§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende
einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der
Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter
- auf der Straße mit
Fahrzeugen (Straßenverkehr) und
- auf der Schiene mit Eisenbahnen
(Schienenverkehr) in Deutschland,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen
auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen
Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische
Streitkräfte verantwortlich sind.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten
- innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der
Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30.
September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998
(BGBI.
II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16.
ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI. 2002 II S. 2922) geändert
worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der
Anlage 3,
- grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen
auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen
und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,
- innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der
Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBI. II S. 2044), das zuletzt nach
Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBI. 2003 II S.
50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und
3,
- grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen
mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten
RID.
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und
Unterabschnitte beziehen sich auf
- die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1
genannten ADR-Übereinkommen ( z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
- die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID ( z. B. Abschnitt
1.3.2 RID).
Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt
oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe
immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9
ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche
Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort
"Mitgliedstaat".
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für
einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund
eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem
Vertrag;
- ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die Beförderung
mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;
- ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1
der Empfänger gemäß
Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den
Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als
Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne
Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die
gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
- ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die gefährlichen
Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader
im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer
Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder
selbst befördert;
- ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die gefährlichen
Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)
einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche
Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert
oder ändern lässt;
- ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die gefährlichen
Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit
abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug
oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und / oder in ein Fahrzeug, einen
Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung
einfüllt;
- ist Betreiber eines
Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines
Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der
Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder
sonst zum Verkehr zugelassen ist;
- ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1
jede natürliche Person, jede
juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder
Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne
Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese
über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit
Rechtspersönlichkeit abhängt;
- sind gefährliche Güter gemäß
Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände,
deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3
verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist
sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2
genannten Güter;
- sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1
ADR beschriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die
auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren, und sind
Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;
- sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach
ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen
besonderer Bauart;
- ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein Frachtbrief oder ein
sonstiges Dokument mit den nach dem RID für die jeweilige Beförderung
vorgeschriebenen Angaben;
- ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die
Baumusterzulassung.
§ 3
Zulassung zur Beförderung
Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung
nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2
nicht ausgeschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig ist.
§ 4
Allgemeine Sicherheitspflichten
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben nach
Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei
Eintritt eines Schadens dessen Umfang so Bering wie möglich zu halten. Sie
haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung
einzuhalten.
(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder
Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu
beseitigen ist hat
- der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
- der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige
Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beförderer und das jeweilige
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden
unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den
notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.
§ 5
Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können im Straßenverkehr auf
Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller
- Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR
- ausgenommen Kapitel 1.8
ADR - für
Beförderungen innerhalb
Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster
Unterabsatz und Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den
Gefahrguttransport auf der Straße (ABI. EG Nr. L 319 S. 7) zulässig ist. Die
Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie
sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen.
- Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands mit Fahrzeugen zulassen,
die nicht die unter Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten
Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienenverkehr für den Bereich der
Eisenbahnen des Bundes, die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für
den Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein
für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID -
ausgenommen Kapitel 1.8 RID - für Beförderungen innerhalb Deutschlands
zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster
Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates
vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABI. EG Nr. L 235 S. 25)
zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster
Unterabsatz und die vorgesehenen Ausnahmen nach Artikel 7
Abs. 2 der Richtlinie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen mitzuteilen.
(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des
Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.
(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn
- der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der
Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung
unzumutbar ist und
- sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut
ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen;
entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die
Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar
angesehen werden können.
(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist bei Abweichungen von
den Teilen 1 bis 9 ADR oder den Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein
Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und
Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter
zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter
Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt
werden; außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im
Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die
zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des
Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere
Gutachten selbst anfordern.
(6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten
Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der
Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen im Straßenverkehr nach
Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und Ausnahmen
im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz der in Absatz 2
Satz 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelassen werden;
eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht zulässig. Die zuständige
Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überführung
des Regelungsinhalts der Ausnahme in das ADR oder RID anfordern.
(7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern,
die Innenminister (-senatoren) der Länder und die für die
Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich Ausnahmen für
die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen,
ausländische Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die Polizeien, die
Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die
Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen von dieser Verordnung
zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die
Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung
erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist.
Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit
er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig
wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. Absatz 4 ist
anzuwenden.
(8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach
Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den
Ländern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem
Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das
die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.
(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung
innerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzungen und nach
denselben Bestimmungen der Vereinbarung durchgeführt werden.
(10) Hat
- im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine
Ausnahme nach Absatz 1 oder
- im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige
Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen,
darf der Berechtigte, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung
bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer
innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung unter denselben
Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen durchführen, wie es in der
Ausnahme vorgesehen ist.
