FeV: Fahrerlaubnisverordnung (2004-07-01)
Anlage 7
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Anlage 7
(zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4
des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie
2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45) und
in folgenden Sachgebieten:
1. Gefahrenlehre
1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein
1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5 Geschwindigkeit
1.6 Überholen
1.7 Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild
1.8 Autobahn
1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10 Ermüdung, Ablenkung
1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2. Verhalten im Straßenverkehr
2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2 Straßenbenutzung
2.3 Geschwindigkeit
2.4 Abstand
2.5 Überholen
2.6 Vorbeifahren
2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9 Einfahren und Anfahren
2.10 Besondere Verkehrslagen
2.11 Halten und Parken
2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13 Sorgfaltspflichten
2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15 Warnzeichen
2.16 Beleuchtung
2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18 Bahnübergänge
2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20 Personenbeförderung
2.21 Ladung
2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
2.24 Übermäßige Straßenbenutzung
2.25 Sonntagsfahrverbot
2.26 Verkehrshindernisse
2.27 Unfall
2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3. Vorfahrt, Vorrang
4. Verkehrszeichen
4.1 Gefahrzeichen
4.2 Vorschriftzeichen
4.3 Richtzeichen
4.4 Verkehrseinrichtungen
5. Umweltschutz
6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1 Untersuchung der Fahrzeuge
6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
6.3 Anhängerbetrieb
6.4 Lenk- und Ruhezeiten
6.5 EG-Kontrollgerät
6.6 Abmessungen und Gewichte
6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
7. Technik
7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage,
Zündung, Kraftübertragung
7.4 Schmier- und Frostschutzmittel
7.5 Verwendung und Wartung von Reifen
7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7 Anhängerkupplungssysteme
7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen
7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen
8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
1.1
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt gemacht.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1 Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des
Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden
Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen
Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft.
Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in
reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der
Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die
Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis
fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage
angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige
Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb Klasse Zahl der Summe der Zulässige
Fragen Punkte Fehlerpunkte
A 30 110 10*)
A1 30 110 10*)
B 30 110 10*)
M 30 110 10*)
L 30 110 10*)
T 30 110 10*)
Mofa 20 69 7*)*)
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
Erweiterung
Klasse Zahl der Summe der Zulässige
Fragen Punkte Fehlerpunkte
A 20 72 6*)
A1 20 72 6*)
B 20 72 6*)
M 20 72 6*)
L 20 72 6*)
T 20 72 6*)
C 37 128 10*)
CE 30 105 10*)
C1 30 105 10*)
D 40 138 10*)
D1 35 121 10*)
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
1.2.2 Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
1.2.3 Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den
einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte
überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie
erfolgt anhand von Fragebogen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können
zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines
beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder
Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls
fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit
Audio-Unterstützung gestellt werden.
Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit –
gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung – mündlich geprüft zu werden.
Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist
mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies
abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt.
Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung
entsprechen.
Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen.
1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.
2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D,
D1und T)
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)
2.1.4 Grundfahraufgaben
2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1
Obligatorisch
– Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
– Ausweichen ohne Abbremsen
– Ausweichen nach Abbremsen
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
a) – Slalom oder
– Langer Slalom
b) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go oder
– Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs
2.1.4.1.2 Bei der Klasse M
Obligatorisch
– Slalom
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
a) –
Ausweichen ohne Abbremsen
– Ausweichen nach Abbremsen
b) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go
– Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier
2.1.4.2 Bei der Klasse B
Obligatorisch
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder Einfahrt oder
– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Alternativ, wobei
eine Aufgabe geprüft werden muss
– Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) – Umkehren
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1 Obligatorisch
– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder
Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.
– Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1) Alternativ, wobei eine
Aufgabe geprüft werden muss
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder Einfahrt
– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) – Rückwärts
quer oder schräg einparken Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links – zusätzlich bei Klasse C1E
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu
fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine
2.1.4.5 Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit
Starrdeichselanhänger)
– Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu
fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit
Starrdeichselanhänger
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder
Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.6 Bei der Klasse T
– Rückwärtsfahren geradeaus
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.5 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen
Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll
defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss
angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende
Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt,
sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu
ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei
den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw.
Ausführung zu achten:
Fahrtechnische Vorbereitung
Lenkradhaltung
Verhalten beim Anfahren
Gangwechsel
Steigung und Gefällstrecken
Automatische Kraftübertragung
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
Fahrgeschwindigkeit
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
Überholen und Vorbeifahren
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.2 Prüfungsfahrzeuge
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei
direktem Zugang:
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 44 kW
2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW
– Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg
– Hubraum mindestens 250 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.
2.2.3 Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1
– Hubraum mindestens 95 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.
2.2.4 Für Klasse B: Personenkraftwagen
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h
– mindestens vier Sitzplätze
– mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und
einem Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht
der Klasse B zuzurechnen sind
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2
m Breite in 1,5 m Höhe
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.6 Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
– Mindestlänge 8,0 m
– Mindestbreite 2,4 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t
– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie
die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7 Für Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit
selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem
Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m
– zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t
– tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t
– Zweileitungs-Bremsanlage
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
– Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Länge des Anhängers mindestens 7,5 m
– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit
und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder Sattelkraftfahrzeuge
– Länge mindestens 14 m
– Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t
– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie
die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8 Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
– Länge mindestens 5,5 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie
die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9 Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und
einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch
und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann
geringfügig weniger breit sein)
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10 Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
– Länge mindestens 10 m
– Mindestbreite 2,4 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät.
2.2.11 Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und
einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg – Anhänger mit
eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m
breit und hoch
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12 Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
– Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät.
2.2.13 Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und
einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m
breit und hoch
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14 Für Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15 Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem
Anhänger
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als
32 km/h
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
– Zweileitungs-Bremsanlage
– Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne
geschlossenen Boden nicht zulässig)
– Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers
mindestens 4,5 m
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer
Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur
Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen,
zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder
ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den
Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A,
A1, M und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte
Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung
wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M und T muss eine
Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber
während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt
nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze
für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer
vorhanden sind.
Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet
werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder
optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale
(Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen
Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in
integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem
zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die
Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten
ermöglichen.
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18 Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk – z. B. Stiefel) tragen.
2.2.19 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004
anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis
zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September
2013 verwendet werden.
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen
mindestens
bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit1)
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten
Klasse B 45 Minuten 25 Minuten
Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten
Klasse C 75 Minuten 45 Minuten
Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten 45 Minuten
Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse D1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten
Klasse M 30 Minuten 13 Minuten
Klasse T 60 Minuten 30 Minuten
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). |
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat,
dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein
Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von
Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung,
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A
auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6
Abs. 2 Satz 1.
2.4 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb
geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen
oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei
Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind
Prüfungen für die Klasse M möglichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften
durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt
werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Abs. 4 sind.
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung
sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben
(2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und
c) das Verbinden und
Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet
werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
– erhebliche Fehler,
– die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als
Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des
Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu
beenden.
2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der
Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige
oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen
Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
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