2002/45/EG: 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG (kurzkettige Chlorparaffine)
![]() |
Übersicht EU-Recht |
|
Richtlinie 2002/45/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)
vom 25. Juni 2002
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission (1
) , nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2 ) ,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251
des Vertrags (3 ) , aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. April 2002 gebilligten gemeinsamen
Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Einige Mitgliedstaaten haben in Anwendung des PARCOM-Beschlusses 95/1 (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus) Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine bereits eingeführt oder planen entsprechende Maßnahmen, die sich direkt auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken; deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und folglich eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (4 ) unter Berücksichtigung von Risikobewertungen durch die Gemeinschaft und der einschlägigen wissenschaftlichen Beweise, die den PARCOM-Beschluss 95/1 stützen, erforderlich.
(2) Kurzkettige Chlorparaffine werden wegen ihrer hohen Toxizität für aquatische Organismen und wegen der schädlichen Auswirkungen, die sie langfristig auf die Gewässerumwelt haben können, als umweltgefährlich eingestuft.
(3) Die Kommission hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (5 ) eine Empfehlung verabschiedet, nach der spezifische Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen ergriffen werden sollen, insbesondere in Arbeitsmitteln in der Metallverarbeitung und -bearbeitung sowie in Produkten der Lederzurichtung; Ziel dieser Maßnahmen ist der Umweltschutz für Gewässer.
(4) Die verbleibenden Verwendungen aller Chlorparaffine sind unter
Berücksichtigung einschlägiger
wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Emissionen, die
Chlorparaffine enthalten, erneut zu prüfen. Die Kommission sollte geeignete Vorschläge zur
Reduzierung dieser
Verwendungen unterbreiten.
(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt hat
am 27. November
1998 seine Stellungnahme zu den in der Empfehlung beschriebenen, mit der
Verwendung von
kurzkettigen Chlorparaffinen verbundenen Risiken abgegeben.
(6) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
über den Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der
Richtlinie 89/391/EWG
des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1 )
und der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7.
April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(vierzehnte Einzelrichtlinie
im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (2 ) —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
(1 ) ABl. C 337 E vom 28. 11. 2000, S. 138, und ABl. C 213 E vom
31. 7. 2001, S. 296.
(2 ) ABl. C 116 vom 20. 4. 2001, S. 27.
(3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 2001 (ABl. C 267 vom
21. 9. 2001, S. 18) , Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. C 301 vom
26. 10. 2001, S. 39) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2001
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) . Beschluss des Europäischen Parlaments
vom 30. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates
vom 21. Mai 2002.
(4 ) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 1999/77/EG der Kommission (ABl. L 207 vom 6. 8. 1999, S. 18) .
(5 ) ABl. L 84 vom 5. 4. 1993, S. 1.
(1*) ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
(2*) ABl. L 131 vom 5. 5. 1998, S. 11.
In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird folgende Nummer hinzugefügt:
„
42. Alkane, C 10 -C 13 , Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) | 1. Dürfen nicht zur Verwendung als Stoffe oder
Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen in Konzentrationen von
über 1%
2. Alle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine werden
vor dem 1. Januar 2003 von der Kommission in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken kurzkettiger
Chlorparaffine erneut geprüft. |
“
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 6. Juli
2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften spätestens am 6. Januar 2004 an.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. COX
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. MATAS I PALOU
![]() |
Anfang |