§ 6
Zuständigkeiten
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a) im
Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in §
5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und
b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter
und dritter Unterabsatz der in §
5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie;
- das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1,
6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt
6.8.3.7 Satz 1.
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Erfeilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
- die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die
schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und
die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278
und 288 sowie die Zustimmung nach
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
- die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die
Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;
- die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger
Prüfungen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 636 (a);
- die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1
Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2
und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift
272;
- die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von 3292 Batterien oder
Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
- die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz
2.2.52.1.8;
- die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen
für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von
Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt
4.1.1.3, 6.1,1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7,
Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;
- die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart
von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es
sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
- die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC)
nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4
Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
- die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den
militärischen Bereich handelt;
- die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von
ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im
Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
- die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der
Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes
Uraniumhexafluorid nach
Absatz 5.1.5.3.1 i. V. m. Unterabschnitt 6.4.22.1 und
die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
- die Prüfung und Zulassung der Bauart Bering dispergierbarer radioaktiver
Stoffe nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die
Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und
Großverpackungen Bowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung
der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach
Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die
wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
- die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;
- die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz
6.2.3.2.2;
- die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive
Stoffe nach Kapitel 6.4;
- die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion,
Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger
Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit
Abschnitt 1.7.3;
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die
Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und
Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
- die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1
Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen
Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -,
6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und
Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und
für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist;
- die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung
von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt
3.3.1 Sondervorschrift 309;
- die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1
und
- die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz
6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die
Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für
- die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1
aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
- die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz
5.1.5.2.2;
- die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung
radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und
- die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a.
(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
(WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich
um den militärischen Bereich handelt, für
- die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die
schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und
die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278
und 288 sowie die Zustimmung nach
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645;
- die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart
von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und
- die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.
(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001
(BGBI.
I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBI. I
S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
Überwachungsstellen nach § 14 des
Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen
oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des
Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für
- die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 -
ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6, soweit
diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten
eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch
Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17.
Dezember 2004 (BGBI. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformität unterzogen
werden;
- die Baumusterprüfung von
a) ortsbeweglichen
Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit
Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
6.7.5.12.7,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im
Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - ,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in
Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks,
soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder
§ 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI.
1 S. 3711) konformitätsbewertet werden;
- die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der
Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und
6.7.5.12.7,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im
Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - ,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung
mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3,
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks,
soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI. 1 S.
3711) geprüft werden;
- Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2 und
- die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und
9.7.8 ADR vor
Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der
Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.
(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und
Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig
für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems
nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.
(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach §
6 Abs. 5 Gefahrgutverordnung See anerkannten
Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9,
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
- die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von
ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen
(MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in
Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10,
6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
- für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt-, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.
(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte
Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.
(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge,
ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die
Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz
9.1.2.1.2 ADR Bowie für die
Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz
9.1.2.2.2 ADR.
(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind,
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von
Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks
nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit
Absatz 9.1.2.1.1 ADR Bowie für die
Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften.
(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6
ADR,
- die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
- die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
and insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.
(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.
(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über
die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt
1.8.5.1 ADR.
(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom
Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5
ADR,
b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6
ADR,
c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;
- die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt
6.5.4.14 ADR;
- die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR und
- die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7
für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des
Bundesgrenzschutzes, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des
Bundesgrenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch
für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und
der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn
sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten
Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung
befugt.
(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig für
- die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach
Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
- die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1
RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
- die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der
Eisenbahnen des Bundes;
- die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen
Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;
- die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im
Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
- die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
- die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
- die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID,
6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
- die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;
- die
Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren
Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4
RID;
- die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
- die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich
der Eisenbahnen des Bundes.
(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten
Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt
6.8.2.4 RID.
(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung
dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen
zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 7
Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Güter
gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7.
Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren flüssigen
Stoffe der Klasse 3sind im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und
3 anzuwenden, ausgenommen bei Beförderungen
- in Versandstücken - einschließlich Großpackmitteln - oder
Großverpackungen,
- in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8
ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind oder mit einem
Prüfdruck von mindestes 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies in der
Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung
des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt
ist,
- in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 (links)
ADR und Absatz 6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder
- in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3
000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6
000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf
Entfernungen bis zu 100 Kilometer.
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies
gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn
- unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn
mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer
geeigneter Straßen, oder
- nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung
oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist.
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde
für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine
begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von
höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist auch durch
Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden darf.
Bei
Sperrungen dürften die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung
benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader
oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu
beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn
eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid
über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn
übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten. Er
muss den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung
mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
-
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder
Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg
mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der
Straße,
- nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert
werden, wenn das gefährliche Gut
a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden
kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr
als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf
dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert
werden können oder
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert
werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser
Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem
größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, ausgenommen
solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des
Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder
Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der
Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und
Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg
nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader
oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2
dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem
nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen (Absatz
4 Nr. 2) muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des
Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken "Beförderung nach
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem
Huckepackverkehr (Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der
Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr
beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das
Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr
glaubhaft zu machen.
