 502), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBI. 1 S.
2331) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht
anzuwenden."
Artikel 4
Änderung
der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718), wird wie folgt geändert:
1. § 51 b wird aufgehoben.
2. In § 59m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 51 b, 52 Abs. 2" durch die Angabe „§ 52 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBI. 1 S. 502), wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 62 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer
Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den
Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch."
3. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen
über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch."
4. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird
aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2494, 1997 1 S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3102) geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:
„§ 12
Überleitungsvorschrift zum
Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften
an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
(1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3214) geänderten Vorschriften
ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der 15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 14. Dezember 2004.
(2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet."
Artikel 7
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 42, 2909, 2003 1 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3102), wird wie folgt geändert:
1. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und"
angefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung."
alte Fassung | |
§ 197 (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. |
§ 197 (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. |
2. In § 201 Satz 1 wird die Ziffer „5" durch die Ziffer „6" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 201 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. |
§ 201 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis |
3. § 1996 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig
zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der
Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen
einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue
Inventarfrist zu bestimmen."
alte Fassung | |
§ 1996 (1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden. (3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden. |
§ 1996
(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden. (3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden. |
4. § 1997 wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 1997 Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung. |
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"
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wohnungsvermittlung
§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBI. 1 S. 2376) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem
Abschluss des Geschäfts an."
alte Fassung | |
§ 61 (1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als fürRechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. (2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an. |
§ 61 (1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als fürRechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
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2. § 88 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 88 (aufgehoben) |
§ 88 Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. |
3. § 113 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in
welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von
der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren
von ihrer Entstehung an."
alte Fassung | |
§ 113 (1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. (2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter. (3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. (4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt. |
§ 113 (1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. (2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.
(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt. |
4. § 902 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird
aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 902 Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:
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§ 902 Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:
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5. In § 903 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 903 (1) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. (2) Die Verjährung der Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis (§ 902 Nr. 2) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat. (3) Die Verjährung der Forderungen auf Bergungs- und Hilfskosten sowie wegen der Beseitigung eines Wracks (§ 902 Nr. 3) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Bergungs- und Hilfsleistungswerk oder die Wrackbeseitigung beendet worden ist. |
§ 903 (1) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. (2) Die Verjährung der Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis (§ 902 Nr. 2) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat. (3) Die Verjährung der Forderungen auf Bergungs- und Hilfskosten sowie wegen der Beseitigung eines Wracks (§ 902 Nr. 3) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Bergungs- und Hilfsleistungswerk oder die Wrackbeseitigung beendet worden ist. |
6. § 905 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 905 (aufgehoben) |
§ 905 (1) Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Verschollenheitsfrist endet. |
Artikel 10
Änderung
des Umwandlungsgesetzes
§ 93 Abs. 4 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210, 1995 1 S. 428), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3166) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3166), wird wie folgt geändert:
...
Artikel 12
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Nach § 26d des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3166) geändert worden ist, wird folgender § 26e eingefügt:
...
Artikel 17
Änderung
der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung
der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die
Gasversorgung von Tarifkunden
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 676), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung
der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Wasser
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung
der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Fernwärme
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 21
Änderung des
Rindfleischetikettierungsgesetzes
§ 9 Abs. 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBI. 1 S. 380), das zuletzt durch § 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1414) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
§ 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBI.
1 S. 2910), die zuletzt durch § 152 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBI.
1 S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Verjährung
Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch."
Artikel 23
Änderung der Verordnung über
die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr
sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 15 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 230), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. 1 S. 4046) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 24
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 17 bis 20, 22 und 23 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 25
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
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