BGV A 1 (VBG 1) : 2. Nachtrag
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BGV A 1 - 2. Nachtrag |
Zweiter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine
Vorschriften"
Gültig ab 1. April 1977 in der Fassung vom 1. August 2000
Artikel 1
Zweiter Nachtrag vom 1. August 2000 zur Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) vom 1. April 1977
Die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird wie folgt geändert:
1 . Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
.(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondere Einrichtungen bereitzustellen und Anordnungen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt." | ALT: |
3. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "Unfallverhütung" durch die Worte "Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren" ersetzt.
NEU: (1) Der Unternehmer hat die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen. Den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auszuhändigen, soweit sie ihren Arbeitsbereich betreffen. |
ALT: (1) Der Unternehmer hat die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen. Den mit der Durchführung der |
4. § 8 erhält folgende Fassung:
"§ 8 Förderung der Mitwirkung der Versicherten Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern. Er hat den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen die Teilnahme an einschlägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen." |
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5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Anführung "§ 719 RVO" durch die Anführung "§ 22 Abs. 1 SGB VIl" ersetzt,
b) in Absatz 2 werden die Worte "Technischen Aufsichtsbeamten" durch die Worte "Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII" ersetzt.
NEU: (1) Die Zahl der nach § 22 Abs.1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. DA (2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben. DA |
ALT: (1) ... (2) Der Unternehmer hat den
Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in
ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Technische Aufsichtsbeamte" durch die Worte "Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII" ersetzt,
b) in Absatz 1 werden die Worte "dem Technischen Aufsichtsbeamten" durch die Worte "der Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII" sowie die Anführung "ihn auf sein" durch die Anführung "sie auf ihr" ersetzt.
NEU: (1) Der Unternehmer hat der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen dabei zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen. |
ALT: (1) Der Unternehmer hat |
7. In § 11 werden hinter dem Wort "Arbeitsunfällen" ein Komma gesetzt und die Worte "Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren" eingefügt.
NEU: Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die im Zusammenhang mit der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren stehenden Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen. |
ALT: Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die im Zusammenhang mit der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren stehenden Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen. |
8. In § 12 wird das Wort "Unfallverhütung" durch die Worte "Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren" ersetzt.
NEU: Hat der Unternehmer ihm hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegende Pflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von dem Verpflichteten zu unterzeichnen; in ihr sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen. |
ALT: Hat der Unternehmer ihm hinsichtlich der |
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Betriebliche" vorangestellt,
b) die Worte "zu bestellenden Aufsichtspersonen" werden durch die Worte "zu bestellenden betrieblichen Aufsichtspersonen" ersetzt,
c) das Wort "Unfallverhütung" wird durch die Worte "Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren" ersetzt.
NEU: Der Unternehmer hat die Verantwortungsbereiche der von ihm zu bestellenden betriebliche Aufsichtspersonen abzugrenzen und dafür zu sorgen, daß diese ihren Pflichten auf dem Gebiet der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nachkommen und sich untereinander abstimmen. |
ALT: Der Unternehmer hat die Verantwortungsbereiche der von ihm |
10. § 14 erhält folgende Fassung:
" § 14 Befolgung von Anweisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher
Schutzausrüstungen Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen." |
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11. In § 16 wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils das Wort "sicherheitstechnisch" durch die Worte "im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren" ersetzt.
NEU: (1) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, dass
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ALT: (1) Stellt ein Versicherter fest, daß eine Einrichtung (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, daß
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12. In § 39 Abs. 2 werden die Worte "der Technische Aufsichtsbeamte" durch die Worte "die Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII" sowie die Worte "kann er" durch die Worte "kann sie" ersetzt.
NEU: Hat die Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII Anlass zu der Annahme, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist und kann sie diese Einrichtung im Rahmen einer Besichtigung nicht prüfen, so kann die Berufsgenossenschaft anordnen, dass der Unternehmer die Einrichtung durch einen Sachverständigen prüfen lässt und ihr das Ergebnis der Prüfung mitteilt. Dies gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften eine Sachverständigenprüfung vorgesehen ist. |
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Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1 . August 2000 in Kraft.
Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie in der Sitzung am 7. Juni 2000 beschlossen.
Heidelberg, den 7. Juni 2000
(Dienstsiegel)
Der Vorstand der
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
Im Auftrag
gez. Dr. Radek
Genehmigung
Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift
"Allgemeine Vorschriften" (VBG 1)
wird genehmigt.
Bonn, den 20. Juni 2000
III b 1 - 34125 - (133) - 34124 - 2
(Dienstsiegel)
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag gez. Heller
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BGV A 1 - 2. Nachtrag (Durchführungsanweisung) |
Durchführungsanweisungen vom März 2000 zur Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften"
vom 1. April 1977,
in der Fassung vom 1. August 2000
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den BG-Vorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu BG-Vorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Zu § 2 Abs. 1:
Diese Forderung schließt die Verpflichtung des Unternehmers
ein, Einrichtungen in der für den gefahrlosen Arbeitsablauf und für eine wirksame Erste
Hilfe erforderlichen Ausführung und Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Diese Forderung schließt ferner ein, dass der Unternehmer auch die Durchführung aller in
den Sätzen 1 und 2 enthaltenen Forderungen zu überwachen hat.
Zu § 2 Abs. 2:
Technische Erzeugnisse sind insbesondere technische Arbeitsmittel und deren Teile.
Zu § 4 Abs. 1:
Zwangsläufig wirkende technische und organisatorische Maßnahmen haben den Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Nur wenn durch solche zwangsläufig wirkenden Maßnahmen Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht beseitigt werden können, darf zur Abwendung von Gefahren auf persönliche Schutzausrüstungen ausgewichen werden.
Zu § 4 Abs. 2:
Die Eignung einer persönlichen Schutzausrüstung für ihren
Anwendungsbereich kann durch Prüfung bei einer in der
Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung bezeichneten Prüfstelle festgestellt werden.
Auskunft über geeignete Atemschutzgeräte gibt das "Verzeichnis zertifizierter
Atemschutzgeräte" (BGI 693, bisherige ZH 1/606).
Bei Sauerstoffmangel oder zu hoher Schadstoffkonzentration sind von der
Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte erforderlich.
Regeln für persönliche Schutzausrüstungen sowie deren sicherheitstechnische Gestaltung
finden sich in den BG-Regeln
Hinsichtlich persönlicher Schallschutzmittel siehe BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 12 1) und hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 3.
Zu § 6:
Siehe auch § 3 Baustellenverordnung.
Zu § 8:
Die Mitwirkung der Versicherten kann im Einzelfall auf
verschiedene Weise gefördert werden. Hierzu gehören unter anderem auch die Einschaltung
der Sicherheitsbeauftragten, die Aufforderung zur Meldung von Mängeln, die Einrichtung
eines betrieblichen Vorschlagswesens, die Auszeichnung für besonders sicheres Verhalten
und für die Rettung aus Unfallgefahr, betriebliche Arbeitssicherheitslehrgänge.
Ergänzend zu den eigenen Maßnahmen bedient sich der Unternehmer der
Ausbildungsveranstaltungen seiner Berufsgenossenschaft. Dabei kann er sich bei seiner
Berufsgenossenschaft erkundigen, welche Veranstaltungen geplant sind, die dazu beitragen,
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Unternehmen zu verbessern.
Zu § 9 Abs. 1:
Auch in Unternehmen, die nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) keine Sicherheitsbeauftragten zu bestellen haben, hat sich der Einsatz von
Sicherheitsbeauftragten bewährt. Es liegt im Ermessen des Unternehmers,
Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen, wenn er hierzu nach den
Unfallverhütungsvorschriften nicht verpflichtet ist.
Noch der Zweckrichtung des Gesetzes und zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen
leitende Angestellte, Meister oder andere betriebliche Vorgesetzte nicht zu
Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Diese Personen tragen aufgrund ihres
Arbeitsvertrages eigenständige Verantwortung, während Sicherheitsbeauftragte in dieser
Eigenschaft nicht verantwortlich sind. Personen, auf die der Unternehmer Pflichten im
Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWG) übertragen hat,
sollen ebenfalls nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da sie im Rahmen der
ihnen übertragenen Pflichten wie der Unternehmer selbst tätig werden. Ebenso wenig
können Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.