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5
Satz 1 und 2 oder die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier
für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor
Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die
Bescheinigungen oder Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für
den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
§ 8
Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr
(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei
Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer für häufig beförderte gefährliche
Güter schriftliche Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens
angeben:
- die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich Bergen, sowie die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
- die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den
beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
- die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder
Ausrüstungen, die zur Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;
- die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der
beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn
sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;
- die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden
beim Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel
angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.
(2) Werden in einem Wagen
oder Container Versandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern
befördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschiedene
gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche Weisung für eine oder mehrere
Klassen vorgehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen
bekanntzugeben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält. Die
schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie von den
Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen werden können.
§ 9
Pflichten
(1) Der Absender
- hat
a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-,
Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster
die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen oder mit der
Eisenbahn übergibt oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das
gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im
Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die
Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut
ohne die Angaben nach
Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei
der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich. Er hat den Beförderer auf die Beachtung der
Vorschriften in Abschnitt 5.5.2 hinzuweisen;
b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern,
ob die gefährlichen Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß
§ 3 befördert werden dürfen;
c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 3
bis 7 im Straßenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer
Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in
einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier
eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften
erfolgt;
d) dafür zu sorgen, dass
aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks
(Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge,
Batteriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) verwendet werden,
die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach
Unterabschnitt 1.1.4.3
zugelassen und geeignet und
bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
e) dafür zu
sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1
und Buchstabe b benachrichtigt wird;
f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach
Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen
zur Verfügung zu stellen;
h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren
Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks,
Tankcontainern oder MEGC oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen,
Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincontainern (RID) für Güter in
loser Schüttung
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 angebracht werden,
bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADR oder die orangefarbene
Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht wird und,
cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt
4.2.1.5 ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand;
i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede
Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das,
sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben nach
Absatz 5.4.1.1.1 bis
5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.8, Absatz 5.4.1.1.9 RID,
Absatz 5.4.1.1.10.1,
5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16,
Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,
j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen
nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2
zugänglich gemacht werden und
k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, dem
Beförderungspapier
aa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,
bb) die
Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1
Buchstabe d,
cc) eine Kopie
der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,
dd) die schriftlichen Hinweise
nach Absatz 5.4.1.2.5.2,
ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt
5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG Code im
Beförderungspapier enthalten ist, beigefügt wird und
ff)
eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2;
- hat im Straßenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn
aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit nicht der Beförderer Inhaber
der Ausnahmezulassung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser
Vorschrift erfolgt und
bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine
Kopie des wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR
Buchstabe c
übergeben werden und
b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des
Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt
5.4.3.1 ADR übermittelt wird;
- hat im Schienenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor Beförderungsbeginn die
schriftlichen Weisungen nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID
in Verbindung mit Unterabschnitt
5.4.3.1 ADR beigefügt werden;
b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen bei Beförderungen im
Huckepackverkehr nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu
sorgen, dass,
aa) im Beförderungspapier die Nummer der schriftlichen Weisung des Beförderers
angegeben wird, wenn diese schriftliche Weisung zwar nicht für den im
Beförderungspapier angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff
voll anwendbar ist und
bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt
5.4.3.1 und
5.4.3.3 Satz 2 zu dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen zur
Verfügung gestellt werden, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung im
Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu befördernde Gut vorhält und
c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu
beachten und
- der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr. 1 und 2 oder
im Schienenverkehr nach Nr. 1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker,
Verlader, Befüller usw. ) in Anspruch nimmt , hat geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser
Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur
Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den
Fällen der Nr. 3 Buchstabe c.
(2) Der Beförderer
- hat im Schienenverkehr, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort
übernimmt, durch repräsentative Stichproben und im Straßenverkehr
insbesondere
a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur
Beförderung zugelassen sind;
b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen,
Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen,
ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf
dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1,
6.8.2.5.1 und 6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID angegebene Datum
oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden
Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2,
6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und
6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3
Satz 1 nicht überschritten ist;
c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind;
d) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die
Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder
Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen und
e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards)
nach Unterabschnitt 5.3.1.3
RID angebracht sind;
f) dafür zu sorgen, dass
aa) die Angaben oder Anweisungen im Beförderungspapier zur Begasung des
Fahrzeugs, Wagens, Containers oder Tanks nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten
werden und
bb) die vorgeschriebenen Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 am Fahrzeug,
Wagen, Container oder Tank angebracht werden;
die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der
Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des
Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung
durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des
UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt; und
- hat im Straßenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6
Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr.
