2.GPSGV: Spielzeug-Sicherheit-Verordnung (2007-03-08)
![]() |
Übersicht Geräte-
und Anlagensicherheit |
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV)
vom 21. Dezember 1989
zuletzt geändert durch :
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) wird nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuem Spielzeug. Spielzeug sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
(2) Die in Anhang I der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), aufgeführten Erzeugnisse einschließlich Zündplättchen gelten nicht als Spielzeug im Sinne dieser Verordnung.
(3) § 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bleibt unberührt.
§ 2
Sicherheitsanforderungen
Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen auch unter Berücksichtigung der Dauer seines vorhersehbaren und normalen Gebrauchs entspricht und bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet.
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Beim Inverkehrbringen muß das Spielzeug mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß das Spielzeug entweder
(2) Für das Spielzeug müssen vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder, wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, von demjenigen, der das Spielzeug erstmals in Verkehr bringt, folgende Angaben verfügbar gehalten werden:
a. Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte,
b. Beschreibung
aa) der Herstellung und
bb) der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster sicherstellt, für das die Prüfbescheinigung erteilt ist, sowie
c. Kopien der Unterlagen, die einer zugelassenen Stelle zum Erwerb der Baumusterprüfbescheinigung vorgelegt wurden und
d. die Baumusterprüfbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon.
(3) Wenn die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde verlangen, daß bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den harmonisierten Normen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von einer zugelassenen Stelle geprüft wird. Die Kosten dieser Prüfung trägt der nach Absatz 2 Verpflichtete. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Spielzeug zu Unrecht mit dem CE-Kennzeichnung versehen ist oder ein Spielzeug bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten gefährdet.
§ 4
CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung nach § 3 muß auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. In gleicher Weise müssen der Name, gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in der Gemeinschaft angebracht sein. Bei kleinem Spielzeug sowie bei Spielzeug, das aus kleinen Bauteilen besteht, können die CE-Kennzeichnung und die Angaben nach Satz 2 in der gleichen Weise auf einem Etikett oder einem Begleitzettel angebracht werden. In diesem Fall muß der Verbraucher darauf hingewiesen werden, daß die entsprechenden Angaben aufbewahrt werden sollten.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 dürfen abgekürzt werden, wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer aus der Abkürzung gut erkennbar ist.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang V der Richtlinie 88/378/EWG. Es dürfen auf dem Spielzeug keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 5
Gebrauchshinweise und Gebrauchsvorschriften
Im Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführtes Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den dort angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.
(aufgehoben)
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Angaben nicht verfügbar hält oder
§ 8
Übergangsfrist
Auf Spielzeug, das vor dem 1. Januar 1990 hergestellt worden ist, ist § 4 erst ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
§ 9
(aufgehoben)
§ 10
(Inkrafttreten)
![]() |
Anfang (Quelle: BMA-Gesetzestexte) |