Zu § 9 Abs. 2:
Die Sicherheitsbeauftragten können ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn ihnen hierzu während der Arbeitszeit Gelegenheit gegeben wird.
Zu § 11:
Es ist insbesondere der Berufsgenossenschaft ein Vorhaben mitzuteilen, für das eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt werden muss und bei dem Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen werden müssen.
Zu § 12:
Ein Mustervordruck für die "Bestätigung der Übertragung
von Unternehmerpflichten" ist in Anhang 1 abgedruckt und kann beim Carl Heymanns
Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, unter der Bestell-Nr. BGI 507, bisherige
ZH 1 /5.1 , bezogen werden.
Vorgesetzte und Aufsichtführende sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im
Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen
und dafür zu sorgen, dass sie befolgt werden. Insoweit trifft sie eine zivilrechtliche
und strafrechtliche Verantwortlichkeit; diese besteht unabhängig von einer Verantwortung
aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 14:
Weisungen des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Ersten Hilfe können sich auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben.
Zu § 18 Abs. 1:
Arbeitsplätze sind die Bereiche, in denen Beschäftigte sich
bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Es können Gänge, Laufstege,
Treppen, Leitern, Brücken, Dächer, Arbeitsgruben ebenso sein wie fest angebrachte oder
bewegliche Podeste, Bühnen oder Gerüste aller Art.
Arbeitsplätze können ihrer Dauer nach ständig (z.B. am Fließband, in der Werkstatt)
oder vorübergehend (z.B. Montagestellen) und ihrer Art noch ortsfest (z.B.
Maschinenstände, fest angebrachte Bühnen) oder ostsveränderlich (z.B. Leitern,
Gerüste, Fahrzeuge) sein.
Ständige Arbeitsplätze sind in der Regel ortsfest; vorübergehende können ortsfest oder
ostsveränderlich sein.
Für das Einrichten, die Beschaffenheit und die Unterhaltung von Arbeitsplätzen siehe
auch Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).
Hinsichtlich Arbeitsbühnen siehe DIN 3 1003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen
einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
Zu § 19 Abs. 2:
Für die Beleuchtung von Arbeitsräumen siehe auch
Zu § 20 Abs. 1:
Angaben zu Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen, in denen durch gleitfördernde Stoffe erhöhte Rutschgefahr besteht, enthalten die BG-Regeln "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181 , bisherige ZH 1/571).
Zu § 22 Abs. 2:
Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.
Zu § 24:
Verkehrswege sind Bereiche, die dem Personenverkehr oder dem Transport von Gütern dienen. Es ist dabei unerheblich, ob der Personenverkehr oder der Gütertransport regelmäßig oder nur gelegentlich stattfindet. Verkehrswege und Arbeitsplätze können sich überschneiden. Auch die Zugänge zu Arbeitsplätzen sind Verkehrswege.
Zu § 25 Abs. 1:
Für die Beschaffenheit und Kennzeichnung von Verkehrswegen siehe auch
Zu § 25 Abs. 5:
Für die Beleuchtung von Verkehrswegen siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.
Zu § 27 Abs. 2:
Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.
Zu § 28 Abs. 6:
Diese Forderung gilt auch für Türen und Tore in Brandabschnittswänden.
Zu § 29:
Siehe auch "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (ZH 1 /494).
Zu § 30 Abs. 1:
Die erforderliche Anzahl und Lage der Rettungswege und Ausgänge richtet sich je nach der Eigenart des Betriebes nach dem Bauordnungsrecht, den Brandschutzvorschriften und in bestimmten Fällen auch noch Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften.
Siehe auch
Zum schnellen und sicheren Verlassen von Arbeitsröumen und Arbeitsplätzen ist es notwendig, dass im Falle drohender Gefahr bei Ausfall des elektrischen Netzes eine selbsttätig einsetzende Notbeleuchtung vorhanden ist. Solche Gefahren können insbesondere in Räumen gegeben sein, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden oder in denen Maschinen mit gefährlichen Werkzeugen weiterlaufen oder längere Zeit auslaufen.
