BGV C 22 (VBG 37) : Bauarbeiten
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BGV C 22 |
vom 1. April 1977
in der Fassung vom 1. Januar 1997
mit VBG 37 DA : Durchführungsanweisungen
vom April 1993 zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VBG 37) vom 1. April 1977
in der Fassung vom 1. Januar 1997
I. Allgemeines
II. Gemeinsame Bestimmungen III. Zusätzliche Bestimmungen für MontagearbeitenIV. Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten
V. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten mit heißen Massen VI. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden VII. Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage VIII. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in BohrungenIX. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten
in Rohrleitungen
A. Gemeinsame Bestimmungen
B. Ergänzende Bestimmungen für Rohrleitungen mit einem
Lichtmaß bis 800 mm
I. Allgemeines
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
Zu § 1 Abs.
2: Fliegende Bauten sind
bauliche Anlagen, die geeignet und in der Regel auch dazu bestimmt sind, wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Behelfsbauten auf
Baustellen (z. B. Gerüste, Winterbauhallen, Baracken) gehören nicht zu den
fliegenden Bauten. |
(1) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.
Zu § 2 Abs. 1: Zu den Bauarbeiten zählen auch
Zu den vorbereitenden und
abschließenden Arbeiten zählen z. B. das Einrichten bzw. Räumen von Baustellen
einschließlich der Bereitstellung, Aufstellung, Instandhaltung und des Abbaus aller
Gerüste, Geräte, Maschinen und Einrichtungen. |
(2) Bauarbeiten unter Tage sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung.
Zu § 2 Abs. 2: Zu den Bauarbeiten unter Tage zählen z. B.: Stollenbau-, Tunnelbau- (auch in Deckelbauweise), Kavernenbau- und Schachtbauarbeiten sowie Durchpressungen. Die Herstellung von Rohrleitungen in fertiggestellten Rohrvortrieben (Durchpressungen und Durchbohrungen) zählt zu den Rohrleitungsbauarbeiten. |
(3) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.
(4) Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten mehr als 1,00 m abstürzen können.
Zu § 2 Abs. 4: Absturzkanten können vorhanden sein an
|
(5) Absturzhöhe ist der Höhenunterschied zwischen einer Absturzkante, einem Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und der nächsten tiefer gelegenen ausreichend breiten und tragfähigen Fläche. Die Absturzhöhe wird wie folgt gemessen:
Zu § 2 Abs. 5: Nach dieser Bestimmung wird das Abrutschen auf einer mehr als 60º geneigten Fläche einem Abstürzen gleichgesetzt. |
(1) Jede Bauarbeit (Baustelle), die mehr als 100 Arbeitsschichten (Tagewerke) beansprucht, ist in der von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Form und Frist bei dieser anzuzeigen. Maßgebend für die Anzeigepflicht ist die in Auftrag genommene Bauarbeit. Die Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmen entbindet nicht von der Meldepflicht, auch wenn dadurch die eigene Leistung unter 100 Arbeitsschichten sinkt.
(2) Der Unternehmer hat Stahl- sowie Beton- und Fertigteil-Montagearbeiten, deren Umfang 10 Arbeitsschichten übersteigt, vor ihrem Beginn der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
(3) Der Unternehmer hat Abbrucharbeiten vor ihrem Beginn der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
(4) Der Unternehmer hat Bau- und Montagearbeiten sowie Demontagearbeiten, deren Umfang 10 Arbeitsschichten übersteigt, rechtzeitig vor ihrem Beginn der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Die Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmen entbindet nicht von der Anzeigepflicht.
Bei folgenden Berufsgenossenschaften:
entfällt § 3
Bei folgenden Berufsgenossenschaften:
entfallen Absatz 1 Satz 2 sowie die Sätze Abs. 2 und 4
Bei der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, entfallen die Absätze 1 und 3.
Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft entfallen die Absätze Abs. 2, 3 und 4.
Bei der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der
Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen entfallen die Absätze Abs. 1, 2 und 4.
Zu § 3 Abs. 1: Eine Arbeitsschicht (= 1 Tagewerk) ist die Arbeitsleistung eines Versicherten an einem Arbeitstag. Form und Frist der Anzeige sind in § 23 der Satzung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft festgelegt.* Bei der Papiermacher-Berufsgenossenschaft entfällt der zweite Absatz der Durchführungsanweisungen. Die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
und die Holz-Berufsgenossenschaft haben folgende Durchführungsanweisungen eingefügt: Zu § 3 Abs. 4: |
II. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung
(1) Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Bauarbeiten gewährleisten.
