2003/18/EG: Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am
Arbeitsplatz
Richtlinie 2003/18/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur
Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
vom 27. März 2003
(ABl. 2003 L97 S.48 vom 15.April 2003)
DAS EUROPÄSCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄSCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137
Absatz 2
auf Vorschlag der Kommission (1) nach Anhörung der Sozialpartner und des
Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251
des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Schlussfolgerungen vom 7. April 1998 zum Schutz der
Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest (4) hat der Rat die Kommission
ersucht, Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG (5) vorzulegen und
dabei insbesondere zu beachten, dass die Schutzmaßnahmen stärker auf die
fortan am meisten gefährdeten Personen, nämlich Arbeitnehmer, die
Asbestsanierungsarbeiten durchführen, und Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit im
Rahmen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten unvorhergesehen auf Asbest
stoßen, ausgerichtet und entsprechend angepasst werden müssen.
(2) In den genannten Schlussfolgerungen wurde die Kommission ferner ersucht,
Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG
vorzulegen, die den
eingehenden Studien über die Expositionsgrenzwerte für Chrysotilasbest sowie
über die Methoden zur Messung des Asbestgehalts in der Luft Rechnung tragen,
die unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
angewandten Methode durchgeführt wurden. Ähnliche Maßnahmen sollten in Bezug
auf Ersatzfasern getroffen werden.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat die Kommission in seiner
Stellungnahme zum Thema Asbest (b) aufgefordert, neue Maßnahmen zur
Verringerung der Gefährdung der Arbeitnehmer zu ergreifen.
(4) Das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Chrysotilasbest, das
mit der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des
Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen (') ausgesprochen wurde und ab 1. Januar 2005 gelten wird, wird zu
einer deutlichen Verringerung der Gefährdung der Arbeitnehmer beitragen.
(5) Alle Arbeitnehmer sollten vor der Gefährdung durch
Asbest geschützt werden, weshalb die für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt
vorgesehenen Ausnahmen zu streichen sind.
(6) Um eine eindeutige Definition der Fasern sicherzustellen, sollten sie
entweder in mineralogischer Hinsicht oder durch ihre CAS-Nummer (Chemical
Abstract Service) neu definiert werden.
(7) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Verwendung von Asbest wird eine Begrenzung der Tätigkeiten, bei denen
es zu einer Asbestexposition kommt, für die Prävention der damit
zusammenhängenden Krankheiten eine sehr wichtige Rolle spielen.
(8) Das Meldesystem für Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition
kommt, sollte an die neuen Arbeitssituationen angepasst werden.
(9) Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der
Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen
oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, die absichtlich
zugesetzte Asbestfasern enthalten, ausgesetzt sind, müssen in Anbetracht des
damit verbundenen hohen Expositionsniveaus und der Schwierigkeit von
Schutzvorkehrungen ausgeschlossen werden.
(10) Die Methoden zur Entnahme von Proben für die Messung der
Asbestkonzentration in der Luft sowie die Faserzählmethode sollten unter
Berücksichtigung des neuesten Fachwissens genauer bestimmt werden.
(11) Auch wenn es noch nicht gelungen ist, eine Expositionsschwelle festzulegen,
bis zu der Asbest kein Krebsrisiko mit sich bringt, sollten die Grenzwerte für
die arbeitsbedingte Asbestexposition gesenkt werden.
(12) Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, vor Beginn von
Asbestsanierungsvorhaben an Gebäuden das tatsächliche oder vermutete
Vorhandensein von Asbest in den betreffenden Gebäuden oder in den technischen
Anlagen festzustellen und diese Informationen an andere weiterzugeben, die durch
die Nutzung des Gebäudes oder bei Instandhaltungsarbeiten am Gebäude oder
durch andere Tätigkeiten im oder am Gebäude exponiert werden kämen.
(13) Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass Abbruch- oder
Asbestsanierungsarbeiten nur von Unternehmen durchgeführt werden, die alle zum
Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Vorkehrungen kennen.
(14) Es sollte für eine spezielle Unterweisung der Arbeitnehmer, die Asbest
ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein kämen, gesorgt werden, da dies dazu
beiträgt, die mit dieser Exposition zusammenhängenden Gefahren deutlich zu
verringern.
(15) Der Inhalt der Expositionsverzeichnisse und Gesundheitsakten gemäß der Richtlinie 83/477/EWG
sollte an die Listen und Unterlagen gemäß der Richtlinie
90/394/ EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne
von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) (1*) angeglichen werden.
(16) Die praktischen Empfehlungen für die klinische Überwachung der
exponierten Arbeitnehmer sollten unter Berücksichtigung der neuesten
medizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf eine Früherkennung der
asbestbedingten Erkrankungen auf den neuesten Stand gebracht werden.
(17) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verbesserung des
Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz,
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher
wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene
zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Richtlinie nicht über das für das Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus.
(18) Die in der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Äderungen stellen einen
konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes
dar.
(19) Die Änderungen sind auf ein Mindestmaß begrenzt, um die Gründung und
Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen nicht unnötig zu erschweren.
(20) Die Richtlinie 83/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(1) ABI. C 304 E vom 30.10.2001, S. 179, und ABI. C 203
E vom 27.8.2003, S. 273.
(2) ABI. C 94 vom 18.4.2002, S. 40.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. April 2002 (noch nicht im
Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. September
2002 (ABI. C 269 E vom 5.11.2002, S. 1) und Beschluss des Europäischen
Parlaments vom 17. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Beschluss des Rates vom 18. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(4) ABI. C 142 vom 7.5.1998, S. 1.
(5) ABI. L 263 vom 24.9.1983, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
98/24/EG (ABI. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).
(6) ABI. C 138 vom 18.5.1999, S. 24.