Zu § 30 Abs. 2:
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125).
Zu § 30 Abs. 3:
Die Forderung des Satzes 1 ist z. B. erfüllt, wenn die nutzbare Laufbreite weder durch abgestellte Gegenstände noch durch aufschlagende Türen eingeengt wird.
Die Forderung des Satzes 2 ist z. B. erfüllt, wenn
Siehe auch
Zu § 31:
Siehe auch "Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige" (ZH 1 /484).
Zu § 33 Abs. 1, 5 und 6:
Diese Forderungen sind z. B. erfüllt, wenn Umwehrungen (z. B. Geländer, feste Abschrankungen oder Brüstungen) vorhanden sind, die mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1, 10 m hoch sind. Von den Mindesthöhen kann abgewichen werden, wenn durch die Breite der Umwehrung (z. B. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen mit breiten Bolustraden) ein zusätzlicher Schutz gegen Absturz gegeben ist.
Umwehrungen müssen mit Fußleisten von mindestens 0,05 m Höhe versehen sein und durch Knieleisten, Gitter, feste Ausfüllungen oder auf andere geeignete Weise so gestaltet sein, dass ein Hindurchfallen von Personen verhindert wird.
Bei Umwehrungen mit senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 0, 18 m betragen. Bei Umwehrungen mit einer oder mehreren Knieleisten darf der Abstand zwischen Fuß- und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf, gegebenenfalls zwischen Knieleiste und Knieleiste, nicht größer als 0,50 m sein. Bei Umwehrungen mit anderen Ausfüllungen dürfen die Öffnungsflächen in einer Richtung keine größere Länge als 0, 18 m haben.
Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass an ihrer Oberkante eine Horizontalkraft von 1000 N/m aufgenommen werden kann. Abweichend genügt ein Lostansatz
Die genannten Werte sind Lostannahmewerte für die statische Berechnung der Umwehrung.
Für Geländer an Maschinen der Papierherstellung siehe § 9 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7t).
Für Geländer auf Fahrzeugen siehe § 24 Abs. 2 und 5 der BG-Vorschrift Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).
Für Absturzsicherungen bei Bauarbeiten siehe § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).
Zu § 33 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Vertiefungen sind:
Lukendeckel müssen für die zu erwartende Belastung ausreichend tragfähig und einschließlich ihrer Angeln im Fußboden eingelassen sein.
Fußbodenluken müssen so gestaltet sein, dass der geöffnete Deckel nicht unbeabsichtigt zufallen kann und die Öffnung an drei Seiten mit Absturzsicherung versehen ist.
Wandluken, deren Unterkante weniger als 1 m über dem Standort liegt und bei denen ein Absturz aus mehr als 2 m Höhe möglich ist, müssen an beiden Seiten oder an ihrer Oberkante feste Handgriffe haben. Die Handgriffe an den Seiten müssen von Knie- bis Kopfhöhe oder bis zur Oberkante der Luke reichen; der Abstand der beiden Handgriffe voneinander darf höchstens 1,80 m betragen. Handgriffe an der Oberkante der Luke dürfen höchstens 1,80 m über dem Boden liegen.
Können die Abstände bei großen Luken nicht eingehalten werden, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen, z. B. durch den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Wandluken, die breiter als 0,50 m und höher als 1 00 m im Lichten sind, müssen fest angebrachte oder verschiebbare Gitterschranken, Halbtüren, Brustwehren oder gleichwertige Schutzeinrichtungen haben und mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausheben versehen sein.
Handgriffe und Schutzeinrichtungen an Wandluken sind so zu gestalten und so zu befestigen, dass sie einer Belastung von 1000 N in beliebiger Richtung, ausgenommen nach oben, standhalten.
Wandlukentüren dürfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin öffnen lassen.
Ganz oder teilweise aufklappbare oder verschließbare Geländer, Fuß- und Knieleisten sind mit zusätzlichen Anschlägen bzw. Einrichtungen zu versehen, die ein Öffnen in Richtung des Absturzbereiches verhindern.
Zu § 33 Abs. 3:
Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine Sicherung durch Brüstungen oder Geländer nicht zu (z. B. an hochgelegenen ortsveränderlichen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen), dann ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn
Kollektive (technische) Sicherungsmaßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen.
