Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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BGBl. 2004 Teil I Nr. 2 S.43, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 |
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 7. Januar 2004
Auf Grund
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, e und v sowie des § 6a Abs. 2 und 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
– des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August
1969 (BGBl. I S. 1336), § 6 Abs. 3 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c
des Gesetzes vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) und zuletzt geändert durch
Artikel 245 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), § 11
Abs. 4 zuletzt geändert durch Artikel 245 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785),
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden im Klammerzusatz nach den Wörtern „in der Regel nicht weniger als zwei Wochen“ die Wörter „, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 18 (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen) wiederholt werden. Wird die theoretische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Bewerber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholen. (2) Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten. |
§ 18 (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Wird die theoretische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Bewerber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholen. (2) Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten. |
2. Die Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
3. In der Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 wird in Abschnitt II Buchstabe a nach der Schlüsselzahl „05.07“ die Schlüsselzahl „05.08 kein Alkohol“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 2.3 zu § 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
2. In der Anlage 2.4 zu § 4 wird Nummer 1 Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b) An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln“.
3. Die Anlage 2.5 zu § 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
3a. Die Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 erhält die aus dem Anhang 3 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
4. Die Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 erhält in Zeile 2 Spalte 2 folgende Fassung:
„Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine
Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt
sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine
Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne
Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
120 km/h)“.
5. In § 5 Abs. 5 wird nach den Wörtern „der Klassen“ die Abkürzung „BE,“ eingefügt.
6. Die Anlage 6 zu § 5 Abs. 5 erhält die aus dem Anhang 4 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden
ist, werden die Gebührennummern 402.4 bis 402.10 durch folgende
Gebührennummern 402.4 bis 402.9 ersetzt:
„402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE
111,00
„402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E
111,00
„402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1
111,00
„402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E 104,00
„402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse M
44,50
„402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T
89,00“.
Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
§ 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. August 2002
(BGBl. I S. 3267, 3570) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Lehrmittel
In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 4 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. Januar 2004
D e r B u n d e s m i n i s t e r
f ü r Ve r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
M a n f r e d S t o l p e
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Anfang |
Anhang 1 zu Artikel 1
Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4
des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie
2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 ( ABl. EG Nr. L 237 S. 45) und
in folgenden Sachgebieten:
1. Gefahrenlehre
1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein
1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5 Geschwindigkeit
1.6 Überholen
1.7 Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild
1.8 Autobahn
1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10 Ermüdung, Ablenkung
1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2. Verhalten im Straßenverkehr
2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2 Straßenbenutzung
2.3 Geschwindigkeit
2.4 Abstand
2.5 Überholen
2.6 Vorbeifahren
2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9 Einfahren und Anfahren
2.10 Besondere Verkehrslagen
2.11 Halten und Parken
2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13 Sorgfaltspflichten
2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15 Warnzeichen
2.16 Beleuchtung
2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18 Bahnübergänge
2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20 Personenbeförderung
2.21 Ladung
2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
2.24 Übermäßige Straßenbenutzung
2.25 Sonntagsfahrverbot
2.26 Verkehrshindernisse
2.27 Unfall
2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3. Vorfahrt, Vorrang
4. Verkehrszeichen
4.1 Gefahrzeichen
4.2 Vorschriftzeichen
4.3 Richtzeichen
4.4 Verkehrseinrichtungen
5. Umweltschutz
6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1 Untersuchung der Fahrzeuge
6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
6.3 Anhängerbetrieb
6.4 Lenk- und Ruhezeiten
6.5 EG-Kontrollgerät
6.6 Abmessungen und Gewichte
6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
7. Technik
7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage,
Zündung, Kraftübertragung
7.4 Schmier- und Frostschutzmittel
7.5 Verwendung und Wartung von Reifen
7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7 Anhängerkupplungssysteme
7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen
7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen
8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt gemacht.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1 Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des
Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden
Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen
Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft.
Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in
reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der
Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die
Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis
fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage
angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige
Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb Klasse Zahl der Summe der Zulässige
Fragen Punkte Fehlerpunkte
A 30 110 10*)
A1 30 110 10*)
B 30 110 10*)
M 30 110 10*)
L 30 110 10*)
T 30 110 10*)
Mofa 20 69 7*)*)
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
Erweiterung
Klasse Zahl der Summe der Zulässige
Fragen Punkte Fehlerpunkte
A 20 72 6*)
A1 20 72 6*)
B 20 72 6*)
M 20 72 6*)
L 20 72 6*)
T 20 72 6*)
C 37 128 10*)
CE 30 105 10*)
C1 30 105 10*)
D 40 138 10*)
D1 35 121 10*)
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
1.2.3 Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den
einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte
überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie
erfolgt anhand von Fragebogen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können
zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines
beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder
Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls
fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit
Audio-Unterstützung gestellt werden.
Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit –
gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung – mündlich geprüft zu werden.
Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist
mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies
abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt.
Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung
entsprechen.
Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen.
1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.
2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D,
D1und T)
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)
2.1.4 Grundfahraufgaben
2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1
Obligatorisch
– Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
– Ausweichen ohne Abbremsen
– Ausweichen nach Abbremsen
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
a) – Slalom oder
– Langer Slalom
b) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go oder
– Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs
2.1.4.1.2 Bei der Klasse M
Obligatorisch
– Slalom
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist a) –
Ausweichen ohne Abbremsen
– Ausweichen nach Abbremsen
b) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go
– Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier
2.1.4.2 Bei der Klasse B
Obligatorisch
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder Einfahrt oder
– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Alternativ, wobei
eine Aufgabe geprüft werden muss
– Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) – Umkehren
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1 Obligatorisch
– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder
Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.
– Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1) Alternativ, wobei eine
Aufgabe geprüft werden muss
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder Einfahrt
– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) – Rückwärts
quer oder schräg einparken Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links – zusätzlich bei Klasse C1E
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu
fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine
2.1.4.5 Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit
Starrdeichselanhänger)
– Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu
fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit
Starrdeichselanhänger
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder
Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.6 Bei der Klasse T
– Rückwärtsfahren geradeaus
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.5 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen
Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll
defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss
angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende
Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt,
sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu
ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei
den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw.
Ausführung zu achten:
Fahrtechnische Vorbereitung
Lenkradhaltung
Verhalten beim Anfahren
Gangwechsel
Steigung und Gefällstrecken
Automatische Kraftübertragung
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
Fahrgeschwindigkeit
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
Überholen und Vorbeifahren
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.2 Prüfungsfahrzeuge
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei
direktem Zugang:
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 44 kW
2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW
– Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg
– Hubraum mindestens 250 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.
2.2.3 Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1
– Hubraum mindestens 95 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.
2.2.4 Für Klasse B: Personenkraftwagen
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h
– mindestens vier Sitzplätze
– mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und
einem Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht
der Klasse B zuzurechnen sind
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2
m Breite in 1,5 m Höhe
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.6 Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
– Mindestlänge 8,0 m
– Mindestbreite 2,4 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t
– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie
die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7 Für Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit
selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem
Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m
– zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t
– tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t
– Zweileitungs-Bremsanlage
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
– Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Länge des Anhängers mindestens 7,5 m
– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit
und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder Sattelkraftfahrzeuge
– Länge mindestens 14 m
– Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t
– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie
die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8 Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
– Länge mindestens 5,5 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie
die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9 Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und
einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch
und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann
geringfügig weniger breit sein)
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10 Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
– Länge mindestens 10 m
– Mindestbreite 2,4 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät.
2.2.11 Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und
einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg – Anhänger mit
eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m
breit und hoch
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12 Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
– Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät.
2.2.13 Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und
einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m
breit und hoch
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14 Für Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15 Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem
Anhänger
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als
32 km/h
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
– Zweileitungs-Bremsanlage
– Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne
geschlossenen Boden nicht zulässig)
– Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers
mindestens 4,5 m
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer
Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur
Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen,
zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder
ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den
Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A,
A1, M und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte
Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung
wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M und T muss eine
Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber
während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt
nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze
für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer
vorhanden sind.
Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet
werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder
optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale
(Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen
Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in
integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem
zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die
Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten
ermöglichen.
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18 Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk – z. B. Stiefel) tragen.
2.2.19 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004
anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis
zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September
2013 verwendet werden.
