Richtlinie 98/79/EG des Europaeischen Parlaments vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika
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Richtlinie 98/79/EG
RICHTLINIE 98/79/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über In-vitro-Diagnostika
vom 27. Oktober 1998
Amtsblatt Nr. L 331 vom 07/12/1998 S. 0001 - 0037
Nachfolgende Änderungen: Geändert durch
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes macht den
Erlaß entsprechender Maßnahmen erforderlich. Der Binnenmarkt umfaßt einen
Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs-
und Kapitalverkehr gewährleistet ist.
(2) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Leistungsmerkmale sowie
die Zulassungsverfahren für In-vitro-Diagnostika sind nach Inhalt und
Geltungsbereich verschieden. Diese Unterschiede stellen Hemmnisse im
innergemeinschaftlichen Handel dar. Eine im Auftrag der Kommission durchgeführte
vergleichende Untersuchung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat die
Notwendigkeit einer Harmonisierung dieser Vorschriften bestätigt.
(3) Die Angleichung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ist der einzige Weg zur
Beseitigung der bestehenden und zur Verhütung neuer Handelshemmnisse. Dieses
Ziel läßt sich durch andere Mittel auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten
nicht erreichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die Festlegung
notwendiger Mindestanforderungen, um den freien Verkehr der in ihren
Geltungsbereich fallenden In-vitro-Diagnostika unter optimalen
Sicherheitsbedingungen zu gewährleisten.
(4) Die harmonisierten Bestimmungen sind von den von den Mitgliedstaaten im
Hinblick auf die Finanzierung des öffentlichen Gesundheitssystems und des
Krankenversicherungssystems getroffenen Maßnahmen zu unterscheiden, die
derartige Produkte direkt oder indirekt betreffen. Das Recht der Mitgliedstaaten
auf Durchführung der obengenannten Maßnahmen unter Einhaltung des
Gemeinschaftsrechts bleibt von diesen harmonisierten Bestimmungen daher unberührt.
(5) In-vitro-Diagnostika müssen Patienten, Anwendern und Dritten einen
hochgradigen Gesundheitsschutz bieten und die vom Hersteller ursprünglich
angegebenen Leistungen erreichen. Die Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung des in
den Mitgliedstaaten erreichten Gesundheitsschutzniveaus ist daher eines der
wesentlichen Ziele dieser Richtlinie.
(6) Im Einklang mit den in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über
eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung
(4) festgelegten Grundsätzen müssen sich die Regelungen bezüglich der
Auslegung und Herstellung sowie Verpackung einschlägiger Erzeugnisse auf die
Bestimmungen beschränken, die erforderlich sind, um den grundlegenden
Anforderungen zu genügen. Da es sich um Anforderungen grundlegender Art
handelt, müssen diese an die Stelle der entsprechenden einzelstaatlichen
Bestimmungen treten. Die grundlegenden Anforderungen, einschließlich der
Anforderung, daß die Risiken möglichst gering gehalten bzw. verringert werden
müssen, sind mit der nötigen Sorgfalt anzuwenden und müssen der Technologie
und Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption sowie den technischen und
wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung tragen, die mit einem hochgradigen
Gesundheitsschutz und hohen Maß an Sicherheit zu vereinbaren sind.
(7) Die meisten Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika werden
durch die Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische
Geräte (5) und die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Medizinprodukte (6) erfaßt. Durch die vorliegende Richtlinie werden
In-vitro-Diagnostika in den Harmonisierungsprozeß einbezogen. Im Interesse
einheitlicher gemeinschaftlicher Regelungen stützt sie sich weitgehend auf die
Bestimmungen jener beiden Richtlinien.
(8) Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Materialien oder andere Gegenstände,
einschließlich Software, die zu Forschungszwecken eingesetzt werden sollen,
ohne medizinische Zwecke zu verfolgen, sind nicht als Produkte für
Leistungsbewertungszwecke anzusehen.
(9) Zertifizierte internationale Referenzmaterialien und Materialien, die für
externe Qualitätsbewertungsprogramme verwendet werden, fallen nicht unter diese
Richtlinie. Kalibriersubstanzen oder -vorrichtungen sowie Kontrollmaterialien,
die vom Anwender benötigt werden, um die Leistung von Produkten zu ermitteln
bzw. zu prüfen, sind In-vitro-Diagnostika.
(10) Reagenzien, die in Laboratorien von Gesundheitseinrichtungen zur Verwendung
im selben Umfeld hergestellt und nicht in den Verkehr gebracht werden, werden
unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips nicht in diese Richtlinie
aufgenommen.
(11) Dagegen fallen Produkte, die in professionellem und kommerziellem Rahmen
zum Zwecke der medizinischen Analyse hergestellt werden und verwendet werden
sollen, ohne in den Verkehr gebracht zu werden, unter diese Richtlinie.
(12) Laborapparate mit mechanischen Merkmalen, die eigens für
In-vitro-Untersuchungen bestimmt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie. Die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maschinen (7) muß deshalb zur Anpassung an diese Richtlinie geändert werden.
(13) Diese Richtlinie sollte Vorschriften in bezug auf die Auslegung und
Herstellung von Geräten mit ionisierenden Strahlungen enthalten. Sie berührt
nicht die Anwendung der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur
Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit
der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende
Strahlungen (8).
(14) Die Gesichtspunkte der elektromagnetischen Verträglichkeit sind
wesentlicher Bestandteil der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie; die
Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
(9) findet keine Anwendung.
(15) Zur Erleichterung des Nachweises der Übereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen und zur Ermöglichung einer Prüfung dieser Übereinstimmung sind
harmonisierte Normen zur Verhütung von Risiken im Zusammenhang mit der
Auslegung, Herstellung und Verpackung von Medizinprodukten wünschenswert.
Solche harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Institutionen
ausgearbeitet und müssen ihren unverbindlichen Charakter behalten. Das Europäische
Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische
Normung (Cenelec) sind als zuständige Gremien für die Ausarbeitung
harmonisierter Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten
allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und
diesen beiden Institutionen anerkannt.
(16) Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine technische
Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die im Auftrag
der Kommission vom CEN oder vom Cenelec bzw. von diesen beiden Institutionen im
Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (10) und den obengenannten allgemeinen Leitlinien
verabschiedet worden ist.
(17) Bei der Ausarbeitung Gemeinsamer Technischer Spezifikationen wird als eine
Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen das derzeit in einigen Mitgliedstaaten
übliche Vorgehen berücksichtigt, nach dem diese Spezifikationen bei bestimmten
Produkten, die hauptsächlich zur Bewertung der Sicherheit der Blutversorgung
und der Organspenden verwendet werden, von den Behörden erlassen werden. Diese
besonderen Spezifikationen sind durch die Gemeinsamen Technischen
Spezifikationen zu ersetzen. Die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen können
zur Leistungsbewertung - einschließlich der Neubewertung - dienen.
(18) Wissenschaftliche Sachverständige der einzelnen interessierten Parteien können
bei der Festlegung von Gemeinsamen Technischen Spezifikationen und der Prüfung
von sonstigen spezifischen oder allgemeinen Fragen hinzugezogen werden.
(19) Der von dieser Richtlinie erfaßte Herstellungsvorgang umfaßt auch die
Verpackung der Medizinprodukte, sofern die Verpackung im Zusammenhang mit den
Sicherheits- und Leistungsaspekten des Produkts steht.
(20) Bestimmte Produkte haben eine begrenzte Verwendungsdauer, die auf die
zeitbezogene Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit, beispielsweise aufgrund der
Verschlechterung ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften,
insbesondere in bezug auf die Sterilität oder die Unversehrtheit der
Verpackung, zurückgeht. Der Hersteller muß den Zeitraum bestimmen und angeben,
innerhalb dessen die vorgesehene Leistungsfähigkeit des Produkts gewährleistet
ist. Aus der Kennzeichnung muß der Termin hervorgehen, bis zu dem das Produkt
oder einer seiner Bestandteile sicher angewendet werden kann.
(21) Der Rat hat durch seinen Beschluß 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 über die
in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die
verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für
die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (11)
harmonisierte Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt. Die Präzisierungen
dieser Module sind durch die Art der für In-vitro-Diagnostika geforderten Prüfungen
und durch die Notwendigkeit der Übereinstimmung mit den Richtlinien 90/385/EWG
und 93/42/EWG gerechtfertigt.
(22) Vor allem für die Konformitätsbewertungsverfahren ist es erforderlich,
die In-vitro-Diagnostika in zwei Hauptklassen zu unterteilen. Da die große
Mehrzahl dieser Produkte keine unmittelbaren Risiken für Patienten darstellen
und von geschultem Personal angewendet werden und da sich ferner die Ergebnisse
oft auf anderem Wege bestätigen lassen, können die Konformitätsbewertungsverfahren
generell unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers erfolgen. Unter Berücksichtigung
der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der erfolgten
Notifizierungen im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie 98/34/EG ist eine
Beteiligung der benannten Stellen nur für bestimmte Produkte erforderlich,
deren richtiges Funktionieren für die medizinische Praxis wesentlich ist und
deren Versagen ein ernstes Risiko für die Gesundheit darstellen kann.
(23) Unter den In-vitro-Diagnostika, bei denen die Einschaltung einer benannten
Stelle notwendig ist, erfordern die im Zusammenhang mit der Übertragung von
Blut und der Vorbeugung gegen Aids und bestimmte Hepatitiserkrankungen
verwendeten Produktgruppen eine Konformitätsbewertung, die hinsichtlich der
Auslegung und der Herstellung dieser Produkte ein Optimum an Sicherheit und
Zuverlässigkeit gewährleistet.
(24) Die Liste der In-vitro-Diagnostika, für die eine Konformitätsbewertung
durch eine dritte Partei vorgeschrieben ist, bedarf der Fortschreibung unter Berücksichtigung
des technischen Fortschritts und der Entwicklungen auf dem Gebiet des
Gesundheitsschutzes. Eine solche Fortschreibung muß nach dem Verfahren III
Variante a) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (12) erfolgen.
(25) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am
20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur
Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen
Rechtsakte (13) vereinbart.
(26) Die Medizinprodukte müssen in der Regel mit der CE-Kennzeichnung versehen
sein, aus der ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie
hervorgeht und die Voraussetzung für den freien Verkehr der Medizinprodukte in
der Gemeinschaft und ihre bestimmungsgemäße Inbetriebnahme ist.
(27) Wenn die Beteiligung einer benannten Stelle erforderlich ist, kann der
Hersteller zwischen den von der Kommission bekanntgemachten Stellen wählen. Die
Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, solche benannten Stellen zu bezeichnen,
doch müssen sie sicherstellen, daß die als benannte Stellen bezeichneten
Einrichtungen den Bewertungskriterien gemäß dieser Richtlinie entsprechen.
(28) Der Leiter und das Personal der benannten Stellen dürfen weder unmittelbar
noch über eine zwischengeschaltete Person an den Einrichtungen, in bezug auf
die Bewertungen und Prüfungen durchgeführt werden, ein wirtschaftliches
Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könnte.
(29) Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden müssen vor allem in
Dringlichkeitsfällen in der Lage sein, sich mit dem Hersteller oder seinem in
der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in Verbindung zu setzen, um
die vorsorglichen Schutzmaßnahmen zu treffen, die sich als notwendig erweisen.
Zwischen den Mitgliedstaaten sind Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch
im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere im
Sinne der Marktüberwachung, erforderlich. Zu diesem Zweck muß eine Datenbank
aufgebaut und betrieben werden, die Angaben über die Hersteller und ihre
Bevollmächtigten, die in Verkehr gebrachten Produkte, die ausgestellten und die
vorübergehend oder auf Dauer zurückgezogenen Bescheinigungen sowie über das
Beobachtungs- und Meldeverfahren enthalten soll. Ein Produktbeobachtungs- und
Meldesystem (Beobachtungs- und Meldeverfahren) stellt ein nützliches Instrument
für die Überwachung des Marktes, einschließlich der Leistung neuer Produkte,
dar. Informationen, die sich aus dem Marktüberwachungsverfahren sowie aus
externen Qualitätsbewertungsprogrammen ergeben, sind für Entscheidungen bezüglich
der Einstufung von Produkten von Nutzen.
(30) Die Hersteller müssen den zuständigen Behörden das Inverkehrbringen
"neuer Produkte" melden, und zwar sowohl, was die angewandte
Technologie, als auch, was die zu analysierenden Substanzen oder sonstigen
Parameter angeht. Dies gilt insbesondere für DNS-Sonden höherer Dichte (die
als "Mikrochips" bezeichnet werden) zum genetischen Screening.
(31) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein bestimmtes Produkt oder eine
Gruppe von Produkten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
und/oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 36 des
Vertrags verboten oder dessen beziehungsweise deren Bereitstellung beschränkt
werden oder besonderen Bedingungen unterliegen sollte, so kann er die
erforderlichen und begründeten vorläufigen Maßnahmen treffen. In diesem Fall
konsultiert die Kommission die betreffenden Parteien und die Mitgliedstaaten und
erläßt, sofern die einzelstaatlichen Maßnahmen begründet sind, die
erforderlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen nach dem Verfahren III Variante a)
des Beschlusses 87/373/EWG.
(32) Diese Richtlinie erstreckt sich auf In-vitro-Diagnostika, die aus Geweben,
Zellen oder Stoffen menschlichen Ursprungs hergestellt werden. Die Richtlinie
betrifft nicht die anderen Medizinprodukte, die unter Verwendung von Stoffen
menschlichen Ursprungs hergestellt werden. In dieser Hinsicht müssen die
Arbeiten folglich fortgesetzt werden, damit es so bald wie möglich zur
Verabschiedung entsprechender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften kommt.
(33) Bei der Probenahme, der Sammlung und der Verwendung von Stoffen, die aus
dem menschlichen Körper gewonnen werden, ist die Unversehrtheit des Menschen zu
schützen; es gelten die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates zum
Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung
der Biologie und der Medizin; ferner gelten weiterhin die einzelstaatlichen
Ethikvorschriften.
(34) Im Hinblick auf eine vollständige Übereinstimmung zwischen den
Richtlinien über Medizinprodukte müssen einige Bestimmungen dieser Richtlinie
in die Richtlinie 93/42/EWG aufgenommen werden, die entsprechend zu ändern ist.