(2) Bauarbeiten müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.
(3) Stellt ein Beschäftigter fest, daß
sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem Aufsichtführenden und dem Sicherheitsbeauftragten unverzüglich zu melden, sofern er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.
Zu § 4: Zur Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten gehört auch das Überprüfen auf augenscheinliche Mängel von Gerüsten, Geräten und anderen Einrichtungen, Schutzvorrichtungen, Böschungssicherungen usw., die von anderen zur Verfügung gestellt bzw. durchgeführt und für die eigenen Arbeiten benutzt werden. Auf § 2 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird verwiesen. Zu § 4 Abs. 3: |
§ 5 Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben
Mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die
Sie dürfen während des Sicherungseinsatzes mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden noch eine solche ausüben.
Zu § 5: Sicherungsaufgaben werden wahrgenommen z. B. von Warnposten, Absperrposten, Sicherungsposten, Einweisern. |
§ 6 Standsicherheit und Tragfähigkeit
(1) Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, daß sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.
Zu § 6 Abs. 1: Diese Forderung ist erfüllt für
Bei den anfallenden Lasten sind z. B. zu berücksichtigen: Wind, Rohrleitungen zur Beton- und Mörtelförderung, Hebezeuge, Fahrzeuge, Geräte, Arbeitsbühnen oder Materiallager auf horizontalen Aussteifungen zwischen Schal- und Verbauwänden; siehe auch Normen der Reihe DIN 1055 "Lastannahmen für Bauten". |
(2) Bauliche Anlagen und ihre Teile, die erst durch Erhärten, durch Verbund mit anderen Teilen oder durch nachträgliche Baumaßnahmen ihre volle Tragfähigkeit erhalten, dürfen nur entsprechend ihrer jeweiligen Tragfähigkeit belastet werden.
(3) Wände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, daß sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.
Zu § 6 Abs. 3: Die Forderung ist erfüllt, wenn DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau" eingehalten wird. |
(4) Wasserzuflüsse, die die Standsicherheit gefährden können, sind abzufangen und abzuführen.
(5) Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Baugruben- und Grabenwände sind auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu überwachen. Dies gilt insbesondere nachdem die Arbeit längere Zeit unterbrochen worden ist oder Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können. Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.
Zu § 6 Abs. 5: Ereignisse, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können sind z. B.:
|
(6) Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie zu werfen, ist unzulässig.
(1) Für Bauarbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, daß sie entsprechend
ein sicheres Arbeiten gewährleisten.
Zu § 7 Abs. 1: Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsplätzen für Bauarbeiten sind z. B. enthalten in:
Sichere Arbeitsplätze siehe auch
§ 18 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). |
(2) Auf fahrbaren Arbeitsplätzen dürfen sich Beschäftigte während des Verfahrens nicht aufhalten. Davon darf nur abgewichen werden, wenn die Beschäftigten beim Verfahren nicht gefährdet werden.
Zu § 7 Abs. 2: Fahrbare Arbeitsplätze sind z. B.:
Mit Gefährdungen ist zu rechnen, z. B. wenn
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(3) Fahrbare Arbeitsplätze müssen gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen gesichert werden.
Zu § 7 Abs. 3: Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Bei mehr als vier Fahrrollen genügt es, vier Rollen festzustellen oder durch Abstützen zu entlasten. |
(4) Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nicht verwendet werden.
(5) Abweichungen von Absatz 4 sind zulässig, wenn
Zu § 7 Abs. 5: Diese Voraussetzungen können z. B. bei folgenden kurzzeitigen Tätigkeiten geringen Umfanges gegeben sein:
Zusätzliche Gefahren treten z. B.
beim Verarbeiten von Säuren, Laugen, Heißbitumen oder bei Stoffen in der Umgebungsluft
auf, die das Tragen von Gesichtsschutzmasken erfordern. |
(6) Werden als Arbeitsplätze hochziehbare Personenaufnahmemittel verwendet, ist deren erster Einsatz auf jeder Baustelle der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme schriftlich anzuzeigen.
Zu § 7 Abs. 6: Hochziehbare Personenaufnahmemittel siehe auch "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461). Anhang 3 enthält ein Muster für die Anzeige. |
§ 7a
gestrichen
§ 8 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen
(1) Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind.
Zu § 8 Abs. 1: Die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten kann unabhängig von der Neigung auftreten z. B. durch
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(2) Für Arbeiten auf einer mehr als 45º geneigten Fläche sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen.