(1*) ABI. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2001/91/EG der Kommission (ABI. L 286 vom 30.10.2001, S. 27).
(1**) ABI. L 196 vom 26.7.1990, S.l. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
1999/38/EG (ABI. L 138 vom 1.6.1999, S.66).
- HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 83/477/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
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alte Fassung |
(2) (gestrichen)
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(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
- die Seeschiffahrt,
- die Luftfahrt. |
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"
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alte Fassung |
Artikel 2
Asbest im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
- Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4 (*),
- Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5 (*),
- Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5 (*),
- Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5 (*),
- Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 (*),
- Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6 (*).
(*) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS).
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Artikel 2
Asbest im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit
Faserstruktur:
- Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4 (*) (1),
- Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5 (*) (1),
- Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5 (*) (1),
- Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5 (1),
- Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 (1),
- Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6 (*) (1).
|
"
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Sofern es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von
geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung
nach Absatz 2 eindeutig ergibt, dass der Expositionsgrenzwert für Asbest in der
Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, brauchen die Artikel 4, 15 und
16 auf folgende Arbeitsvorgänge nicht angewendet zu werden:
- ) kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten,
bei denen nur an nicht brühigen Materialien gearbeitet wird,
- ) Beseitigung von intakten Materialien, in denen die
Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien
nicht beschädigt werden,
- ) Einkapselung und Einholung von asbesthaltigen
Materialien in gutem Zustand,
- ) Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen
zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten
Material."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(3a) Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner gemäß
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis
praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von
geringer Höhe gemäß Absatz 3 fest."
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alte Fassung |
Artikel 3
(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer bei
ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt
sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Gefährdung durch Asbeststaub oder Staub
von asbesthaltigen Materialien auftreten kann, muß eine Beurteilung dieser
Gefährdung vorgenommen werden, um die Art und das Ausmaß zu ermitteln, in dem
die Arbeitnehmer dem Asbeststaub oder dem Staub von asbesthaltigen Materialien
ausgesetzt sind.
(3) Sofern es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von
geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung
nach Absatz 2 eindeutig ergibt, dass der Expositionsgrenzwert für Asbest in der
Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, brauchen die Artikel 4, 15 und
16 auf folgende Arbeitsvorgänge nicht angewendet zu werden:
- ) kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten,
bei denen nur an nicht brühigen Materialien gearbeitet wird,
- ) Beseitigung von intakten Materialien, in denen die
Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien
nicht beschädigt werden,
- ) Einkapselung und Einholung von asbesthaltigen
Materialien in gutem Zustand,
- ) Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen
zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten
Material.
(3a) Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner gemäß
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis
praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von
geringer Höhe gemäß Absatz 3 fest.
(4) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden
zu der Ermittlung nach Absatz 2 angehört; diese Ermittlung wird überprüft,
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie unrichtig ist, oder wenn bei der
Arbeit eine wesentliche Änderung erfolgt.
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Artikel 3
(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer bei
ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt
sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Gefährdung durch Asbeststaub oder Staub
von asbesthaltigen Materialien auftreten kann, muß eine Beurteilung dieser
Gefährdung vorgenommen werden, um die Art und das Ausmaß zu ermitteln, in dem
die Arbeitnehmer dem Asbeststaub oder dem Staub von asbesthaltigen Materialien
ausgesetzt sind.
(3) Ergibt sich aus der Ermittlung nach Absatz 2, daß die Konzentration von
Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz bei Fehlen jeglicher persönlichen
Schutzausrüstung je nach der von den Mitgliedstaaten gewählten Regelung
niedriger liegen als 0,25 Faser je cm3 und/oder
während drei Monaten eine Gesamtdosis von insgesamt 15,00 Fasern mal Tagen je
cm3 nicht erreicht haben,
wobei die Berechnung oder Messung für eine Referenzzeit von 8 Stunden erfolgt,
so sind die Artikel 4, 7 und 13, Artikel 14 Absatz 2 sowie die Artikel 15 und 16
nicht anwendbar.
(4) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden
zu der Ermittlung nach Absatz 2 angehört; diese Ermittlung wird überprüft,
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie unrichtig ist, oder wenn bei der
Arbeit eine wesentliche Änderung erfolgt.
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4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die
zuständige Behände des Mitgliedstaats erfolgen.
Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung
folgender Punkte enthalten:
- ) Lage der Arbeitsstätte,
- ) verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
- ) durchgeführte Tätigkeiten und angewendete
Verfahren,
- ) Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer,
- ) Beginn und Dauer der Arbeiten,
- ) Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der
Arbeitnehmer."
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die
Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien
erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen."
|
alte Fassung |
Artikel 4
Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden folgende Maßnahmen ergriffen:
-
Die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen einer von der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anzuwendenden Mitteilungsregelung
unterliegen.
- Die Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die
zuständige Behände des Mitgliedstaats erfolgen.
Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung
folgender Punkte enthalten:
- ) Lage der Arbeitsstätte,
- ) verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
- ) durchgeführte Tätigkeiten und angewendete
Verfahren,
- ) Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer,
- ) Beginn und Dauer der Arbeiten,
- ) Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der
Arbeitnehmer.
-
Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb
müssen die Möglichkeit haben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
die Mitteilung über ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb einzusehen.
- Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die
Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien
erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen.
|
Artikel 4
Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden folgende Maßnahmen ergriffen:
-
Die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen einer von der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anzuwendenden Mitteilungsregelung
unterliegen.
-
Die Mitteilung muß gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats erfolgen. Sie muß mindestens eine kurze Beschreibung
-
der verwendeten Asbestarten und -mengen,
-
der durchgeführten Tätigkeiten und angewendeten Verfahren,
-
der hergestellten Erzeugnisse
enthalten.
-
Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb
müssen die Möglichkeit haben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
die Mitteilung über ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb einzusehen.