(35) Die fehlenden Rechtsvorschriften über Medizinprodukte, die aus Substanzen
menschlichen Ursprungs hergestellt werden, müssen so rasch wie möglich
erlassen werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Richtlinie gilt für In-vitro-Diagnostika und ihr Zubehör. Im Sinne dieser Richtlinie wird Zubehör als eigenständiges In-vitro-Diagnostikum behandelt. In-vitro-Diagnostika und Zubehör werden nachstehend "Produkte" genannt.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "Medizinprodukt" alle einzeln oder miteinander verbundenen
verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder andere Gegenstände,
einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts
eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für
folgende Zwecke bestimmt sind:
- Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von
Krankheiten,
- Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von
Verletzungen oder Behinderungen,
- Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines
physiologischen Vorgangs,
- Empfängnisregelung,
und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder
durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht
wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann;
b) "In-vitro-Diagnostikum" jedes Medizinprodukt, das als Reagenz,
Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat,
Gerät oder System - einzeln oder in Verbindung miteinander - nach der vom
Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus dem
menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden,
verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen
zu liefern
- über physiologische oder pathologische Zustände oder
- über angeborene Anomalien oder
- zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen
Empfängern oder
- zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.
Probenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse sind
luftleere wie auch sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell
dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende Proben
unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine
In-vitro-Diagnose aufzubewahren.
Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als
In-Vitro-Diagnostika, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach ihrer
vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für
In-vitro-Untersuchungen zu verwenden;
c) "Zubehör" jeder Gegenstand, der selbst kein In-vitro-Diagnostikum
ist, aber nach der von seinem Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung
zusammen mit einem Produkt zu verwenden ist, damit dieses entsprechend seiner
Zweckbestimmung angewendet werden kann.
Im Sinne dieser Definition gelten invasive, zur Entnahme von Proben bestimmte
Erzeugnisse sowie Produkte, die zum Zweck der Probenahme in unmittelbaren
Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen, im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG
nicht als Zubehör von In-vitro-Diagnostika;
d) "Produkt zur Eigenanwendung" jedes Produkt, das nach der vom
Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung
angewendet werden kann;
e) "Produkt für Leistungsbewertungszwecke" jedes Produkt, das vom
Hersteller dazu bestimmt ist, einer oder mehreren Leistungsbewertungsprüfungen
in Labors für medizinische Analysen oder in einer anderen angemessenen Umgebung
außerhalb der eigenen Betriebsstätte unterzogen zu werden;
f) "Hersteller" die natürliche oder juristische Person, die für die
Auslegung, Herstellung, Verpackung und Etikettierung eines Produkts im Hinblick
auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, unabhängig davon,
ob diese Tätigkeiten von dieser Person oder stellvertretend für diese von
einer dritten Person ausgeführt werden.
Die dem Hersteller nach dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen gelten
auch für die natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere
vorgefertigte Produkte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet und/oder
kennzeichnet und/oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Produkt im
Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt
nicht für Personen, die - ohne Hersteller im Sinne des Unterabsatzes 1 zu sein
- bereits in Verkehr gebrachte Produkte für einen namentlich genannten
Patienten entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen;
g) "Bevollmächtigter" die in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche
oder juristische Person, die vom Hersteller ausdrücklich dazu bestimmt wurde,
im Hinblick auf seine Verpflichtungen nach dieser Richtlinie in seinem Namen zu
handeln und von den Behörden und Stellen in der Gemeinschaft in diesem Sinne
kontaktiert zu werden;
h) "Zweckbestimmung" die Verwendung, für die das Produkt entsprechend
den Angaben des Herstellers in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung
und/oder dem Werbematerial bestimmt ist;
i) "Inverkehrbringen" die erste entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung
eines Produkts mit Ausnahme eines Produkts für Leistungsbewertungszwecke im
Hinblick auf seinen Vertrieb und/oder seine Verwendung auf dem
gemeinschaftlichen Markt, ungeachtet dessen, ob es sich um ein neues oder ein
als neu aufbereitetes Produkt handelt;
j) "Inbetriebnahme" die Phase, in der ein Produkt dem Endanwender als
ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird, das erstmals als gebrauchsfertiges
Produkt entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem gemeinschaftlichen Markt
verwendet werden kann.
(3) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Kalibrier- und Kontrollmaterial jede Substanz, jedes Material und jeder Gegenstand, die von ihrem Hersteller vorgesehen sind zum Vergleich von Meßdaten oder zur Prüfung der Leistungsmerkmale eines Produkts im Hinblick auf die Anwendung, für die es bestimmt ist.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie unterliegt die Entnahme, Sammlung und Verwendung von Gewebe, Zellen und Stoffen menschlichen Ursprungs in ethischer Hinsicht den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung der Biologie und der Medizin und den einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten. In bezug auf die Diagnose sind die Wahrung der Vertraulichkeit persönlicher Daten sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf der Grundlage der genetischen Anlagen von Männern und Frauen von vorrangiger Bedeutung.
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für die in einer Gesundheitseinrichtung sowohl hergestellten als auch verwendeten Produkte, bei denen die Verwendung in der Betriebsstätte oder in Räumen in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte erfolgt, in der sie hergestellt wurden, ohne daß sie auf eine andere juristische Person übertragen werden. Das Recht der Mitgliedstaaten, geeignete Schutzanforderungen an solche Tätigkeiten zu stellen, bleibt davon unberührt.
(6) Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Produkte auf ärztliches Rezept geliefert werden, werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
(7) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG; Produkte, deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie hergestellt wurde, fallen danach nicht mehr unter jene Richtlinie.
Artikel 2
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die
Produkte nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen,
wenn sie bei sachgemäßer Lieferung, Installation, Instandhaltung und ihrer
Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie
erfüllen. Diese umfaßt auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Sicherheit
und Qualität dieser Produkte zu überwachen. Dieser Artikel gilt auch für
Produkte, die für Leistungsbewertungszwecke bereitgestellt werden.
Artikel 3 Grundlegende Anforderungen
Die Produkte müssen die für sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung
geltenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen.
Artikel 4 Freier Verkehr
(1) Die Mitgliedstaaten behindern in ihrem Hoheitsgebiet nicht das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten, die die CE-Kennzeichnung
nach Artikel 16 tragen, wenn diese einer Konformitätsbewertung nach Artikel 9
unterzogen worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten behindern nicht, daß Produkte für
Leistungsbewertungszwecke Laboratorien oder sonstigen Einrichtungen im Sinne der
Erklärung in Anhang VIII zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden, sofern
sie die in Artikel 9 Absatz 4 und in Anhang VIII festgelegten Bedingungen erfüllen.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbesondere bei Messen,
Ausstellungen, Vorführungen oder wissenschaftlichen bzw. fachlichen Tagungen
den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende Produkte ausgestellt
werden, sofern diese Produkte nicht an von Teilnehmern stammenden Proben
verwendet werden und ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß diese
Produkte erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn
ihre Übereinstimmung mit dieser Richtlinie hergestellt ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die gemäß Anhang I Abschnitt B
Nummer 8 bereitzustellenden Angaben bei der Übergabe an den Endanwender in der
bzw. den jeweiligen Amtssprache(n) vorliegen.
Soweit die sichere und ordnungsgemäße Anwendung des Produkts gewährleistet
ist, können die Mitgliedstaaten gestatten, daß die in Unterabsatz 1 genannten
Angaben in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegen.
Bei der Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigen die Mitgliedstaaten den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere
a) die Möglichkeit, die entsprechenden Angaben in Form harmonisierter Symbole,
allgemein anerkannter Code-Darstellungen oder in sonstiger Weise zu machen;
b) die für das Produkt vorgesehene Art des Anwenders.
(5) Falls die Produkte auch unter andere Gemeinschaftsrichtlinien fallen, die
andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen
ist, wird mit der CE-Kennzeichnung angegeben, daß die Produkte auch diesen
anderen Richtlinien entsprechen.
Steht dem Hersteller aufgrund einer oder mehrerer dieser Richtlinien während
einer Übergangszeit jedoch die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
mit der CE-Kennzeichnung angegeben, daß die Produkte nur den vom Hersteller
angewandten Richtlinien entsprechen. In diesem Fall müssen die Nummern dieser
Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
sind, in den von den Richtlinien vorgeschriebenen und den Produkten beiliegenden
Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.
Artikel 5 Verweis auf Normen
(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen
gemäß Artikel 3 bei Produkten aus, die den einschlägigen nationalen Normen
zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, entsprechen; die
Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen.
(2) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die
harmonisierten Normen den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 nicht
voll entsprechen, so werden die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen
in bezug auf diese Normen und die Veröffentlichung gemäß Absatz 1 nach dem in
Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen
gemäß Artikel 3 bei Produkten aus, die in Übereinstimmung mit Gemeinsamen
Technischen Spezifikationen ausgelegt und hergestellt wurden, welche für
Produkte gemäß Anhang II Liste A und erforderlichenfalls für Produkte gemäß
Anhang II Liste B festgelegt sind. In diesen Spezifikationen werden in
geeigneter Weise die Kriterien für die Bewertung und die Neubewertung der
Leistung, die Chargenfreigabekriterien, die Referenzmethoden und die
Referenzmaterialien festgelegt.
Die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen werden nach dem in Artikel 7 Absatz
2 genannten Verfahren angenommen und im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht.
Die Hersteller haben die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen in der Regel
einzuhalten; kommen die Hersteller in hinreichend begründeten Fällen diesen
Spezifikationen nicht nach, so müssen sie Lösungen wählen, die dem Niveau der
Spezifikationen zumindest gleichwertig sind.
Wird in dieser Richtlinie auf die harmonisierten Normen verwiesen, so wird damit
gleichzeitig auf die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen verwiesen.
Artikel 6 Ausschuß für Normen und technische Vorschriften
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG
eingesetzten Ausschuß unterstützt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu
treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung -
seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der
Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage
festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder
Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll
festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des
Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine
Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 7 Ausschuß für Medizinprodukte
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 90/385/EWG unterstützt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu
treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf
innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit
der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die
Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse
vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter
der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende
nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der
Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses
nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die
Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat binnen drei Monaten nach Befassung keinen Beschluß gefaßt, so
werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Ausschuß kann jede Frage im Zusammenhang mit der
Durchführung dieser Richtlinie prüfen.
Artikel 8 Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die in Artikel 4 Absatz 1 genannten
Produkte die Gesundheit und/oder Sicherheit der Patienten, der Anwender oder
gegebenenfalls Dritter oder die Sicherheit von Eigentum gefährden können, auch
wenn sie sachgemäß installiert, instandgehalten und ihrer Zweckbestimmung
entsprechend verwendet werden, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen,
um diese Produkte vom Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen oder ihre
Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken. Der Mitgliedstaat teilt der
Kommission unverzüglich diese Maßnahmen mit, nennt die Gründe für seine
Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Nichtübereinstimmung mit dieser
Richtlinie zurückzuführen ist auf:
a) die Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
b) eine unzulängliche Anwendung der Normen gemäß Artikel 5, sofern die
Anwendung dieser Normen behauptet wird,
c) einen Mangel in diesen Normen selbst.
(2) Die Kommission konsultiert so bald wie möglich die betreffenden Parteien.
Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest,
- daß die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich
den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen
Mitgliedstaaten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel der
Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der betreffenden
Parteien den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuß innerhalb von zwei
Monaten, sofern der Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, diese
aufrechterhalten will, und leitet das in Artikel 6 genannte Verfahren ein; ist
die Maßnahme nach Absatz 1 auf Probleme im Zusammenhang mit dem Inhalt oder der
Anwendung von Gemeinsamen Technischen Spezifikationen zurückzuführen, so legt
die Kommission die Angelegenheit nach Anhörung der betreffenden Parteien binnen
zwei Monaten dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschuß vor;
- daß die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon
unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den
Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.
(3) Ist ein mit dieser Richtlinie nicht übereinstimmendes Produkt mit der
CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber
demjenigen, der diese Kennzeichnung angebracht hat, die geeigneten Maßnahmen
und unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission sorgt dafür, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und
die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
Artikel 9 Konformitätsbewertung
(1) Für alle Produkte mit Ausnahme der in Anhang II genannten Produkte und der
Produkte für Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller, damit die
CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren gemäß Anhang III
einhalten und vor dem Inverkehrbringen des Produkts die geforderte EG-Konformitätserklärung
ausstellen.
Für alle Produkte zur Eigenanwendung mit Ausnahme der in Anhang II genannten
Produkte und der Produkte für Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller vor
Ausstellung der vorstehend genannten Konformitätserklärung die in Anhang III
Nummer 6 genannten zusätzlichen Anforderungen erfüllen. Anstelle dieses
Verfahrens kann der Hersteller das Verfahren gemäß Absatz 2 oder Absatz 3
anwenden.
(2) Für die in der Liste A des Anhangs II genannten Produkte mit Ausnahme der
Produkte für Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller, damit die
CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, entweder
a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV (vollständiges
Qualitätssicherungssystem) oder
b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V in Verbindung mit dem
Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VII (Qualitätssicherung
Produktion) anwenden.
(3) Für die in der Liste B des Anhangs II genannten Produkte mit Ausnahme der
Produkte für Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller, damit die
CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, entweder
a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV (vollständiges
Qualitätssicherungssystem) oder
b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V in Verbindung mit
i) dem Verfahren der EG-Prüfung gemäß Anhang VI oder
ii) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VII (Qualitätssicherung
Produktion)
anwenden.
(4) Bei Produkten für Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller das
Verfahren gemäß Anhang VIII einhalten und vor der Bereitstellung dieser
Produkte die in dem genannten Anhang geforderte Erklärung ausstellen.
Diese Bestimmung berührt nicht die nationalen Regelungen bezüglich ethischer
Aspekte im Zusammenhang mit der Verwendung von Geweben oder Substanzen
menschlichen Ursprungs für die Durchführung von Leistungsbewertungsstudien.
(5) Bei dem Verfahren der Konformitätsbewertung für ein Produkt berücksichtigen
der Hersteller und, wenn beteiligt, die benannte Stelle die Ergebnisse von
Bewertungen und Prüfungen, die gegebenenfalls in einem Zwischenstadium der
Herstellung gemäß dieser Richtlinie vorgenommen wurden.
(6) Der Hersteller kann seinen Bevollmächtigten beauftragen, die Verfahren gemäß
den Anhängen III, V, VI und VIII einzuleiten.
(7) Der Hersteller muß die Konformitätserklärung, die technische
Dokumentation gemäß den Anhängen III bis VIII sowie die Entscheidungen,
Berichte und Bescheinigungen der benannten Stellen aufbewahren und sie den
einzelstaatlichen Behörden in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Herstellung
des letzten Produkts auf Anfrage zur Prüfung vorlegen. Ist der Hersteller nicht
in der Gemeinschaft niedergelassen, gilt die Verpflichtung, die obengenannte
Dokumentation vorzulegen, für seinen Bevollmächtigten.