2 angewandt wird;
b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot
der anderweitigen Verwendung nach
Abschnitt 4.3.5 TU15 ADR eingehalten werden;
c) dafür zu sorgen, dass der
Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen
Weisungen
zu verstehen und richtig anzuwenden,
d) die Vorschriften über die Beförderung in
aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 7.3 ADR und
bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
zu beachten,
e) die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz
7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3
ADR einzuhalten;
f) dafür zu sorgen, dass
aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und
8.1.2.2 Buchstabe a und c
ADR, sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung
über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und
Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR,
bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und
cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund
dieser Vorschrift erfolgt,
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;
g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung
nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und
h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8
Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden und
- hat im Schienenverkehr
a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort
genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder
benachrichtigen zu lassen;
b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8
vorzuhalten;
c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter
befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den
schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten und
e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten
Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen
Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;
- hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichtes im
Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr an
das Eisenbahn-Bundesamt sicherzustellen;
- kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten
Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 1
Buchstabe b und d. Und
- darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 bis 3 dieses Absatzes
genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht
befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
(3) Der Empfänger
- hat
a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu
verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden
Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind, und
b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten
oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und
Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt
sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder
verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID
nicht mehr sichtbar ist;
c) dafür zu sorgen, dass
aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des
Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und
bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der
Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container
oder Tank entfernt wird;
- a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den
Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,
b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach Nr. 1 Buchstabe a einen
Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, den Container dem
Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;
- a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die Reinigung nach dem
Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das
Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW13 Satz 1 RID einzuhalten und
b) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder
wieder verwenden, wenn die
Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind, und
- der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr. 1 und 2 oder
im Schienenverkehr nach Nr. 1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader,
Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung
entsprochen wird.
(4) Der Verlader
- a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach
§
3 befördert werden dürfen;
b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter
leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt
ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere
undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur
Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches
gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in
begrenzten Mengen;
c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des
gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 2 bis 6 entspricht;
d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren
Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;
e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und
Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit
Kapitel 5.2
beachtet werden;
f) hat dafür zu sorgen, dass
aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards)
nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR und
bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit
Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID,
Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2
Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID,
ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,
g) hat dafür zu sorgen,
dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach
Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;
angebracht sind;
- hat im Straßenverkehr
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach
Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die
§
7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des §
7 hinzuweisen. Der allgemeine
Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die
Angaben nach Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach
Kapitel 3.4 ADR erforderlich und
b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die
schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und
Unterabschnitt
5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
- hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher
Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
beachtet werden und
- kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten
Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
Buchstabe b.
(5) Der Verpacker
-
hat
a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.5, sofern diese
Regelungen in Anspruch genommen wer
den;
b) die Vorschriften über die Verwendung von
aa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
nach Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und
bb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2;
c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
aa) Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung
eingeschlossen ist, und
bb) Abschnitt 4.1.10 und
d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
aa) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.2
Buchstabe a, wenn eine See-
oder Luttbeförderung vorangeht oder folgt,
bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 5.1.2.1 Satz 1,
cc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und
dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und
5.2.2
zu beachten und
- hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit
in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu
sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520
nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.
(6) Der Befüller
- .
a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach
§ 3 befördert werden dürfen;
b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tanks, die
Elemente von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die MEGC und ihre
Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-zertifizierte MEGC
nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1,
Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt
4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung
mit Absatz 4.2.4.5.1 und Unterabschnitt 4.2.5.2.1 nur mit den für diese Tanks
zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten
Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1
und2,6.7.4.14.2Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten
ist;
d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierte
MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz
4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b
und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn diese undicht sind;
e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für
diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks,
Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC
nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und
aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
und MEGC oder im Schienenverkehr bei Tankcontainern und MEGC gerechnet von dem
Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach
Absatz 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5,
6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4
Buchstabe d Sondervorschrift TT 3,
bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach
Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz
6.8.2.4.2 Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 RID,
cc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der
Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1 ADR und
dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen gerechnet von dem
Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach
Absatz 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz
5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID nicht
überschritten ist;
f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen,
Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern,
ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die
höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,
4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP
1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36
eingehalten wird;
g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen
und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht
selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen
nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;
h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen,
Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern,
ortsbeweglichen Tanks und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr
das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine gefährlichen Reste des
Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;
i) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen
mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer,
ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander
reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt
4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden;
j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die
Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1
beachtet werden;
k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks
aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und
die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,
bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt
verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt
verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und cc) die Bezeichnung des
beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2
angegeben wird;
I) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und Kesselwagen
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2
und
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und
c angegeben wird;
m) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11
und
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12
angegeben wird;
n) hat dafür zu sorgen, dass an
aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach
Absatz 6.8.3.5.11 RID und
bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases nach Absatz
6.8.3.5.12 ADR
angegeben wird und
o) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur
Beförderung aufgegeben wird;
- hat im Straßenverkehr
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs.
1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen;
b) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und
Containern mit loser Schüttung
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,
bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR und
cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC, angebracht
werden;
c) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR
die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt
5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
d) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser
Schüttung nach Kapitel 7.3 ADR beachtet werden;
e) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.1
und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;
f) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;
g) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S2
(2) und (3) ADR beachtet werden und
h) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und
- hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die
Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;
b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen
Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter
Fassungsraum oder der höchstzulässigen Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1,
4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3
RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und
Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird;
c) an
aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die
Beförderung in loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit
abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und
Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,
bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern,
MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und
Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene
Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3 und 5.3.2.2.3
RID und
cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder
-großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID
angebracht werden.
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines
MEGC hat
- dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit
orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;
- dafür zu sorgen, dass
a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und
6.7.4,
b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften
nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5,
c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften nach
Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und
d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und 6.9.6
entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den
Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis n;
- dafür zu sorgen, dass in den Fällen
a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine
außerordentliche Prüfung des
ortsbeweglichen Tanks,
b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers,
c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prüfung des MEGC und
d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.4 eine
außerordentliche Prüfung des FVK-
Tankcontainers
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung
beeinträchtigt sein kann;
- dafür zu sorgen, dass
a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände
Absatz 4.3.2.3.1 in Verbin
dung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und
b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände
Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und
6.7.4.4
entspricht, und
- dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur
Befüllung übergeben werden.
(8) Der Auftraggeber des Absenders hat
- dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1
und 5.4.1.2, ausgenommen im
Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g
ADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im
Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die
Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und
- dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne die
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen
nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.
(9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an serienmäßig oder einzeln
hergestellten
- Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,
- Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8 Verschlüssen und
Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
- Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und
- Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der
Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind.
(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im Rahmen
- einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1,
6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz
6.9.4.4.1 oder
- einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, soweit die Beförderung auf Grund
dieser Vorschrift erfolgt,
erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.
(11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr
- kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere
undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
- die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu
benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
- die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden
Autobahnstrecken zu beachten;
- die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;
- dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;
- wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das
Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung
je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt
4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36
ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen,
einen Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Befüller den
höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;
- wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der
Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
- die Vorschriften über
a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, - ausgenommen Absatz
4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 - Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU13
und TU14 ADR,
b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und
c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S1 (4) Buchstabe d, S1 (5)
Buchstabe a, S2 (2) und (3) und S8 bis S10 ADR,
zu beachten;
- .
a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf
denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden,
nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in
loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit
Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken
nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeugen,
leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit
leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder
Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und
b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur
Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach
Absatz 5.3.2.1.8 ADR
zu sorgen;
- bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1
Buchstabe b bis a ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
- während der Beförderung
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR sowie bei
innerstaatlichen Beförderungen in
Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz
6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,
b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,
c) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und bei der
Beförderung nach Kapitel 8.5 S7 ADR den Atemschutz und d) die Ausnahmezulassung
nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen;
- eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt
8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;
- die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;
- dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen
mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;
- beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR
anzuziehen;
- die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in
Verbindung mit Kapitel 8.5 S1
(6) und S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen
Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten und
- wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug,
den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt,
dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach
Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften.
(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen,
dass
- die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden;
- das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt
5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;
- nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR
in Verbindung mit Absatz
6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;
- a) der festverbundene Tank und der Aufsetztank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,
6.8.2.2 und Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das
Tankfahrzeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR,
b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1,.6.8.3.2 und
6.8.3.5 ADR und
c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 ADR und
Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR
für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder der
Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5
Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht;
- in den Fällen
a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen
Tanks und
b) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung
beeinträchtigt sein kann;
- die Vorschriften über die Belüftung der Fahrzeuge nach Kapitel 7.2 V7 ADR
beachtet werden;
- der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der
Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
- die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5
Buchstabe a und b ADR beachtet werden und
- an Fahrzeugen,
a) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR zugelassen sind, für die in der
Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 unter Nummer 10 ADR angegebenen
gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der
Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage
2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel
9.3 bis 9.7 ADR und
b) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR nicht zulassungspflichtigsind, die
Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt
7.3.3 V V5, V V 9a, V V 9b, V V10, V V14 (1) bis (3), 8.1.4 ADR, Unterabschnitt
9.2.4.7 ADR und Kapitel 9.6 ADR
beachtet werden.
(13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die
Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu
beachten.
(14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im Straßenverkehr die
Vorschriften über
- die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und
- die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung,
das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR
zu beachten.
(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr
dafür zu sorgen, dass
- nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen
Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter
Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3
ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder
Abschnitt 4.3.5 TU 19, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und
- an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen
zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten werden.
(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im
Straßenverkehr die Vorschriften
- über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;
- über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt
8.3.5 ADR und
- über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und
bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3
zu beachten.
(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die
Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-,
Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens hat
im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
- nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen verwendet werden, deren
Dicke der Tankwände nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Absatz
6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und
TC 7 RID entspricht;
- Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen auch zwischen den
Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID, Absatz
6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen
die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6
Nr. 1 Buchstabe j bis m, und
- in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID eine
außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit der Tanks
oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist.
(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende
Pflichten. Er
- muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unverzüglich
benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder
Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können;
- hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet
ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat,
und
- hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6 interne
Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.10 aufgestellt
werden.
(20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr übergibt oder selbst
befördert, hat dafür zu sorgen, dass
- leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften und
- ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 RID und
Unterabschnitt 4.2.1.5 RID ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten
Zustand.
(21) Der Reisende darf im Schienenverkehr gefährliche Güter nach Kapitel 7.7
RID als Reisegepäck nicht zur Beförderung aufgeben. Hiervon darf nur
abgewichen werden, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den
Beförderungsbedingungen Ausnahmen zulässt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung
befördert,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein
Beförderungspapier übergeben wird,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine
Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- entgegen § 9 Abs. 1
a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung,
Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das
Beförderungspapier eingetragen werden,
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene
und geeignete Tanks verwendet werden,
e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde
benachrichtigt wird,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und
Zeugnisse ist,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe as im Schienenverkehr nicht dafür sorgt,
dass Großzettel angebracht werden,
i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt,
dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,
j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte
leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes
Beförderungspapier mitgegeben wird,
I) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht
wird,
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung,
ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
n) Nr. 2
Buchstabe a nicht
dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer
Vereinbarung übergeben wird,
o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen
Weisungen übermittelt wird,
p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
beigefügt werden,
q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen
Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen
Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder
r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht
beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 2
a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder
Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht
werden,
b) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort
genannten Vermerk enthält,
c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
eingehalten wird,
d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist,
die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung
oder in Tanks nicht beachtet;
f) Nr. 2 Buchstabe a eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht
einhält,
g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort
genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer
gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden,
j)
Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt
und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
k) Nr. 3 Buchstabe c
nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder
l) Nr. 6 eine
Sendung befördert,
- entgegen § 9 Abs. 3
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder
abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt
oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist,
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht für die Beseitigung der Reste des
Begasungsmittels und des Warnzeichens sorgt,
c)
Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder
d) Nr. 3 Buchstabe a
eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht
einhält,
- entgegen § 9 Abs. 4
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht
rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück
oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung
in begrenzten Mengen übergibt,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass
ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten
Vorschriften entspricht,
d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die
Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden,
e) Nr.
1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel
und Kennzeichnungen beachtet werden,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt,
dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den
technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt
werden,
h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1
einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
i) Nr. 2
Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben
werden oder
j) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
- entgegen § 9 Abs. 5
a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,
b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet,
c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das
Zusammenpacken nicht beachtet oder
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die
Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
- entgegen § 9
Abs. 6
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit
zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten
ist,
c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen
Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung
oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse
der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen
befüllt werden,
i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
j) Nr. 1 Buchstabe k, I, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung
aufgegeben wird,
I) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene
Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
übergeben werden,
o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,
p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet
werden,
q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften
beachtet werden,
s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften
beachtet werden,
u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert
wird oder
v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die
orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,
- entgegen § 9 Abs. 7
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC
mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt,
dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
c) Nr. 3 nicht dafür
sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt,
dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet
werden oder
e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben
werden,
- entgegen § 9
Abs. 8
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich
mitgeteilt wird oder
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen
wird,
- entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung
anbringt,
- entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 11
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert,
b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig
benachrichtigen lässt,
c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken
nicht beachtet,
d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die
Befülltemperatur nicht einhält,
e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht
rechtzeitig prüft,
f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder
den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für
das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen
Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,
h) Nr.
10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen
Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den
Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt,
j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht
mitführt,
k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten
mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird,
l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht
anzieht,
m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet oder
n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften,
- entgegen § 9 Abs. 12
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden,
b) Nr.
2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird,
c) Nr. 4 nicht dafür
sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
d) Nr. 5 nicht
dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die
erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung
verfügt,
f) Nr. 8
nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird
oder
g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung
beachtet wird,
- entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung
nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das
Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
- 19. entgegen § 9 Abs. 15
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden,
- entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in
Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht
beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 18
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare
Tanks oder Batteriewagen verwendet werden,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
eine Prüfung durchgeführt wird,
- entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal
unterrichtet ist,
- entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften
und die Tanks verschlossen und dicht sind oder
- entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.