-
Wenn wesentliche Veränderungen bei der Verwendung von Asbest oder
asbesthaltigen Materialien auftreten, muß eine neue Mitteilung erfolgen.
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5. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
"Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sind Tätigkeiten untersagt, bei
denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der
Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und
Verarbeitung von Erzeugnissen, denen absichtlich Asbest zugesetzt worden ist,
ausgesetzt sind; von diesem Verbot ausgenommen sind die Behandlung und die
Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten
anfallen."
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alte Fassung |
Artikel 5
Die Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung ist zu untersagen. Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sind Tätigkeiten untersagt, bei
denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der
Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und
Verarbeitung von Erzeugnissen, denen absichtlich Asbest zugesetzt worden ist,
ausgesetzt sind; von diesem Verbot ausgenommen sind die Behandlung und die
Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten
anfallen.
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Artikel 5
Die Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung ist zu untersagen.
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6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"
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alte Fassung |
Artikel 6
Für alle Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 ist die
Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von
asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu reduzieren und in
jedem Fall unter den Grenzwert nach Artikel 8 zu senken, und zwar insbesondere
durch folgende Maßnahmen:
- Die Zahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub
von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein kämen, ist
so weit wie möglich zu reduzieren.
- Die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein
Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von
Asbeststaub in die Luft vermieden werden.
- Alle Betriebsräume sowie Ausrüstungen, die bei der
Bearbeitung von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam gereinigt
und gewartet werden kämen.
- Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges
Material ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und zu
transportieren.
- Abfälle müssen gesammelt und so rasch wie möglich vom
Arbeitsplatz in geeigneten geschlossenen Behältnissen entfernt werden, deren
Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist. Diese Maßnahme gilt nicht für
bergbauliche Tätigkeiten. Solche Abfälle sind gemäß der Richtlinie
91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (*) zu
behandeln.
(*) ABI. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Zuletzt geändert
durch die Richtlinie 94/31/EG (ABI. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
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Artikel 6
Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit muß, sofern es
angemessen ist, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbeststaub oder
Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz insbesondere mittels
folgender Maßnahmen auf ein so niedriges Niveau gesenkt werden, daß es
unterhalb der in Artikel 8 festgesetzten Grenzwerte auf dem niedrigsten in der
Praxis vertretbaren Niveau gehalten wird:
Die jeweils eingesetzte Asbestmenge ist auf die geringste in der Praxis
vertretbare Menge zu beschränken.
Die Anzahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen
Materialien ausgesetzt sind oder sein können, ist so weit wie möglich zu
beschränken.
Die Arbeitsverfahren sind grundsätzlich so zu gestalten, daß kein
Asbeststaub in die Luft freigesetzt wird.
Ist dies in der Praxis nicht vertretbar, so ist der Asbeststaub so nahe wie
möglich an seiner Austrittsstelle zu beseitigen.
Alle Gebäude und/oder Anlagen sowie Geräte, die bei Ver- oder
Bearbeitungsprozessen von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam
gereinigt und gewartet werden können.
Asbest als Rohstoff ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen
aufzubewahren und zu transportieren.
Arbeitsabfälle müssen gesammelt und so bald wie möglich in geeigneten
geschlossenen Behältnissen mit einer Kennzeichnung, aus der hervorgeht, daß
sie Asbest enthalten, vom Arbeitsort abtransportiert werden. Diese Maßnahme
gilt nicht für Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung.
Die Reste nach Unterabsatz 1 sind anschließend gemäß der Richtlinie
78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle
zu beseitigen (1).
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"
7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"
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alte Fassung |
Artikel 7
(1) Je nach den Ergebnissen der anfänglichen
Gefährdungsbeurteilung und um die Einhaltung des in Artikel 8 festgelegten
Grenzwerts zu gewährleisten, ist die Konzentration der Asbestfasern in der
Luft am Arbeitsplatz regelmäßig zu messen.
(2) Die Probenahme muss für das Ausmaß, in dem der
einzelne Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien
ausgesetzt ist, repräsentativ sein.
(3) Die Probenahmen werden nach Anhörung der Arbeitnehmer
und/oder ihrer Vertreter im Unternehmen durchgeführt.
(4) Die Probenahmen sind von entsprechend qualifizierten
Personen durchzuführen. Die anschließende Analyse der Proben gemäß Absatz 6
ist in Laboratorien durchzuführen, die für die Zählung der Fasern
ausgerüstet sind.
(5) Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden,
dass durch Messung oder zeitlich gewichtete Berechnung die Exposition
repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt
werden kann.
(6) Die Fasern sind, wo immer möglich, mit dem PCM
(Phasenkontrastmikroskop) zu zählen, und zwar unter Anwendung des von der WHO
(Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens (*) oder eines anderen
Verfahrens, das zu gleichwertigen Ergebnissen führt.
Zum Zwecke der Messung von Asbestfasern in der Luft
gemäß Unterabsatz 1 sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5
Mikrometern und einer Breite von weniger als 3 Mikrometern sowie einem
Verhältnis Länge/Breite von mehr als 3:1 zu berücksichtigen.
(*) Determination of airborne fibre number concentrations.
A recommended method, by phase-contrast optical microscopy (membrane filter
method), OMS, Genf 1997 (ISBN 92 4 154496 1).
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Artikel 7
Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden folgende Maßnahmen ergriffen:
Um die Einhaltung der in Artikel 8 festgelegten Grenzwerte zu gewährleisten,
wird die Messung des Asbestgehalts der Luft am Arbeitsplatz nach der in Anhang I
beschriebenen Referenzmethode oder einer Methode, die zu gleichwertigen
Ergebnissen führt, durchgeführt. Diese Messung ist zu planen und regelmäßig
durchzuführen; dabei muß die Probenahme für das Ausmaß, in dem der einzelne
Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt
ist, repräsentativ sein.