(8) Setzt das Verfahren der Konformitätsbewertung die Beteiligung einer
benannten Stelle voraus, so kann sich der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
im Rahmen der Aufgaben, für die diese Stelle benannt worden ist, an eine Stelle
seiner Wahl wenden.
(9) Die benannte Stelle kann mit ordnungsgemäßer Begründung alle
Informationen oder Angaben verlangen, die zur Ausstellung und Aufrechterhaltung
der Konformitätsbescheinigung im Hinblick auf das gewählte Verfahren
erforderlich sind.
(10) Die von den benannten Stellen gemäß den Anhängen III, IV und V
getroffenen Entscheidungen haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf
Jahren, die auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden
kann; der Antrag ist zu dem im Vertrag zwischen beiden Parteien vereinbarten
Zeitpunkt einzureichen.
(11) Die Unterlagen und der Schriftwechsel über die Verfahren gemäß den Absätzen
1 bis 4 werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefaßt, in dem diese
Verfahren durchgeführt werden, und/oder in einer anderen Gemeinschaftssprache,
die von der benannten Stelle anerkannt wird.
(12) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden auf
ordnungsgemäß begründeten Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Produkte
zulassen, bei denen die Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht durchgeführt
wurden, wenn deren Verwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt.
(13) Dieser Artikel gilt entsprechend für jede natürliche oder juristische
Person, die Produkte herstellt, die unter diese Richtlinie fallen, und die diese
Produkte, ohne sie in Verkehr zu bringen, in Betrieb nimmt und im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit verwendet.
Artikel 10 Meldung der Hersteller und der Produkte
(1) Jeder Hersteller, der im eigenen Namen Produkte in Verkehr bringt, teilt den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen Firmensitz hat,
folgendes mit:
- die Anschrift des Firmensitzes,
- die die gemeinsamen technologischen Merkmale und/oder Analyten betreffenden
Angaben zu Reagenzien, Reagenzprodukten und Kalibrier- und Kontrollmaterialien
sowie eventuelle wesentliche Änderungen dieser Angaben, einschließlich einer
Einstellung des Inverkehrbringens, und bei sonstigen Produkten die geeigneten
Angaben,
- im Fall der Produkte gemäß Anhang II und der Produkte zur Eigenanwendung
alle Angaben, die eine Identifizierung dieser Produkte ermöglichen, die
Analyse- und gegebenenfalls Diagnoseparameter gemäß Anhang I Abschnitt A
Nummer 3, die Ergebnisse der Leistungbewertung gemäß Anhang VIII, die
Bescheinigungen sowie eventuelle wesentliche Änderungen dieser Angaben,
einschließlich einer Einstellung des Inverkehrbringens.
(2) Bei Produkten, die unter Anhang II fallen, sowie bei Produkten zur
Eigenanwendung können die Mitgliedstaaten die Mitteilung der Angaben, die eine
Identifizierung des Produkts ermöglichen, sowie der Kennzeichnung und der
Gebrauchsanweisung verlangen, wenn diese Produkte in ihrem Hoheitsgebiet in
Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden.
Diese Maßnahmen können keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen und/oder
die Inbetriebnahme von Produkten darstellen, die dieser Richtlinie entsprechen.
(3) Hat ein Hersteller, der im eigenen Namen Produkte in Verkehr bringt, keinen
Firmensitz in einem Mitgliedstaat, so benennt er einen Bevollmächtigten. Der
Bevollmächtigte teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er
seinen Firmensitz hat, alle Angaben gemäß Absatz 1 mit.
(4) Das Meldeverfahren nach Absatz 1 bezieht sich auch auf neue Produkte. Ferner
gibt der Hersteller, wenn es sich bei dem im Rahmen dieses Verfahrens
angemeldeten Produkt mit einer CE-Kennzeichnung um ein "neues Produkt"
handelt, dies in seiner Meldung an.
Im Sinne dieses Artikels handelt es sich um ein "neues Produkt", wenn
a) ein derartiges Produkt für den entsprechenden Analyten oder einen anderen
Parameter während der vorangegangenen drei Jahre auf dem gemeinschaftlichen
Markt nicht fortwährend verfügbar war oder
b) das Verfahren mit einer Analysetechnik arbeitet, die auf dem
gemeinschaftlichen Markt während der vorangegangenen drei Jahre nicht fortwährend
in Verbindung mit einem bestimmten Analyten oder einem anderen Parameter
verwendet worden ist.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, damit die Mitteilungen nach
den Absätzen 1 und 3 unverzüglich in der in Artikel 12 beschriebenen Datenbank
erfaßt werden. Die Einzelheiten zur Durchführung dieses Artikels, insbesondere
für die Mitteilungen und die Definition des Begriffs der wesentlichen Änderung,
werden nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt.
(6) Diese Mitteilung wird vorübergehend, bis zur Einrichtung einer für die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglichen europäischen Datenbank
mit den Daten zu allen Produkten, die in der Gemeinschaft im Verkehr sind, vom
Hersteller den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats, der von dem
Inverkehrbingen betroffen ist, zugeleitet.
Artikel 11 Beobachtungs- und Meldeverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die
Angaben, die ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie zu den im
folgenden aufgeführten Vorkommnissen im Zusammenhang mit Produkten mit einer
CE-Kennzeichnung zur Kenntnis gebracht werden, zentral erfaßt und bewertet
werden:
a) jede Funktionsstörung, jeder Ausfall oder jede Änderung der Merkmale
und/oder der Leistung eines Produkts sowie jede Unsachgemäßheit der
Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod oder zu
einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten
oder eines Anwenders oder einer anderen Person führen könnte oder geführt
haben könnte;
b) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der in Buchstabe
a) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen eines Produkts bedingt
ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch den
Hersteller geführt hat.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat die Ärzteschaft, medizinische Einrichtungen oder die
Veranstalter externer Qualitätsbewertungsprogramme auffordert, den zuständigen
Behörden die Zwischenfälle gemäß Absatz 1 mitzuteilen, trifft er die
erforderlichen Maßnahmen, damit der Hersteller des betreffenden Produkts oder
sein Bevollmächtigter ebenfalls von dem Zwischenfall unterrichtet wird.
(3) Nachdem die Mitgliedstaaten ein Vorkommnis - nach Möglichkeit gemeinsam mit
dem Hersteller - bewertet haben, unterrichten sie unbeschadet des Artikels 8 die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Zwischenfälle
gemäß Absatz 1, für die geeignete Maßnahmen, die bis zur Rücknahme vom
Markt gehen können, getroffen wurden bzw. ins Auge gefaßt werden.
(4) Wenn es sich bei dem im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 10
angemeldeten Produkt mit einer CE-Kennzeichnung um ein "neues Produkt"
handelt, gibt der Hersteller dies in seiner Meldung an. Die auf diese Weise
informierte zuständige Behörde hat das Recht, vom Hersteller zu jedem
Zeitpunkt innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre und in begründeten Fällen die
Vorlage eines Berichts über die Erkenntnisse aus den Erfahrungen mit dem
Produkt nach dessen Inverkehrbringen zu verlangen.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten auf Anfrage die anderen Mitgliedstaaten über
die Einzelheiten gemäß den Absätzen 1 bis 4. Die Modalitäten zur Umsetzung
dieses Artikels werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 12 Europäische Datenbank
(1) Regulierungsdaten gemäß dieser Richtlinie werden in einer europäischen
Datenbank erfaßt, zu der die zuständigen Behörden Zugang erhalten, damit sie
ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie in voller Sachkenntnis
wahrnehmen können.
Die Datenbank enthält:
a) Angaben zur Meldung der Hersteller und der Produkte gemäß Artikel 10;
b) Angaben im Zusammenhang mit Bescheinigungen, die gemäß den Verfahren der
Anhänge III bis VII ausgestellt, geändert, ergänzt, ausgesetzt, zurückgezogen
oder verweigert wurden;
c) Angaben, die gemäß dem in Artikel 11 festgelegten Beobachtungs- und
Meldeverfahren erhalten werden.
(2) Die Angaben werden in einem vereinheitlichten Format übermittelt.
(3) Die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren
des Artikels 7 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 13 Besondere Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein bestimmtes Produkt oder eine
Gruppe von Produkten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
und/oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 36 des
Vertrags verboten oder dessen beziehungsweise deren Bereitstellung beschränkt
werden oder besonderen Bedingungen unterliegen sollte, so kann er die
erforderlichen und begründeten vorläufigen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet
hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe
für seine Entscheidung. Die Kommission konsultiert, soweit dies möglich ist,
die betreffenden Parteien und die Mitgliedstaaten und erläßt, wenn die
einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, die erforderlichen
Gemeinschaftsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.
Artikel 14 Änderung des Anhangs II und Abweichungsklausel
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß
a) die Liste der in Anhang II genannten Produkte geändert oder erweitert werden
sollte oder
b) die Konformität eines Produkts oder einer Produktgruppe abweichend von den
Bestimmungen des Artikels 9 in Anwendung eines oder mehrerer alternativer
Verfahren festgestellt werden sollte, die aus den in Artikel 9 vorgesehenen
Verfahren ausgewählt wurden,
so legt er der Kommission einen ausreichend begründeten Antrag vor und fordert
diese auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen werden
nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen.
(2) Ist eine Entscheidung gemäß Absatz 1 zu treffen, so ist dabei folgendes
gebührend zu berücksichtigen:
a) alle zweckdienlichen Angaben aus den Produktbeobachtungs- und Meldeverfahren
sowie aus externen Qualitätsbewertungsprogrammen im Sinne des Artikels 11;
b) folgende Kriterien:
i) ob ein Ergebnis, das mit einem bestimmten Produkt erzielt wurde und das einen
direkten Einfluß auf das anschließende medizinische Vorgehen hat, absolut
zuverlässig sein muß und
ii) ob eine Maßnahme auf der Grundlage eines falschen Ergebnisses, das durch
Anwendung eines bestimmten Produkts erzielt wurde, sich als gefährlich für den
Patienten, einen Dritten oder die Öffentlichkeit erweisen könnte, insbesondere
wenn die Ursache ein falsch positives oder falsch negatives Ergebnis ist,
iii) und ob die Beteiligung einer benannten Stelle der Feststellung der
Konformität des Produkts förderlich ist.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen
und veröffentlicht diese Maßnahmen gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.
Artikel 15 Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
die Stellen mit, die sie für die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit
den Verfahren des Artikels 9 benannt haben; sie teilen außerdem die
spezifischen Aufgaben mit, mit denen die Stellen betraut wurden. Die Kommission
weist diesen Stellen, im folgenden als "benannte Stellen" bezeichnet,
Kennummern zu.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein
Verzeichnis der benannten Stellen einschließlich ihrer Kennummern sowie der
Aufgaben, für die sie benannt wurden. Die Kommission sorgt für die
Fortschreibung dieses Verzeichnisses.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Stellen zu benennen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden für die Benennung der Stellen die Kriterien gemäß
Anhang IX an. Von den Stellen, die den Kriterien entsprechen, welche in den zur
Umsetzung der einschlägigen harmonisierten Normen erlassenen nationalen Normen
festgelegt sind, wird angenommen, daß sie den einschlägigen Kriterien genügen.
(3) Die Mitgliedstaaten führen eine ständige Überwachung der benannten
Stellen durch, um sicherzustellen, daß diese den in Anhang IX genannten
Kriterien genügen. Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß diese
Benennung widerrufen oder beschränken, wenn er feststellt, daß die Stelle den
Kriterien gemäß Anhang IX nicht mehr genügt. Er setzt die anderen
Mitgliedstaaten und die Kommission von jedem Widerruf oder jeder Beschränkung
der Benennung dieser Stelle unverzüglich in Kenntnis.
(4) Die benannte Stelle und der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter legen im gemeinsamen Einvernehmen die Fristen
für die Durchführung der Bewertungen und Prüfungen gemäß den Anhängen III
bis VII fest.
(5) Die benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen und die zuständigen
Behörden über alle ausgesetzten oder widerrufenen Bescheinigungen sowie auf
Anfrage über ausgestellte oder verweigerte Bescheinigungen. Sie stellt ferner
auf Anfrage alle einschlägigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(6) Stellt eine benannte Stelle fest, daß einschlägige Anforderungen dieser
Richtlinie vom Hersteller nicht erfüllt wurden oder nicht länger erfüllt
werden, oder hätte eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden dürfen, so
setzt sie - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit -
die ausgestellte Bescheinigung aus oder widerruft sie oder erlegt Beschränkungen
auf, es sei denn, daß der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung
mit diesen Anforderungen gewährleistet. Die benannte Stelle unterrichtet die
zuständige Behörde, falls die Bescheinigung ausgesetzt oder widerrufen wird
oder Beschränkungen auferlegt werden oder sich ein Eingreifen der zuständigen
Behörde als erforderlich erweisen könnte. Der Mitgliedstaat unterrichtet die
übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(7) Die benannte Stelle stellt auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und
Unterlagen einschließlich der haushaltstechnischen Unterlagen zur Verfügung,
damit der Mitgliedstaat überprüfen kann, ob die Anforderungen nach Anhang IX
erfüllt sind.
Artikel 16 CE-Kennzeichnung
(1) Mit Ausnahme der Produkte für Leistungsbewertungszwecke müssen alle
Produkte, von deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen gemäß
Artikel 3 auszugehen ist, bei ihrem Inverkehrbringen mit einer CE-Kennzeichnung
versehen sein.
(2) Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang X muß in deutlich sichtbarer, leicht
lesbarer und unauslöschbarer Form auf dem Produkt - sofern dies durchführbar
und zweckmäßig ist - sowie auf der Gebrauchsanweisung angebracht sein. Wenn möglich,
muß die CE-Kennzeichnung auch auf der Handelsverpackung angebracht sein. Außer
der CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der benannten Stelle aufgeführt sein,
die für die Durchführung der Verfahren gemäß den Anhängen III, IV, VI und
VII verantwortlich ist.