Regeln für sicherheitstechnische Gestaltung finden sich für
Fanggerüste, Dachfanggerüste in
BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 170, bisherige ZH 1/534.0 bis 534.5),
Fangwände in
BG-Regein "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei
Bauarbeiten" (BGR 184, bisherige ZH 1 /584),
Fangnetze in
BG-Regeln "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179, bisherige ZH 1 /560),
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz in
BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR
198, bisherige ZH 1 /709),
DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Steigeinrichtung mit
fester Führung",
DIN EN 353-2 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Mitlaufende
Auffanggeräte an beweglicher Führung",
DIN EN 354 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel",
DIN EN 355 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Falldämpfer",
DIN EN 360 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz;
Höhensicherungsgeräte",
DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte",
DIN EN 362 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungselemente",
DIN EN 363 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffangsysteme','
DIN EN 364 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Prüfverfahren",
DIN EN 365 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Allgemeine Anforderungen an
Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung",
DIN EN 795 "Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und
Prüfverfahren".
Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe auch BGRegeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199, bisherige ZH 11710).
- Bestehende bauliche Anlagen in
DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen;
Absturzsicherungen".
Zu § 33 Abs. 4:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
Zu § 34 Abs. 2:
Diese Forderung schließt ein, dass die Standsicherheit auch bei
Neigung der Grundfläche, bei Wind oder ähnlichen Einflüssen gewährleistet bleibt.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass die zulässige Stapelhöhe eingehalten wird. Die
Sicherung der Lager und Stapel kann z. B. durch Aufsetzen im Verband oder
pyramidenförmigen Aufbau, gegebenenfalls unter Einhaltung des natürlichen
Böschungswinkels, ferner durch Zwischenlagen, Keile oder durch andere geeignete
Maßnahmen gewährleistet werden. Die Standsicherheit von Lagern und Stapeln kann auch
durch Überlastung gefährdet werden.
Hinsichtlich der zulässigen Stapelhöhe von Gitterboxpaletten siehe auch DIN 15155
"Paletten; Gitterboxpalette mit 2 Vorderwandklappen".
Zu § 34 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Lager und Stapel nur an solchen Stellen und nur so hoch und so breit errichtet werden, dass Versicherte nicht durch Lagereinrichtungen gefährdet werden. Das gilt insbesondere für gelagertes und gestapeltes Gut in der Nähe von Kronen, Maschinen, elektrischen Leitungen und anderen Anlagen.
Siehe auch
Zu § 34 Abs. 4:
Äußere Einwirkungen sind z. B. Nässe oder Temperatur, die ein Schrumpfen oder Quellen des gelagerten Gutes bewirken oder durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung die Haltbarkeit der Verpackung mindern können.
Zu § 35 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass bei der Arbeit an Maschinen enganliegende Kleidung, z. B. noch DIN EN 5 10 Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht", getragen wird und dass Ärmel nur noch innen umgeschlagen werden.
Diese Forderung schließt ferner die Erhaltung eines Zustandes ein, der der ursprünglichen Beschaffenheit der Kleidung entspricht, beispielsweise durch Reinigen oder Ausbessern, Bei Arbeiten, bei denen die Kleider Feuer fangen können, ist darauf zu achten, dass nur geeignete Kleidung, z. B. noch DIN EN 53 1 "Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter" oder Kleidung aus Materialien nach DIN EN 533 "Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen; Materialien und Materialkombinationen mit begrenzter Flammenausbreitung", getragen wird und diese nicht durch ölige, fettige oder sonst leicht entzündliche Stoffe verschmutzt ist.
Gefahren durch Hitze, ätzende Stoffe und elektrostatische Aufladung kann durch flammhemmende Ausrüstung, säure- und laugenabweisende Ausrüstung und elektrostatische Aufladung ableitende Ausrüstung der Gewebe für Schutzkleidung begegnet werden.
Siehe auch BG-Regeln "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 13 2, bisherige ZH 1 /200).
