Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuch

Vom 22. Mai 2003


Die Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909) ist wie folgt zu berichtigen:

1. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist wie folgt zu berichtigen: 

a) In § 312d Abs. 4 Nr. 4 ist das Komma zu streichen.

b) In § 676f Satz 2 ist nach dem Wort "und" das Wort "dem" durch das Wort "zum" zu ersetzen.

c) In § 820 Abs. 2 ist das Wort "das" durch das Wort "dass" zu ersetzen.

d) In § 1355 Abs. 1 Satz 3 ist das Wort "keine" durch das Wort "keinen" zu ersetzen.

e) In § 1629a Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe "§ 107, 108" durch die Angabe "§§ 107,108" zu ersetzen.

f) In § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Wort "Kindern" durch das Wort "Kindes" zu ersetzen.

g) In § 1791c Abs. 2 ist das Komma nach den Wörtern "kraft Gesetzes" zu streichen.

 

2. Im amtlichen Hinweis zu § 676h ist die Angabe "Artikel 9" durch die Angabe "Artikel 8" zu ersetzen.

 

 

Berlin, den 22. Mai 2003

Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag Dr. Rühl

 

 


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BGBl. 2003 Teil I Nr. 21 S.737, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003

 

  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 -1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 -wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

I. 

1. § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz-KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.

2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.

II. 

1. § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz-KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt.

2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.

 

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

 

Berlin, den 15. Mai 2003

Die Bundesministerin der Justiz 
Brigitte Zypries

 

 

 


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