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen
mindestens
bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit1)
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten
Klasse B 45 Minuten 25 Minuten
Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten
Klasse C 75 Minuten 45 Minuten
Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten 45 Minuten
Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse D1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten
Klasse M 30 Minuten 13 Minuten
Klasse T 60 Minuten 30 Minuten
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). |
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat,
dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein
Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von
Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung,
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A
auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6
Abs. 2 Satz 1.
2.4 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb
geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen
oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei
Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind
Prüfungen für die Klasse M möglichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften
durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt
werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Abs. 4 sind.
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung
sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben
(2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und c) das Verbinden und
Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet
werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
– erhebliche Fehler,
– die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als
Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des
Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu
beenden.
2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der
Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige
oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen
Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
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Anhang 1 zu Artikel 2
Anlage 2.3 (§ 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10
Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz
a) Fahrerlaubnis
Erteilungsvoraussetzungen, Befristung
b) Papiere
Persönliche, Fahrzeugpapiere
c) Sozialvorschriften
EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten
d) Arbeitsplatz
Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)
Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs
2. Besondere Vorschriften aus der
Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften
a) Geschwindigkeit, Abstand
b) Bahnübergänge
c) Halten und Parken
d) Personenbeförderung
e) Fahrverbote
Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten,
Unterfahrschutz
f) Vorschriften zum Transport von Gütern
Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend)
3. Kraftstrang
a) Motor
b) Kupplung, Wandler
c) Getriebe
d) Antriebswellen
e) Differential(e)
f) Achsantrieb, Radantrieb
g) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR)
4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen
a) Federung
b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten
c) Aufbauten
d) Lichtmaschine/Batterie(n)
e) Beleuchtung
f) Sonstige elektrische Einrichtungen
5. Lkw-Bremsen
a) hydraulische Bremsanlage
b) Druckluftbeschaffungsanlage
c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage
d) Zweikreis-Druckluftbremsanlage
e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
f) Feststellbremse
6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler
a) Dauerbremsen
b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage
d) Fahrzeuguntersuchungen
e) Geschwindigkeitsregler
7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten
Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle,
Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung
8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungsund Sicherheitsbestimmungen
a) Fahrzeug
Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten,
Abschleppverbindungen
b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen
c) Geschwindigkeitsbegrenzer
d) die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern
– Gefahrgut
– Abfall
e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft) Warnweste,
sicherheitsrelevante Schuhe Ein- und Aussteigen
9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle
a) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)
b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z. B. flüssiges oder hängendes
Ladegut)
c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern
d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen
10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten,
Streckenplanung
a) Wartung, Pflege und Kontrolle
b) Energiesparende Fahrweise
c) Alternative Kraftstoffe
d) Zeit- und Streckenplanung
e) Luftwiderstand
(z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)
f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme
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Anhang 2 zu Artikel 2
Anlage 2.5
(zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18
Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)
*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff.