Für die Messung nach Unterabsatz 1 werden nur Fasern mit einer Länge von mehr
als fünf Mikrometer, einer Breite von weniger als drei Mikrometer und einem
Länge-Breite-Verhältnis von mehr als 3: 1 berücksichtigt.
Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission insbesondere unter
Berücksichtigung der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und
der Technologie sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung
dieser Richtlinie die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 Satz 1 innerhalb von
fünf Jahren nach der Annahme dieser Richtlinie im Hinblick auf die Festlegung
eines einheitlichen Meßverfahrens für Asbest auf Gemeinschaftsebene.
Die Probenahmen werden nach Anhörung der Arbeitnehmer und/oder ihrer
Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb durchgeführt.
Die Probenahmen sind von erfahrenen Personen durchzuführen. Die
anschließende Analyse der Proben ist in Laboratorien durchzuführen, die für
die Analyse der Asbestproben ausgerüstet und mit den Auswertungsverfahren
vertraut sind.
Der Asbestgehalt der Luft wird im allgemeinen mindestens alle drei Monate
gemessen, auf jeden Fall aber stets nach Einführung technischer Änderungen.
Die Häufigkeit der Messungen (Meßfrequenz) kann unter den in Nummer 5
genannten Bedingungen verringert werden.
Die Häufigkeit der Messungen kann bis auf eine pro Jahr verringert werden,
sofern
keine wesentliche Änderung der Arbeitsplatzsituation eingetreten ist und
die Ergebnisse der beiden vorangegangenen Messungen die Hälfte der in Artikel
8 festgelegten Werte nicht überschritten haben.
Wenn Gruppen von Arbeitnehmern am gleichen Ort die gleichen oder ähnliche
Arbeiten ausführen und dadurch denselben Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind,
kann die Probenahme gruppenweise erfolgen.
Die Dauer der Probenahmen muß so gewählt werden, daß durch Messung oder
Berechnung zeitlich gewichtet die Exposition repräsentativ für eine
Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann. Die Dauer
der einzelnen Probenahmen bestimmt sich auch nach Anhang I Nummer 6.
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"
8. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"
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alte Fassung |
Artikel 8
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer
einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,1 Fasern pro cm3
ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen
Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA).
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Artikel 8
Folgende Grenzwerte werden angewandt:
) Konzentration von Asbestfasern, mit Ausnahme von Krokydolith, in der Luft am
Arbeitsplatz:
1,00 Faser je cm3, gemessen oder berechnet für eine Referenzzeit von acht
Stunden;
) Konzentration von Krokydolithfasern in der Luft am Arbeitsplatz:
0,50 Faser je cm3, gemessen oder berechnet für eine Referenzzeit von acht
Stunden;
) Konzentration von Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz bei einer Mischung
von Krokydolith mit anderen Asbestfasern.
Der Grenzwert wird anhand der Grenzwerte nach den Buchstaben a) und b)
ermittelt, wobei der Krokydolithanteil und der Anteil der übrigen Asbestarten
in der Mischung berücksichtigt werden.
|
"
9. Artikel 9 Absatz 1 wird gestrichen.
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alte Fassung |
Artikel 9
(1) (gestrichen)
(2) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des
Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates
vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (*) vorgenommen.
(*) ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
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Artikel 9
(1) Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission insbesondere unter
Berücksichtigung der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und
der Technologie sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Anwendung
dieser Richtlinie die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 8
vor dem 1. Januar 1990.
(2) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des
Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates
vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (*) vorgenommen.
(*) ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
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10. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Wird der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert überschritten, so sind die
Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich
geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Kann die Exposition nicht auf andere Weise reduziert werden und
erweist sich bei Überschreitung des Grenzwerts das Tragen individueller
Atemschutzgeräte als erforderlich, so darf dies nicht auf Dauer geschehen,
sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum
begrenzt werden. Während der Dauer der Tätigkeiten, bei denen das Tragen
individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, werden je nach physischer und
klimatischer Belastung und gegebenenfalls in Absprache mit den Arbeitnehmern
und/oder ihren Vertretern gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
der einzelstaatlichen Praxis Ruhepausen vorgesehen."
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alte Fassung |
Artikel 10
(1) Wird der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert überschritten, so sind die
Ursachen für diese 1berschreitung festzustellen und so bald wie möglich
geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Die Arbeit in dem betreffenden Bereich darf nur fortgesetzt werden, wenn für
die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
(2) Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten
Maßnahmen wird der Asbestgehalt der Luft unverzüglich neu ermittelt.
(3) Kann die Exposition nicht auf andere Weise reduziert werden und
erweist sich bei Überschreitung des Grenzwerts das Tragen individueller
Atemschutzgeräte als erforderlich, so darf dies nicht auf Dauer geschehen,
sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum
begrenzt werden. Während der Dauer der Tätigkeiten, bei denen das Tragen
individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, werden je nach physischer und
klimatischer Belastung und gegebenenfalls in Absprache mit den Arbeitnehmern
und/oder ihren Vertretern gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
der einzelstaatlichen Praxis Ruhepausen vorgesehen.
|
Artikel 10
(1) Werden die in Artikel 8 festgelegten Grenzwerte überschritten, so sind
die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich
geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Die Arbeit in dem betreffenden Bereich darf nur fortgesetzt werden, wenn für
die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
(2) Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten
Maßnahmen wird der Asbestgehalt der Luft unverzüglich neu ermittelt.
