§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung
befördert,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein
Beförderungspapier übergeben wird,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine
Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- entgegen § 9 Abs. 1
a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung,
Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das
Beförderungspapier eingetragen werden,
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene
und geeignete Tanks verwendet werden,
e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde
benachrichtigt wird,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und
Zeugnisse ist,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe as im Schienenverkehr nicht dafür sorgt,
dass Großzettel angebracht werden,
i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt,
dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,
j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte
leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes
Beförderungspapier mitgegeben wird,
I) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht
wird,
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung,
ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
n) Nr. 2
Buchstabe a nicht
dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer
Vereinbarung übergeben wird,
o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen
Weisungen übermittelt wird,
p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
beigefügt werden,
q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen
Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen
Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder
r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht
beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 2
a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder
Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht
werden,
b) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort
genannten Vermerk enthält,
c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
eingehalten wird,
d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist,
die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung
oder in Tanks nicht beachtet;
f) Nr. 2 Buchstabe a eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht
einhält,
g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort
genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer
gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden,
j)
Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt
und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
k) Nr. 3 Buchstabe c
nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder
l) Nr. 6 eine
Sendung befördert,
- entgegen § 9 Abs. 3
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder
abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt
oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist,
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht für die Beseitigung der Reste des
Begasungsmittels und des Warnzeichens sorgt,
c)
Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder
d) Nr. 3 Buchstabe a
eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht
einhält,
- entgegen § 9 Abs. 4
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht
rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück
oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung
in begrenzten Mengen übergibt,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass
ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten
Vorschriften entspricht,
d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die
Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden,
e) Nr.
1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel
und Kennzeichnungen beachtet werden,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt,
dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den
technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt
werden,
h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1
einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
i) Nr. 2
Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben
werden oder
j) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
- entgegen § 9 Abs. 5
a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,
b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet,
c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das
Zusammenpacken nicht beachtet oder
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die
Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
- entgegen § 9
Abs. 6
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit
zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten
ist,
c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen
Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung
oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse
der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile
nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,
i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
j) Nr. 1 Buchstabe k, I, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung
aufgegeben wird,
I) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene
Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
übergeben werden,
o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,
p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet
werden,
q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften
beachtet werden,
s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften
beachtet werden,
u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert
wird oder
v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die
orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,
- entgegen § 9 Abs. 7
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC
mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt,
dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
c) Nr. 3 nicht dafür
sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt,
dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet
werden oder
e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben
werden,
- entgegen § 9
Abs. 8
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich
mitgeteilt wird oder
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen
wird,
- entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung
anbringt,
- entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 11
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert,
b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig
benachrichtigen lässt,
c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken
nicht beachtet,
d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die
Befülltemperatur nicht einhält,
e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht
rechtzeitig prüft,
f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder
den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für
das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen
Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,
h) Nr.
10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen
Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den
Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt,
j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht
mitführt,
k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten
mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird,
l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht
anzieht,
m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet oder
n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften,
- entgegen § 9 Abs. 12
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden,
b) Nr.
2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird,
c) Nr. 4 nicht dafür
sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
d) Nr. 5 nicht
dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die
erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung
verfügt,
f) Nr. 8
nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird
oder
g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung
beachtet wird,
- entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung
nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das
Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
- 19. entgegen § 9 Abs. 15
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden,
- entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in
Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht
beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 18
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare
Tanks oder Batteriewagen verwendet werden,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
eine Prüfung durchgeführt wird,
- entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal
unterrichtet ist,
- entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften
und die Tanks verschlossen und dicht sind oder
- entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.
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§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung
befördert,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein
Beförderungspapier übergeben wird,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine
Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- entgegen § 9 Abs. 1
a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung,
Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das
Beförderungspapier eingetragen werden,
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene
und geeignete Tanks verwendet werden,
e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde
benachrichtigt wird,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und
Zeugnisse ist,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe as im Schienenverkehr nicht dafür sorgt,
dass Großzettel angebracht werden,
i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt,
dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,
j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte
leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes
Beförderungspapier mitgegeben wird,
I) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht
wird,
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung,
ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
n) Nr. 2 nicht
dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer
Vereinbarung übergeben wird,
o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen
Weisungen übermittelt wird,
p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
beigefügt werden,
q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen
Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen
Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder
r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht
beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 2
a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder
Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht
werden,
b) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort
genannten Vermerk enthält,
c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
eingehalten wird,
d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist,
die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung
oder in Tanks nicht beachtet;
f) Nr. 2 Buchstabe a eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht
einhält,
g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort
genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer
gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden,
j)
Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt
und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
k) Nr. 3 Buchstabe c
nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder
l) Nr. 6 eine
Sendung befördert,
- entgegen § 9 Abs. 3
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder
abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt
oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist,
b)
Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder
c) Nr. 3 Buchstabe a
eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht
einhält,
- entgegen § 9 Abs. 4
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht
rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück
oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung
in begrenzten Mengen übergibt,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass
ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten
Vorschriften entspricht,
d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die
Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden,
e) Nr.
1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel
und Kennzeichnungen beachtet werden,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt,
dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den
technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt
werden,
h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1
einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
i) Nr. 2
Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben
werden oder
j) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
- entgegen § 9 Abs. 5
a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,
b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet,
c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das
Zusammenpacken nicht beachtet oder
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die
Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
- entgegen § 9
Abs. 6
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit
zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten
ist,
c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen
Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung
oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse
der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass in nebeneinander liegenden
Tankabteilen nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt
wird,
i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
j) Nr. 1 Buchstabe k, I, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung
aufgegeben wird,
I) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene
Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
übergeben werden,
o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,
p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet
werden,
q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften
beachtet werden,
s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften
beachtet werden,
u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert
wird oder
v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die
orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,
- entgegen § 9 Abs. 7
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC
mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt,
dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
c) Nr. 3 nicht dafür
sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt,
dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet
werden oder
e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben
werden,
- entgegen § 9
Abs. 8
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich
mitgeteilt wird oder
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen
wird,
- entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung
anbringt,
- entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 11
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert,
b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig
benachrichtigen lässt,
c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken
nicht beachtet,
d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die
Befülltemperatur nicht einhält,
e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht
rechtzeitig prüft,
f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder
den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für
das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen
Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,
h) Nr.
10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen
Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den
Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt,
j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht
mitführt,
k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten
mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird,
l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht
anzieht,
m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet oder
n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften,
- entgegen § 9 Abs. 12
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden,
b) Nr.
2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird,
c) Nr. 4 nicht dafür
sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
d) Nr. 5 nicht
dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die
erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung
verfügt,
f) Nr. 8
nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird
oder
g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung
beachtet wird,
- entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung
nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das
Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 15 Nr.
1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
- entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in
Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht
beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 18
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare
Tanks oder Batteriewagen verwendet werden,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
eine Prüfung durchgeführt wird,
- entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal
unterrichtet ist,
- entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften
und die Tanks verschlossen und dicht sind oder
- entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.
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