Richtlinie 92/31/EWG: Änderung der Richtlinie 89/336/EWG
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Richtlinie 92/31/EWG
des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
Amtsblatt Nr. L 126 vom 12/05/1992 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 22 S. 0040
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 22 S. 0040
RICHTLINIE 92/31/EWG DES RATES vom 28. April 1992 zur
Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
elektromagnetische Verträglichkeit
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 89/336/EWG (4) sieht eine
vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet der elektromagnetischen
Verträglichkeit vor.
Für eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie ist es wichtig, über
harmonisierte Normen zu verfügen, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser
Richtlinie jedoch noch nicht zur Verfügung stehen werden.
In der genannten Richtlinie ist keine angemessene Übergangszeit vorgesehen,
während der das Inverkehrbringen von Geräten, die gemäß den vor ihrer
Umsetzung geltenden nationalen Bestimmungen hergestellt wurden, gestattet ist.
Die Hersteller müssen über die erforderliche Zeit verfügen, damit die
Lagerbestände von Geräten vermarktet werden können.
Die Richtlinie 89/336/EWG ist daher
entsprechend zu ändern -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 89/336/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 3 wird gestrichen.
2. An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Mitgliedstaaten lassen jedoch das Inverkehrbringen und/oder die
Inbetriebnahme von Geräten im Sinne dieser Richtlinie, die den bis zum 30. Juni
1992 in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, bis zum 31. Dezember
1995 zu."
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens drei
Monate nach ihrem Erlaß nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich
davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
Sie wenden diese Vorschriften spätestens sechs Monate nach dem Erlaß dieser
Richtlinie an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1992.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Arlindo MARQUES CUNHA
(1) ABl. Nr. C 126 vom 21. 6. 1991, S. 7.
(2) ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992, S. 506, und ABl. Nr. C 94 vom 13. 4.
1992.
(3) ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19. Richtlinie geändert durch die
Richtlinie 91/263/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1).
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