ADR (2003-01-01) Teil 8

Übersicht Gefahrgutrecht
ADR: Teil 1 • ...  •Teil 5 • ... • Teil 7Teil 8Teil 9 

Anlagen A und B
des Europäischen Übereinkommens 
vom 30.September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR)

-Auszug-


zuletzt geändert durch:


 Anlage B 
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung

Teil 8
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

Kapitel 8.1
Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät 

8.1.1 Beförderungseinheiten

In keinem Fall darf eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit mehr als einen Anhänger (oder Sattelanhänger) umfassen.

8.1.2 Begleitpapiere

8.1.2.1 Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

a) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe und gegebenenfalls das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2;

b) die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für alle beförderten gefährlichen Güter;

c) eine Kopie des wesentlichen Textes der gemäß Kapitel 1.5 abgeschlossenen Sondervereinbarung(en), wenn die Beförderung auf Grund dieser Vereinbarung(en) erfolgt;

8.1.2.2 Falls die Vorschriften des ADR dies vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:

a) die Bescheinigung der Zulassung nach Abschnitt 9.1.2. für jede Beförderungseinheit oder jedes ihrer Teile;

b) die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers wie in Abschnitt 8.2.1 vorgeschrieben;

c) sofern nach den Absätzen 5.4.1.2.1 c), 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13 und 2.2.52.1.8 vorgeschrieben, die Genehmigung, mit der die Durchführung der Beförderung zugelassen wird.

8.1.2.3 Die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 sind im Fahrerhaus so aufzubewahren, dass sie leicht auffindbar sind. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass die jeweiligen Fahrzeugführer die schriftlichen Weisungen verstehen und richtig anwenden können.

8.1.2.4 Schriftliche Weisungen, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, müssen zur Vermeidung von Verwechslungen von den zutreffenden Dokumenten getrennt aufbewahrt werden.

8.1.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung

Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung versehen sein.

8.1.4 Feuerlöschausrüstung

8.1.4.1 Die folgenden Vorschriften gelten für Beförderungseinheiten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt 

8.1.4.2 genannten befördern:

a) Jede Beförderungseinheit muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen') A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen,

b) Zusätzliche Geräte sind wie folgt vorgeschrieben:

(i) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen') A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss;

(ii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen') A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss;

(iii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 3,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen') A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 4 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel),

c) Das Fassungsvermögen des (der) gemäß Absatz a) vorgeschriebenen Feuerlöschgerätes (Feuerlöschgeräte) darf von dem gesamten Mindestfassungsvermögen der gemäß Absatz b) vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte abgezogen werden.

8.1.4.2 Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen') A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.

8.1.4.3 Die Löschmittel müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teile 1 bis 6 (EN 3-1:1996, EN 3-2:1996, EN 3-3:1994, EN 3-4:1996, EN 3-5:1996, EN 3-6:1995) erfüllen.
Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes geeignet sein. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.

8.1.4.4 Die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.
Außerdem müssen sie mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein.
Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten.

8.1.4.5 Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist.

TF -Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 Brandklassen.

 

8.1.5 Sonstige Ausrüstungen

Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ausgerüstet sein mit: 

a) folgender allgemeiner Sicherheitsausrüstung:

b) einem Atemschutz entsprechend der zusätzlichen Vorschrift S7 (siehe Kapitel 8.5), sofern dieser nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 erforderlich ist; c) dem persönlichen Schutz und der erforderlichen Ausrüstung, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.

 


Kapitel 8.2
Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung 

8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer

8.2.1.1 Führer von Fahrzeugen, deren höchstzulässige Gesamtmasse 3,5 t übersteigt und mit denen gefährliche Güter befördert werden, sowie Führer von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 8.2.1.3 und Führer sonstiger Fahrzeuge nach Unterabschnitt 8.2.1.4 müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde und mit der bescheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen sind.

8.2.1.2 Führer der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 8.2.1.1 müssen an einem Basiskurs teilnehmen. Die Schulung muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Wichtigstes Ziel der Schulung ist es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Maßnahmen zu treffen, die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Diese Schulung, zu der praktische Einzelübungen gehören müssen, erfolgt als Basiskurs für alle Arten von Fahrzeugführern und muss mindestens die in Absatz 8.2.2.3.2 genannten Themen behandeln.

8.2.1.3 Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 befördert werden, Führer von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3 und Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3 auf einer Beförderungseinheit befördert werden, müssen an einem Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks teilgenommen haben, in dem mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3 genannten Themen behandelt wurden.