1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D
a) Personenbeförderung in Bussen Sicherheit, Unfallbeteiligung
b) Definition Kraftomnibusse
c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung
2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage
a) Rahmen und Fahrgestelle
unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung,
Dämpfung, Achsen
b) Räder und Reifen Arten, Reifenschäden Radwechsel Schneeketten:
– Arten
– Montage
c) Lenkung
d) Elektrische Anlage
Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung,
Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher
3. Fahrerplatz
– Innenraum Zugang von außen
a) Fahrerplatz
Linienbus, Reisebus
Begleitpersonal
Signalanlagen:
– Video
– Außenbeobachtung
b) Informations- und Unterhaltungsanlage
Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage
c) Innenraum
Fahrgastraum – Beleuchtung:
Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege,
Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter
4. Kraftstrang
a) Motoren
b) Einspritzanlage
c) Abgasanlage
d) Kupplung
e) Getriebe
f) Antriebswellen
g) Differential
5. Bremsanlagen (1)
a) Bauteile
b) gesetzliche Vorschriften
c) Arten von Bremsanlagen
6. Bremsanlagen (2)
a) Einzelaggregate der Bremsanlage
b) Feststellbremsanlage
7. Bremsanlagen (3)
a) Betriebsbremsanlage
b) Dauerbremsanlage
8. Bremsanlagen (4)
a) Gelenkbusanlage
b) Luftfederung – Gelenkbus
c) Drehgelenk – Knickschutz
d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
f) Anhängerkupplung
g) Anhänger hinter Kraftomnibussen
9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente
a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs
Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung
b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs Gelegenheitsverkehr
Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten,
grenzüberschreitender Verkehr
c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Ver
kehr
d) Haltestellen
e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen
10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften
a) BO-Kraft
Allgemeine Vorschriften
Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit
b) Sondervorschriften
O-Bus Linienverkehr
Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft
c) Ordnungswidrigkeiten Nichtraucherzonen
Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte
Menschen
Rollstuhlfahrer
Gurtanlegepflicht
d) Verhalten im Fahrdienst
mitzuführende Papiere
Fundsachen
11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen
Sondervorschriften für Kraftomnibusse Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,
Abmessung,
Anhängerbetrieb, Kurvenlaufeigenschaften, Achslasten, Gesamtgewicht,
Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der
Fahrgastsitze,
Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,
Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste HilfeMaterial, Gänge,
Bereifung,
Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen, Scheiben und Scheibenwischer,
Unterlegkeile,
Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder
12. Fahrphysik
a) Wirkung von Kräften
Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände,
Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten
b) Benutzung von Spiegeln
13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter
Gefahrenlehre (1)
Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer
Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer
Fahren in Fahrstreifen Sonderfahrstreifen
Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere
Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren
14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2)
Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten
15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen;
Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten,
Streckenplanung
a) Umweltschutz
Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz
b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe
c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses
d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen
e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme
16. Fahren mit Kraftomnibussen
Verhalten bei Pannen und nach Unfällen
a) Verhalten in schwierigen Situationen
besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel,
Wintergefahren, Verhalten
als Schulbusfahrer
b) Liegenbleiben von Bussen
Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen,
Evakuierung
c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren
Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung d)
Verhalten bei Unfällen
17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen
a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes
d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung
e) Verordnung über das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85
f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge
g) Kontrollmittelverordnung
h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes
18. Sicherheitskontrollen
a) Abfahrkontrolle
Verkehrs- und Betriebssicherheit
Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung
b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen
Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen
Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern,
Automatisch-lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung,
Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und
Kneeling“ entfallen bei Klasse D1.
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Anhang 3 zu Artikel 2
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
1) Gilt nur für
Zweiradklassen. 2) Gilt nicht für Zweiradklassen. |
1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs
1.2 Sitzposition
1.3 Einstellung der Spiegel
1.4 Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1)
1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen1)
1.6 Einstellung der Kopfstützen
1.7 Bedienungseinrichtungen
2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken
3 Gangwechsel
(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der
Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)
3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage,
Straßenzustand und Straßenverlauf
3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten
4 Fahrbahnbenutzung
4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen
4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen
5.2 Abbiegen in Grundstücke
5.3 Einordnen zum Abbiegen
5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang
6 Rückwärtsfahren und Wenden
6.1 Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt2)
6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung2)
6.3 Wenden
7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
8 Fahrgeschwindigkeit
8.1 Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-,
Sicht- und Wetterverhältnisse
8.2 Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer
Geschwindigkeit)
8.3 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
8.4 Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
8.6 Bremsen in Gefahrensituationen
9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
9.1 Einfahren, Ausfahren
9.2 Seitenstreifen
9.3 Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen
9.4 Parkplätze, Raststätte und Tankstellen
10 Überholen
(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf
Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben)
11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren
11.1 Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung
der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse
11.2 Heranfahren an die bevorrechtigte Straße
11.3 Einfahren in Vorfahrtstraßen
11.4 Bremsbereitschaft
11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte
oder Lichtzeichen
11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen
11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen
11.8 Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren
11.9 Verhalten an Bahnübergängen
12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern
12.1 beim Abbiegen
12.2 beim Geradeausfahren
12.3 an Fußgängerüberwegen
12.4 in verkehrsberuhigten Bereichen
12.5 an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
12.6 an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)
13 Halten und Parken
13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken
13.2 Einfahren in eine Parklücke2)
13.2.1 zwischen hintereinander stehenden Fahrzeugen
13.2.2 zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeugen
13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs
13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge
14 Vorausschauendes Fahren
14.1 Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer
14.2 Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer
14.3 Beobachtung des Verkehrsraumes
15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen
16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen
17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A und M
17.1 Sicherheitskontrolle
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von
– Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
– Not-Aus-Schalter
– Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan)
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe
– Ein- und Ausschalten
– Funktion prüfen von:
– Standlicht
– Abblendlicht
– Fernlicht
– Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
– Nebelschlussleuchte
– Warnblinkanlage
– Blinker
– Hupe
– Bremsleuchte
– Kontrollleuchten benennen
– Rückstrahler Vorhandensein
– Beschädigung
2) Gilt nicht für Zweiradklassen.
Lenkung
– Lenkschloss entriegeln Bremsanlage
Funktionsprüfung der Bremsen Flüssigkeitsstände
– Motoröl
– Kühlmittel
17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen
17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen
17.2.5 Slalom
17.2.6 Langer Slalom
17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
17.2.8 Stop and Go
17.2.9 Kreisfahrt
17.3 Klassenspezifische Besonderheiten
17.3.1 Fahren im Fahrstreifen
17.3.2 Fahren in Kurven
17.3.3 Fahren mit Schutzkleidung
18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse B
18.1 Sicherheitskontrolle
– Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
– Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe
– Ein- und Ausschalten
– Funktion prüfen von
– Standlicht
– Abblendlicht
– Fernlicht
– Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
– Nebelschlussleuchte
– Warnblinkanlage
– Blinker
– Hupe
– Bremsleuchte
– Kontrollleuchten benennen
– Rückstrahler
– Vorhandensein
– Beschädigung
– Lenkung
– Lenkschloss entriegeln
– Überprüfung des Lenkspiels
– Bremsanlage
Funktionsprüfung von
– Betriebsbremse
– Feststellbremse
– Flüssigkeitsstände
– Motoröl
– Kühlmittel
– Scheibenwaschflüssigkeit
18.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
18.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,
Kreuzung oder Einfahrt
18.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
18.2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
18.2.4 Umkehren
18.2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C
19.1 Sicherheitskontrollen
19.1.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel
nach Anlage 6
19.1.2 Zusätzliche Überprüfungen
19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung
19.1.2.2 Funktionsprüfung von
– Betriebsbremse
– Feststellbremse
19.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
19.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,
Kreuzung oder Einfahrt
19.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
19.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken
19.2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder
Entladen
19.3 Klassenspezifische Besonderheiten
19.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
19.3.2 Nutzung von Fahrstreifen
19.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
19.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung des jeweiligen
Beladungszustandes)
19.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
19.3.6 Sicherheitsabstand
19.3.7 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
19.3.8 Verhalten an Bahnübergängen
19.3.9 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
19.3.10 Ladungssicherung
20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D
20.1 Sicherheitskontrollen
20.1.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und
Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
20.1.2 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten
20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der
– Notausstiege
– Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste
– Einstiegshilfen
20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung
20.1.2.3 Funktionsprüfung von
– Betriebsbremse
– Feststellbremse
– Haltestellenbremse
20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume
20.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
20.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,
Kreuzung oder Einfahrt
20.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
20.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken
20.2.4 Halten zum Ein- oder Aussteigen 20.3 Klassenspezifische Besonderheiten
20.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
20.3.2 Nutzung von Fahrstreifen
20.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
20.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender
Fahrgäste)
20.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
20.3.6 Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles
Bremsen
20.3.7 Sicherheitsabstand
20.3.8 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
20.3.9 Verhalten an Bahnübergängen
20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE
21.1 Zusammenstellen des Zuges
21.1.1 Prüfen der Zugmaße
21.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der
Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)
21.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger
(Kugelkopfkupplung)
21.2.1 Anhänger ankuppeln
21.2.2 Anhänger abkuppeln
21.3 Sicherheitskontrollen am Zug
21.3.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel
nach Anlage 6
21.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und
Sicherung)
21.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
21.3.4 Funktion der Bremsanlage
21.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
21.4.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
21.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur
Klasse C1E)
21.5 Klassenspezifische Besonderheiten
21.5.1 beim Fahren
– Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und
Steigungen
– Verhalten an Bahnübergängen
– Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
– Nutzung von Fahrstreifen
– Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
– Sicherheitsabstand
– Rückwärtsfahren (Absicherung) 21.5.2 beim Abstellen
– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
– Kenntlichmachung
22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE
22.1 Zusammenstellen des Zuges
22.1.1 Prüfen der Zugmaße
22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der
Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf.
Aufliegelast, Motorleistung)
22.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln
22.2.1 Anhänger ankuppeln
22.2.2 Anhänger abkuppeln
22.2.3 Aufsatteln
22.2.4 Absatteln
22.3 Sicherheitskontrollen am Zug
22.3.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel
nach Anlage 6
22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und
Sicherung)
22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
22.3.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des
Anhängers
22.3.5 Funktion der Bremsanlage
22.3.6 Ladungssicherung
22.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
22.4.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit
Starrdeichselanhänger)
22.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
22.4.3 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und
Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
22.4.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder
Entladen
22.5 Klassenspezifische Besonderheiten
22.5.1 beim Fahren
– Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
– Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und
Steigungen
– Verhalten an Bahnübergängen
– Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
– Nutzung von Fahrstreifen
– Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
– Sicherheitsabstand
– Rückwärtsfahren (Absicherung)
22.5.2 beim Abstellen
– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse,
Unterlegkeile)
– Kenntlichmachung
23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T
Zugmaschine im Solobetrieb
23.1 Sicherheitskontrollen
23.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel
nach Anlage 6
23.1.2 Zusätzliche Überprüfungen
23.1.2.1 Funktionsprüfung von
– Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion)
– Feststellbremse
23.2 Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der
auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend
Punkt 1 bis 16
Für Zugmaschine mit Anhänger
23.3 Zusammenstellen des Zuges
23.3.1 Prüfen der Zugmaße
23.3.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der
Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)
23.4 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger
23.4.1 Anhänger ankuppeln
23.4.2 Anhänger abkuppeln
23.5 Sicherheitskontrollen am Zug
23.5.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel
nach Anlage 6
23.5.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und
Sicherung)
23.5.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
23.5.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
23.5.5 Funktion der Bremsanlage
23.5.6 Ladungssicherung
23.6 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
23.6.1 Rückwärtsfahren geradeaus
23.7 Klassenspezifische Besonderheiten
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Anhang 4 zu Artikel 2
Anlage 6 (zu § 5 Abs. 5)
Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
1. EG-Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D) Ausfüllen und Einlegen eines
Schaublattes Bedienung der Schalter
Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall des Kontrollgerätes kennen
Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie viel Stunden wurde die erste Pause eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
– am Ende einer Fahrt
– bei Ausfall des Gerätes
2. Bremsen (alle Klassen)
Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Prüfen der Druckwarneinrichtung
Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Prüfen, ob Pedalwege frei
sind Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse
Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des
Frostschutzmittels prüfen
3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)
Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins
Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des
Fahrzeugscheins
Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)
Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern Prüfen der Felgen auf Beschädigung
Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand Sichtprüfung der Radaufhängung
Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)
Lenkungsspiel prüfen
Ölstand der Servolenkung prüfen
4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen
(alle Klassen)
Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen
Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen
Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen
Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen
Kontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/ Handbremse/Automatischer
Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder
Kontrollsysteme erläutern
Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen
5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)
Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des
Kühlflüssigkeitsstandes
Kontrolle des Motorölstandes
Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen
Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und
Wasserpumpe)
Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren
Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen
Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage
6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)
Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)
Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand) Verbandkasten (Unterbringung)
Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung,
Ladungssicherung (Zustandkontrolle)
Sichtprüfung der Anhängekupplung
Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)
Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei
von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)
7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) Erläutern eines Radwechsels
Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (ggf. erläutern) (gilt nicht für
Gasentladungslampe)
Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte
Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und
Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon
Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)
Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen
gebliebenen Fahrzeugs
Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen
Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers
Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei
Ausfall
Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären
8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)
Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten Prüfung der Bremsanlagen
Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse
Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse
Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur
Sicherung der Ladung
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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