(3) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte bezüglich der
Bedeutung oder der graphischen Gestaltung der CE-Kennzeichnung irrezuführen, dürfen
nicht angebracht werden. Alle sonstigen Zeichen dürfen auf dem Produkt, der
Verpackung oder der Gebrauchsanweisung für das Produkt angebracht werden,
sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
Artikel 17 Unzulässige Anbringung der CE-Kennzeichnung
(1) Unbeschadet des Artikels 8 gilt folgendes:
a) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung unzulässigerweise
angebracht wurde, ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet,
den weiteren Verstoß unter den vom Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern.
b) Falls die unzulässige Anbringung fortbesteht, muß der Mitgliedstaat nach
dem Verfahren gemäß Artikel 8 alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das
Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen
oder um zu gewährleisten, daß es vom Markt genommen wird.
(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen die CE-Kennzeichnung nach den
Verfahren dieser Richtlinie unzulässigerweise an Erzeugnissen angebracht wurde,
die nicht unter diese Richtlinie fallen.
Artikel 18 Verbote und Beschränkungen
(1) Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die
a) ein Verbot oder eine Beschränkung des Inverkehrbringens, der Bereitstellung
oder der Inbetriebnahme eines Produkts oder
b) die Rücknahme des Produkts vom Markt zur Folge hat,
ist genau zu begründen. Sie wird dem Betreffenden unverzüglich unter Angabe
der Rechtsmittel, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt
werden können, und der Fristen für die Einlegung dieser Rechtsmittel
mitgeteilt.
(2) Bei der in Absatz 1 genannten Entscheidung muß der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt zuvor darzulegen, es
sei denn, daß eine solche Anhörung angesichts der insbesondere im Interesse
der öffentlichen Gesundheit gebotenen Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahme
nicht möglich ist.
Artikel 19 Vertraulichkeit
Die Mitgliedstaaten sorgen unbeschadet der bestehenden einzelstaatlichen
Bestimmungen und Praktiken in bezug auf die ärztliche Schweigepflicht dafür,
daß alle von der Anwendung dieser Richtlinie betroffenen Parteien verpflichtet
werden, sämtliche bei der Durchführung ihrer Aufgaben erhaltenen Informationen
vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der
benannten Stellen zur gegenseitigen Unterrichtung und zur Verbreitung von
Warnungen sowie die im Strafrecht verankerten Informationspflichten der
betreffenden Personen bleiben davon unberührt.
Artikel 20
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden miteinander zusammenarbeiten und einander die Auskünfte erteilen, die erforderlich sind, um eine gleichwertige Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen.
Artikel 21
Änderung von Richtlinien
(1) In der Richtlinie 98/37/EG wird der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich: "Maschinen für medizinische Zwecke, die in direktem Kontakt mit den Patienten verwendet werden" durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Medizinprodukte".
(2) Die Richtlinie 93/42/EWG wird wie folgt geändert:
a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
"c) In-vitro-Diagnostikum: jedes Medizinprodukt, das
als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit,
Instrument, Apparat, Gerät oder System - einzeln oder in Verbindung miteinander
- nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung
von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und
Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu
dient, Informationen zu liefern
- über physiologische oder pathologische Zustände oder
- über angeborene Anomalien oder
- zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen
Empfängern oder
- zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.
Probenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse sind
luftleere wie auch sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell
dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende Proben
unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine
In-vitro-Diagnose aufzubewahren.
Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als
In-vitro-Diagnostika, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach ihrer
vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für
In-vitro-Untersuchungen zu verwenden."
- Buchstabe i) erhält folgende Fassung:
"'Inbetriebnahme' den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt
dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt worden ist, das
erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem gemeinschaftlichen Markt
verwendet werden kann. ";
- folgender Buchstabe wird hinzugefügt:
"j) 'Bevollmächtigter': die in der Gemeinschaft
niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ausdrücklich
dazu bestimmt wurde, im Hinblick auf seine Verpflichtungen nach dieser
Richtlinie in seinem Namen zu handeln und von den Behörden und Stellen in der
Gemeinschaft in diesem Sinne kontaktiert zu werden."
b) Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte
nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie
bei sachgemäßer Lieferung, Installation, Instandhaltung und ihrer
Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie
erfüllen."
c) In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"Bei allen Medizinprodukten der Klassen IIb und III können
die Mitgliedstaaten die Mitteilung aller Angaben, die eine Identifizierung des
Produkts ermöglichen, sowie der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung
verlangen, wenn diese Produkte in ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb genommen
werden."
d) Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 14a
Europäische Datenbank
(1) Regulierungsdaten gemäß dieser Richtlinie werden in einer europäischen
Datenbank erfaßt, zu der die zuständigen Behörden Zugang erhalten, damit sie
ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie in voller Sachkenntnis
wahrnehmen können.
Die Datenbank enthält:
a) Angaben zur Meldung der Hersteller und der Produkte gemäß Artikel 14;
b) Angaben im Zusammenhang mit Bescheinigungen, die gemäß den Verfahren der
Anhänge II bis VII ausgestellt, geändert, ergänzt, ausgesetzt, zurückgezogen
oder verweigert wurden;
c) Angaben, die gemäß dem in Artikel 10 festgelegten Beobachtungs- und
Meldeverfahren erhalten werden.
(2) Die Angaben werden in einem vereinheitlichten Format übermittelt.
(3) Die Modalitäten zur Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren
des Artikels 7 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 14b
Besondere Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein bestimmtes Produkt oder eine
Gruppe von Produkten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
und/oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 36 des
Vertrags verboten oder dessen beziehungsweise deren Bereitstellung beschränkt
werden oder besonderen Bedingungen unterliegen sollte, so kann er die
erforderlichen und begründeten vorläufigen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet
hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe
für seine Entscheidung. Die Kommission konsultiert, soweit dies möglich ist,
die betreffenden Parteien und die Mitgliedstaaten und erläßt, wenn die
einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, die erforderlichen
Gemeinschaftsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2."
e) In Artikel 16 werden folgende Absätze hinzugefügt:
"(5) Die benannte Stelle unterrichtet die anderen
benannten Stellen und die zuständigen Behörden über alle ausgesetzten oder
widerrufenen Bescheinigungen sowie auf Anfrage über ausgestellte oder
verweigerte Bescheinigungen. Sie stellt ferner auf Anfrage alle einschlägigen
zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(6) Stellt eine benannte Stelle fest, daß einschlägige Anforderungen dieser
Richtlinie vom Hersteller nicht erfüllt wurden oder nicht länger erfüllt
werden, oder hätte eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden dürfen, so
setzt sie - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit -
die ausgestellte Bescheinigung aus oder widerruft sie oder erlegt Beschränkungen
auf, es sei denn, daß der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung
mit diesen Anforderungen gewährleistet. Die benannte Stelle unterrichtet die
zuständige Behörde, falls die Bescheinigung ausgesetzt oder widerrufen wird
oder Beschränkungen auferlegt werden oder sich ein Eingreifen der zuständigen
Behörde als erforderlich erweisen könnte. Der Mitgliedstaat unterrichtet die
übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(7) Die benannte Stelle stellt auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und
Unterlagen einschließlich der haushaltstechnischen Unterlagen zur Verfügung,
damit der Mitgliedstaat überprüfen kann, ob die Anforderungen nach Anhang XI
erfüllt sind."
f) In Artikel 18 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"Diese Bestimmungen gelten auch in den Fällen, in
denen die CE-Kennzeichnung nach den Verfahren dieser Richtlinie unzulässigerweise
an Erzeugnissen angebracht wurde, die nicht unter diese Richtlinie fallen."
g) Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Mitgliedstaaten gestatten
- das Inverkehrbringen von Produkten, die den Rechtsvorschriften entsprechen,
die in ihrem Hoheitsgebiet am 31. Dezember 1994 galten, für einen Zeitraum von
fünf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie und
- die Inbetriebnahme dieser Produkte längstens bis zum 30. Juni 2001."
h) Folgende Nummern werden gestrichen: Anhang II Nummer 6.2, Anhang III Nummer 7.1, Anhang V Nummer 5.2 und Anhang VI Nummer 5.2.
i) In Anhang XI Nummer 3 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
"Dies schließt ein, daß in der Organisation
ausreichend wissenschaftliches Personal vorhanden ist, das die entsprechenden
Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, um die medizinische Funktion und Leistung
der Produkte, für die die Stelle benannt worden ist, in bezug auf die
Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere die Anforderungen des Anhangs I
zu beurteilen."
Artikel 22
Durchführung, Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 7. Dezember
1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 7. Juni 2000 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Der in Artikel 7 genannte Ausschuß kann seine Tätigkeit unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie aufnehmen. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 15 genannten Maßnahmen unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Richtlinie treffen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die benannten Stellen, die gemäß Artikel 9 mit der Konformitätsbewertung befaßt sind, allen einschlägigen Angaben über Merkmale und Leistungen der Produkte, insbesondere den Ergebnissen einschlägiger Prüfungen und Kontrollen, die gemäß den geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für diese Produkte bereits durchgeführt wurden, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten gestatten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie das Inverkehrbringen von Produkten, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Ferner gestatten sie für einen Zeitraum von zwei Jahren die Inbetriebnahme dieser Produkte.
Artikel 23
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 24
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 1998.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. M. GIL-ROBLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. HOSTASCH
(1) ABl. C 172 vom 7.7.1995, S. 21, und ABl. C 87 vom
18.3.1997, S. 9.
(2) ABl. C 18 vom 22.1.1996, S. 12.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 1996 (ABl. C 96 vom
1.4.1996, S. 31), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. März 1998 (ABl. C
178 vom 10.6.1998, S. 7), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Juni
1998 (ABl. C 210 vom 6.7.1998) und Beschluß des Rates vom 5. Oktober 1998.
(4) ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.
(5) ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
(6) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
(7) ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1.
(8) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
(9) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
(10) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
(11) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.
(12) ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.
(13) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.
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ANHANG I
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
A. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß ihre Anwendung weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die Sicherheit und Gesundheit der Anwender oder gegebenenfalls Dritter oder die Sicherheit von Eigentum direkt oder indirekt gefährdet, wenn sie unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken eingesetzt werden. Etwaige Risiken im Zusammenhang mit ihrer Anwendung müssen im Vergleich zu der nützlichen Wirkung für den Patienten vertretbar und mit einem hohen Maß an Schutz von Gesundheit und Sicherheit vereinbar sein.
2. Die vom Hersteller bei der Auslegung und Konstruktion der Produkte gewählten
Lösungen müssen den Grundsätzen der integrierten Sicherheit unter Berücksichtigung
des allgemein anerkannten Stands der Technik entsprechen.
Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muß der Hersteller folgende Grundsätze
in der angegebenen Reihenfolge anwenden:
- weitestmögliche Beseitigung oder Minimierung der Risiken (Integration des
Sicherheitskonzepts in die Auslegung und Konstruktion des Produkts);
- gegebenenfalls Ergreifen angemessener Schutzmaßnahmen gegen nicht zu
beseitigende Risiken;
- Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken, für die keine angemessenen
Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß sie nach dem
allgemein anerkannten Stand der Technik für die nach Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe b) vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung geeignet sind. Sie müssen
- soweit zutreffend - die Leistungsparameter insbesondere im Hinblick auf die
vom Hersteller angegebene analytische Sensitivität, diagnostische Sensitivität,
analytische Spezifität, diagnostische Spezifität, Genauigkeit,
Wiederholbarkeit, Reproduzierbarkeit, einschließlich der Beherrschung der
bekannten Interferenzen und Nachweisgrenzen, erreichen.
Die Rückverfolgbarkeit der dem Kalibriermaterial und/oder dem Kontrollmaterial
zugeschriebenen Werte muß durch verfügbare Referenzmeßverfahren und/oder übergeordnete
Referenzmaterialien gewährleistet sein.
4. Die Merkmale und Leistungen gemäß den Nummern 1 und 3 dürfen sich nicht derart ändern, daß der klinische Zustand oder die Sicherheit der Patienten oder Anwender oder gegebenenfalls Dritter während der Lebensdauer der Produkte nach Maßgabe der vom Hersteller gemachten Angaben gefährdet werden, wenn diese Produkte Belastungen ausgesetzt werden, wie sie unter normalen Einsatzbedingungen auftreten können. Ist keine Lebensdauer angegeben, gilt die Forderung gleichermaßen für die von einem Produkt dieser Art vernünftigerweise zu erwartende Lebensdauer, wobei die Einsatzbedingungen und die Zweckbestimmung des Produkts zu berücksichtigen sind.
5. Die Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein, daß sich ihre Einsatzmerkmale und -leistungen während ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung unter den nach der Gebrauchsanweisung und sonstigen Hinweisen des Herstellers entsprechenden Lagerungs- und Transportbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit usw.) nicht ändern.
B. ANFORDERUNGEN AN AUSLEGUNG UND HERSTELLUNG
1. Chemische und physikalische Eigenschaften
1.1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Merkmale und Leistungen gemäß Abschnitt A "Allgemeine Anforderungen" gewährleistet sind. Dabei ist bei bestimmungsgemäßer Anwendung besonders auf eine mögliche Beeinträchtigung der Analysenleistung des Produkts durch eine Unverträglichkeit zwischen den eingesetzten Materialien und den mit dem Produkt zu verwendenden Proben (z. B. biologische Gewebe, Zellen, Körperflüssigkeiten und Mikroorganismen) zu achten.
1.2. Die Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein, daß eine Gefährdung des Transport-, Lager- und Bedienungspersonals durch Stoffe, die dem Produkt entweichen, Schadstoffe und Rückstände bei bestimmungsgemäßer Anwendung so gering wie möglich gehalten wird.
2. Infektion und mikrobielle Kontamination
2.1. Die Produkte und ihre Herstellungsverfahren müssen so ausgelegt sein, daß das Infektionsrisiko für den Anwender und für Dritte ausgeschlossen oder minimiert wird. Die Auslegung muß eine leichte Handhabung erlauben und gegebenenfalls das Risiko einer Kontamination oder eines Entweichens von Stoffen aus dem Produkt während der Anwendung und bei Probenbehältnissen das Risiko einer Kontamination der Probe minimieren. Das Herstellungsverfahren muß darauf abgestimmt sein.
2.2. Gehören zu den Bestandteilen eines Produkts biologische Substanzen, so sind die Infektionsrisiken durch Auswahl geeigneter Spender, geeigneter Substanzen und durch Verwendung geeigneter, validierter Inaktivierungs-, Konservierungs-, Prüf- und Kontrollverfahren zu minimieren.