§ 11
Übergangsbestimmungen
Bis zum 30. Juni 2003 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung durchgeführt werden.
|
Anfang
-Gültig
in der Fassung ab 1.Januar 2003- |
|
-Gültig
in der Fassung ab 1.Januar 2003-
Anlage 1
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1,
die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln - IBC -) oder
Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse - bei
Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer
Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in
geringeren Mengen als 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer
Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse
dieser Güter in der Beförderungseinheit 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse)
überschreitet.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne
Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGDSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne
Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG; BIEGSAM; GESTRECKT
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER; SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPENGLADUNGEN,KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT),
(HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076
DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078
DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*) SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-%
Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT)
(PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit
mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0151 PENTOLIT, trocken oder
angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30
MasseWasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser
0216 TRINITROMETACRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit
mindestens
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Lösung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit min-
destens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20
Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE; N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN
(TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht
weniger als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%
6.1 Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine
und -furane der UN-
Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe 1
.
2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giffige; giftig und entzündbare;
giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:
2.1
Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6000 kg
Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-ENoder traps-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A, A01, A02,
A0, A1, B1,
B2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R143a)
Bemerkungen:
- § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer
1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen
Gleisanschluss haben.
- § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese
Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens
150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis
höchstens 1000 Liter enthalten sind.
- § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in
festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks und
Tankcontainern - im nachfolgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende
Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden,
deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Kapitel 6.7 oder 6.8 entspricht,
oder
b) Tanks verwendet werden, die path den Übergangsvorschriften gemäß
Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7
weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen
Bedingungen path den Doppelbuchstaben as oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks
müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen
sein
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen
Blockierverhinderer (ABV) path § 41 Abs. 18 oder § 41 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9000 kg bis 11000 kg Nettomasse, sofern a)
Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und
wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe as
oder bb erfüllt ist, oder b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1
Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe as und bb erfülltsind.
3.3 In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der
Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge path Absatz 9.1.2.1.5 und in der
Prüfbescheinigung für Aufsetztanks path Absatz 6.8.2.4.5 ist von den
Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen path § 6 Abs. 5 zu vermerken,
welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung
anzuwenden.
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2.2
Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1000 kg
Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT oder BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT oder GEMISCHE
VON BUTA-1,3DIEN UND KOHLENWASSERSTOFFEN, STABILISIERT, die bei 70 C einen
Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 C
den Wert von 0,525 kg/I nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN,
TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu
einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID,
GEMISCH mit mehr als 9 %, abet höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR,
VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH,
STABILISIERT (GEMISCH P1) (GEMISCH P2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062
METHYLBROMID
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN 1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085
VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER,
STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH
1582 CHLORPIKRIN UND
METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912
METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN, VERDICHTET
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit
hohem Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,I-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit
mindestens 71,5
Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
.
Bemerkungen:
- § 7 Absatz 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern
1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
- § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045
Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern
1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen
Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit
einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1000 Liter enthalten
sind.
- Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3,
5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 7 ab jeweils 1000 kg Nettomasse,
sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder
Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr
als 3000 Liter befördert werden.
|
Tabelle 3
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
Klasse
3
1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
Klasse 4.1
3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-%
Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-%
Wasser
3367 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
Klasse 4.2
1366 DIETHYLZINK
1370 DIEMETHYLZINK
2003 METALLALKYLE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
2005 DIPHENYLMAGNESIUM
2445 LITHIUMALKYLE
3049 METALLALKYLHALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHALO-
GENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3050 METALLALKYLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHYDRIDE,
MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3051 ALUMINIUMALKYLE
3052 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG
3053 MAGNESIUMALKYLE
3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE
3203 PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G., flüssig
3203 PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G., Pest
Klasse
4.3
1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3207 METALLORGANISCHE VERBINDUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG
oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Klasse
5.1
1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, STABILISIERT, mit mehr als 60 %,
aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT
Klasse 6.1
1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch (Arsenate, n.a.g., Arsenite,
n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.)
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE),
mit höchstens
20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FEST
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten
polychlorierten para-dibenzodioxine und -furane)
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten
polychlorierten
para-dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
Klasse
8
1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 %
Fluorwasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3,
die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gilt unter der Maßgabe des §
7 Absatz 1 der Absatz 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANGLE 1107 AMYLCHLORIDE 1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD 1133 KLEBSTOFFE 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken
verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für
Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 C größer als
175 kPa)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken
verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für
Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 C größer als
110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146
CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 C größer als 175 kPa)
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 C größer als 110 kPa,
aber höchstens 175 kPa)
1170 ETHANOL(ETHYLALKOHOL)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190
ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON(METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder
OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE
1213 ISOBUTYLACETAT
1216
ISOOCTENE
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220
ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, N.A.G.