8.2.1.4 Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs müssen Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 (siehe zusätzliche Vorschrift S1 in Kapitel 8.5) oder bestimmte radioaktive Stoffe (siehe Sondenvorschriften S11 und S12 in Kapitel 8.5) befördert werden, an einem Aufbaukurs teilgenommen haben, in dem mindestens die in Absatz 8.2.2.3.4 oder 8.2.2.3.5 genannten Themen behandelt wurden.

8.2.1.5 Jeweils nach fünf Jahren muss der Fahrzeugführer durch entsprechende Eintragungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle in seiner Bescheinigung nachweisen können, dass er innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung einen Auffrischungskurs besucht und die entsprechenden Prüfungen bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung.

8.2.1.6 Die Erst- oder Auffrischungsschulungen des Basiskurses und die Erst- oder Auffrischungsschulungen des Aufbaukurses dürfen in vollem Umfang als Mehrzweckveranstaltung von demselben Schulungsveranstalter durchgeführt werden.

8.2.1.7 Die Erst- und Auffrischungsschulungen, die praktischen Übungen und die Prüfungen sowie die Aufgaben der zuständigen Behörden müssen den Vorschriften nach Abschnitt 8.2.2 entsprechen.

8.2.1.8 Jede Bescheinigung über die Schulung nach den Vorschriften dieses Abschnitts, die nach dem in Absatz 8.2.2.8.3 dargestellten Muster von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei oder von einer anderen von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde, ist während ihrer Geltungsdauer von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien anzuerkennen.

8.2.1.9 Die Bescheinigung ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates der zuständigen Behörde abzufassen, welche die Bescheinigung ausgestellt oder welche die ausstellende Stelle anerkannt hat, und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugführer

8.2.2.1 Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind durch theoretische Schulung und praktische Übungen zu vermitteln. Sie sind durch eine Prüfung nachzuweisen.

8.2.2.2 Der Schulungsveranstalter hat sicherzustellen, dass die Lehrkräfte über gute Kenntnisse verfügen und die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Regelungen und Schulungsvorschriften für die Gefahrgutbeförderungen berücksichtigen. Der Unterricht muss praxisnah sein. Der Lehrplan muss entsprechend der Anerkennung auf der Grundlage der in den Absätzen 8.2.2.3.2 bis 8.2.2.3.5 genannten Themen erstellt sein. Erst- und Auffrischungsschulungen müssen ebenfalls praktische Einzelübungen umfassen (siehe Absatz 8.2.2.4.5).

8.2.2.3 Aufbau der Schulung

8.2.2.3.1 Die Erst- und Auffrischungsschulungen sind im Rahmen von Basiskursen und gegebenenfalls Aufbaukursen durchzuführen.

8.2.2.3.2 Der Basiskurs muss mindestens folgende Themen umfassen:

a) die für die Beförderung gefährlicher Güter geltenden allgemeinen Vorschriften; 

b) die wesentlichsten Gefahrenarten;

c) die Information über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der Beförderungen von Abfällen; 

d) die auf die verschiedenen Gefahrenarten abgestimmten Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen;

e) das Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen, usw.);

f) die Kennzeichnung, die Bezettelung, das Anbringen von Großzetteln (Placards) und die orangefarbene Kennzeichnung;

g) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter zu tun und zu lassen hat; h) der Zweck und die Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge;

i) die Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem Container;

j) die beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen;

k) die allgemeinen Informationen über die zivilrechtliche Haftung;

I) die Information über multimodale Transportvorgänge;

m) die Handhabung und die Verstauung der Versandstücke.

8.2.2.3.3 Der Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks muss mindestens folgende Themen umfassen: 

a) das Fahrverhalten der Fahrzeuge, einschließlich der Bewegungen der Ladung;

b) die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Fahrzeuge;

c) die allgemeinen theoretische Kenntnisse über die verschiedenen Befüllungs- und Entleerungssysteme;

d) die besonderen zusätzlichen Vorschriften für die Verwendung dieser Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen, Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung, usw.).

8.2.2.3.4 Der Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 muss mindestens folgende Themen umfassen:

a) die von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von pyrotechnischen Stoffen und Gegenständen ausgehenden Gefahren;

b) die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Zusammenladung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1.