2.3. Produkte, deren Kennzeichnung entweder den Hinweis "STERIL" oder die Angabe eines speziellen mikrobiellen Status enthält, müssen unter Anwendung angemessener Verfahren so ausgelegt, hergestellt und in einer geeigneten Verpackung verpackt sein, daß gewährleistet ist, daß der auf der Kennzeichnung der Produkte angegebene mikrobielle Status nach dem Inverkehrbringen unter den vom Hersteller festgelegten Lager- und Transportbedingungen erhalten bleibt, solange die Steril-Verpackung nicht beschädigt oder geöffnet wird.
2.4. Produkte, deren Kennzeichnung entweder den Hinweis "STERIL"
oder die Angabe eines speziellen mikrobiellen Status enthält, müssen nach
einem geeigneten, validierten Verfahren hergestellt worden sein.
2.5. Verpackungssysteme für Produkte, die nicht unter Nummer 2.3 fallen, müssen
so beschaffen sein, daß die vom Hersteller angegebene Reinheit des Produkts
unbeschadet erhalten bleibt und, wenn die Produkte vor ihrer Anwendung
sterilisiert werden müssen, das Risiko einer mikrobiellen Kontamination so
gering wie möglich gehalten wird.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko einer mikrobiellen Kontamination während
der Auswahl und Handhabung von Rohstoffen sowie der Herstellung, der Lagerung
und des Vertriebs soweit wie möglich zu verringern, wenn die Leistung des
Produkts durch eine solche Kontamination beeinträchtigt werden kann.
2.6. Produkte, die sterilisiert werden sollen, müssen unter angemessenen überwachten
Bedingungen (z. B. Umgebungsbedingungen) hergestellt sein.
2.7. Verpackungssysteme für nicht sterile Produkte müssen so beschaffen sein,
daß die vorgesehene Reinheit des Produkts unbeschadet erhalten bleibt und, wenn
das Produkt vor einer Anwendung sterilisiert werden soll, das Risiko einer
mikrobiellen Kontamination soweit wie möglich verringert wird; das
Verpackungssystem muß sich für das vom Hersteller angegebene
Sterilisationsverfahren eignen.
3. Konstruktion und Umgebungsbedingungen
3.1. Wenn ein Produkt zur Anwendung in Kombination mit anderen Produkten oder
Ausrüstungen bestimmt ist, muß die gesamte Kombination einschließlich der
Anschlüsse sicher sein, und sie darf die vorgesehene Leistung der Produkte
nicht beeinträchtigen. Jede Einschränkung der Anwendung muß auf der
Kennzeichnung und/oder in der Gebrauchsanweisung angegeben werden.
3.2. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Risiken im
Zusammenhang mit ihrer Verwendung in Verbindung mit den Materialien, Stoffen und
Gasen, mit denen sie bei ihrer normalen Verwendung in Kontakt kommen können,
minimiert werden.
3.3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß folgende
Risiken ausgeschlossen oder so gering wie möglich gehalten werden:
- Verletzungsrisiken im Zusammenhang mit ihren physikalischen Eigenschaften
(einschließlich der Aspekte von Volumen × Druck, Abmessungen und
gegebenenfalls ergonomischen Merkmalen);
- Risiken im Zusammenhang mit vernünftigerweise vorhersehbaren
Umgebungsbedingungen, wie z. B. Magnetfeldern, elektrischen Fremdeinflüssen,
elektrostatischen Entladungen, Druck, Feuchtigkeit, Temperatur,
Druckschwankungen oder Beschleunigung oder die nicht beabsichtigte Penetration
von Stoffen in das Produkt.
Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß sie eine
angemessene Festigkeit gegenüber elektromagnetischen Störungen aufweisen, so
daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
3.4. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß das Brand-
oder Explosionsrisiko bei normaler Anwendung und beim Erstauftreten eines
Defekts so gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt insbesondere für solche
Produkte, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung entflammbaren oder brandfördernden
Stoffen ausgesetzt oder damit in Verbindung gebracht werden.
3.5. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß eine sichere
Entsorgung möglich ist.
3.6. Meß-, Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen (einschließlich Veränderungen
bei der Farbanzeige und andere optische Indikatoren) müssen so ausgelegt und
hergestellt sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung des Produkts
ergonomischen Grundsätzen entsprechen.
4. Instrumente und Apparate mit Meßfunktion
4.1. Produkte, bei denen es sich um Instrumente oder Apparate mit primärer
analytischer Meßfunktion handelt, müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Produkts und bestehender
geeigneter Referenzmeßverfahren und -materialien innerhalb geeigneter
Genauigkeitsgrenzen angemessene Konstanz und Genauigkeit der Messung gewährleistet
sind. Die vom Hersteller gewählten Genauigkeitsgrenzen sind von ihm anzugeben.
4.2. Bei Angabe der Meßwerte in numerischer Form sind die gesetzlichen
Einheiten gemäß den Vorschriften der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Einheiten im Meßwesen (1) zu verwenden.
5. Schutz vor Strahlungen
5.1. Die Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein, daß die
Exposition von Anwendern und sonstigen Personen gegenüber ausgesandten
Strahlungen auf das Mindestmaß beschränkt wird.
5.2. Produkte, die bestimmungsgemäß potentiell gefährliche sichtbare und/oder
unsichtbare Strahlungen aussenden, müssen soweit möglich
- so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Merkmale und Quantität der
abgegebenen Strahlung kontrollier- und/oder einstellbar sind;
- mit visuellen und/oder akustischen Einrichtungen zur Anzeige dieser
Strahlungen ausgestattet sein.
5.3. Die Gebrauchsanweisung von Produkten, die Strahlungen aussenden, muß
genaue Angaben zu den Merkmalen der Strahlenemission, zu den Möglichkeiten des
Strahlenschutzes für den Anwender und zur Vermeidung falscher Handhabung sowie
zur Ausschaltung installationsbedingter Risiken enthalten.
6. Anforderungen an Medizinprodukte mit externer oder interner Energiequelle
6.1. Produkte, die mit programmierbaren Elektroniksystemen, einschließlich
Software, ausgestattet sind, müssen so ausgelegt sein, daß Wiederholpräzision,
Zuverlässigkeit und Leistung dieser Systeme entsprechend der Zweckbestimmung
gewährleistet sind.
6.2. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Gefahr der
Entstehung elektromagnetischer Störungen, die in ihrer üblichen Umgebung
befindliche weitere Einrichtungen oder Ausrüstungen in deren Funktion beeinträchtigen
können, auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
6.3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß das Risiko von
unbeabsichtigten Stromstößen bei sachgemäßer Installation und Wartung sowie
bei normaler Anwendung und beim Erstauftreten eines Defekts so weit wie möglich
ausgeschaltet wird.
6.4. Schutz vor mechanischen und thermischen Gefahren
6.4.1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß der Anwender
vor mechanischen Gefahren geschützt ist. Die Produkte müssen unter den
vorgesehenen Betriebsbedingungen ausreichend stabil sein. Sie müssen den ihrem
vorgesehenen Arbeitsumfeld eigenen Belastungen standhalten können, und diese
Stabilität muß während der erwarteten Lebensdauer der Produkte gegeben sein;
dies gilt vorbehaltlich der vom Hersteller angegebenen Inspektions- und
Wartungsanforderungen.
Sofern Risiken infolge des Vorhandenseins von beweglichen Teilen, Risiken
aufgrund von Bersten oder Ablösung oder die Gefahr des Entweichens von
Substanzen bestehen, müssen geeignete Schutzvorkehrungen in den Produkten
vorgesehen sein.
Schutzeinrichtungen oder sonstige an dem Produkt selbst vorgesehene
Schutzvorrichtungen, insbesondere gegen Gefahren durch bewegliche Teile, müssen
sicher sein und dürfen weder den Zugang im Hinblick auf die normale Bedienung
des Produkts behindern, noch die vom Hersteller vorgesehene regelmäßige
Wartung des Produkts einschränken.
6.4.2. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Risiken,
die durch von den Produkten erzeugte mechanische Schwingungen bedingt sind,
unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts so gering wie möglich
gehalten werden, soweit diese Schwingungen nicht im Rahmen der vorgesehenen
Anwendung beabsichtigt sind; dabei sind die vorhandenen Möglichkeiten zur
Minderung der Schwingungen, insbesondere an deren Ursprung, zu nutzen.
6.4.3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Risiken,
die durch Geräuschemissionen der Produkte bedingt sind, unter Berücksichtigung
des technischen Fortschritts so gering wie möglich gehalten werden, soweit die
akustischen Signale nicht im Rahmen der vorgesehenen Anwendung beabsichtigt
sind; dabei sind die vorhandenen Möglichkeiten zur Minderung der Geräuschemissionen,
insbesondere an deren Ursprung, zu nutzen.
6.4.4. Vom Anwender zu bedienende Endeinrichtungen und Anschlüsse an
Energiequellen für den Betrieb mit elektrischer, hydraulischer oder
pneumatischer Energie oder mit Gas müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
jede mögliche Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird.
6.4.5. Zugängliche Teile von Produkten (mit Ausnahme von Teilen oder Bereichen,
die Wärme abgeben oder bestimmte Temperaturen erreichen sollen) sowie deren
Umgebung dürfen keine Temperaturen erreichen, die bei normaler Anwendung eine
Gefährdung darstellen können.
7. Anforderungen an Produkte zur Eigenanwendung
Produkte zur Eigenanwendung müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß sie
ihre Funktion unter Berücksichtigung der Fertigkeiten und Möglichkeiten der
Anwender sowie der Auswirkungen der normalerweise zu erwartenden Schwankungen in
der Verfahrensweise und der Umgebung der Anwender bestimmungsgemäß erfüllen können.
Die vom Hersteller beigefügten Angaben und Anweisungen müssen für den
Anwender leicht verständlich und anwendbar sein.
7.1. Produkte zur Eigenanwendung müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
- gewährleistet ist, daß das Produkt für den nicht medizinisch ausgebildeten
Anwender in allen Bedienungsphasen einfach anzuwenden ist, und
- die Gefahr einer falschen Handhabung des Produkts oder einer falschen
Interpretation der Ergebnisse durch den Anwender so gering wie möglich gehalten
wird.
7.2. Produkte zur Eigenanwendung müssen, soweit es unter vertretbaren
Bedingungen möglich ist, mit einem Verfahren zur Anwenderkontrolle versehen
sein, d. h. einem Verfahren, mit dem der Anwender kontrollieren kann, ob das
Produkt bei der Anwendung bestimmungsgemäß arbeitet.
8. Bereitstellung von Informationen durch den Hersteller
8.1. Jedem Produkt sind Informationen beizugeben, die unter Berücksichtigung
des Ausbildungs- und Kenntnisstandes des vorgesehenen Anwenderkreises die
ordnungsgemäße und sichere Anwendung des Produkts und die Ermittlung des
Herstellers ermöglichen.
Diese Informationen umfassen die Angaben in der Kennzeichnung und in der
Gebrauchsanweisung.
Die für die ordnungsgemäße und sichere Anwendung erforderlichen Informationen
müssen, soweit dies praktikabel und angemessen ist, auf dem Produkt selbst
und/oder gegebenenfalls auf der Handelspackung angegeben sein. Falls die vollständige
Kennzeichnung jeder Einheit nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der
Verpackung und/oder in der für ein oder mehrere Produkte mitgelieferten
Gebrauchsanweisung erscheinen.
Eine Gebrauchsanweisung muß jedem Produkt beigefügt oder in der Verpackung für
ein oder mehrere Produkte enthalten sein.
In hinlänglich begründeten Fällen ist eine Gebrauchsanweisung ausnahmsweise
entbehrlich, wenn die ordnungsgemäße und sichere Anwendung des Produkts ohne
Gebrauchsanweisung gewährleistet ist.
Die Entscheidung über die Übersetzung der Gebrauchsanweisung und der
Etikettierung in eine oder mehrere Sprachen der Europäischen Union wird den
Mitgliedstaaten überlassen mit dem Vorbehalt, daß bei Produkten zur
Eigenanwendung die Gebrauchsanweisung und die Kennzeichnung
eine Übersetzung in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats enthalten, in
dem der Endverbraucher das Produkt zur Eigenanwendung erhält.
8.2. Die Angaben sollten gegebenenfalls in Form von Symbolen gemacht werden. Soweit Symbole und Identifizierungsfarben verwendet werden, müssen sie den harmonisierten Normen entsprechen. Falls solche Normen für den betreffenden Bereich nicht existieren, müssen die verwendeten Symbole und Identifizierungsfarben in der beigegebenen Produktdokumentation erläutert werden.
8.3. Bei Produkten, die eine Substanz oder Zubereitung enthalten, die
aufgrund der Merkmale und der Menge ihrer Bestandteile sowie der Form, in der
sie vorliegen, als gefährlich betrachtet werden kann, sind die jeweiligen
Gefahrensymbole und Kennzeichnungsanforderungen gemäß den Richtlinien
67/548/EWG (2) und 88/379/EWG (3) anzuwenden. Wenn nicht alle Angaben auf
dem Produkt oder in seiner Kennzeichnung angebracht werden können, sind die
jeweiligen Gefahrensymbole in der Kennzeichnung anzubringen und die sonstigen
gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Angaben in der Gebrauchsanweisung zu
machen.
Die Bestimmungen der vorstehend genannten Richtlinien zum Sicherheitsdatenblatt
gelten, wenn nicht alle zweckdienlichen Angaben bereits in der
Gebrauchsanweisung enthalten sind.
8.4. Die Kennzeichnung muß folgende Angaben - gegebenenfalls in Form von
geeigneten Symbolen - enthalten:
a) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers. Bei Produkten, die in die
Gemeinschaft eingeführt werden, um dort vertrieben zu werden, müssen die
Kennzeichnung, die äußere Verpackung oder die Gebrauchsanweisung ferner den
Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers aufweisen;
b) alle unbedingt erforderlichen Angaben, aus denen der Anwender eindeutig
ersehen kann, worum es sich bei dem Produkt oder Packungsinhalt handelt;
c) gegebenenfalls den Hinweis "STERIL" oder eine Angabe zum speziellen
mikrobiellen Status oder Reinheitsgrad;
d) den Loscode - nach dem Wort "LOS" - oder die Seriennummer;
e) erforderlichenfalls das Datum, angegeben in der Reihenfolge von Jahr, Monat
und gegebenenfalls Tag, bis zu dem das Produkt oder eines seiner Teile ohne
Verminderung der Leistungsfähigkeit sicher angewendet werden kann;
f) bei Produkten für Leistungsbewertungszwecke den Hinweis "nur für
Leistungsbewertungszwecke";
g) gegebenenfalls einen Hinweis darauf, daß es sich um ein Produkt zur
In-vitro-Anwendung handelt;
h) besondere Hinweise zur Lagerung und/oder Handhabung;
i) gegebenenfalls besondere Anwendungshinweise;
j) geeignete Warnhinweise und/oder Hinweise auf zu treffende Vorsichtsmaßnahmen;
k) wenn Produkte zur Eigenanwendung bestimmt sind, ist dies deutlich
hervorzuheben.