Zur Kleidung gehört auch die Fußbekleidung (Schuhwerk), die ebenso wie die übrige Kleidung den Arbeitsplatzbedingungen zu entsprechen hat. Dies gilt gleichermaßen für Handschuhe, wobei zu beachten ist, dass diese bei Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen nicht getragen werden dürfen.
Soweit Fußschutz erforderlich ist, gilt § 4 Abs. 2.
Eine Gefährdung kann auch durch unzweckmäßiges Schuhwerk (wie offene Schuhe, Sandalen, Schuhe mit überdicker Laufsohle) entstehen. Mit dieser Gefährdung ist besonders zu rechnen bei der Betätigung z. B. von Pedalen an Fahrzeugen, Flurförderzeugen, Baugeräten sowie beim Begehen von unebenem Gelände, beim Treppensteigen, beim Besteigen von Leitern und Tritten, beim Besteigen und Verlassen von Fahrzeugen und anderen Arbeitseinrichtungen oder hochgelegenen Arbeitsplätzen.
Zu § 35 Abs. 3:
Zu den Schmuckstücken zahlen auch Ringe.
Zu § 36 Abs. 1:
Gefährliche Arbeiten sind z. B. solche, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann.
Eine erhöhte Gefährdung kann z. B. durch mechanische, elektrische, chemische, biologische, thermische Gefahren oder durch Strahlungsenergie gegeben sein.
Eine besondere Gefährdung kann z. B. bei mehr als einer Gefährdung oder einer Gefährdung und zusätzlich mehreren Beeinträchtigungen, z. B. Umgebungseinflüsse, physiologische oder psychologische Faktoren, gegeben sein.
Gefährliche Arbeiten sind z. B. Schweißen in engen Räumen, Befahren von Behältern oder engen Räumen, Befahren von Silos, Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern, Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern, Erprobung von technischen Großanlagen (z. B. Kesselanlagen), Sprengarbeiten, Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen, Fällen von Bäumen, Betreten von Kanalisationsanlagen, der Einsatz bei der Feuerwehr.
Siehe auch BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).
Zu § 36 Abs. 3:
Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Es kann jedoch aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, ausnahmsweise eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen.
Die Ausführung folgender "gefährlicher Arbeiten" durch eine Person allein ist jedoch in den angegebenen BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) untersagt:
Zur Überwachung von mit "gefährlichen Arbeiten" beschäftigten Personen können auch Personen-Notsignalanlagen, bestehend aus Personen-Notsignalgeräten (Signalgeber) in Verbindung mit einer Empfangs-Zentrale, zur ständigen Überwachung gefährlicher Arbeiten eingesetzt werden; siehe auch BG-Regeln "Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139, bisherige ZH 1 /217).
Zu § 37 Abs. 1:
Zutrittsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen ist; die Regelung kann vom Anbringen von Verbotszeichen bis zur Bewachung reichen.
Zu § 38 Abs. 1:
Diese Forderung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie gestattet auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Der Konsum von Spirituosen lässt in der Regel eine Gefährdung vermuten. Betriebliche Verbote, die jeglichen Genuss von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen untersagen, können nach Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsvertretung ausgesprochen werden.
Zu § 38 Abs. 2:
Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Zu § 39 Abs. 3
Personen, die für die Prüfung Wartung und Instandsetzung von Feuerlöschern Gusgebildet und Sachkundige im Sinne von DIN 1,4406-4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung" sind, besitzen hierüber eine schriftliche Legitimation.
Zu § 40:
Kennzeichnungen zur Identifizierung der Einrichtungen können
Angaben über den Hersteller oder Lieferer, Typenbezeichnung und bei kleinen Teilen
Markenzeichen, Herstellersymbole, Prüfnummern oder ähnliche Angaben sein.
Kenngrößen können auch Werkstoffangaben und Angaben über Abmessungen und Eigengewicht
sein.
Hinweise können z. B. Gebrauchsanleitungen oder ähnliche Angaben sein.
Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".
Zu § 41:
Rüsten umfasst alle Arbeiten zur Herstellung der Bereitschaft für einen bestimmten Arbeitsgang.