8.2.2.3.5 Der Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 muss mindestens folgende Themen umfassen:

a) die von der ionisierenden Strahlung ausgehenden Gefahren;

b) die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Verpackung, Handhabung, Zusammenladung und Verstauung radioaktiver Stoffe;

c) die besonderen Maßnahmen, die bei einem Unfall mit radioaktiven Stoffen zu treffen sind. 

8.2.2.4 Lehrplan für die Erstschulung

8.2.2.4.1 Die Mindestdauer des theoretischen Teils jeder Erstschulung oder des Teils der Mehrzweckveranstaltung setzt sich wie folgt zusammen:

Basiskurs 18 Unterrichtseinheiten')

Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks 12 Unterrichtseinheiten')

Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und 8 Unterrichtseinheiten Gegenständen der Klasse 1

Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver 8 Unterrichtseinheiten Stoffe der Klasse 7

Für die in Absatz 8.2.2.4.5 genannten praktischen Übungen sind zusätzliche Unterrichtseinheiten erforderlich, die von der Anzahl der an der Schulung teilnehmenden Fahrzeugführer abhängig sind.

8.2.2.4.2 Die Dauer der Mehrzweckveranstaltung kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die Dauer des Basiskurses und des Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks beizubehalten ist, jedoch durch gekürzte Aufbaukurse für die Klassen 1 und 7 ergänzt werden kann.

8.2.2.4.3 Die Dauer der Unterrichtseinheiten beträgt grundsätzlich 45 Minuten.

8.2.2.4.4 Ein Unterrichtstag darf normalerweise nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten umfassen.

8.2.2.4.5 Die praktischen Einzelübungen müssen im Rahmen des theoretischen Unterrichts stattfinden und mindestens die Themen Erste Hilfe, Brandbekämpfung und die bei Zwischenfällen und Unfällen zu treffenden Maßnahmen umfassen.

8.2.2.5 Lehrplan für die Auffrischungsschulung

8.2.2.5.1 Die in regelmäßigen Zeitabständen stattfindenden Kurse der Auffrischungsschulung dienen dazu, die Kenntnisse der Fahrzeugführer auf den aktuellen Stand zu bringen und sollen neue technische, rechtliche und die Beförderungsgüter betreffende Entwicklungen behandeln.

8.2.2.5.2 Die Kurse der Auffrischungsschulung müssen vor Ablauf der in Unterabschnitt 8.2.1.5 genannten Frist absolviert werden.

8.2.2.5.3 Die Dauer jedes Kurses der Auffrischungsschulung muss mindestens einen Tag betragen.

8.2.2.5.4 Der Kurs darf normalerweise nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. 

8.2.2.6 Anerkennung der Schulung

8.2.2.6.1 Die Schulungskurse müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

8.2.2.6.2 Diese Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag hin erteilt.

8.2.2.6.3 Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) ein ausführlicher Lehrplan mit Angaben zu Lehrstoff und Zeitplan sowie zu den vorgesehenen Unterrichtsmethoden;

b) Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte;

c) Angaben über die Schulungsräume und Lehrmittel sowie über die für die praktischen Übungen bereitgestellten Einrichtungen;

d) Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen, wie z.B. die Anzahl der Teilnehmer.

8.2.2.6.4 Der zuständigen Behörde obliegt die Aufsicht über die Schulungen und Prüfungen.

8.2.2.6.5 Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilen, wenn:

a) die Schulung in Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen durchgeführt wird;

b) die zuständige Behörde berechtigt ist, Beauftragte zu den Schulungskursen und Prüfungen zu entsenden;

c) der zuständigen Behörde der genaue Termin und der Ort jeder Lehnveranstaltung rechtzeitig mitgeteilt wird;

d) die Anerkennung widerrufen werden kann, sofern die Bedingungen für die Anerkennung nicht eingehalten wurden.

8.2.2.6.6 Aus der Anerkennung muss ersichtlich sein, ob es sich bei den Kursen um Basis- oder Aufbaukurse oder um Erst- oder Auffrischungsschulungen handelt.

8.2.2.6.7 Beabsichtigt der Schulungsveranstalter nach Erteilung der Anerkennung Änderungen in einzelnen Punkten, die für die Anerkennung von Bedeutung sind, so hat er vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu einzuholen; dies gilt insbesondere für Änderungen der Lehrpläne.

8.2.2.7 Prüfungen

8.2.2.7.1 Prüfungen für den Basiskurs (Erstschulung)

8.2.2.7.1.1 Nach Abschluss der Erstschulung einschließlich der praktischen Übungen, ist eine Prüfung durchzuführen. 

8.2.2.7.1.2 Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Beruf eines Gefahrgutfahrzeugführers erforderlich sind.