8.5. Wenn die Zweckbestimmung eines Produkts für den Anwender nicht offensichtlich ist, muß der Hersteller diese in der Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls auf der Kennzeichnung deutlich angeben.
8.6. Soweit vernünftigerweise praktikabel, müssen die Produkte und ihre eigenständigen Komponenten gegebenenfalls auf der Ebene der Produktlose identifizierbar sein, damit jede geeignete Maßnahme getroffen werden kann, um eine mögliche Gefährdung im Zusammenhang mit den Produkten und ihren eigenständigen Komponenten festzustellen.
8.7. Die Gebrauchsanweisung muß nach Maßgabe des konkreten Falls folgende
Angaben enthalten:
a) Die Angaben gemäß Nummer 8.4 mit Ausnahme der Angaben unter deren
Buchstaben d) und e);
b) die Zusammensetzung des Reagenzprodukts nach Art und Menge oder Konzentration
des bzw. der wirksamen Bestandteile des Reagenz (der Reagenzien) oder des Kits
sowie gegebenenfalls einen Hinweis darauf, daß das Produkt noch weitere die
Messung beeinflussende Inhaltsstoffe enthält;
c) die Lagerungsbedingungen und die Verwendungsdauer nach dem erstmaligen Öffnen
der Primärverpackung, zusammen mit den Lagerungsbedingungen und der Stabilität
der Arbeitsreagenzien;
d) die Leistungsdaten gemäß Abschnitt A Nummer 3;
e) Angaben zu eventuell erforderlichen besonderen Materialien, einschließlich
der Informationen, die im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung für die
Identifizierung dieser Materialien erforderlich sind;
f) Angaben zur Art des zu verwendenden Spezimens, darunter gegebenenfalls
besondere Bedingungen für die Gewinnung, Vorbehandlung und, soweit
erforderlich, Lagerung sowie Hinweise zur Vorbereitung des Patienten;
g) eine detaillierte Beschreibung der bei der Anwendung des Produkts zu wählenden
Verfahrensweise;
h) Angaben zu dem für das Produkt anzuwendenden Meßverfahren, darunter, soweit
zutreffend,
- zum Prinzip des Verfahrens;
- zu den speziellen Leistungsmerkmalen der Analyse (z. B. Empfindlichkeit,
Spezifität, Genauigkeit, Wiederholbarkeit, Reproduzierbarkeit, Nachweisgrenzen
und Meßbereich, einschließlich der Angaben, die zur Kontrolle der bekannten
relevanten Interferenzen erforderlich sind), den Begrenzungen des Verfahrens und
zur Anwendung verfügbarer Referenzmeßverfahren und -materialien durch den
Anwender;
- nähere Angaben zu weiteren, vor Anwendung des Produkts erforderlichen
Verfahren oder Schritten (z. B. Rekonstitution, Inkubation, Verdünnung,
Instrumentenprüfung usw.);
- gegebenenfalls der Hinweis, daß eine besondere Ausbildung erforderlich ist;
i) den mathematischen Ansatz, auf dem die Berechnung der Analysenergebnisse
beruht;
j) die Maßnahmen, die im Fall von Änderungen in der Analysenleistung des
Produkts zu treffen sind;
k) geeignete Angaben für den Anwender:
- zur internen Qualitätskontrolle, einschließlich spezieller
Validierungsverfahren,
- zur Rückverfolgbarkeit der Kalibrierung des Produkts;
l) die Referenzbereiche für die Bestimmung der Meßgrößen, einschließlich
einer Angabe der geeigneten Referenzpopulationen;
m) bei Produkten, die zur Erfüllung ihrer Zweckbestimmung mit anderen
Medizinprodukten oder Ausrüstungen kombiniert oder an diese angeschlossen
werden müssen: alle Merkmale, die zur Wahl der für eine sichere und
ordnungsgemäße Kombination erforderlichen Geräte oder Ausrüstungen
erforderlich sind;
n) alle Angaben, mit denen überprüft werden kann, ob ein Produkt ordnungsgemäß
installiert worden ist und sich in sicherem und betriebsbereitem Zustand
befindet, dazu Angaben zu Art und Häufigkeit der Instandhaltungsmaßnahmen und
der Kalibrierungen, die erforderlich sind, um den sicheren und ordnungsgemäßen
Betrieb der Produkte auf Dauer zu gewährleisten; Angaben zu einer sicheren
Entsorgung;
o) Hinweise auf eine möglicherweise vor der Anwendung eines Produkts
erforderliche besondere Behandlung oder zusätzliche Aufbereitung (z. B.
Sterilisation, Montage usw.);
p) Anweisungen für den Fall, daß die Schutzverpackung beschädigt wird; dazu
gegebenenfalls die Angabe geeigneter Verfahren zur erneuten Sterilisation oder
Dekontamination;
q) bei wiederzuverwendenden Produkten Angaben über geeignete
Aufbereitungsverfahren, z. B. zur Reinigung, Desinfektion, Verpackung, erneuten
Sterilisation oder Dekontamination, dazu Angaben zu einer eventuellen Beschränkung
der Anzahl der Wiederverwendungen;
r) Vorsichtsmaßnahmen für den Fall, daß es unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Umgebungsbedingungen zu einer Exposition gegenüber
Magnetfeldern, elektrischen Fremdeinflüssen, elektrostatischen Entladungen,
Druck oder Druckschwankungen, Beschleunigung, Wärmequellen mit der Gefahr einer
Selbstentzündung usw. kommt;
s) Vorsichtsmaßnahmen gegen besondere oder ungewöhnliche Risiken im
Zusammenhang mit der Verwendung oder Entsorgung des Produkts, einschließlich
besonderer Schutzmaßnahmen; wenn das Produkt Stoffe menschlichen oder
tierischen Ursprungs enthält, Hinweis auf das dadurch gegebene potentielle
Infektionsrisiko;
t) Spezifikationen für Produkte zur Eigenanwendung:
- die Ergebnisse sind so anzugeben und darzustellen, daß sie von einem Laien
ohne Schwierigkeiten verstanden werden; gleichzeitig sind Hinweise und
Anweisungen für den Anwender zu den zu treffenden Maßnahmen (bei positivem,
negativem oder unklarem Ergebnis) und zur Möglichkeit eines falsch positiven
oder falsch negativen Ergebnisses erforderlich;
- besondere Angaben sind dann nicht erforderlich, wenn die anderen vom
Hersteller gemachten Angaben ausreichen, um den Anwender in die Lage zu
versetzen, das Produkt einzusetzen und das bzw. die vom Produkt erzeugten
Ergebnisse zu verstehen;
- einen deutlichen Hinweis für den Anwender, daß dieser ohne vorherige
Konsultation seines Arztes keine medizinisch wichtige Entscheidung treffen darf;
- aus den Hinweisen muß auch hervorgehen, daß der Patient, wenn er ein Produkt
zur Eigenanwendung zur Kontrolle einer bereits bestehenden Erkrankung einsetzt,
die betreffende Behandlung nur anpassen darf, wenn er die dazu erforderliche
Schulung erhalten hat;
u) das Datum der Herausgabe oder der jüngsten Überarbeitung der
Gebrauchsanweisung.
(1) ABL. L 39 vom 15.2.1980, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert
durch die Richtlinie 89/617/EWG (ABL. L 357 vom 7.12.1989, S. 28).
(2) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1). Richtlinie
zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/69/EG der Kommission (ABl. L 343 vom
13.12.1997, S. 19).
(3) Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 14).
Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EG der Kommission (ABl.
L 265 vom 18.10.1996, S. 15).
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ANHANG II
LISTE DER IN ARTIKEL 9 ABSÄTZE 2 UND 3 GENANNTEN PRODUKTE
Liste A
- Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, zur Bestimmung folgender Blutgruppen: ABNull-System,
Rhesus (C, c, D, E, e), Kell-System.
- Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, zum Nachweis, zur Bestätigung und zur quantitativen
Bestimmung von Markern von HIV-Infektionen (HIV 1 und 2), HTLV I und II sowie
Hepatitis B, C und D in Proben menschlichen Ursprungs.
Liste B
- Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, zur Bestimmung folgender Blutgruppen: Duffy-System,
Kidd-System.
- Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, zur Bestimmung irregulärer Anti-Erythrozyten-Antikörper.
- Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, zum Nachweis und zur quantitativen Bestimmung folgender
angeborener Infektionen in Proben menschlichen Ursprungs: Röteln, Toxoplasmose.
- Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, zum Nachweis der folgenden Erbkrankheit:
Phenylketonurie.
- Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, zum Nachweis folgender Infektionen beim Menschen:
Zytomegalovirus, Chlamydien.
- Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, zur Bestimmung folgender HLA-Gewebetypen: DR, A, B.
- Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, zum Nachweis des folgenden Tumormarkers: PSA.
- Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, und Software, die spezifisch zur Schätzung des Risikos
von Trisomie 21 bestimmt sind.
- Folgende Produkte zur Eigenanwendung, einschließlich der entsprechenden
Kalibrier- und Kontrollmaterialien: Produkt zur Blutzuckerbestimmung.
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ANHANG III
EG-KONFORMITÄTSERKÄRUNG
1. Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, mit dem der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den Verpflichtungen nach den Nummern
2 bis 5, bei Produkten zur Eigenanwendung darüber hinaus den Verpflichtungen
nach Nummer 6 nachkommt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden
Produkte den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Der
Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 an.
2. Der Hersteller stellt die in Nummer 3 beschriebene technische Dokumentation
zusammen und gewährleistet, daß der Herstellungsprozeß den Grundsätzen der
Qualitätssicherung gemäß Nummer 4 entspricht.
3. Die technische Dokumentation muß die Bewertung der Konformität des Produkts
mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie enthält insbesondere
- eine allgemeine Beschreibung des Produkts, einschließlich der geplanten
Varianten;
- die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems;
- Konstruktionsunterlagen, einschließlich Bestimmung der Merkmale von
Ausgangsmaterialien, Leistungsmerkmale und -grenzen der Produkte,
Herstellungsverfahren sowie - im Fall von Instrumenten -
Konstruktionszeichnungen sowie Pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltungen
usw.;
- Im Fall von Produkten, die Gewebe menschlichen Ursprungs oder aus diesen
Geweben gewonnene Stoffe enthalten, Angaben zum Ursprung und zu den Bedingungen
der Gewinnung dieser Materialien;
- die zum Verständnis der genannten Charakteristika, Zeichnungen und Pläne
sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen;
- die Ergebnisse der Gefahrenanalyse sowie gegebenenfalls eine Liste der ganz
oder teilweise angewandten Normen gemäß Artikel 5 sowie eine Beschreibung der
Lösungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie,
sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt worden
sind;
- für sterile Produkte oder Produkte mit einem speziellen mikrobiellen Status
oder Reinheitsgrad eine Beschreibung der angewandten Verfahren;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der vorgenommenen Prüfungen
usw.;
- wenn ein Produkt zur Erfüllung seiner Zweckbestimmung an ein oder mehrere
andere Produkte angeschlossen werden muß, den Nachweis, daß das erstgenannte
Produkt bei Anschluß an ein oder mehrere andere Produkte, die die vom
Hersteller angegebenen Merkmale aufweisen, die grundlegenden Anforderungen erfüllt;
- die Prüfberichte;
- angemessene Angaben aus den Leistungsbewertungsprüfungen, mit denen die vom
Hersteller geltend gemachten Leistungsdaten auf der Grundlage eines Referenzmeßsystems
(soweit vorhanden) bestätigt werden; diese Angaben umfassen Informationen zu
den verwendeten Referenzverfahren, Referenzmaterialien, bekannten
Referenzwerten, Genauigkeit und Meßeinheiten; diese Daten müssen aus in einer
klinischen oder sonstigen geeigneten Umgebung vorgenommenen Untersuchungen oder
aus der einschlägigen Literatur stammen;
- Kennzeichnung und Bedienungsanleitung;
- Ergebnisse der Stabilitätsprüfungen.
4. Der Hersteller trifft alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß
der Herstellungsprozeß den für die hergestellten Produkte geltenden Grundsätzen
der Qualitätssicherung entspricht.
Das System umfaßt:
- die Organisationsstruktur und die Zuständigkeiten;
- die Herstellungsverfahren und die systematische Qualitätskontrolle der
Produktion;
- die Mittel zur Kontrolle der Leistung des Qualitätssicherungssystems.
5. Der Hersteller muß ein systematisches Verfahren einrichten und auf dem
neuesten Stand halten, das es ermöglicht, Erfahrungen mit Produkten in den der
Herstellung nachgelagerten Phasen auszuwerten und in geeigneter Weise
erforderliche Korrekturen zu veranlassen, wobei die Art des Produkts und die von
diesem ausgehenden Risiken zu berücksichtigen sind. Der Hersteller muß die
zuständigen Behörden unverzüglich über folgende Vorkommnisse unterrichten,
sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat:
i) jede Funktionsstörung, jeden Ausfall oder jede Änderung der Merkmale
und/oder der Leistung sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der
Gebrauchsanweisung eines Produkts, die direkt oder indirekt zum Tod oder zu
einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten,
eines Anwenders oder einer anderen Person führen könnte oder geführt haben könnte;
ii) jeden Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter
Ziffer i) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts
bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch
den Hersteller geführt hat.
6. Bei Produkten zur Eigenanwendung muß der Hersteller einen Antrag auf Prüfung
der Auslegung bei einer benannten Stelle einreichen.
6.1. Der Antrag muß eine verständliche Darstellung der Auslegung des Produkts
enthalten und eine Bewertung der Konformität mit den auslegungsbezogenen
Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Testberichte, gegebenenfalls mit Ergebnissen von Studien, die mit Laien
durchgeführt worden sind;
- Angaben, die die geeignete Handhabung des Produkts im Hinblick auf die
vorgesehene Eigenanwendung belegen;
- die Angaben, die auf der Kennzeichnung und in der Gebrauchsanweisung des
Produkts anzubringen sind.
