Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
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BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 64 S.3102, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 |
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen *)
Vom 2. Dezember 2004
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Anderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ( ABI. EG Nr. L 271 S. 16). |
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 42, 2909, 2003 1 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718), wird wie folgt geändert:
1. § 312b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Dienstleistungen," werden die Wörter „einschließlich
Finanzdienstleistungen," eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie
Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung,
Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung."
b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,".
c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran
anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende
Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der
gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur
Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander
folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur
für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der
gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang
einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt."
alte Fassung | |
§ 312b (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. (4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2. (5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt. |
§ 312b (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. |
2. § 312c wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 312c (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei derer Beanstandungen vorbringen kann. (3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt. (4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. |
|
"
3. § 312d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden
Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf
ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der
Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung
der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst
hat."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen
zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt,
auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist
auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien,
Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder
Geldmarktinstrumenten."
c) In Absatz 5 wird die Angabe 㤤 499 bis 507" durch die Angabe 㤤 495, 499 bis 507" ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher
abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach
den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor
Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist
und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der
Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt."
alte Fassung | |
§ 312d (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend. (6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. |
§ 312d (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen,
bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der |
4. In § 355 Abs. 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der
Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht
ordnungsgemäß erfüllt hat."
alte Fassung | |
§ 355 (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. |
§ 355 (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag
ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das
Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht belehrt worden ist |
5. § 357 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach
dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der
Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers."
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des
Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang."
b) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem
Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt
werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro
nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher
die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten
entspricht."
alte Fassung | |
§ 357 (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang. (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. |
§ 357 (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt
entsprechende Anwendung. (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung
verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr
der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. |
6. In den §§ 444 und 639 wird das Wort „wenn" jeweils durch das Wort „soweit" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 444 Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. |
§ 444 Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines
Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht
berufen, |
§ 639 Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat. |
§ 639 Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines
Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht
berufen, |
Artikel 2
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2494, 1997 1 S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. 1 S. 598), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 29a Abs. 4 werden in Nummer 3 am Ende das Komma und in Nummer 4 am
Ende der Punkt jeweils durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
„5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der
Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ( ABI. EG Nr. L 271 S. 16)."
2. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:
„§ 11
Überleitungsvorschrift
zu dem Gesetz
zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 2. Dezember 2004
(1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des 7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des 7. Dezember 2004 hergestellt
wurden und die der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht
genügen, dürfen bis zum 31. März 2005 aufgebraucht werden, soweit sie
ausschließlich den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betreffen, die
nicht Finanzdienstleistungen sind."
3. In Artikel 240 werden nach der Angabe „( ABI. EG Nr. L 144 S. 19)" die
Wörter „und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der
Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ( ABI. EG Nr. L 271 S. 16)" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
BGB-Informationspflichten-Verordnung
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 2002 (BGBI. 1 S. 3002) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 1 (1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:
(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat. (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 31 2c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen. |
§ 1 (1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Satz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. |
"
2. Die Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 4
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 14 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBI. 1 S. 3422, 4346), das zuletzt durch § 20 Abs. 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Streitigkeiten aus der
Anwendung
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist."
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach
Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu
beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt
die Rechtsverordnung."
3. In Absatz 3 wird das Wort „Streitschlichtungsaufgabe" durch das Wort „Streitschlichtungsaufgaben", das Wort „Aufgabe" durch das Wort „Aufgaben" und das Wort „kann" durch das Wort „können" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 14 (1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden. (2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen:
ausgerichtet sein. Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete Private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können. |
§ 14 (1) (2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen:
ausgerichtet sein. Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft
und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die |
Artikel 5
...
...
Artikel 7
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 10a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1427) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" ein Komma und die Wörter „bei Fernabsatzverträgen in Textform" eingefügt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch dieses Gesetz geänderten Teile von Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Anlage zu Artikel 3 Nr. 2
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Gestaltungshinweise
1. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der
Klammerzusatz „einem Monat".
2. Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.
3. Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift
des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder,
wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den
Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4. Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
5. Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.
6. Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."
7. Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten
durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen
werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text
aufzunehmen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der
bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen
Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der
Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine
vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die
Rücksendung für Sie kostenfrei."
8. Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis
aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der
Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch
Download etc.)."
Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag
über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt
ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben."
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis
aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits
vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden
ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören
oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch
abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraums sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder
einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung
erstatten."
Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung
einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des
Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht
binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung
des Darlehens zurückzahlen."
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
9. Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte
können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn für das
finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den
finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden,
wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr
Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn
uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits
zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns,
sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der
vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder
Edelmetallen zum Gegenstand hat."
Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie
folgt:
„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus
einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht
gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen
des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des
Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie
auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber
Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt
Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht
oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf.
Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache
ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] @
zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung
nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten."
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen
Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen
identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von
Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem
Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder
teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des
Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig
begünstigt."
10. Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen."
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