Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) -Auszug-
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 66 S.3574, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 |
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
(StVRÄndG)
(Auszug)
Vom 11. September 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBI. I S. 3442), wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBI. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBI. I S. 3267), wird wie folgt geändert:
1. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr.1 keine natürliche Person, so hat er sicherzu- stellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "des Endgeräts unrichtig oder die Kennung der zum Abruf
berechtigten Dienststelle" werden durch die Wörter "nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort" ersetzt.
bb) Das Wort "eingegeben" wird durch das Wort "übermittelt"
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ", die von der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt werden" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 54 (1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt wer den, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr.1 keine natürliche Person, so hat er sicherzu- stellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern. (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen. (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden, und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes.
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§ 54
(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu
gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen
nach § 53 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig
vorgenommen werden, und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung
unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter
Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wurden. Satz 1
gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 4 des
Straßenverkehrsgesetzes |
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in den die Wörter "von der nach Absatz 1, Stelle" gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach zuständigen" durch das Wort
"übermittelnden" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird in Nummer 1 "Absatz 2" durch die Angabe
"Absatz 1" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
alte Fassung | |
§ 55 (1) Der Anlaß des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:
Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen. (2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer; Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:
(3) Für die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen sind § 53 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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§ 55
(2) Der Anlaß des Abrufs ist
Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.
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3. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "Abschnitt 7.3.7 der Anlage Vlll"
durch die Angabe "Anlagen Vlllb und Anlage VIIIc" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Abschnitt 6" der Anlage Vlll"
durch die Angabe "Anlage VIIIc" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Abschnitt 7 der Anlage Vlll" durch
die Angabe "Anlage Vlllb" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 60 (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Anlagen Vlllb und Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (3) Für Verwaltungsmaßnahmen
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.
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§ 60 (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser
Verordnung oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen
Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (
werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (3) Für Verwaltungsmaßnahmen
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind. |
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2a bis 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 7
Neubekanntmachung des Straßenverkehrsgesetze.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 11. September 2002
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig
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