6.2. Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt, falls die Auslegung den
einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, dem Antragsteller eine
EG-Auslegungsprüfbescheinigung aus. Die benannte Stelle kann verlangen, daß
der Antrag durch weitere Tests oder Nachweise ergänzt wird, um die Konformität
mit den Anforderungen der Richtlinie zur Auslegung prüfen zu können. Die
Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die Bedingungen für die Gültigkeit
der Bescheinigung sowie die zur Identifizierung der genehmigten Auslegung
erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Zweckbestimmung
des Produkts.
6.3. Der Antragsteller informiert die benannte Stelle, die die EG-Auslegungsprüfbescheinigung
ausgestellt hat, über alle an der genehmigten Auslegung vorgenommenen
wesentlichen Änderungen. Änderungen der genehmigten Auslegung müssen von der
benannten Stelle, die die EG-Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt hat, zusätzlich
genehmigt werden, wenn sie die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen
dieser Richtlinie oder mit den vorgesehenen Anwendungsbedingungen des Produkts
berühren können. Diese Zusatzgenehmigung wird in Form eines Nachtrags zur
ursprünglichen EG-Auslegungsprüfbescheinigung erteilt.
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ANHANG IV
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (VOLLSTÄNDIGES QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM)
1. Der Hersteller stellt sicher, daß das genehmigte Qualitätssicherungssystem
für die Auslegung, die Fertigung und die Endkontrolle der betreffenden Produkte
nach Maßgabe der Nummer 3 angewandt wird; er unterliegt der förmlichen Überprüfung
(Audit) gemäß Nummer 3.3 und der Überwachung gemäß Nummer 5. Darüber
hinaus hat der Hersteller bei den in Anhang II Liste A genannten Produkten die
Verfahren nach den Nummern 4 und 6 einzuhalten.
2. Bei der EG-Konformitätserklärung handelt es sich um das Verfahren, mit dem
der Hersteller, der den Verpflichtungen nach Nummer 1 nachkommt, sicherstellt
und erklärt, daß die betreffenden Produkte den einschlägigen Bestimmungen
dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 an und stellt eine
Konformitätserklärung aus, die sich auf die betreffenden Produkte erstreckt.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller reicht einen Antrag auf Bewertung seines Qualitätssicherungssystems
bei einer benannten Stelle ein.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Hersteller sowie die Anschrift etwaiger weiterer
Fertigungsstätten, in denen das Qualitätssicherungssystem angewandt wird;
- alle einschlägigen Angaben über das Produkt oder die Produktkategorie, das
bzw. die Gegenstand des Verfahrens ist;
- eine schriftliche Erklärung, daß bei keiner anderen benannten Stelle ein
Parallelantrag zu demselben Qualitätssicherungssystem bezogen auf dieses
Produkt eingereicht worden ist;
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- eine Zusicherung seitens des Herstellers, die Verpflichtungen, die sich aus
dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, zu erfüllen;
- eine Zusicherung seitens des Herstellers, das genehmigte Qualitätssicherungssystem
so zu unterhalten, daß dessen Eignung und Wirksamkeit gewährleistet bleiben;
- eine Zusicherung des Herstellers, ein systematisches Verfahren einzurichten
und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den
der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und alle Vorkehrungen
zu treffen, um erforderliche Korrekturen und die Unterrichtung gemäß Anhang
III Nummer 5 vorzunehmen.
3.2. Mit Hilfe des Qualitätssicherungssystems muß die Konformität der
Produkte mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie auf allen Stufen
von der Auslegung bis zur Endkontrolle sichergestellt werden. Alle Einzelheiten,
Anforderungen und Vorkehrungen, die der Hersteller seinem Qualitätssicherungssystem
zugrunde legt, müssen in eine systematisch geführte und nach Strategien und
schriftlichen Verfahrensanweisungen geordnete Dokumentation, beispielsweise in
Form von Programmen, Plänen, Handbüchern und Aufzeichnungen zur Qualitätssicherung,
aufgenommen werden.
Diese Dokumentation umfaßt insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender
Punkte:
a) Qualitätsziele des Herstellers;
b) Organisation des Unternehmens, insbesondere:
- organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und organisatorische Befugnisse des
Managements in bezug auf die Qualität bei der Auslegung und der Herstellung der
betreffenden Produkte;
- Mittel zur Überprüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems,
insbesondere von dessen Eignung zur Sicherstellung der angestrebten Auslegungs-
und Produktqualität, einschließlich der Kontrolle über nichtkonforme
Produkte;
c) Verfahren zur Steuerung und Kontrolle der Produktauslegung, insbesondere:
- eine allgemeine Beschreibung des Produkts, einschließlich der geplanten
Varianten;
- die gesamte Dokumentation gemäß Anhang III Nummer 3 dritter bis dreizehnter
Gedankenstrich;
- bei Produkten zur Eigenanwendung die Angaben gemäß Anhang III Nummer 6.1;
- Techniken zur Kontrolle und Prüfung der Auslegung, der Verfahren und der
systematischen Maßnahmen, die bei der Produktauslegung angewendet werden;
d) Qualitätssicherungs- und -kontrolltechniken auf der Ebene der Hersteller,
insbesondere:
- Verfahren und Methoden, insbesondere bei der Sterilisation;
- Verfahren bei der Materialbeschaffung;
- Verfahren zur Produktidentifizierung, die anhand von Zeichnungen,
Spezifikationen oder sonstigen einschlägigen Unterlagen im Verlauf aller
Herstellungsstufen erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden;
e) geeignete Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der
Herstellung vorgenommen werden, sowie Angaben zu ihrer Häufigkeit und zu den
verwendeten Prüfgeräten; die Nachvollziehbarkeit der Kalibrierung muß
sichergestellt sein.
Der Hersteller führt die erforderlichen Prüfungen und Tests entsprechend dem
neuesten Stand der Technik durch. Die Prüfungen und Tests beziehen sich auf den
Herstellungsprozeß, einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften der
Ausgangsstoffe, sowie die jeweils hergestellten einzelnen Produkte oder
Produktchargen.
Bei der Prüfung der in Anhang II Liste A genannten Produkte berücksichtigt der
Hersteller die neuesten Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die
biologische Komplexität und Variabilität der mit dem In-vitro-Diagnostikum zu
prüfenden Proben.
3.3. Die benannte Stelle führt eine förmliche Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems
durch, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 entspricht. Bei
Qualitätssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der entsprechenden
harmonisierten Normen beruhen, geht sie von der Übereinstimmung mit diesen
Anforderungen aus.
Das Prüfteam muß Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Technologie
haben. Das Bewertungsverfahren schließt eine Besichtigung der Betriebsstätten
des Herstellers und, falls dazu hinreichend Anlaß besteht, der Betriebsstätten
der Zulieferer des Herstellers und/oder seiner Subunternehmer ein, um die
Herstellungsverfahren zu überprüfen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem
genehmigt hat, über geplante wesentliche Änderungen des Qualitätssicherungssystems
oder der hiervon erfaßten Produktreihe.
Die benannte Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet, ob
das geänderte Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 3.2 noch
entspricht. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält
die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Prüfung der Produktauslegung
4.1. Bei den in Anhang II Liste A genannten Produkten stellt der Hersteller, zusätzlich
zu den ihm gemäß Nummer 3 obliegenden Verpflichtungen, bei der benannten
Stelle einen Antrag auf Prüfung der Auslegungsdokumentation zu dem Produkt,
dessen Herstellung bevorsteht und das zu der in Nummer 3.1 genannten Kategorie
gehört.
4.2. Aus dem Antrag müssen die Auslegung, die Herstellung und die
Leistungsdaten des betreffenden Produkts hervorgehen. Der Antrag enthält die
nach Nummer 3.2 Buchstabe c) beizubringenden Dokumente, anhand deren die
Beurteilung, ob das Produkt den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, möglich
sein muß.
4.3. Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt, falls die Auslegung den
einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, dem Antragsteller eine
EG-Auslegungsprüfbescheinigung aus. Die benannte Stelle kann verlangen, daß für
die Antragstellung zusätzliche Tests oder Prüfungen durchgeführt werden,
damit die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie beurteilt
werden kann. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die
Bedingungen für ihre Gültigkeit sowie die zur Identifizierung der genehmigten
Auslegung erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der
Zweckbestimmung des Produkts.
4.4. Änderungen an der genehmigten Auslegung müssen von der benannten Stelle,
die die EG-Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt hat, zusätzlich genehmigt
werden, wenn sie die Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden
Anforderungen dieser Richtlinie oder mit den vorgeschriebenen
Anwendungsbedingungen berühren können. Der Hersteller informiert die benannte
Stelle, die die EG-Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über diese Änderungen.
Diese Zusatzgenehmigung wird in Form eines Nachtrags zur EG-Auslegungsprüfbescheinigung
erteilt.
4.5. Der Hersteller informiert die benannte Stelle umgehend davon, wenn er
Erkenntnisse über Änderungen der zu testenden Krankheitserreger und
Infektionsmarker, insbesondere infolge biologischer Komplexität und Variabilität,
erhalten hat. Der Hersteller teilt in diesem Zusammenhang der benannten Stelle
mit, ob diese Änderung Auswirkungen auf die Leistung des In-vitro-Diagnostikums
haben könnte.
5. Überwachung
5.1. Mit der Überwachung soll sichergestellt werden, daß der Hersteller die
Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem
ergeben, ordnungsgemäß einhält.
5.2. Der Hersteller gestattet der benannten Stelle die Durchführung aller
erforderlichen Inspektionen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung, insbesondere:
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- die Daten, die in dem die Auslegung betreffenden Teil des Qualitätssicherungssystems
vorgesehen sind, wie z. B. Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw.;
- die Daten, die in dem die Herstellung betreffenden Teil des Qualitätssicherungssystems
vorgesehen sind, wie z. B. Kontroll-, Test- und Kalibrierungsberichte, Berichte
über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und
Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das
genehmigte Qualitätssicherungssystem anwendet, und übermittelt dem Hersteller
einen Bewertungsbericht.
5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim
Hersteller durchführen. Dabei kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen
zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems
durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller
einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die vorgenommenen
Prüfungen zur Verfügung.
6. Überprüfung der hergestellten Produkte nach Anhang II Liste A
6.1. Im Fall von Produkten nach Anhang II Liste A übermittelt der Hersteller
der benannten Stelle umgehend nach Beendigung der Prüfungen und Tests die
einschlägigen Prüfprotokolle über die Prüfung der hergestellten Produkte
oder der einzelnen Produktchargen. Darüber hinaus stellt der Hersteller der
benannten Stelle die Proben der hergestellten Produkte oder Produktchargen gemäß
vorher vereinbarten Bedingungen und Modalitäten zur Verfügung.
6.2. Der Hersteller kann die Produkte in Verkehr bringen, es sei denn, daß die
benannte Stelle ihm innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens jedoch 30 Tage
nach Eingang der Proben, eine andere Entscheidung - insbesondere in bezug auf
die Bedingungen für die Gültigkeit der ausgestellten Bescheinigung - mitteilt.
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ANHANG V
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
1. Als EG-Baumusterprüfung wird der Teil des Verfahrens bezeichnet, mit dem
eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein für die geplante
Produktion repräsentatives Exemplar den einschlägigen Bestimmungen dieser
Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem
Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle einzureichen.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers sowie Name und Anschrift des Bevollmächtigten,
wenn der Antrag durch diesen gestellt wird;
- die Dokumentation gemäß Nummer 3, die zur Bewertung der Konformität des für
die betreffende Produktion repräsentativen Exemplars, nachstehend
"Baumuster" genannt, mit den Anforderungen dieser Richtlinie
erforderlich ist. Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein Baumuster
zur Verfügung. Die benannte Stelle kann erforderlichenfalls weitere Exemplare
des Baumusters verlangen;
- eine schriftliche Erklärung, daß bei keiner anderen benannten Stelle ein
Antrag zum selben Baumuster eingereicht worden ist.
3. Aus der Dokumentation müssen die Auslegung, die Herstellung und die
Leistungsdaten des Produkts hervorgehen. Die Dokumentation muß insbesondere
folgende Angaben und Einzelunterlagen enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters, einschließlich der geplanten
Varianten;
- die gesamte Dokumentation gemäß Anhang III Nummer 3 dritter bis dreizehnter
Gedankenstrich;
- bei Produkten zur Eigenanwendung die in Anhang III Nummer 6.1 genannten
Informationen.
4. Die benannte Stelle geht wie folgt vor:
4.1. Sie prüft und bewertet die Dokumentation und überprüft, ob das Baumuster
in Übereinstimmung mit dieser hergestellt wurde; sie stellt fest, welche
Bauteile entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Normen gemäß Artikel
5 ausgelegt sind und bei welchen Bauteilen sich die Auslegung nicht auf die
einschlägigen Bestimmungen dieser Normen stützt.
4.2. Sie führt die geeigneten Prüfungen und erforderlichen Tests durch oder läßt
diese durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen
den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, sofern die in
Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind. Wenn ein Produkt zur Erfüllung
seiner Zweckbestimmung an ein oder mehrere andere Produkte angeschlossen werden
muß, ist der Nachweis zu erbringen, daß das erstgenannte Produkt bei Anschluß
an ein oder mehrere andere Produkte, die die vom Hersteller angegebenen Merkmale
aufweisen, die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
4.3. Sie führt die geeigneten Prüfungen und erforderlichen Tests durch oder läßt
diese durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen tatsächlich
angewendet worden sind, sofern sich der Hersteller für deren Anwendung
entschieden hat.
4.4. Sie vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die erforderlichen Prüfungen
und Tests durchgeführt werden.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die
benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese
Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die
Ergebnisse der Prüfung, die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung
sowie die zur Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben.
Die relevanten Teile der Dokumentation werden der Bescheinigung beigefügt; eine
Abschrift verbleibt bei der benannten Stelle.
6. Der Hersteller informiert die benannte Stelle umgehend davon, wenn er
Erkenntnisse über Änderungen der zu testenden Krankheitserreger und
Infektionsmarker, insbesondere infolge biologischer Komplexität und Variabilität,
erhalten hat. Der Hersteller teilt in diesem Zusammenhang der benannten Stelle
mit, ob diese Änderung Auswirkungen auf die Leistung des In-vitro-Diagnostikums
haben könnte.
6.1. Änderungen an dem genehmigten Produkt müssen von der benannten Stelle,
die die EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, zusätzlich genehmigt
werden, wenn sie die Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden
Anforderungen dieser Richtlinie oder mit den vorgeschriebenen
Anwendungsbedingungen berühren können. Der Hersteller informiert die benannte
Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle
derartigen Änderungen des genehmigten Produkts. Diese Zusatzgenehmigung wird in
Form eines Nachtrags zur EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
7. Administrative Bestimmungen
Die anderen benannten Stellen können eine Abschrift der EG-Baumusterprüfbescheinigungen
und/oder von deren Nachträgen erhalten. Die Anlagen zu den Bescheinigungen
werden ihnen auf begründeten Antrag und nach vorheriger Unterrichtung des
Herstellers zur Verfügung gestellt.
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ANHANG VI
EG-PRÜFUNG
1. Die EG-Prüfung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die Produkte, auf die das
Verfahren nach Nummer 4 angewendet wurde, mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Baumuster übereinstimmen und den einschlägigen Anforderungen
dieser Richtlinie entsprechen.
2.1. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit im
Herstellungsverfahren die Konformität der Produkte mit dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie sichergestellt wird. Er erstellt vor Beginn der
Herstellung eine Dokumentation, in der das Herstellungsverfahren, insbesondere
im Bereich der Sterilisation, sowie gegebenenfalls die Eignung der
Ausgangsstoffe festgelegt sind, und definiert die notwendigen Prüfverfahren
entsprechend dem Stand der Technik. Sämtliche zuvor aufgestellten
Routinevorschriften sind anzuwenden, um die Homogenität der Herstellung und die
Konformität der Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Baumuster sowie mit den einschlägigen Anforderungen dieser
Richtlinie zu gewährleisten.
2.2. Sofern in bezug auf bestimmte Aspekte eine Endkontrolle gemäß Nummer 6.3
nicht zweckmäßig ist, sind vom Hersteller mit Genehmigung der benannten Stelle
prozeßinterne Prüf-, Überwachungs- und Kontrollverfahren zu entwickeln. Die
Bestimmungen gemäß Anhang IV Nummer 5 gelten entsprechend für die oben
genannten genehmigten Verfahren.
3. Der Hersteller verpflichtet sich, ein systematisches Verfahren einzurichten
und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den
der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um die erforderlichen Korrekturen und die Unterrichtung
gemäß Anhang III Nummer 5 vorzunehmen.
4. Die benannte Stelle nimmt unter Berücksichtigung von Nummer 2.2 die
entsprechenden Prüfungen und Tests zur Überprüfung der Konformität des
Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie je nach Wahl des Herstellers
entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 5
oder durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage gemäß
Nummer 6 vor. Bei der statistischen Überprüfung gemäß Nummer 6 hat die
benannte Stelle zu entscheiden, ob die statistischen Verfahren für die Prüfung
sämtlicher Chargen oder für die Prüfung einzelner Chargen anzuwenden sind.
Bei dieser Entscheidung ist der Hersteller zu hören.
Ist eine Kontrolle und Erprobung auf statistischer Grundlage unzweckmäßig, können
Prüfungen und Tests nach dem Zufallsprinzip durchgeführt werden, wenn ein
solches Vorgehen in Verbindung mit den Maßnahmen, die gemäß Nummer 2.2
getroffen werden, einen gleichwertigen Grad an Konformität gewährleistet.
5. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts
5.1. Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen,
wie sie in der (den) in Artikel 5 genannten geltenden Norm(en) vorgesehen sind,
oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Konformität mit dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.
5.2. Die benannte Stelle bringt an jedem genehmigten Produkt ihre Kennummer an
bzw. läßt diese anbringen und stellt eine Konformitätserklärung über die
vorgenommenen Prüfungen aus.
6. Statistische Überprüfung
6.1. Der Hersteller legt seine Produkte in Form homogener Chargen vor.
6.2. Von jeder Charge werden je nach Bedarf eine oder mehrere Zufallsproben
genommen. Die Produkte, die die Probe(n) bilden, werden geprüft und dabei
entsprechenden Prüfungen, wie sie in der (den) in Artikel 5 genannten geltenden
Norm(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um
gegebenenfalls ihre Konformität mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Baumuster und mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie
zu überprüfen und zu entscheiden, ob die Charge anzunehmen oder zurückzuweisen
ist.
6.3. Die statistische Kontrolle der Produkte beruht auf Attributen und/oder
Variablen und beinhaltet Stichprobenpläne mit funktionsspezifischen
Besonderheiten, die ein hohes Sicherheits- und Leistungsniveau gemäß dem
neuesten Stand der Technik gewährleisten. Die Stichprobenpläne werden auf der
Grundlage der harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 unter Berücksichtigung
der Eigenarten der jeweiligen Produktkategorien festgelegt.
6.4. Wird eine Charge angenommen, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer
an jedem Produkt an oder läßt diese anbringen und stellt eine Konformitätserklärung
über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte der Charge mit Ausnahme
der Produkte der Probe, bei denen Nichtübereinstimmung festgestellt worden ist,
können in Verkehr gebracht werden.
Wird eine Charge zurückgewiesen, so ergreift die zuständige benannte Stelle
geeignete Maßnahmen, um das Inverkehrbringen dieser Charge zu verhindern. Bei
gehäufter Zurückweisung von Chargen kann die benannte Stelle die statistische
Kontrolle aussetzen.
Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle während des
Herstellungsverfahrens die Kennummer dieser Stelle anbringen.
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ANHANG VII
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION)
1. Der Hersteller stellt sicher, daß das genehmigte Qualitätssicherungssystem
für die Herstellung der betreffenden Produkte angewandt wird und daß diese
Produkte nach Maßgabe der Nummer 3 einer Endkontrolle unterzogen werden; er
unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
2. Bei der Konformitätserklärung handelt es sich um den Teil des Verfahrens,
mit dem der Hersteller, der den Verpflichtungen nach Nummer 1 nachkommt,
sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und den einschlägigen
Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 an und stellt für
die betreffenden Produkte eine Konformitätserklärung aus.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller reicht einen Antrag auf Bewertung seines Qualitätssicherungssystems
bei einer benannten Stelle ein.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- die gesamte Dokumentation sowie alle Verpflichtungen gemäß Anhang IV Nummer
3.1 und
- die technische Dokumentation über die genehmigten Baumuster und eine Kopie
der EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
3.2. Mit Hilfe des Qualitätssicherungssystems muß die Konformität der
Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster
sichergestellt werden.
Alle Einzelheiten, Anforderungen und Vorkehrungen, die der Hersteller seinem
Qualitätssicherungssystem zugrunde legt, müssen in eine systematisch geführte
und nach Strategien und schriftlichen Verfahrensanweisungen geordnete
Dokumentation aufgenommen werden. Diese Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem
muß eine einheitliche Interpretation der Qualitätssicherungsstrategie und
-verfahren, beispielsweise in Form von Programmen, Plänen, Handbüchern und
Aufzeichnungen zur Qualitätssicherung, ermöglichen.
Sie umfaßt insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
a) Qualitätsziele des Herstellers;
b) Organisation des Unternehmens, insbesondere
- organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und organisatorische Befugnisse des
Managements in bezug auf die Qualität der Herstellung der Produkte;
- Mittel zur Überprüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems,
insbesondere von dessen Eignung zur Sicherstellung der angestrebten
Produktqualität, einschließlich der Kontrolle über nichtkonforme Produkte;
c) Qualitätssicherungs- und Kontrolltechniken auf der Ebene der Herstellung,
insbesondere
- Verfahren und Methoden, insbesondere bei der Sterilisation;
- Verfahren bei der Materialbeschaffung;
- Verfahren zur Produktidentifizierung, die anhand von Zeichnungen,
Spezifikationen oder sonstigen einschlägigen Unterlagen im Verlauf aller
Herstellungsstufen erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden;
d) geeignete Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der
Herstellung durchgeführt werden, sowie Angabe ihrer Häufigkeit und der
verwendeten Prüfgeräte; die Nachvollziehbarkeit der Kalibrierung muß
sichergestellt sein.
3.3. Die benannte Stelle führt eine förmliche Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems
durch, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 entspricht. Bei
Qualitätssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der entsprechenden
harmonisierten Normen beruhen, geht sie von der Übereinstimmung mit diesen
Anforderungen aus.
Das Prüfteam muß Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Technologie
haben. Das Bewertungsverfahren schließt eine Besichtigung der Betriebsstätten
des Herstellers und, falls dazu hinreichend Anlaß besteht, der Betriebsstätten
der Zulieferer des Herstellers und/oder seiner Subunternehmer ein, um die
Herstellungsverfahren zu überprüfen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem
genehmigt hat, über alle geplanten wesentlichen Änderungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet, ob
das geänderte Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 3.2 noch
entspricht. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält
die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung
Es gelten die Bestimmungen gemäß Anhang IV Nummer 5.
5. Überprüfung der hergestellten Produkte nach Anhang II Liste A
5.1. Im Falle von Produkten nach Anhang II Liste A übermittelt der Hersteller
der benannten Stelle umgehend nach Beendigung der Prüfungen und Tests die
einschlägigen Prüfprotokolle über die Prüfung der hergestellten Produkte
oder der einzelnen Produktchargen. Darüber hinaus stellt der Hersteller der
benannten Stelle die Proben der hergestellten Produkte oder Produktchargen gemäß
vorher vereinbarten Bedingungen und Modalitäten zur Verfügung.
5.2. Der Hersteller kann die Produkte in Verkehr bringen, es sei denn, daß die
benannte Stelle ihm innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens jedoch 30 Tage
nach Eingang der Proben, eine andere Entscheidung - insbesondere in bezug auf
die Bedingungen für die Gültigkeit der ausgestellten Bescheinigung - mitteilt.
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ANHANG VIII
ERKLÄRUNG UND VERFAHREN BEI PRODUKTEN FÜR LEISTUNGSBEWERTUNGSZWECKE
1. Für Produkte für Leistungsbewertungszwecke stellt der Hersteller oder
sein Bevollmächtigter eine Erklärung aus, die die in Nummer 2 aufgeführten
Angaben enthält, und stellt sicher, daß den einschlägigen Bestimmungen dieser
Richtlinie entsprochen wird.
2. Die Erklärung muß folgende Angaben enthalten:
- die Daten zur Identifizierung des Produkts;
- einen Evaluierungsplan mit Angabe insbesondere des Ziels, der
wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Begründung und des Umfangs
der Evaluierung sowie der Anzahl der betroffenen Produkte;
- die Liste der Laboratorien oder sonstigen Einrichtungen, die an den
Leistungsbewertungsprüfungen beteiligt sind;
- Beginn und geplante Dauer der Evaluierungsarbeiten und - bei Produkten zur
Eigenanwendung - den Ort sowie die Anzahl der beteiligten Laien;
- eine Erklärung, daß das betreffende Produkt - mit Ausnahme der
Gesichtspunkte, die Gegenstand der Evaluierung sind, und den in der Erklärung
ausdrücklich genannten Punkten - den Anforderungen der Richtlinie entspricht
und daß alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit
des Patienten, des Anwenders und anderer Personen getroffen wurden.
3. Der Hersteller verpflichtet sich ferner, für die zuständigen nationalen Behörden
die Dokumentation bereitzuhalten, aus der die Auslegung, die Herstellung und die
Leistungsdaten des Produkts einschließlich der vorgesehenen Leistung
hervorgehen, so daß sich beurteilen läßt, ob es den Anforderungen dieser
Richtlinie entspricht. Diese Dokumentation ist für einen Zeitraum von
mindestens fünf Jahren nach Abschluß der Leistungsbewertungsprüfung
aufzubewahren.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit im
Herstellungsverfahren die Konformität der hergestellten Produkte mit der im
ersten Absatz genannten Dokumentation sichergestellt wird.
4. Für Produkte für Leistungsbewertungszwecke gilt Artikel 10 Absätze 1, 3
und 5.
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ANHANG IX
KRITERIEN FÜR DIE BEAUFTRAGUNG DER BENANNTEN STELLEN
1. Die benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der
Bewertungen und Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Autor des
Entwurfs (der Auslegung), dem Hersteller, dem Lieferer, dem Monteur oder dem
Anwender der Produkte, die sie prüfen, identisch noch Bevollmächtigte einer
dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an
der Auslegung, an der Herstellung, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser
Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer
Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch in keiner
Weise ausgeschlossen.
2. Die benannte Stelle und deren Mitarbeiter müssen die Bewertungen und Prüfungen
mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter erforderlicher
Sachkenntnis auf dem Gebiet der Medizinprodukte durchführen und unabhängig
sein von jeder möglichen Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre
Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere von der Einflußnahme
durch Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfung
interessiert sind.
Wenn eine benannte Stelle spezielle Arbeiten im Zusammenhang mit der
Feststellung und Verifizierung von Sachverhalten einem Unterauftragnehmer überträgt,
muß sie zuvor sicherstellen, daß die Bestimmungen der Richtlinie von dem
Unterauftragnehmer eingehalten werden. Die benannte Stelle hält die einschlägigen
Dokumente zur Bewertung der Sachkompetenz des Unterauftragnehmers und zu den von
diesem im Rahmen dieser Richtlinie ausgeführten Arbeiten zur Einsichtnahme
durch die nationalen Behörden bereit.
3. Die benannte Stelle muß in der Lage sein, alle in einem der Anhänge III bis
VII genannten Aufgaben, die einer solchen Stelle zugewiesen werden und für die
sie benannt ist, wahrzunehmen, sei es, daß diese Aufgabe von der Stelle selbst,
sei es, daß sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Sie muß
insbesondere über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur
angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen
verbundenen technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind.
Dies schließt ein, daß in der Organisation ausreichend wissenschaftliches
Personal vorhanden ist, das die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse
besitzt, um die biologische und medizinische Funktion und Leistung der Produkte,
für die die Stelle benannt worden ist, in bezug auf die Anforderungen dieser
Richtlinie und insbesondere die Anforderungen des Anhangs I zu bewerten. Ebenso
muß die benannte Stelle Zugang zu den für die Prüfungen erforderlichen Ausrüstungen
haben.
4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
- eine gute berufliche Ausbildung in bezug auf alle Bewertungen und Prüfungen,
für die die Stelle benannt worden ist;
- eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten
Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
- die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle
und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten.
Die Höhe der Bezüge jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm
durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese
Haftpflicht wird vom Staat aufgrund einzelstaatlichen Rechts gedeckt oder die Prüfungen
werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
7. Das Personal der Prüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen
Verwaltungsbehörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das
Berufsgeheimnis in bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der
Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder einer
einzelstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht,
Kenntnis erhält.
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ANHANG X
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE"
mit folgendem Schriftbild:
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus
dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein: die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Von der Mindesthöhe kann bei kleinen
Produkten abgewichen werden.
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