8.2.2.7.1.3 Hierzu erstellt die zuständige Behörde oder der von ihr anerkannte Prüfungsausschuss einen Fragenkatalog, der die in Absatz 8.2.2.3.2 aufgeführten Themen umfasst. Die bei der Prüfung gestellten Fragen sind diesem Fragenkatalog zu entnehmen. Vor der Prüfung dürfen den Kandidaten die aus dem Fragenkatalog ausgewählten Fragen nicht bekannt sein.

8.2.2.7.1.4 Bei Mehrzweckveranstaltungen darf eine einzige Prüfung durchgeführt werden.

8.2.2.7.1.5 Jede zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Prüfungsmodalitäten.

8.2.2.7.1.6 Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung oder als kombinierte schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt. Die Kandidaten müssen mindestens 25 schriftliche Fragen beantworten. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 45 Minuten. Die Fragen können unterschiedliche Schwierigkeitsgrade haben und unterschiedlich bewertet werden.

8.2.2.7.2 Prüfungen für die Aufbaukurse (Erstschulung) für die Beförderung in Tanks, die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen

8.2.2.7.2.1 Nach Bestehen der Prüfung über den Basiskurs und der Teilnahme am Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks und/oder für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen kann der Kandidat an den entsprechenden Prüfungen für den Aufbaukurs teilnehmen.

8.2.2.7.2.2 Diese Prüfung wird unter Aufsicht nach den in Absatz 8.2.2.7.1 genannten Grundsätzen durchgeführt.

8.2.2.7.2.3 Zu jedem Aufbaukurs werden mindestens 15 Fragen gestellt.

8.2.2.7.3 Prüfungen für die Auffrischungsschulung

8.2.2.7.3.1 Nach der Teilnahme an einem Kurs der Auffrischungsschulung kann der Kandidat an der entsprechenden Prüfung teilnehmen.

8.2.2.7.3.2 Diese Prüfung wird unter Aufsicht nach den in Absatz 8.2.2.7.1 genannten Grundsätzen durchgeführt.

8.2.2.7.3.3 Zu jedem Kurs der Auffrischungsschulung werden mindestens 15 Fragen gestellt.

8.2.2.8 Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung

8.2.2.8.1 Die Bescheinigung ist gemäß Unterabschnitt 8.2.1.8 zu erteilen:

a) nach Abschluss eines Basiskurses, sofern der Kandidat die Prüfung gemäß Absatz 8.2.2.7.1 bestanden hat;

b) gegebenenfalls nach Abschluss eines Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks oder die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder nach Erwerb der Kenntnisse gemäß den besonderen Vorschriften S1 und S11 in Kapitel 8.5, sofern der Kandidat die Prüfung gemäß Absatz 8.2.2.7.2 bestanden hat.

8.2.2.8.2 Die Bescheinigung ist zu verlängern, wenn der Kandidat nachweist, dass er an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.1.5 teilgenommen hat und die Prüfung gemäß Absatz 8.2.2.7.3 bestanden hat.

8.2.2.8.3 Die Bescheinigung muss dem nachstehend dargestellten Muster entsprechen. Für dieses Dokument wird das Format A7 (105 mm x 74 mm) des europäischen nationalen Führerscheins oder ein auf dieses Format faltbares Doppelblatt empfohlen.

Muster der Bescheinigung

8.2.3 Unterweisung aller anderen an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen, die keine der in Abschnitt in 8.2.1 genannten Fahrzeugführer sind

Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie die in Abschnitt 8.2.1 nicht genannten Fahrzeugführer.


Kapitel 8.3
Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind

8.3.1 Fahrgäste

Abgesehen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung dürfen Fahrgäste in Beförderungseinheiten mit gefährlichen Güter nicht befördert werden.

8.3.2 Gebrauch der Feuerlöschgeräte

Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein. 

8.3.3 Verbot der Öffnung von Versandstücken

Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten.

8.3.4 Tragbare Beleuchtungsgeräte

Das Betreten eines Fahrzeugs mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt. Außerdem dürfen die verwendeten Beleuchtungsgeräte keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden könnten.

8.3.5 Rauchverbot

Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten. 

8.3.6 Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens

Abgesehen von den Fällen, in denen der Motor zum Betrieb von Pumpen oder anderen für das Beladen oder Entladen des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen benötigt wird und die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet, diese Verwendung gestatten, muss der Motor während der Belade- und Entladevorgänge abgestellt sein.

8.3.7 Verwendung der Feststellbremse

Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken.


Kapitel 8.4
Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge

Fahrzeuge, die gefährlichen Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S21 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den in den nachstehenden Absätzen a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht:

a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird;

b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden; oder

c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient.

Die Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden sind; die nach Absatz c) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) und b) fehlen.


Kapitel 8.5
Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 hierauf verwiesen wird, gelten zusätzlich zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4 die folgenden Vorschriften für die Beförderung der betreffenden Stoffe oder Gegenstände. Stehen sie im Widerspruch zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4, gehen die Vorschriften dieses Kapitels vor.

S1: 
Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1)

(1) Besondere Schulung der Fahrzeugführer

a) Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1 für Führer von Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 befördern; b) Führer von Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 befördern, müssen an einem Aufbaukurs teilnehmen, der mindestens die in Absatz 8.2.2.3.4 genannten Themen umfasst;

c) hat der Fahrzeugführer nach anderen Vorschriften, die in einem Vertragsstaat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung teilgenommen, die nach einem anderen Verfahren oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurde und die in Absatz b) genannten Themen umfasst, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden.

(2) Beauftragter

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR kann auf Kosten des Beförderers die Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug verlangen, wenn nationale Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(3) Verbot von Feuer und offenem Licht

Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten.

(4) Belade- und Entladestellen

a) Es ist untersagt, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden aufzuladen oder abzuladen;

b) Es ist untersagt, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 aufzuladen oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden darüber unterrichtet zu haben, es sei denn, diese Maßnahmen waren aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich;

c) Wenn aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle durchgeführt werden müssen, so sind Stoffe und Gegenstände unterschiedlicher Art entsprechend den Gefahrzetteln zu trennen;

d) Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 zum Beladen oder Entladen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle zum Halten gezwungen sind, muss zwischen den haltenden Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.

(5) Kolonnen

a) Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 in Kolonnen fahren, so muss zwischen einer Beförderungseinheit und der nachfolgenden ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.

b) Die zuständige Behörde kann Vorschriften bezüglich der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne erlassen.

(6) Überwachung der Fahrzeuge

Die Vorschriften des Kapitels 8.4 sind nur anzuwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 mit einer Gesamtmasse an Explosivstoff von mehr als 50 kg in einem Fahrzeug befördert werden. Außerdem müssen diese Stoffe und Gegenstände ständig überwacht werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden im Falle von Verlusten oder Feuer zu alarmieren.

Ungereinigte leere Verpackungen sind hiervon ausgenommen.

S2: 
Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gasförmiger Stoffe 

(1) Tragbare Beleuchtungsgeräte
Gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.

(2) Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung
Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten.

(3) Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.

S3: 
Sondervorschriften für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe

Die Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 b) und des Abschnitts 8.3.4 gelten nicht für Beförderungseinheiten, die gefährliche Stoffe der Klasse 6.2 befördern.

S4: 
Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung unter Temperaturkontrolle

Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die sichere Beförderung. Dies bedingt im allgemeinen:

- eine sorgfältige Inspektion der Beförderungseinheit vor der Beladung;

- Hinweise für den Beförderer über die Funktion des Kühlsystems, einschließlich einer Liste der an der Fahrstrecke gelegenen Kühlmittellieferanten;

- das Vorgehen bei Ausfall der Temperaturkontrolle;

- die regelmäßige Überwachung der Betriebstemperaturen und

- die Verfügbarkeit eines Reservekühlsystems oder von Ersatzteilen.

Die Lufttemperatur im Inneren des Laderaums ist mit zwei voneinander unabhängigen Messfühlern zu messen und die Daten sind so aufzuzeichnen, dass jede Temperaturänderung leicht feststellbar ist.

Die Temperatur ist alle vier bis sechs Stunden abzulesen und aufzuschreiben.

Jede Überschreitung der Kontrolltemperatur während der Beförderung muss ein Alarmverfahren auslösen und gegebenenfalls eine Reparatur der Kühlanlage oder die Erhöhung der Kühlkapazität (z.B. durch Hinzufügen flüssiger oder fester Kühlmittel) zur Folge haben. Außerdem ist die Temperatur häufig zu kontrollieren und es sind Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen zu treffen. Wird die Notfalltemperatur (siehe auch Absätze 2.2.41.1.17 und 2.2.52.1.15 bis 2.2.52.1.18) erreicht, müssen die Nottallmaßnahmen eingeleitet werden.

Bem. Diese Sondervorschrift S4 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 °C ist. In letzterem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Temperatur 55 °C überschreitet.

S5: 
Gemeinsame Sondervorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911), die nur in freigestellten Versandstücken befördert werden

Die Vorschriften über schriftliche Weisungen in Unterabschnitt 8.1.2.1 b) und die Vorschriften der Abschnitte 8.2.1, 8.3.1 und 8.3.4 gelten nicht.

S6: 
Gemeinsame Sondervorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7, die nicht in freigestellten Versandstücken befördert werden

Die Vorschriften des Abschnitts 8.3.1 gelten nicht für Fahrzeuge, die nur Versandstücke, Umpackungen oder Container mit Zetteln der Kategorie I - WEISS befördern.

Die Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 gelten nicht, vorausgesetzt, es sind keine Nebengefahren vorhanden.

Sonstige zusätzliche Vorschriften oder Sondervorschriften

S7: 
Bei der Beförderung von Gasen oder Gegenständen der Gruppen T, TO, TF, TC, TFC, TOC ist für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Atemschutz vorzusehen, der ihm die Flucht ermöglicht (z.B. Fluchthaube oder Maske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1 B1 E1 K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist).

S8: 
Wenn eine Beförderungseinheit mehr als 2000 kg dieses Gutes befördert, dürfen Halte aus Betriebsgründen während der Beförderung möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.

S9: 
Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.

S10: 
Während der Monate April bis Oktober müssen die Versandstücke, wenn es die Vorschriften des Aufenthaltsstaates vorsehen, beim Halten und Parken des Fahrzeugs gegen Sonneneinwirkung wirksam geschützt sein, z.B. durch Planen, die mindestens 20 cm über der Ladung angebracht sind.

S11: 
(1) Die Vorschriften nach Abschnitt 8.2.1 gelten ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs.

(2) Die Fahrzeugführer müssen an einem Aufbaukurs teilnehmen, der mindestens die in Absatz 8.2.2.3.5 genannten Themen umfasst.

(3) Hat der Fahrzeugführer nach anderen Vorschriften, die in einem Vertragsstaat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung teilgenommen, die nach einem anderen Verfahren oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurde und die in Absatz (2) genannten Themen umfasst, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden.

S12: 
Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug nicht größer als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt, ist die zusätzliche Vorschrift S11 nicht anzuwenden. Die Führer von Fahrzeugen müssen jedoch an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Diese Schulung soll ihnen die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen. Die Teilnahme an dieser Schulung des Gefahrenbewusstseins ist durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung zu bestätigen.

S13: 
Ist eine Sendung unzustellbar, muss sie an einen sicheren Ort verbracht und die zuständige Behörde schnellstmöglich unterrichtet und um Anweisungen gebeten werden, wie weiter zu verfahren ist.

S14: 
Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 100 kg überschreitet.

S15: 
Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten unabhängig von der Masse für die Stoffe der Risikogruppe 4 und, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 100 kg überschreitet, für die Stoffe der Risikogruppe 3. Die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 8.4 ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Laderaum nach der Beladung verschlossen ist oder die beförderten Versandstücke auf andere Weise gegen jedes unrechtmäßige Entladen geschützt sind.

S16: 
Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 500 kg überschreitet.

Außerdem müssen Fahrzeuge, die mehr als 500 kg dieses Gutes befördern, stets so überwacht werden, dass böswillige Handlungen verhindert und der Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlusten oder Feuer alarmiert werden.

S17: 
Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 1000 kg überschreitet.

S18: 
Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 2000 kg überschreitet.

S19: 
Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 5000 kg überschreitet.

S20: 
Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 10000 kg überschreitet.

S21: 
Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für alle Stoffe unabhängig von der Masse. Außerdem müssen diese Güter stets so überwacht werden, dass böswillige Handlungen verhindert und der Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlusten oder Feuer alarmiert werden. Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich, wenn:

a) der Laderaum nach der Beladung verschlossen ist oder die beförderten Versandstücke auf andere Weise gegen jedes unrechtmäßige Entladen geschützt sind und

b) die Dosisleistung an jeder erreichbaren Stelle der Fahrzeugoberfläche 5 gSv/h nicht überschreitet.

 

 

 

Anfang Teil 1 • ...  • Teil 5 • ... • Teil 7Teil 8Teil 9