Sechste Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
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BGBl. 2003 Teil I Nr. 20 S.712, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 |
Sechste Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)
Vom 19. Mai 2003
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (ABI. EG Nr. L 177 S. 21) in deutsches Recht.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBI. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBI. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4123), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "§ 4 Selbstbedienungsverbot" wird wie folgt gefasst:
"§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel".
b) Nach der Angabe "Abschnitt 23" wird die folgende Angabe
angefügt:
"Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine".
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
gibt für die im Anhang genannten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische
Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich
anerkannten Prüfverfahren entsprechen."
alte Fassung | |
§ 1 (1) Das Inverkehrbringen
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genannten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. |
§ 1 (1) Das Inverkehrbringen
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten. |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder C (ätzend)" gestrichen, nach der Angabe "R 62" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "R 63" die Angabe "oder R 68" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Gefahrensymbolen" die Angabe "C (ätzend)," gestrichen und nach der Angabe "F+ (hochentzündlich)" die Angabe "oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68" eingefügt.
c) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
d) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "verpackter" die Wörter "Stoffe und" eingefügt, nach den Wörtern "Zubereitungen, die" die Wörter "bei bestimmungsgemäßer Verwendung" eingefügt, die Wörter "an private Endverbraucher" gestrichen und in Nummer 2 vor dem Wort "Zubereitungen" die Wörter "Stoffe und" eingefügt.
e) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:
"1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1, des Europäischen
Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Oktober 1998 (BGBI. 1998 11 S. 2731, 1999 11 S. 447, 2000 II S. 888), das
zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI.
2002 II S. 2922) geändert worden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung
mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu
kennzeichnen sind,".
cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 2 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Klebstoffe" wird ein Komma und das Wort
"Härter" eingefügt.
dd) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die Nummern 3 und 4.
ee) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" gestrichen, in Nummer 5 wird
der Punkt am Satzende durch das Wort "sowie" ersetzt und es wird
folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der
Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu
kennzeichnen sind."
ff) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" gestrichen, in Nummer 6 - neu
- wird der Punkt am Satzende durch die Angabe "sowie" ersetzt und
folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in
Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen."
alte Fassung | |
§ 3 (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Für die Abgabe portionsweise verpackter Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, gilt
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen. (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens 3 Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
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§ 3 (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der
Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig)
Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem
Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche
Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich;
Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen. (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens 3 Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
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4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) In Absatz 1 wird nach der Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.
d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden."
alte Fassung | |
§ 4 (1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend. (2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. |
Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend. |
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "gefährlichen" wird gestrichen und nach der Angabe "§
3 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 5 (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
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§ 5 (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen
Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
|
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Angabe "§ 4 Satz 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1" und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Versandhandel abgibt."
alte Fassung | |
§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
7. Im Anhang wird Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 4 aufgehoben.
alte Fassung | |||||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Formaldehyd 50-00-0 |
(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten
und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die
durch den Holzwerkstoff
verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds
in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet. (2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwertung in einer nach dem Verfahren des § 6, § 15 angezeigten oder § 16 genehmigten oder nach § 67 Abs.7des Bundes- Immissionsschutzgesetzes übergeleiteten Anlage. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger. |
Formaldehyd 50-00-0 |
(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten
und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die
durch den Holzwerkstoff
verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds
in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet. (2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwertung in einer nach dem Verfahren des § 6, § 15 angezeigten oder § 16 genehmigten oder nach § 67 Abs.7des Bundes- Immissionsschutzgesetzes übergeleiteten Anlage. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger.
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8. Im Anhang wird Abschnitt 4 Spalte 3 wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden das Komma am Ende des Satzes durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte)," angefügt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "Reststoffe" durch die Wörter "Zu verwertende Abfälle" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Angabe "§ 14 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes" durch die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes", die Angabe "§ 12 Abs. 2 des Abfallgesetzes" durch die Angabe "§ 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" und das Komma am Ende des Satzes durch das Wort "sowie" ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt.
ee) Nummer 7 wird aufgehoben.
alte Fassung | |||||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
1. a) b) c) d)
2. a) b) c) d) e) f) g) h)
3. a) b) c) d) e)
4. a) b) c) d)
5. a) b) c) d) |
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte
Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird. |
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
|
1. a) b) c) d)
2. a) b) c) d) e) f) g) h)
3. a) b) c) d) e)
4. a) b) c) d)
5. a) b) c) d) |
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte
Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird. |
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9. Im Anhang wird nach "Abschnitt 23" folgender "Abschnitt 24" angefügt:
"Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer I |
Verbote |
Ausnahmen |
Alkane, C10-C13, Chlor |
Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
|
"
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBI. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4123), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst:
"Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine".
2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst:
"18. Kurzkettige Chlorparaffine".
alte Fassung | |
§ 15 (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. |
§ 15 (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. |
3. § 15d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen,
die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm
Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien
eingesetzt werden."
alte Fassung | |
§ 15d (1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:
Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden. Die Verwendung von Brommethan darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 zwingend vorschreiben. (2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen. (3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung verlangen. (4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden. |
§ 15d (1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:
Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als
Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen.
(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen. (3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung verlangen. (4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden. |
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst:
"Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine".
b) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
" | alte Fassung |
Anhang IV Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen nicht verwendet werden:
|
Anhang IV Nr. 18
|
"
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der ChemikalienVerbotsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Bei der Bekanntmachung der Chemikalien-Verbotsverordnung kann die Angabe "v. H." durch die Angabe "Prozent" beziehungsweise "%" ersetzt werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Mai 2003
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen
Trittin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement
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