Instandhaltungsarbeiten umfassen nach DIN 3 105 1 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
Zu § 42 Abs. 2:
Die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften und Regeln geben Aufschluss über die im Einzelfall gebotenen Sicherheitsmaßnahmen. Bestehen für Einrichtungen Rechtsvorschriften, die für den Erprobungsfall nicht gelten, so sind diese Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sinngemäß anzuwenden, soweit es der Erprobungszweck zulässt und die Sicherheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Sind Einrichtungen für die Ausfuhr bestimmt und noch ausländischen Vorschriften und Regeln gebaut, verpflichtet § 2 Abs. 1 dazu, die ausländischen Vorschriften und Regeln zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Anwendung inländischer Vorschriften und Regeln nicht vertretbar ist.
Zu § 42 Abs. 4:
Die Festlegung von Gefahrenbereichen in Großanlagen erfolgt in Abhängigkeit vom technischen Prozess und entsprechend dem Ablaufplan unter Berücksichtigung der größtmöglichen Gefährdung. Gefährdungen entstehen z. B.
Gefährdungen können ferner ausgehen von rotierenden Maschinenteilen, expandierenden Stoffen, abfliegenden Teilen oder elektrischer Energie.
Zu § 42 Abs. 5:
Bei der Aufstellung eines Ablaufplanes für die Erprobungsarbeiten wird der Unternehmer folgende Maßnahmen berücksichtigen:
Zu § 42 Abs. 6
Die Forderung nach Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit vor der Erprobung ist erfüllt, wenn z. B.
Zu § 43 Abs. 1:
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen und schließlich entzünden können,
als feste Stoffe oder Zubereitungen durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden und nach deren Entfernung weiter brennen oder weiter glimmen können,
als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen Flammpunkt unter 21 'C haben,
als gasförmige Stoffe oder Zubereitungen bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind, oder
in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.
Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und wird in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten.
Diese Forderung schließt ein, dass Abfälle, Reste und Putzmaterial, das für die Arbeit nicht mehr benötigt wird, entfernt werden.
Zu § 43 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 01 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist.
Zu § 43 Abs. 3:
Die Forderung nach Kennzeichnung ist z. B. erfüllt, wenn das Verbotszeichen P 02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist.
Zu § 43 Abs. 4:
Siehe auch
Zu § 43 Abs. 5:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Brandschutzzeichen F 04 Feuerlöschgerät" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist.
Zu § 43 Abs. 6 Satz 2:
Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen von den Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen.
Zu § 43 Abs. 8:
Der schriftliche Nachweis einer Prüfung ist erbracht durch einen Prüfvermerk oder durch einen Prüfbericht.
Zu § 44 Abs. 1 und 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die in den "Explosionsschutz-Regein - (EXRL)" (BGR 104, bisherige ZH 1 / 10) angeführten Maßnahmen getroffen werden.
Explosionsfähiges Gemisch (Oberbegriff) ist ein Gemisch von Gasen oder Dämpfen untereinander oder mit Nebeln oder Stauben, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbstständig fortpflanzt.
Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z. B. Feuchtigkeit) unter atmosphärischen Bedingungen.
Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 bis +60 'C.
Zu § 44 Abs. 3:
Die Forderung noch Kennzeichnung ist z.B. erfüllt, wenn das Verbotszeichen F 02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.
Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d.h., in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann.
Zu § 44 Abs. 4:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 2 1 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist.
Zu § 45 Abs. 1:
Hinsichtlich der zu ergreifenden Vorkehrungen siehe auch
Gefahrstoffe können in festem, flüssigem, gas-, dampf- oder staubförmigem Zustand auf Personen einwirken. Bestimmungen über zu treffende Vorkehrungen siehe z. B.
Hinsichtlich analytischer Methoden für die Messung von Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz zur Feststellung einer Einwirkung siehe "Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 1, Luftanalysen.
Hinsichtlich analytischer Methoden für die Messung von gesundheitsschädlichen Stoffen und deren Umwandlungsprodukten (Metaboliten) im biologischen Material (z. B. Blut, Urin) zur Feststellung einer Einwirkung siehe "Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 2, Analysen in biologischem Material.
Beide Bände sind bearbeitet von der Arbeitsgruppe "Analytische Chemie" der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe und sind zu beziehen bei der VCH Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 11 61, 69451 Weinheim.
Zu § 45 Abs. 3: Siehe auch
Zu § 46:
Unter gefahrloser Beseitigung von Rückständen oder verschütteten Stoffen versteht man z. B. die Benutzung von funkenarmem Werkzeug in explosionsgefährdeten Betriebsstätten oder zur Vermeidung des Entstehens nitroser Gase das Entfernen verschütteter Salpetersäure mit viel Wasser. Siehe hierzu auch BG-Vorschrift "verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25, bisherige VBG 23).
Zu § 47:
Bereiche sind Zonen im Freien, in einem Raum oder in einem Gebäude sowie ganze Räume oder Gebäude, außerdem Apparate, Behälter, Schächte, Kanäle, Gruben oder andere enge Räume.
Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richten sich nach der möglichen Gefahr und umfassen die Einhaltung vorgeschriebener sicherer Arbeitsvorgänge, die Verwendung vorgesehener Einrichtungen und Hilfsmittel und gegebenenfalls auch die Benutzung zweckentsprechender persönlicher Schutzausrüstungen; siehe auch § 4.
Siehe auch:
Zu § 48:
Diese Forderung schließt ein, dass für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten nur Gefäße benutzt werden, deren Form und Aussehen ein Verwechseln mit Trinkgefäßen ausschließt.
Hinsichtlich der Aufbewahrung siehe auch § 24 Gefahrstoffverordnung (CHV 5, bisherige ZH 1 /220).
Zu § 49:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
gekennzeichnet sind.
Zu den Leitungen zählen auch Anschlüsse, z. B. an Straßenkesselwagen.
Zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen siehe auch §§ 5 bis 9, 11 bis 13 und 23 Gefahrstoffverordnung (CHV 5, bisherige ZH 1/220) sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen", insbesondere Abschnitte 6 bis 9.
Anhang 1
Muster für die "Erklärung" (§ 12)
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
Herrn/Frau ... werden für den Betrieb/die Abteilung
der Firma .. ..................................................................................................................................
............ ............... ...................................................... ....................... .....................
(Name und Anschrift der Firma)
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)
Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen*)
eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen*)
arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maß
nahmen zu Veranlassen*)
soweit ein Betrag von - ~. ~ ..................
Dazu gehören insbesondere:
Ort
......................... ...... ................
Unterschrift des Unternehmers
*) Nichtzutreffendes streichen
. DM nicht überschritten wird.
Datum
............. , .............
Unterschrift des Verpflichteten
27
1
Rückseite für Muster
Vor Unterzeichnung beachten!
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
1. Handelt jemand
1 . als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2 als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, noch dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
11. Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1 . beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
111. Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:
(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
1 . Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zur treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. ...
Anhang 2
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen enthaltenen Vorschriften und Regeln aufgeführt:
1. Gesetze, Verordnungen
Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften
a) Für die Publikationen der BG Chemie:
Jedermann-Verlag, Postfach 10 3 1 40, 6902 1 Heidelberg,
b) für alle übrigen:
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße "9, 50939 Köln.
3. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und Grundsätze
a) Für die Publikationen der BG Chemie:
Jedermann-Verlag, Postfach 10 3 1 40, 69021 Heidelberg,
b) für alle übrigen:
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
4. Normen / VDE-Bestimmungen
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.
Gegenüber der vorhergehenden aktualisierten Fassung 1998 wurden folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:
- DA zu 2 Abs. 1
- DA zu 8
- DA zu § 12
- DA zu § 14.
Im Übrigen wurden, die in den Durchführungsanweisungen, enthaltenen Verweise auf technische Vorschriften und Regeln aktualisiert. Dies schließt ein, dass die ggf. angefügten VBG- bzw. ZH 1 -Bestellnummern um die seit April 1999 geltenden BGV-, BGR- bzw. BGI -Bestellnummern ergänzt wurden,
Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie sind zu beziehen
durch den Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer, 69021 Heidelberg, Postfach 10 3140
Telefon (0 62 21) 14 5 1 -0, Telefax (0 62 21) 2 78 70
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