Zu § 8 Abs. 2: Besondere Arbeitsplätze sind z. B.
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(3) Für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 20º bis 60º und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein.
(4) Zusätzlich zu Absatz 3 darf bei Arbeiten an und auf Dachflächen mit Neigungen von mehr als 45º bis 60º der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen nicht mehr als 5,00 m betragen.
Zu § 8 Abs. 3 und
4: Einrichtungen zum Auffangen sind z. B. bei Dachneigungen bis 60º Dachfanggerüste nach Normen der Reihe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" bzw. nach den "Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste" (ZH 1/534) und Schutzwände nach den "Sicherheitsregeln für Seitenschutz und Schutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (ZH 1/584). |
(5) Für Arbeiten an und auf sonstigen geneigten Flächen mit Neigungen von mehr als 45º bis 60º müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 1 Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung nicht mehr als 5,00 m betragen.
Zu § 8 Abs. 5: Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. bei Böschungen Bermen nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau" angelegt werden. |
(6) Abweichend von den Absätzen 3 bis 5 darf anstelle der Auffangeinrichtungen Anseilschutz verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 erfüllt sind.
(7) Abweichungen von den Absätzen 2 bis 5 sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4 erfüllt sind.
(8) Abweichend von Absatz 3 müssen für das Errichten, Instandhalten oder Umlegen von Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 20º bis 60º Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen bei mehr als 2,00 m möglicher Absturzhöhe vorhanden sein.
§ 9 Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser
(1) Arbeitsplätze auf dem Wasser müssen auf Wasserfahrzeugen, schwimmenden Geräten, schwimmenden Anlagen, Pontons, Flößen oder ähnlichen Schwimmkörpern angelegt werden. Diese müssen für die auszuführenden Arbeiten genügend Freibord, Tragfähigkeit und Stabilität haben und gegen unbeabsichtigtes Abtreiben gesichert sein. Unbesetzte Steuereinrichtungen müssen festgelegt sein.
(2) Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, müssen Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen und benutzt werden.
Zu § 9 Abs. 2: Mit der Gefahr des Ertrinkens ist z. B. zu rechnen, wenn gemäß § 12 Abs. 4 von Einrichtungen oder Maßnahmen zur Sicherung gegen Abstürzen abgesehen wird. Die Forderung nach Rettungsmitteln ist erfüllt, wenn z. B.
in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Die Boote müssen einsatzbereit und bei stark strömenden Gewässern (V > 3 m/s) zusätzlich mit Motorantrieb ausgerüstet sein. |
(3) Bei Arbeiten nach Absatz 2 müssen den Beschäftigten Rettungswesten zur Verfügung stehen und von den Beschäftigten angelegt werden.
Zu § 9 Abs. 3: Diese Forderung ist erfüllt, wenn Rettungswesten z. B. nach DIN 7929 "Wassersportgeräte; Rettungswesten (Ohnmachtssichere Auftriebsmittel); Anforderungen und Prüfung", Ausgabe Januar 1987, Typ C, zur Verfügung stehen. |
(1) Arbeitsplätze auf Baustellen müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein.
Zu § 10 Abs. 1: Diese Forderung ist erfüllt, wenn
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(2) Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11º) sind; sie müssen Stufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30º) sind.
(3) Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein.
Zu § 10 Abs. 3: Als Treppen können z. B. verwendet werden:
|
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Leitern als Aufstiege verwendet werden, wenn
Zu § 10 Abs. 4: Leitern siehe auch Normen der Reihe DIN EN 131 "Leitern" (z. Zt. Entwurf). Zu § 10 Abs. 4 Nr. 3: |
(5) Traggerüste für Fahrzeuge und Krane müssen wenigstens auf einer Seite mit einem Laufsteg versehen sein. Dieser muß ein Sicherheitslichtprofil von mindestens 0,50 m Breite und 2,00 m Höhe haben. Das Sicherheitslichtprofil darf auch nicht durch auskragende oder ausschwenkende Geräteteile und Ladungen eingeschränkt werden.
(6) Dachflächen mit mehr als 20º Neigung dürfen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nur über hierfür geeignete Verkehrswege betreten werden. Werden hierfür Einzeltritte verwendet, darf die bauliche Anlage nicht mehr als 300 m über N.N. liegen.