(3) Kann die Exposition durch andere Mittel nicht in angemessener Weise
verringert werden und ist das Tragen von individuellen Atemschutzgeräten
erforderlich, so darf es sich dabei nicht um eine ständige Maßnahme handeln,
und die Zeit, in der die Geräte zu tragen sind, ist für jeden Arbeitnehmer auf
das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
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11. Folgender Artikel wird eingefügt:
"
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alte Fassung |
Artikel 10a
Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten
treffen die Arbeitgeber, gegebenenfalls nach Einholung entsprechender
Informationen beim Eigentümer, die geeigneten Vorkehrungen, um vermutlich
asbesthaltige Materialien zu ermitteln.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Material oder Gebäude Asbest enthält,
dann sind die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie zu befolgen.
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"
12. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch-, Asbestsanierungs-,
Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen trotz der technischen
Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine
Überschreitung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist,
beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen
Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen:
- ) Die Arbeitnehmer erhalten geeignete Atemschutzgeräte
und andere persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, und
- ) es werden Warnschilder angebracht, die darauf
hinweisen, dass der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert voraussichtlich
überschreiten wird, und
- ) die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von
asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume Arbeitsorte wird
verhindert."
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alte Fassung |
Artikel 11
(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch-, Asbestsanierungs-,
Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen trotz der technischen
Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine
Überschreitung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist,
beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen
Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen:
- ) Die Arbeitnehmer erhalten geeignete Atemschutzgeräte
und andere persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, und
- ) es werden Warnschilder angebracht, die darauf
hinweisen, dass der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert voraussichtlich
überschreiten wird, und
- ) die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von
asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume Arbeitsorte wird
verhindert.
(2) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb
werden vor Durchführung dieser Tätigkeiten zu den betreffenden Maßnahmen
angehört.
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Artikel 11
(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, bei denen eine Überschreitung der in
Artikel 8 festgelegten Grenzwerte vorherzusehen ist und bei denen technische
Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung des Asbestgehalts der Luft nicht unter
vertretbaren Bedingungen getroffen werden können, legt der Arbeitgeber
Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten fest, indem
er insbesondere
a) den Arbeitnehmern ein geeignetes Atemschutzgerät und weitere individuelle
Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, zur Verfügung stellt;
b) Warnschilder aufstellt, die darauf hinweisen, daß mit einer Überschreitung
der in Artikel 8 festgelegten Grenzwerte zu rechnen ist.
(2) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb
werden vor Durchführung dieser Tätigkeiten zu den betreffenden Maßnahmen
angehört.
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13. Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhalten
folgende Fassung:
"(2) In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsplan sind
die Maßnahmen aufzuführen, die für die Sicherheit und den Schutz der
Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Der Arbeitsplan muss insbesondere Folgendes vorsehen:
- Der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien
werden vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt, außer in den Fällen,
in denen diese Entfernung für die Arbeitnehmer eine größere Gefahr
verursachen wilde, als wenn der Asbest und/oder die asbesthaltigen
Materialien an Ort und Stelle verbleiben wilden.
- Erforderlichenfalls werden die in Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe a) genannten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung
gestellt.
- Nach Abschluss der Abbruch- oder
Asbestsanierungsarbeiten muss entsprechend den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis überprüft werden, dass
keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht."
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alte Fassung |
Artikel 12
(1) Vor Beginn der Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest und/oder
asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen sowie aus
Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsplan sind
die Maßnahmen aufzuführen, die für die Sicherheit und den Schutz der
Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Der Arbeitsplan muss insbesondere Folgendes vorsehen:
- Der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien
werden vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt, außer in den Fällen,
in denen diese Entfernung für die Arbeitnehmer eine größere Gefahr
verursachen wilde, als wenn der Asbest und/oder die asbesthaltigen
Materialien an Ort und Stelle verbleiben wilden.
- Erforderlichenfalls werden die in Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe a) genannten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung
gestellt.
- Nach Abschluss der Abbruch- oder
Asbestsanierungsarbeiten muss entsprechend den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis überprüft werden, dass
keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.
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Artikel 12
(1) Vor Beginn der Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest und/oder
asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen sowie aus
Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Arbeitsplan muß die Maßnahmen vorsehen, die für
die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
erforderlich sind.
Der Arbeitsplan muß insbesondere folgendes vorsehen:
Der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien werden, soweit dies
vertretbar ist, vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt;
-
die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) genannte individuelle
Schutzausrüstung wird erforderlichenfalls zur Verfügung gestellt.
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14. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"
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alte Fassung |
Artikel 12a
(1) Die Arbeitgeber müssen für alle Arbeitnehmer, die
asbesthaltigem Staub ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein kämen, eine
angemessene Unterweisung durchführen. Diese Unterweisung muss in regelmäßigen
Abständen erfolgen und für die Arbeitnehmer kostenlos sein.
(2) Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer
leicht verständlich sein. Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern die
Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit
erforderlich sind, und zwar insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:
- ) Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf
die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
- ) Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest
enthalten kämen,
- ) Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten
kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
- ) sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche
Schutzausrüstungen,
- ) Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und
richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,
- ) Notfallverfahren,
- ) Dekontaminationsverfahren,
- ) Abfallbeseitigung,
- ) erforderliche ärztliche Untersuchungen.
(3) Praktische Leitlinien für die Unterweisung von in der
Asbestbeseitigung tätigen Arbeitnehmern sind auf Gemeinschaftsebene
auszuarbeiten.
Artikel 12b
Vor der Durchführung von Abbruch- oder
Asbestsanierungsarbeiten müssen die Unternehmen ihre einschlägige Fachkenntnis
nachweisen. Diese Nachweise sind gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis zu erbringen.
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"
15. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende
Fassung:
"b) damit - sofern die Ergebnisse den in Artikel 8 festgelegten Grenzwert
überschreiten - die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem
Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und
ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in
dem Unternehmen oder Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder
in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet."
