Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV)
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 59 S.3267, ausgegeben zu Bonn am 23 August 2002 |
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(FeVÄndV)
Vom 7. August 2002
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund
sowie auf Grund
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S 3783), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt II "Führen von Kraftfahrzeugen" werden in Nummer 1 in der Angabe zu § 5 die Wörter "Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen" durch die Wörter "Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas" und in Nummer 9 die Wörter ", Krankenkraftwagen und Personenkraftwagen im Linienverkehr" durch die Wörter "und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen" ersetzt.
a1) In Abschnitt III (Register) werden zu § 58 die Wörter "nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes" gestrichen.
b) Im Abschnitt "Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung" werden in Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter "und motorisierte Krankenfahrstühle" gestrichen.
2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. motorisierte Krankenfahrstühle e (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),".
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurforderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden."
alte Fassung | |
§ 4 (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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§ 4 (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu 5 werden die Wörter "und motorisierten Krankenfahrstühlen" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder einen Krankenfahrstuhl § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 " und die Wörter "der eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h hat," gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort "jeweils" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder Krankenfahrstuhls" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 5 (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1) führt, maß in einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er
(2) Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die
zuständige Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige
Stelle bestimmt die prüfende Stelle. Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er von einem zur Ausbildung
berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 ausgebildet
worden ist und hierüber der prüfenden Stelle eine Bescheinigung nach dem Muster in
Anlage 2 vorlegt. (3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen anerkennen. In diesem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat. (4) Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen. Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas oder Krankenfahrstuhls mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas.
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§ 5 (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1)
(2) Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die
zuständige Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige
Stelle bestimmt die prüfende Stelle. (3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen anerkennen. In diesem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat. (4) Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen. Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas oder Krankenfahrstuhls mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas. |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Text zu Klasse M wird vor dem Wort "Kleinkrafträder" das Wort "Zweirädrige" eingefügt.
bb) Im Text zu Klasse L werden die Wörter "Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge" durch die Wörter "Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge "jeweils ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter "Fahrzeugen, die im" durch die Wörter "Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 6 (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. (2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46. (3) Außerdem berechtigen
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. (5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen. (7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
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§ 6 (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. (2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46. (3) Außerdem berechtigen
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. (5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen. (7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt. |
5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B und für den gemäß der Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen C1 und C1 E 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1 E 20 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1 E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage, dass nur Fahrten im Inland zulässig sind, entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat. Die Auflage, dass von der Fahrerlaubnis nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf, entfällt entweder bei Erreichen des Mindestalters oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt."
alte Fassung | |
§ 10 (1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt
Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S.1) und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. II S.1550) über das Mindestalter der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt. (2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B und für den gemäß der Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen C1 und C1 E 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1 E 20 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1 E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage, dass nur Fahrten im Inland zulässig sind, entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat. Die Auflage, dass von der Fahrerlaubnis nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf, entfällt entweder bei Erreichen des Mindestalters oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt. (3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. (4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1) mitgenommen, muß der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
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§ 10 (1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt
Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S.1) und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. II S.1550) über das Mindestalter der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt.
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. (4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1) mitgenommen, muß der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein. |
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Verwaltung" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Betriebsmedizin" ein Komma angefügt.
cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder
5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,".
b) In Absatz 6 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
"sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen
einsehen kann."
alte Fassung | |
§ 11 (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nr.1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein. (3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2 a Abs. 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15 genannten Grundsätze. (6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, Soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt Grund eines Auftrages durch den Betroffenen. (7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens. (8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen. (9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen. (10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
(11) Die Teilnahmebescheinigung muß
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Hausaufgaben verweigert hat.
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§ 11 (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nr.1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein. (3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2 a Abs. 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15 genannten Grundsätze. (6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, Soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt Grund eines Auftrages durch den Betroffenen. (7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens. (8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen. (9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen. (10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
(11) Die Teilnahmebescheinigung muß
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Hausaufgaben verweigert hat. |
7. § 12 wird wie folgt geändert;
a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 wird "jeweils die Angabe Anlage 6 Nr. 1" durch die Angabe "Anlage 6 Nr. 1.1 " ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE oder D1 E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nr. 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nr. 2.2 einzureichen."
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
"(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Abs. 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind."
alte Fassung | |
§ 12 (1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, Al, B, BE, M, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nr. 1.1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen. (3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken. (4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, daß der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 erfüllt. (5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen. (6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE oder D1 E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nr. 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nr. 2.2 einzureichen. (7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Abs. 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.
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§ 12 (1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, Al, B, BE, M, L oder T haben sich
einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle
unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. Die
Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des
Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß zu überzeugen. Der
Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe
mindestens den in (3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken. (4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines
Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, daß der Antragsteller die
Anforderungen nach
(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
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7a. In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
"Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen."
alte Fassung | |
§ 16 (1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom ........(einsetzen: Tag der Unterzeichnung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften) (BGBI. I, S. ......) ersichtlichen Muster zu übergeben. Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
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§ 16 (1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen
Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen
werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den
Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. |
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
"Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen."
b) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe "§ 16 Abs. 3 Satz 5 bis 7" durch die Angabe "§ 16 Abs. 3 Satz 7 bis 9" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der Fahrerlaubnis der Klasse M" durch die Wörter "den Fahrerlaubnissen der Klassen M und T" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 17 (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. (2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2. (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder dem Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt. (4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen. (5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D1, D1E, D oder DE - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. § 16 Abs. 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung. (6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken; dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M und T. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, daß er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.
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§ 17 (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. (2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2. (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder dem Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt. (4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen. (5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den
Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige
oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder
Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. (6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer
Kraftübertragung ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von
Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken; dies gilt nicht bei
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9. In § 19 Abs. 5 Nr. 3 werden die Wörter "oder über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung" durch die Wörter "über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen In Silber oder Gold)" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 19 (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. (3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr; der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, geführt. (4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen. (5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage
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§ 19 (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. (3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr; der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, geführt. (4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen. (5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage
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10. § 21 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe "nach § 12 Abs. 5" durch die Angabe "nach § 12 Abs. 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Abs. 5" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter "ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen" durch die Wörter "eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 21 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
(2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.
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§ 21 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
(2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen. |
11. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Klassen C1, C1 E; bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,".
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: "3. Klassen D, D1, DE und D1 E: für fünf Jahre."
alte Fassung | |
§ 23 (1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. (2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
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§ 23 (1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. (2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. |
12. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1 E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist."
alte Fassung | |
§ 24 (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn
Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1 E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist. (2) Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.
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§ 24 (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn
(2) Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat. |
13. In § 26 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Dienstfahrzeugen" die Wörter "der Bundeswehr" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 26 (1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei (§ 73 Abs. 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die des Bundesgrenzschutzes und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10. (2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhändigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie nicht mehr gültig, sind aber seit Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu erteilt werden; andernfalls gelten die Vorschriften über die Ersterteilung mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausbildung. Eine Verlängerung der Dienstfahrerlaubnis oder eine erneute Erteilung unter den Voraussetzungen von Satz 4 erster Halbsatz ist auch während der Zeit möglich, in der der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen darf. (3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.
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§ 26 (1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei (§ 73 Abs. 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die des Bundesgrenzschutzes und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen ergibt sich aus Anlage 10. (2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhändigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie nicht mehr gültig, sind aber seit Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu erteilt werden; andernfalls gelten die Vorschriften über die Ersterteilung mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausbildung. Eine Verlängerung der Dienstfahrerlaubnis oder eine erneute Erteilung unter den Voraussetzungen von Satz 4 erster Halbsatz ist auch während der Zeit möglich, in der der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen darf. (3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. |
14. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "augenärztliche Untersuchung" durch die Wörter "Untersuchung des Sehvermögens" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 12" durch die Angabe "§ 12 Abs. 2" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Dienstfahrerlaubnis" die Wörter "der Bundeswehr" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 27 (1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26 Abs. 3, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Bundeswehr beantragt wird. Die Klasse der aufgrund der Dienstfahrerlaubnis zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10. (2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entsprechenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnisbehörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden. Dies gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr in einer von § 6 Abs. 1 abweichenden Klasse, soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Voraussetzungen für die Erteilung der Dienstfahrerlaubnis sind. (3) Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Versagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit. Die Dienststelle teilt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit, sofern die Versagung oder die Entziehung auf den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes beruhen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Absatz können an Stelle der genannten Dienststellen auch andere Stellen bestimmt werden. Für den Bereich der Bundeswehr nimmt die Zentrale Militärkraftfahrstelle die Aufgaben wahr. (4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis.
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§ 27 (1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26 Abs. 3, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird. Die Klasse der aufgrund der Dienstfahrerlaubnis zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10. (2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entsprechenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnisbehörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden. Dies gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr in einer von § 6 Abs. 1 abweichenden Klasse, soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Voraussetzungen für die Erteilung der Dienstfahrerlaubnis sind. (3) Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Versagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit. Die Dienststelle teilt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit, sofern die Versagung oder die Entziehung auf den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes beruhen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Absatz können an Stelle der genannten Dienststellen auch andere Stellen bestimmt werden. Für den Bereich der Bundeswehr nimmt die Zentrale Militärkraftfahrstelle die Aufgaben wahr. (4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. |
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 21, März 2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen ABI. EG Nr. L 91 S. 1 in der jeweiligen Fassung*). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L, M und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen.
*) Zur Zeit gilt die Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (ABI. LG Nr. L 91 S.1)."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder".
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in
Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird
auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht
mehr bestehen. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend."
alte Fassung | |
§ 28 (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt (2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 21, März 2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen ABI. EG Nr. L 91 S. 1 in der jeweiligen Fassung*). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L, M und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen. *) Zur Zeit gilt die Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (ABI. LG Nr. L 91 S.1). (3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 24 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits beendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden .(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. |
§ 28 (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlauhnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Faherlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 24 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits beendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden .(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
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16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "augenärztliche Untersuchung" durch die Wörter "Untersuchung des Sehvermögens" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 12" durch die Angabe "§ 12 Abs. 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder enthält der ausländische Führerschein den Vermerk, dass die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt worden ist" gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sind bis zum Tag der Antragstellung mehr als zwei Jahre verstrichen,
finden nur die Vorschriften über die Ausbildung keine Anwendung."
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte."
alte Fassung | |
§ 30 (1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Läuft die Geltungsdauer einer EU oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab und sind bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Abs. 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist. Sind bis zum Tag der Antragstellung mehr als zwei Jahre verstrichen, finden nur die Vorschriften über die Ausbildung keine Anwendung. (3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte. (4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. (5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18.April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S.957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S.1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
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§ 30 (1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit
automatischer Kraftübertragung beschränkt (2) Läuft die Geltungsdauer einer EU oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab und sind bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Abs. 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist. (3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins
auszuhändigen. (4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. (5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18.April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S.957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S.1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. |
17. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "augenärztliche Untersuchung" durch die Wörter "Untersuchung des Sehvermögens" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 12" durch die Angabe "§ 12 Abs. 2" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sind bis zum Tag der Antragstellung mehr als drei Jahre verstrichen,
finden nur die Vorschriften über die Ausbildung keine Anwendung."
cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "oder enthält der ausländische Führerschein den Vermerk, dass die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt worden ist" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "des Absatzes 1" durch die Angabe "des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 1" durch die Angabe "des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
aa1) In Satz 2 werden die Wörter "Der Führerschein" durch die Wörter "Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet
werden."
d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2 bis 6" durch die Angabe "Satz 2 bis 7" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 31 (1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, und sind seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
Sind bis zum Tag der Antragstellung mehr als drei Jahre verstrichen, finden nur die Vorschriften über die Ausbildung keine Anwendung. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in einer in der Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. (3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische FahrerIaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. (4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. (5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Abs. 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.
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§ 31 (1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, und sind seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit
automatischer Kraftübertragung beschränkt, (2) Beantragt der Inhaber einer FahrerIaubnis aus einem nicht in Anlage 11
aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen (3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische FahrerIaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. (4) Auf einem auf Grund (5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Abs. 5 genannten Personenkreis, sofern
Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4
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18. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen."
alte Fassung | |
§ 36 (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315 c Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a, den §§ 316,323 a des Strafgesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. (2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315 c Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a, den §§ 316, 323 a des Strafgesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat. (3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. (4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß oder dem Einfluß anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen. (5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten 1er durchzuführen sind. (6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden. (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
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§ 36 (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315 c Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a, den §§ 316,323 a des Strafgesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. (2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315 c Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a, den §§ 316, 323 a des Strafgesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat. (3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. (4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß oder dem Einfluß anderer berauschender Mittel zu vermeiden. (5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten 1er durchzuführen sind. (6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden. (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. |
19. In § 37 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "zweiten" durch das Wort "fünften" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 37 (1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muß
(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat. (3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach Abschluß der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des fünften des auf den Abschluß der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen.
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§ 37 (1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muß
(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat. (3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erhobenen personenbezogenen Daten
dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach
Abschluß der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen
der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese Daten sind zu sperren und
spätestens bis zum Ablauf des |
20. In § 39 Satz 1 wird die Angabe "§ 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Angabe "§ 2a Abs. 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 39 Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Abs. 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Abs. 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen der Klassen L, M und T treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.
|
§ 39 Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen,
sind für die Anordnung von Maßnahmen nach |
21. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "sind einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen" durch die Wörter "sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 43 Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen.
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§ 43 Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr.1
Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, |
22. In § 45 Abs. 2 werden die Angabe "§ 43 Satz 1 " durch die Angabe "§ 43" und die Angabe "§ 43" durch die Angabe "§ 36" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 45 (1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt. (2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne von § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36 teilgenommen hat.
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§ 45 (1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt. (2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne von |
23. Vor § 48 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen |
|
".
24. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird in Nummer 3 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz
der Klasse D oder D1 ist."
b) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe "Anlage 6 Nr. 2.2" durch die Angabe "Anlage 6 Nr. 2" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von
nicht mehr als fünf Jahren erteilt."
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe Anlage 6 Nr. 2.2" durch die Angabe "Anlage 6 Nr. 2" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "24" wird durch die Angabe "24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur
dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der
Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2
nachweist."
alte Fassung | |
§ 48 (1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
(6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen. (7) Die §§ 21, 22 und 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist. (8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat. (9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnis nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. (10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr.1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 48 (1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
(5)
(6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen. (7) Die §§ 21, 22 und (8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat. (9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnis nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. (10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr.1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. |
25. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,".
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22 Abs. 4 Satz 7) ausgestellt hat,".
c) In Nummer 10 werden die Wörter "der Tag der Ausstellung und" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 49
(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
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§ 49
(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert. |
26. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
"(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach § 51 unter den dort
genannten Voraussetzungen."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
alte Fassung | |
§ 53 (1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach § 51 unter den dort genannten Voraussetzungen. (2) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, daß die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. (3) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung nicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind. (4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.
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§ 53
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27. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 58 Nr. 1 bis 15" durch die Angabe "§ 57 Nr. 1 bis 15" ersetzt.
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort
genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten
Verfahren abgerufen werden. § 52 Abs. 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 bis
3 sind entsprechend anzuwenden."
alte Fassung | |
§ 58 (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (3) Für
dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden. (5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52 Abs. 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
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§ 58 (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (3) Für
dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3
des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden. |
28. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 9 werden nach dem Wort "Kennziffer" die Wörter "sowie den Tag des Ablaufs einer Sperrfrist" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Folge" durch das Wort "Folgen" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 59 (1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
(2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 39 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert:
(3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, daß diese sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen. In Fällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozeßordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, daß diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen. Die Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt. (4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis eingetragen, daß sich die Geldbuße auch auf nicht registerpflichtige Taten bezieht; als registerpflichtige Teile sind auch die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 oder 24a des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen, für die bei eigenständiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld zu erheben gewesen oder eine Geldbuße festgesetzt worden wäre, die die Registerpflicht nicht begründet hätte. In Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile einzutragen.
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§ 59 (1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
(2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 39 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert:
(3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, daß diese sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen. In Fällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozeßordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, daß diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen. Die Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt. (4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl
registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen
der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die
registerpflichtigen Taten sowie die |
29. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert;
a) In Satz 2 wird die Angabe "Abschnitt 7.3.7 der Anlage VIII" durch die Angabe "Nummer 3.7 der Anlage Vlllb" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
"1. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage Vlllc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2. der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIllb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,".
alte Fassung | |
§ 60 (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 der Anlage Vlllb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (3) Für Verwaltungsmaßnahmen
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.
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§ 60 (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Abschnitt 7.3.7 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (3) Für Verwaltungsmaßnahmen
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind. |
30. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 4a werden durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:
"(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie für die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zuständigen Stellen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden bereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
alte Fassung | |
§ 61 (1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie für die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen. (4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zuständigen Stellen. (5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden bereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen. (6) Wegen der Sicherung gegen Mißbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden. (7) Im Rahmen von § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Abs. 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.
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§ 61 (1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen.
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31. In § 64 Abs.1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:
"2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder
3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis."
alte Fassung | |
§ 64 (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt:
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.
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§ 64 (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt:
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich. |
32. § 66 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 66 (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen.
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§ 66 (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach
Anlage 14 vorliegen. |
33. In § 71 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzunehmen, wenn die Persönliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschritten oder Straftaten entzogen wurde oder Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit begangen wurden; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit § 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) weggefallen ist."
alte Fassung | |
§ 71 (1) Für die Durchführung der verkehrs-psychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V besitzen. (2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Voraussetzungen nachweist:
(3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzulegen. Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen hat. (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die verkehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen wird. (4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzunehmen, wenn die Persönliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschritten oder Straftaten entzogen wurde oder Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit begangen wurden; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit § 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) weggefallen ist. (5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Diese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
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§ 71 (1) Für die Durchführung der verkehrs-psychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V besitzen. (2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Voraussetzungen nachweist:
(3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzulegen. Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen hat. (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die verkehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen wird. (5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Diese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. |
34. § 73 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen."
alte Fassung | |
§ 73 (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. IS.1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1 S.1497), in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsorts, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen. (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1)zuständig. (4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.
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§ 73 (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. IS.1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1 S.1497), in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsorts, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen. (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1)zuständig.
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35. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach der Angabe "§ 5 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder § 76 Nr. 2" eingefügt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter "oder eine Ausbildung zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen" gestrichen und die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
c) In Nummer 9 wird vor der Angabe "§ 23 Abs. 2 Satz 1 " die Angabe "§ 10 Abs. 2 Satz 4," eingefügt.
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe "des § 29 Abs. 3 Satz 2," die Angabe "des § 30 Abs. 3 Satz 2," eingefügt.
alte Fassung | |
§ 75 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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§ 75 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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36. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Krankenfahrstühle
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4
dieser Verordnung in der bis zum 1, September 2002 geltenden Fassung sind
berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und
nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1, September 2002 geltenden
Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1, September 2002 geltenden
Fassung führt, der bis zum 1, September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen
ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser
Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung."
b) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(Prüfung für das Führen von Mofas)".
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 5 Abs. 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für
Mofas/Krankenfahrstühle)
Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum
1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben
gültig. Prüfbescheinigungen für Mofas, die dem Muster der Anlage 2 in der bis
zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31.
Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden."
d) In Nummer 7 Satz 1 wird das Wort "Dienstkraftomnibusse" durch die Wörter "Dienstkraftfahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse D oder D1" ersetzt.
e) In Nummer 8 Satz 1 wird im Satzteil vor dem Buchstaben a vor dem Wort "Kleinkrafträder" das Wort "zweirädrige" eingefügt.
f) In Nummer 9 wird Satz 16 aufgehoben.
g) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a eingefügt:
"11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3
alten Rechts
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde,
werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B
auch die Klassen BE, C1 und C1 E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor
dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen
Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung
der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat."
h) In Nummer 13 wird die Angabe "§ 47 Abs. 3" durch die Angabe "§ 48 Abs. 3" ersetzt.
i) Nummer 14 wird wie folgt neu gefasst:
"14. § 48 Abs. 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur
Fahrgastbeförderung)
Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1, September
2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führerscheine
zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1.
September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31, Dezember 2002
weiter ausgefertigt werden."
alte Fassung | |
§ 76 Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. § 4 Abs. 1 (fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge) 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Krankenfahrstühle 3. § 5 Abs. 2 (Prüfung für das Führen von Mofas) 4. § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) 5. § 5 Abs. 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für
Mofas/Krankenfahrstühle) 6. § 6 Abs. 1 zur Klasse Al (Leichtkrafträder) 7. § 6 Abs. 1 zu den Klassen D, DE, D1 und D1 E (Kraftomnibusse) 8. §6 Abs. 1 zu Klasse M Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 1 behandelt 9. § 11 Abs.9, § 12 Abs.6, §§ 23, 24, 48 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen
und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts) 10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung) 11. § 17 Abs. 2 und Anlage 7 Abschnitt 2.2 (Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge) 11 a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3
alten Rechts 12. §§ 21 Abs. 2, 25 Abs. 4 (Einholung von Auskünften) 13. § 23 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs.1 und Anlage 8, §
48 Abs. 3
und Anlage 8
(Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) 14. § 48 Abs. 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur
Fahrgastbeförderung) 15. § 66 und Anlage 14 (Begutachtungsstellen für Fahreignung) 16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen am
Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe) 17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung) 18. § 72 (Akkreditierung)
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§ 76 Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. § 4 Abs. 1 (fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge)
3. § 5 Abs. 2 4. § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
6. § 6 Abs. 1 zur Klasse Al (Leichtkrafträder) 7. § 6 Abs. 1 zu den Klassen D, DE, D1 und D1 E (Kraftomnibusse) 8. §6 Abs. 1 zu Klasse M Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 1 behandelt 9. § 11 Abs.9, § 12 Abs.6, §§ 23, 24, 48 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen
und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts) 10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung) 11. § 17 Abs. 2 und Anlage 7 Abschnitt 2.2 (Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge) 12. §§ 21 Abs. 2, 25 Abs. 4 (Einholung von Auskünften) 13. § 23 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs.1 und Anlage 8,
15. § 66 und Anlage 14 (Begutachtungsstellen für Fahreignung) 16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen am
Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe) 17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung) 18. § 72 (Akkreditierung) |
37. Die Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
38. Die Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 und 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
39. Die Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 erhält die aus dem Anhang 3 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
40. In Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 wird in der Vorbemerkung die Nummer 2 wie folgt geändert:
Die Wörter "Grundlage der Beurteilung" werden durch die Wörter "Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung" ersetzt.
41. Die Anlage 5 zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "eines medizinisch-psychologischen Gutachtens" werden durch die Wörter "eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt.
bb) Es werden die Wörter "ab dem 50. Lebensjahr" durch die Wörter "ab Vollendung des 50. Lebensjahres" und die Wörter "ab dem 60. Lebensjahr" durch die Wörter "ab Vollendung des 60. Lebensjahres" ersetzt.
b) Das Muster wird wie folgt geändert:
aa) Im Eingangssatz vor Teil I werden die Wörter "von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis" durch die Wörter "von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis" ersetzt.
bb) In Teil I Nr. 2 Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Fahrerlaubnisbehörde" ersetzt.
cc) Im Eingangssatz vor Teil II werden die Wörter "von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis" durch die Wörter "von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis" ersetzt.
42. Die Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 erhält die aus dem Anhang 4 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
43. Die Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle die Zeile "Krankenfahrstuhl" mit den Angaben "17, 60, 6" gestrichen,
a1) In Nummer 1.3 Satz 3 werden nach den Wörtern "Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen" die Wörter "in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig" eingefügt und die Sätze 4 bis 6 gestrichen.
b) In Nummer 2.1.4.2.2 werden nach den Wörtern "Anfahren in einer Steigung" in einer neuen Zeile die Wörter "Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung nur bei der Klasse B)" eingefügt.
c) In Nummer 2.2.12 werden nach den Wörtern "Länge mindestens 5 m" die Wörter", maximale Länge 8 m" eingefügt.
d) In Nummer 2.2.14 wird vor dem Wort "Kleinkrafträder" das Wort "zweirädrige" eingefügt.
e) In Nummer 2.2.16 wird der Satz 7 gestrichen.
f) Nummer 2.6.1 wird wie folgt gefasst:
"2.6.1 Für die Durchführung der Praktischen Prüfung sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt 2.1.1 , die Grundfahraufgaben
2.1.4 und die Prüfungsfahrt 2.1.5 ,
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten 2.1.2 und
c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen 2.1.3
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet
werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen."
44. Die Anlage 8 zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Nr. 2.1 Buchstabe c werden unter "5." nach dem Wort "Fahrerlaubnisnummer" die Wörter "sowie einer Prüfziffer" eingefügt.
b) In Abschnitt IV wird das bisherige Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung Muster 4 durch das aus Anhang 5 ersichtliche neue Muster 4 ersetzt.
45. Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I (Vorbemerkungen) wird die Angabe "55" gestrichen.
b) Abschnitt II Liste der Schlüsselzahlen wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Im Text zur Schlüsselzahl 05.02 wird nach dem Wort "innerorts..." die Angabe "/innerhalb der Region..." eingefügt.
bbb) Im Text zur Schlüsselzahl 05.05 werden nach dem Wort "Beifahrer" die Wörter ", der im Besitz der Fahrerlaubnis ist" eingefügt.
ccc) Die Schlüsselzahl "55" und der dazugehörige Text werden gestrichen.
ddd) Im Text zur Schlüsselzahl "70" werden nach dem Wort "Ausstellungsstaates" ein Komma und die Wörter ", jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11 " eingefügt.
eee) Im Text zur Schlüsselzahl "79 ... " wird die Angabe "Artikel 10 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 10 Satz 1" ersetzt.
fff) Der Text zur Schlüsselzahl "79 C1 E> 12 000 kg, L:<= 3 " wird wie folgt geändert:
Die Wörter "nicht durch C1 E abgedeckter Teil)" werden durch folgende Wörter ersetzt: "und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt nicht durch C1 E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t."
ggg) Die Schlüsselzahl "79 S1 <= 24/7 500 kg" und der dazugehörige Text werden wie folgt gefasst:
"79 S1 <= 2517 500 kg Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz."
hhh) Dem Buchstaben a wird folgende Schlüsselzahl angefügt:
"79 L <= 3 Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen."
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) Die Schlüsselzahl "173" sowie ihre Erläuterung werden gestrichen.
bbb) Die Erläuterung zur Schlüsselzahl "176" wird wie folgt
gefasst:
"Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses".
ccc) Nach der Schlüsselzahl "177" werden folgende Schlüsselzahlen
angefügt:
"178 Auflage zur Klasse D oder D1; Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend
Familienangehörige befördert werden
180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und
Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallt nach Abschluss der Ausbildung auch
vor Erreichen des 21. Lebensjahres".
ddd) Nach den Erläuterungen zur Schlüsselzahl 180 wird folgender Satz
angefügt:
"Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der
Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden
sind, verwendet werden."
46. Die Anlage 11 zu § 31 erhält die aus dem Anhang 6 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
47. In Anlage 12 zu § 34 werden im Abschnitt B Nr. 1.1 die Wörter "im Zusammenhang mit der Teilnahme am" durch die Wörter "im Zusammenhang mit dem" ersetzt.
48. In Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 werden in Nummer 3 die Wörter "öffentlich bestellten oder vereidigten" durch die Wörter "öffentlich bestellten und vereidigten" ersetzt.
Artikel 1 a
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 k9 einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 k9, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),".
alte Fassung | |
2. In § 72 Abs. 2 ist in der Übergangsbestimmung zu 18 Abs. 2 Nr. 5 folgender Satz anzufügen:
"Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 k9 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind."
alte Fassung | |
Artikel 2
Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 409 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Erstellung der Übersetzung gilt 1 Abs. 3 Satz 1 entsprechend."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder".
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Absatz 3 Nr. 3" werden die Wörter "und 4" eingefügt.
bb) Das Wort "wieder" wird gestrichen.
1a. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "vollendet haben und" wird das Wort "eine" durch die Wörter "die nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-" ersetzt.
b) Die Wörter "nach der Fahrerlaubnis-Verordnung" werden gestrichen.
2. § 13a wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften
§ 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 7 § 2 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "32 km/h" durch die Angabe "60 km/h" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt
die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und
Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht
mehr als 32 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift
eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet
hat."
Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), geändert durch Artikel 405 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Tagesnachweis kann auch als Ausdruck aus einer
Datenverarbeitungsanlage erstellt werden."
2. In § 14 Abs. 2 wird der Satzteil nach Nummer 2 wie folgt neu gefasst: "und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Abs. 3 teilgenommen hat,"
3. In § 15 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort "Träger" das Wort "nur" eingefügt.
4. § 17 wird wie folgt geändert: a In Absatz 3 wird die Angabe "Nr.
4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt. b Nach Absatz 4 wird
folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der
Anlagen 3 und 4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet
werden."
5. Die Anlage 3 zu § 6 Abs.1 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
6. Die Anlage 4 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 2 zu Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
7. Die Anlage 5 zu § 7 erhält die aus dem Anhang 3 zu Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 5
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Polizei zur Erlangung
einer Dienstfahrerlaubnis kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch
Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. In diesen Fällen sind die für
die Ausbildung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder der Polizei befugt, auf
Teile der vorgeschriebenen Praktischen Ausbildung zu verzichten, wenn die
Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Verwendung von Fahrsimulatoren
erreicht werden."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "zwölf Doppelstunden" die Wörter " 90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden 45 Minuten zulässig" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig."
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "nach Doppelstunden 90 Minuten gegliederter" gestrichen.
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder
der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler
Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und Praktische Ausbildung
nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht
abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile
schriftlich zu bestätigen."
4. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe j 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung" durch die Angabe "§ 30 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung" ersetzt.
5. Die Überschrift der Anlage 2.5 zu 4 wird wie folgt gefasst:
"Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D 18
Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)".
6. In der Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 wird vor dem Buchstaben M" folgende
Überschrift eingefügt:
"Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen
Zusatzstoff".
7. Anlage 5 zu § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 werden in der Überschrift das Wort "Fahrpraxis" durch die Wörter "Dauer des Vorbesitzes" ersetzt und die auf die Fußnote "Y " verweisenden Sternchen gestrichen.
b) In Spalte 3 Erwerb werden die Angabe "DE** " durch die Angabe "DE" sowie die Angabe "D1 E_** " durch die Angabe "D1 E" ersetzt.
c) Die Fußnoten "* , ** und *** " und der zugehörige Text werden gestrichen.
8. Die Anlage 7.1 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
9. Die Anlage 7.2 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 2 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
10. Die Anlage 7.3 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 3 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 6
Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
In § 2 Abs. 3 Satz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2321) werden nach den Wörtern "Die Teilnehmerzahl" die Wörter "der Lehrgänge für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Prüfungsordnung für Fahrlehrer
In § 10 Abs.1 Satz 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331) werden die Wörter "ein amtsärztliches Attest" durch die Wörter "eine ärztliche Bescheinigung" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 39 und 43 Buchstabe b und c tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. August 2002
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
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