Zu § 10 Abs. 6: Verkehrswege für Schornsteinfegerarbeiten siehe auch DIN 18 160 Teil 5 "Hausschornsteine; Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten". Einrichtungen zum Begehen von Dachflächen siehe auch E DIN EN 516 "Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen; Einrichtungen zum Betreten des Daches"; Deutsche Fassung prEN 519:1991. |
(7) Arbeitsplätze an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart mit mehr als 60 m Höhe im Endzustand müssen über Personenaufzüge erreichbar sein, sobald Arbeitsplätze mehr als 20 m über dem umgebenden Gelände liegen.
Zu § 10 Abs. 7: Turmartige bauliche Anlagen siehe "Sicherheitsregeln für Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (ZH 1/601). Bei Fernmeldetürmen und Antennenträgern beinhaltet die Höhe im Endzustand nicht die Antennen. |
(8) Abweichungen von Absatz 7 sind zulässig bei
§ 11 "Nicht begehbare" Bauteile
Für Arbeiten auf Bauteilen, die vom Auflager abrutschen oder beim Begehen brechen können, müssen besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden.
Zu § 11: Bauteile, die vom Auflager abrutschen können, sind z. B.:
Bauteile, die beim Begehen brechen können, sind z. B.:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
lastverteilende Beläge oder Laufstege von mindestens 0,50 m Breite vorhanden sind, die
ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion
gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sind. |
(1) Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), müssen vorhanden sein:
Zu § 12: Anforderungen an die Beschaffenheit von Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind z. B. enthalten in:
Zu § 12 Abs. 1:
Diese Forderung ist in folgenden Sonderfällen erfüllt, wenn
Stoffe, in die man versinken kann, sind z. B. Flüssigkeiten, Schlamm, Zement, Getreide. Zu § 12 Abs. 1 Nr. 5: |
(2) Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Auffangnetz beim Verwenden von
betragen.
Zu § 12 Abs. 2: Arbeitstechnische Gründe können z. B. vorliegen, wenn Arbeiten an der Absturzkante durchgeführt werden müssen. Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind:
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(3) Abweichend von Absatz 2 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn
Dabei hat der Vorgesetzte nach § 4 Abs. 1 die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, daß der Anseilschutz benutzt wird.
Zu § 12 Abs. 3: Geeignete Anschlageinrichtungen sind z. B. solche nach DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen". Anseilschutz siehe auch "Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55). Zur Beurteilung der Unzweckmäßigkeit der Verwendung von Auffangeinrichtungen gilt: Der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen hat Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (Anseilschutz). |
(4) Einrichtungen und Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht erforderlich, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigen, von fachlich geeigneten Beschäftigten nach Unterweisung durchgeführt werden.
Zu § 12 Abs. 4: Eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme ist zum Beispiel nicht gerechtfertigt, wenn deren Bereit- oder Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden ist als die durchzuführende Arbeit. |
(5) Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz von Personen sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 unabhängig von der Absturzhöhe nicht erforderlich, wenn
Zu § 12 Abs. 5 Nr.
3: Absperrungen können erstellt werden z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile. |
(6) Bei Arbeiten auf Leitern entsprechend § 7 Abs. 5 sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Absturzsicherungen nicht erforderlich, wenn die Absturzhöhe die zulässige Standhöhe auf der Leiter nicht überschreitet.
(7) Für das Errichten, Instandhalten oder Umlegen von Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dächern gilt Absatz 1 Nr. 4 nicht.
Zu § 12 Abs. 7: Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dächern sind z. B.
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(8) Beim Arbeiten auf sowie beim Auf-, Ab- und Umbauen von Konsolgerüsten für den Schornsteinbau müssen die Beschäftigten zusätzlich zur Absturzsicherung Anseilschutz verwenden.
Zu § 12 Abs. 8: Zu den Arbeiten an Konsolgerüsten für den Schornsteinbau gehören auch die hierfür erforderlichen Gerüstbauarbeiten. Konsolgerüste für den Schornsteinbau siehe "Sicherheitsregeln für Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (ZH 1/601). Für Anseilschutz siehe auch "Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55). |
§ 12a Öffnungen und Vertiefungen
An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.
Zu § 12a: Als Öffnungen gelten
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind. |
§ 13 Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen
(1) Bauarbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die untenliegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
Zu § 13 Abs. 1: Schutz gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen ist gegeben, wenn über den unteren Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (z. B. an Aufzügen und in Schächten) Abdeckungen, Gerüstbeläge, Fangwände, Fanggitter, Fangnetze mit einer Maschenweite von höchstens 2 cm, Schutzdächer vorhanden sind. Mit dem Herabfallen von Kleinmaterial und Werkzeugen ist nicht zu rechnen, wenn sie in geeigneten Behältern mitgeführt und aufbewahrt werden. |
(2) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der Vorgesetzte nach § 4 Abs. 1 muß diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.