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alte Fassung |
Artikel 14
(1) Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden geeignete
Maßnahmen getroffen, damit die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem
Unternehmen oder Betrieb in angemessener Weise über folgendes unterrichtet
werden:
- die Gefahren für die Gesundheit infolge Exposition gegenüber Asbeststaub
oder Staub von asbesthaltigen Materialien;
- die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der
Luft;
- die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der
Notwendigkeit, nicht zu rauchen;
- die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in bezug auf das Tragen und die
Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
- die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie
möglich zu verringern.
(2) Abgesehen von den Maßnahmen nach Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 3
Absatz 3 werden geeignete Maßnahmen getroffen,
- ) damit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern in dem Unternehmen oder
Betrieb die Ergebnisse der Messungen des Asbestgehalts der Luft zugänglich sind
und sie Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse erhalten können;
- ) damit - sofern die Ergebnisse den in Artikel 8 festgelegten Grenzwert
überschreiten - die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem
Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und
ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in
dem Unternehmen oder Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder
in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
|
Artikel 14
(1) Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden geeignete
Maßnahmen getroffen, damit die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem
Unternehmen oder Betrieb in angemessener Weise über folgendes unterrichtet
werden:
- die Gefahren für die Gesundheit infolge Exposition gegenüber Asbeststaub
oder Staub von asbesthaltigen Materialien;
- die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der
Luft;
- die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der
Notwendigkeit, nicht zu rauchen;
- die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in bezug auf das Tragen und die
Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
- die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie
möglich zu verringern.
(2) Abgesehen von den Maßnahmen nach Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 3
Absatz 3 werden geeignete Maßnahmen getroffen,
- ) damit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern in dem Unternehmen oder
Betrieb die Ergebnisse der Messungen des Asbestgehalts der Luft zugänglich sind
und sie Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse erhalten können;
) damit - sofern die Ergebnisse die in Artikel 8 festgelegten Grenzwerte
überschreiten - die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem
Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und
ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in
dem Unternehmen oder dem Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört
oder in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
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16. Artikel 15 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der
Gesundheitskontrolle zu erteilen, der sie sich nach Ende der Exposition
unterziehen kämen.
Der zuständige Arzt oder die für die arbeitsmedizinische 1berwachung
zuständige Behände kämen darauf hinweisen, dass die ärztliche Überwachung
nach Beendigung der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie sie dies zur
Sicherung der Gesundheit des Betreffenden für erforderlich halten.
Diese fortgesetzte Überwachung findet im Einklang mit den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis statt."
|
alte Fassung |
Artikel 15
Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden folgende Maßnahmen getroffen:
- Bevor ein Arbeitnehmer erstmals Asbeststaub, oder Staub von asbesthaltigen
Materialien ausgesetzt wird, muß ihm die Gelegenheit zu einer
Gesundheitskontrolle gegeben werden.
Diese Gesundheitskontrolle muß eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen. Für
die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten auf die
praktischen Empfehlungen in Anhang II zurückgreifen; diese Empfehlungen werden
dem technischen Fortschritt nach dem Verfahren des
Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG
angepasst.
Solche Gesundheitskontrollen müssen während des Expositionszeitraums
mindestens einmal alle drei Jahre zur Verfügung stehen.
Für jeden Arbeitnehmer wird in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Praktiken eine persönliche Gesundheitsakte angelegt.
- Nach der in Absatz 1 genannten ärztlichen Überwachung sollten der Arzt oder
die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zuständig
sind, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sich zu
etwaigen individuellen Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen äußern oder über
diese entscheiden; zu diesen Maßnahmen kann gegebenenfalls die Entfernung des
Arbeitnehmers von jeder Asbestexposition gehören.
- Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der
Gesundheitskontrolle zu erteilen, der sie sich nach Ende der Exposition
unterziehen kämen.
Der zuständige Arzt oder die für die arbeitsmedizinische 1berwachung
zuständige Behände kämen darauf hinweisen, dass die ärztliche Überwachung
nach Beendigung der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie sie dies zur
Sicherung der Gesundheit des Betreffenden für erforderlich halten.
Diese fortgesetzte Überwachung findet im Einklang mit den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis statt.
- Der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kann in Übereinstimmung
mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Überprüfung der in Absatz 2
vorgesehenen Beurteilungen beantragen.
|
Artikel 15
Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden folgende Maßnahmen getroffen:
- Bevor ein Arbeitnehmer erstmals Asbeststaub, oder Staub von asbesthaltigen
Materialien ausgesetzt wird, muß ihm die Gelegenheit zu einer
Gesundheitskontrolle gegeben werden.
Diese Gesundheitskontrolle muß eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen. Für
die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten auf die
praktischen Empfehlungen in Anhang II zurückgreifen; diese Empfehlungen werden
dem technischen Fortschritt nach dem Verfahren des
Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG
angepasst.
Solche Gesundheitskontrollen müssen während des Expositionszeitraums
mindestens einmal alle drei Jahre zur Verfügung stehen.
Für jeden Arbeitnehmer wird in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Praktiken eine persönliche Gesundheitsakte angelegt.
- Nach der in Absatz 1 genannten ärztlichen Überwachung sollten der Arzt oder
die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zuständig
sind, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sich zu
etwaigen individuellen Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen äußern oder über
diese entscheiden; zu diesen Maßnahmen kann gegebenenfalls die Entfernung des
Arbeitnehmers von jeder Asbestexposition gehören.
Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der
Gesundheitskontrolle zu erteilen, der sie sich nach Ende der Asbestexposition
unterziehen können.
- Der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kann in Übereinstimmung
mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Überprüfung der in Absatz 2
vorgesehenen Beurteilungen beantragen.
|
17. Artikel 16 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die unter Nummer 1 genannten Verzeichnisse und die in Artikel 15 Nummer
1 genannten persönlichen Gesundheitsakten sind nach Ende der Exposition im
Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der
einzelstaatlichen Praxis mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren."
18. In Artikel 16 wird folgende Nummer hinzugefügt:
"3. Die in Nummer 2 genannten Unterlagen sind im Einklang mit den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis der
zuständigen Behände bei Schließung des Unternehmens oder Betriebs zur
Verfügung zu stellen."
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alte Fassung |
Artikel 16
Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden folgende Maßnahmen getroffen:
- Der Arbeitgeber muß über die Arbeitnehmer, die die in Artikel 3 Absatz 1
genannten Tätigkeiten ausüben, ein Verzeichnis führen, in dem Art und Dauer
ihrer Tätigkeit sowie die Gefährdung, der sie ausgesetzt gewesen sind,
angegeben werden. Der Arzt und/oder die für die ärztliche Überwachung
zuständige Behörde haben Zugang zu diesem Verzeichnis. Jeder Arbeitnehmer hat
Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben, die in diesem Verzeichnis
enthalten sind. Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder
Betrieb müssen die Möglichkeit haben, in diesem Verzeichnis enthaltene
nichtpersonenbezogene allgemeine Informationen einzusehen.
- Die unter Nummer 1 genannten Verzeichnisse und die in Artikel 15 Nummer
1 genannten persönlichen Gesundheitsakten sind nach Ende der Exposition im
Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der
einzelstaatlichen Praxis mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
- Die in Nummer 2 genannten Unterlagen sind im Einklang mit den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis der
zuständigen Behände bei Schließung des Unternehmens oder Betriebs zur
Verfügung zu stellen.
|
Artikel 16
Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden folgende Maßnahmen getroffen:
- Der Arbeitgeber muß über die Arbeitnehmer, die die in Artikel 3 Absatz 1
genannten Tätigkeiten ausüben, ein Verzeichnis führen, in dem Art und Dauer
ihrer Tätigkeit sowie die Gefährdung, der sie ausgesetzt gewesen sind,
angegeben werden. Der Arzt und/oder die für die ärztliche Überwachung
zuständige Behörde haben Zugang zu diesem Verzeichnis. Jeder Arbeitnehmer hat
Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben, die in diesem Verzeichnis
enthalten sind. Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder
Betrieb müssen die Möglichkeit haben, in diesem Verzeichnis enthaltene
nichtpersonenbezogene allgemeine Informationen einzusehen.
Die unter Nummer 1 genannten Verzeichnisse und die in Artikel 15 Nummer 1
genannten persönlichen Gesundheitsakten sind nach Ende der Exposition im
Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mindestens dreißig Jahre
lang aufzubewahren.
|
19. Folgender Artikel wird eingefügt:
"
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alte Fassung |
Artikel 16a
Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die
bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
|
|
"
20. Anhang I wird gestrichen.
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alte Fassung |
ANHANG I
(aufgehoben)
|
ANHANG I
Referenzmethode nach Artikel 7 Nummer 1 für die Messung des Asbestgehalts der
Luft am Arbeitsplatz
Proben sind innerhalb des Atmungsbereichs des einzelnen Arbeitnehmers zu
nehmen, d. h. innerhalb einer sich vor dem Gesicht erstreckenden Halbkugel mit
einem Radius von 300 mm, gemessen vom Mittelpunkt der Verbindungslinie zwischen
den Ohren.
Es sind Membranfilter (Mischester aus Zellulose oder Zellulosenitrat) mit 0,8
bis 1,2 Mikrometer Porengröße mit aufgedrucktem Gitter und einem Durchmesser
von 25 mm zu benutzen.
Es ist ein geöffneter Filterhalter mit einer zylindrischen Kappe zu
benutzen, die sich zwischen 33 und 44 mm vor dem Filter befindet, wobei eine
Kreisfläche mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm exponiert wird. Bei
Benutzung muß die Kappe nach unten gerichtet sein.
Es ist eine tragbare, batteriebetriebene Pumpe zu benutzen, die der
Arbeitnehmer an einem Gürtel oder in einer Tasche mit sich führt. Der
Durchfluß muß gleichmässig sein und die Durchflußmenge ist anfänglich auf
1,0 1/min ± 5 % einzustellen. Die Durchflußmenge ist während der
Probenahmezeit bei ± 10 % der anfänglichen Menge zu halten.
Die Probenahmezeit ist mit einer Toleranz von 2 % zu messen.
Die optimale Fasermenge auf Filtern liegt innerhalb einer Spanne von 100 bis
400 Fasern/mm2.
Vorzugsweise ist das gesamte Filter oder ein Filtersegment auf einen
Objektträger zu legen, unter Verwendung der Aceton-Triacetin-Methode
durchsichtig zu machen und mit einem Deckglas abzudecken.
Für das Zählen ist ein Binokularmikroskop zu benutzen, das folgende
Eigenschaften aufweist:
- Köhlersches Beleuchtungsprinzip;
- Beleuchtungseinrichtung mit eingebautem Abbe- oder
Achromat-Phasenkontrastkondensor in einer Zentrier-Einstellfassung. Die
Einstellung für die Phasenkontrastzentrierung muß von der Vorrichtung für die
Kondensorzentrierung unabhängig sein;
- 40fach vergrösserndes abgeglichenes Positiv-Phasenkontrast-Achromat-Objektiv
mit einer numerischen Apertur von 0,65 bis 0,70 sowie Phasenringabsorption im
Bereich 65 bis 85 %;
- 12,5fach kompensierende Okulare; mindestens ein Okular muß einstellbar sein
und eine Strichkreuzplatte aufnehmen können;
- kreisförmige Okular-Strichkreuzplatte nach Walton-Beckett mit einem visüllen
Durchmesser auf der Objektebene von 100 Mikrometern mit einer Toleranz von ± 2
Mikrometern bei Verwendung des jeweiligen Objektivs und Okulars und
Überprüfung mit einem Objektmikrometer.
Das Mikroskop ist gemäß der Anleitung des Herstellers aufzubauen, und die
Nachweisgrenze ist mit einem »Phasenkontrast-Testdia" zu überprüfen. Auf
den AIA-Testdias muß Code 5 (einschließlich) und auf dem HSE/NPL-MARK-2-Testdia
muß Block 5 (einschließlich) sichtbar sein, wenn in der vom Hersteller
angegebenen Weise verfahren wird. Dieses Verfahren ist zu Beginn des Tages der
Benutzung durchzuführen.
Die Proben sind nach folgenden Regeln zu zählen:
- Eine zählbare Faser ist jede Faser, die Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2
entspricht und nicht ein Partikel mit einem maximalen Durchmesser von mehr als 3
Mikrometer berührt.
- Eine zählbare Faser, deren beiden Enden sich in einem Strichkreuzplattenfeld
befinden, wird als eine Faser gezählt. Eine Faser mit nur einem Ende in einem
Feld wird als halbe Faser gezählt.
- Die für das Zählen in Betracht kommenden Strichkreuzplattenfelder werden im
Stichprobenverfahren aus dem exponierten Bereich des Filters ausgewählt.
- Ein Faserbündel, das in der Länge an einem oder mehreren Punkten als kompakt
und unteilbar erscheint, sich an an anderen Punkten aber in gesonderte Stränge
(Teilfaser) zu unterteilen scheint, wird als eine Faser gezählt, wenn es
Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden
Nummer entspricht, wobei der Durchmesser im ungeteilten und nicht im gespaltenen
Teil gemessen wird. - In allen anderen Faserbündeln, in denen sich Einzelfasern
berühren oder kreuzen, werden diese Fasern gesondert gezählt, wenn sie sich so
genau unterscheiden lassen, daß ermittelt werden kann, ob sie Artikel 7 Nummer
1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden Nummer
entsprechen. Lassen sich keine Einzelfasern, die diesen Bestimmungen
entsprechen, unterscheiden, so gilt das Faserbündel als eine zählbare Faser,
wenn es als Ganzes Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten
Gedankenstrich der vorliegenden Nummer entspricht.
- Ist mehr als ein Achtel eines Felds durch ein Faserbündel und/oder Partikeln
bedeckt, so ist dieses Feld zurückzuweisen und ein anderes zu zählen.
- Es werden 100 Fasern gezählt, wobei mindestens 20 Felder zu prüfen sind,
oder 100 Felder geprüft.
Die durchschnittliche Anzahl von Fasern je Strichkreuzplattenfeld wird durch
Division der Anzahl der gezählten Fasern durch die Anzahl der geprüften
Strichkreuzplattenfelder ermittelt. Der Anteil am Zählvorgang, der auf Flecken
auf dem Filter und Kontaminierung zurückzuführen ist, muß unter 3 Fasern/100
Strichkreuzplattenfelder gehalten werden und ist unter Verwendung unbenutzter
Filter zu bewerten.
Konzentration in der Luft = (Anzahl je Strichkreuzplattenfeld × exponierter
Filterbereich) / (Strichkreuzplattenfeld × Menge entnommener Luft).
|
21. Anhang II Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer
sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt
werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:
- Führen von Akten über die Krankengeschichte und das
Berufsleben des Arbeitnehmers,
- persönliches Gespräch,
- allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere
Untersuchung des Thorax,
- Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz).
Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt
und/oder die zuständige Behände entscheiden im Einzelfall entsprechend dem
neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine
zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder
eine Computertomografie, erforderlich sind."
|
alte Fassung |
ANHANG II
Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach
Artikel 15 Nummer 1
1. Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern folgende
Gesundheitsschäden verursachen:
- Asbestose,
- Mesotheliom,
- Lungenkrebs,
- gastrointestinalen Krebs.
2. Der Arzt und/oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der
Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, zuständig sind, müssen mit den für
jeden einzelnen Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen und -gegebenheiten
vertraut sein.
3. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer
sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt
werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:
- Führen von Akten über die Krankengeschichte und das
Berufsleben des Arbeitnehmers,
- persönliches Gespräch,
- allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere
Untersuchung des Thorax,
- Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz).
Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt
und/oder die zuständige Behände entscheiden im Einzelfall entsprechend dem
neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine
zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder
eine Computertomografie, erforderlich sind.
|
ANHANG II
Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach
Artikel 15 Nummer 1
1. Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern folgende
Gesundheitsschäden verursachen:
- Asbestose,
- Mesotheliom,
- Lungenkrebs,
- gastrointestinalen Krebs.
2. Der Arzt und/oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der
Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, zuständig sind, müssen mit den für
jeden einzelnen Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen und -gegebenheiten
vertraut sein.
3. Die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen
und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden; sie sollte mindestens
folgende Maßnahmen umfassen:
-
Führung von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des
Arbeitnehmers,
-
persönliches Gespräch,
-
klinische Untersuchung des Thorax,
-
Untersuchung des Funktionszustands der Atmungsorgane.
Andere Untersuchungen, einschließlich Röntgenaufnahme (Standardformat) des
Thorax und Labortests, wie die zytologische Untersuchung des Sputums, sind
wünschenswert. Die Durchführung dieser Untersuchungen sollte für jeden
Arbeitnehmer anläßlich der ärztlichen Untersuchung unter Berücksichtigung
des letzten Wissensstands der Arbeitsmedizin beschlossen werden.
|
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
vor dem 15. April 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich
davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäschen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. März 2003.
Im Namen des Europäschen Parlaments
Der Präsident P. COX
Im Namen des Rates
Der Präsident M. STRATAKIS