1231 METHYLACETAT
1234
METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246
METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER,
STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262
OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack,
Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder
FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
(Dampfdruck bei 50 C größer als 175 kPa)
1263 FARBE (einschließlich Farbe,
Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich
Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 C größer als 110 kPa,
aber höchstens 175 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit
entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 C größer als 175 kPa)
1266
PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 C
größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50
C größer als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286
HARZÖL
1287 GUMMILÖSUNG
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294
TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302
VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304
VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
1648
ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF
1865 n-PROPYLNITRAT 1866
HARZLÖSUNG
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G.
1989 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
1993 ENTZÜNDBARER
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1999 TEERE, FLÜSSIG, EINSCHLIEßLICH STRAßENASPHALT
UND ÖLE, BITUMEN UND CUTBACK (VERSCHNITTBITUMEN)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN,
STABILISIERT (NORBORNAN-2,5DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256
CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT
2278 n-HEPTEN
2287
ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DI-HYDROPYRAN
2377 1,1-DI METHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2394 ISOBUTYLPROPIONAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tent-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-I-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-I-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE MIT MEHR ALS 70 VOL.-% ALKOHOL
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
-Gültig
in der Fassung ab 1.Januar 2003-
Anlage 2
Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID und den Teilen 8 und 9 des
ADR für innerstaatliche Beförderungen
1. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr
gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung
ausgeschlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 Ng/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane
der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der
nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 Ng/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane
der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der
nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und a oder
c) insgesamt mehr als 100 Ng/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane
der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der
nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1
nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
zählen such:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD, 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF), 2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8-Penta-CDF, 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF, 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD, 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF, 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD, 2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF), 2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD, 1, 2, 3, 7, 8-Penta-B DF;
1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in
Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
- ) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1
bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen
1 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5
kg nicht überschreiten. Für die in den
Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis
9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen
gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR
und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID dürfen nicht überschritten werden.
- ) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich
der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit
sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem
Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 8. Mai 1967 (BGBI. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs.
131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden
ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b
findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in
ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7
UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.
- ) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosives Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die
Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei
Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je
Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste
und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit
selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der
Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II,
Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen
je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen
zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
- Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt
4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis
4.1.1.7 sind zu beachten.
- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen
Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.4 .
- Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5
vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen
sein.
cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver
Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7
in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers
gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR
nicht erforderlich.
1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.8.3.4 und
1.8.3.5 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zu gelassen sind,
und im Schienenverkehr
Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. I S. 1025) und die Vorschriften der
Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für
innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung
Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I S.
1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
2. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in
Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften und
Abweichungen von den Teilen
8 und 9:
2.1 Ausbildung der Fahrzeugführer
(zu Abschnitt 8.2.1 ADR Gültigkeit von
Schulungsbescheinigungen)
ADR-Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur
Beförderung gefährlicher Güter gelten fünf Jahre.
ADR-Bescheinigungen mit
einer dreijährigen Gültigkeit dürfen weitere zwei Jahre - gerechnet ab dem
Gültigkeitsdatum auf Seite 1 der
ADR-Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.3 ADR-
verwendet werden. Einschränkungen für innerstaatliche Beförderungen auf Seite
4 der
ADR-Bescheinigung sind gegenstandslos.
2.2 Überwachung der Fahrzeuge
(zu Kapitel 8.4 i.V. m. Kapitel 8.5 S1 (8) und
S14 bis S21 ADR)
Abweichend von Kapitel
8.4 in Verbindung mit 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die
gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der
nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung
dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei
ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht
vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten
Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen
der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder
Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über
die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers
unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme
angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2
vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die
Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten
Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b
dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden
sind.
- ) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug alter Voraussicht
nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
- ) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen
abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.
2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht
Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von
Versandstücken und haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.
2.4 Feuerlöschgeräte
(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem
Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem
Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.
2.5 Dauerbremsanlage
(zu Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit
Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR)
Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993
erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10
221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBI.
I S. 2453) entsprechen.
2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller
und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn
in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des
Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder
gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
3. Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die
nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID:
3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden
bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen
Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm
übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
-Gültig
in der Fassung ab 1.Januar 2003-
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit
kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur
beschränkt benutzt werden:
1. Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)
1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
- ) Rathenautunnel,
- ) Tunnel Innsbrucker Platz;
1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und
Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00
Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg: Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und
Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):
2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der
Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige
Beförderungseinheiten mit
- Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse
1.4S),
- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und
1614,
- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD)
Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen
Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige
Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der
Klasse 2;
3. Niedersachsen: Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und
Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):
3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der
Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige
Beförderungseinheiten mit
- Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse
1.4S),
- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und
1614,
- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-l,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD)
Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen
Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige
Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der
Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen: Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldort-Bilk
und Düsseldort-Holthausen:
- ) ganztägiges Benutzungsverbot für
kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- Gütern der Klasse 1
(ausgenommen Unterklasse 1.4S),
- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF,
STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin
(2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1
zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
- ) ganztägiges Benutzungsverbot für
kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2
aufgeführten Gasen der Klasse 2.