Zu § 13 Abs. 2: Schutz gegen herabfallende Gegenstände siehe auch "Sicherheitsregeln für Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (ZH 1/601). |
(3) Schütt-Trichter über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind so auszubilden, daß niemand durch überschüttetes Material getroffen werden kann.
(4) Traggerüste sowie Verbau von Gruben, Gräben und Schächten sind von losen Gegenständen freizuhalten.
§ 14 Abwerfen von Gegenständen und Massen
Gegenstände und Massen dürfen nur abgeworfen werden, wenn
Zu § 14: Siehe auch § 6 Abs. 6. |
(1) Ist für die Beschäftigten bei Bauarbeiten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, sind im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
(2) Der Arbeits- oder Verkehrsbereich in der Nähe des öffentlichen Straßenverkehrs oder benutzter Gleisanlagen ist durch Absperrungen, Sicherungsposten oder Signaleinrichtungen zu sichern.
Zu § 15 Abs. 2: Zur Absicherung gegen Gefahren aus dem öffentlichen Straßenverkehr, siehe auch Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). Zur Absicherung gegen Gefahren aus dem Gleisverkehr siehe UVV "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (VBG 38a) und die besonderen Vorschriften der Verkehrsträger. |
(1) Für den Baustellenverkehr sind Fahrordnungen aufzustellen und Verkehrswege festzulegen.
Zu § 15a Abs. 1: Zu den Fahrordnungen gehören z. B. Betriebsanweisungen, nur bestimmte Verkehrswege zu benutzen. Für die Kennzeichnung von Verkehrswegen siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125). |
(2) Ist bei Fahr- und Arbeitsbewegungen die Sicht des Fahrzeug- oder Maschinenführers auf seinen Fahr- oder Arbeitsbereich eingeschränkt, muß ein Sicherungsposten eingesetzt werden.
Zu § 15a Abs. 2: Sicherungsposten haben die Aufgabe, dem Fahrzeug- oder Maschinenführer die verabredeten Zeichen zu geben, damit Beschäftigte nicht gefährdet werden. Darüber hinaus haben Sicherungsposten gefährdete Beschäftigte, Maschinen- und Fahrzeugführer vor Gefahren zu warnen. Anforderungen an Sicherungsposten siehe auch § 5. |
(3) Abweichend von Absatz 2 kann auf einen Sicherungsposten verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist, daß Personen nicht gefährdet werden können.
Zu § 15a Abs. 3: Geeignete Einrichtungen können z. B. Spiegel, Fernsehüberwachungsanlagen, Leiteinrichtungen, Absperrungen oder Abgrenzungen sein. |
(1) Vor Beginn von Bauarbeiten ist durch den Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
Zu § 16 Abs. 1: Gefahren können ausgehen z. B. von:
Siehe auch Gefahrstoffverordnung und "Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen" (ZH 1/183). |
(2) Sind Anlagen nach Absatz 1 vorhanden, so sind im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
Zu § 16 Abs. 2: Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Erdverlegte Kabel und Leitungen sind als unter Spannung stehend zu betrachten, wenn vom Betreiber die Spannungsfreiheit nicht ausdrücklich bestätigt wird. |
(3) Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.
III. Zusätzliche Bestimmungen für Montagearbeiten
Für Montagearbeiten muß eine schriftliche Montageanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Abweichend von Satz 1 kann auf die Schriftform verzichtet werden, wenn für die jeweilige Montage besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind.
Zu § 17: Zu den Montagearbeiten kann auch die Montage und Demontage von großflächigen vormontierten Traggerüsten zählen. Sicherheitstechnische Angaben können
je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten z. B. sein: 2. Angabe erforderlicher Maßnahmen 3. Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen. Enthalten bauaufsichtliche Zulassungsbescheide die erforderlichen Angaben, können sie als Montageanweisungen angesehen werden. Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht die Montageanweisung. Die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft,Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft haben diesen Durchführungsanweisungen folgenden Absatz vorangestellt: Diese Forderung ist erfüllt, wenn der mit der Ausführung der Montagearbeiten beauftragte Unternehmer die Montageanweisung auch dann aufstellt, wenn er die Montagearbeiten durch Arbeitskräfte eines anderen Unternehmers (Leiharbeitnehmer) durchführen läßt. |
§ 18 Transport, Lagerung, Einbau
(1) Bauteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen.
(2) Bauteile müssen so angeschlagen, transportiert, gelagert und eingebaut werden, daß solche Beschädigungen vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen und dadurch zu Unfallgefahren führen können.
Zu § 18 Abs. 2: Die Forderung ist erfüllt, wenn
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(3) Bauteile sind so zu lagern, zu transportieren und einzubauen, daß sie dabei ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können.
Zu § 18 Abs. 3: Diese Forderung ist erfüllt, wenn
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§ 19 Zugänge für kurzzeitige Tätigkeiten
Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, müssen eingebaute Bauteile, die als Zugang zur Arbeitsstelle dienen, mindestens 0,20 m breit sein. Schmalere Bauteile dürfen benutzt werden, wenn besondere Einrichtungen oder diesen gleichwertige Konstruktionsteile ein sicheres Festhalten ermöglichen. Absturzsicherungen sind nach § 12 durchzuführen.
§ 19a
gestrichen
IV. Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten
§ 20 Untersuchung des baulichen Zustandes, Abbruchanweisung
(1) Abzubrechende und daran angrenzende Bauteile sind auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf
zu untersuchen.
(2) Die die Abbrucharbeiten leitende Person hat deren Ablauf entsprechend dem Ergebnis der Untersuchungen nach Absatz 1 festzulegen.
(3) Für Abbrucharbeiten muß eine schriftliche Abbruchanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Abweichend von Satz 1 kann auf die Schriftform verzichtet werden, wenn für die jeweilige Abbrucharbeit besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind.
§ 21 Absperren von Gefahrenbereichen
Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, daß Gefahrenbereiche, die durch Abbrucharbeiten entstehen, nicht betreten werden.
Zu
§ 21: Die Forderung ist erfüllt, wenn
Gefahrenbereiche sind z. B. Bereiche,
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§ 22 Unterbrechung von Abbrucharbeiten
(1) Wird die Standsicherheit der baulichen Anlage, die abgebrochen wird, durch Witterungseinflüsse oder durch den Fortgang der Abbrucharbeiten selbst beeinträchtigt und entstehen dadurch Gefahren für die Beschäftigten, hat der Aufsichtführende die Arbeiten zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn andere gefahrdrohende Zustände, insbesondere durch Erschütterungen oder Bergsenkungen, auftreten.
(2) Die Abbrucharbeiten dürfen nur nach Weisung der die Arbeiten leitenden Person wieder aufgenommen werden.
(1) Einreißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Zugmittel an den Bauteilen befestigt werden können, ohne daß dabei die Beschäftigten durch herabfallende oder einstürzende Bauteile gefährdet werden.
(2) Die Zugmittel müssen so lang sein, daß sich die Zugvorrichtung außerhalb des durch die einstürzenden Bauteile entstehenden Gefahrenbereiches befindet.
(3) An der Zugvorrichtung dürfen sich nur die für ihre Bedienung erforderlichen Beschäftigten aufhalten. Sie sind gegen Zurückschlagen des Zugmittels zu schützen.
Zu
§ 23 Abs. 3: Schutz gegen Zurückschlagen des Zugmittels bieten z. B. Schutzschilde, Abweiser. |
§ 24 Abbrucharbeiten mit Baggern oder Ladern
Werden Abbrucharbeiten mit Baggern oder Ladern ausgeführt, muß deren Bauart für die vorgesehene Abbruchmethode geeignet sein. Die Reichhöhe ihrer Arbeitseinrichtung muß mindestens gleich der Höhe des abzubrechenden Bauwerkes oder Bauteiles sein.
Zu
§ 24: Bezüglich der Eignung von Baggern und Ladern für Abbrucharbeiten wird auf deren Betriebsanleitung hingewiesen. |
§ 25 Unterhöhlen und Einschlitzen
Bauliche Anlagen oder Teile davon dürfen nicht durch Unterhöhlen oder Einschlitzen umgelegt werden.
Abweichend von § 10 dürfen für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, als Zugang zur Arbeitsstelle eingebaute Bauteile von mindestens 0,20 m Breite benutzt werden. Absturzsicherungen sind nach § 12 durchzuführen.
V. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten mit heißen Massen
§ 27 Verarbeiten von heißen Massen
Werden bei Bauarbeiten heiße Massen verwendet, sind diese so abzufüllen, zu transportieren und zu verarbeiten, daß
Zu
§ 27: Zu den Bauarbeiten mit heißen Massen zählen insbesondere alle Tätigkeiten, bei denen Asphalt, