Fünfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 74 S.4123, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 |
Fünfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)
Vom 15. Oktober 2002
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (zinnorganische Verbindungen) (ABI. EG Nr. L 183 S. 58) in deutsches Recht.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Der Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 11 Spalte 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Bewuchses
durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen dienen (Antifoulingfarben)
und".
alte Fassung | |
Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
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Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden: 1 2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung. |
2. Abschnitt 11 Spalte 3 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
(aufgehoben) |
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Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Anhang IV Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Das Wort "Antifoulingfarben" wird durch die Wörter "Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben)" ersetzt und nach dem Wort "Zubereitungen" werden die Wörter "als biozide Wirkstoffe" eingefügt.
alte Fassung | |
Anhang IV Nr. 5 Antifoulingfarben Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben), die folgende Stoffe oder ihre Zubereitungen als biozide Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht verwendet werden:
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Anhang IV Nr. 5 Antifoulingfarben
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Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2002
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen
Trittin
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
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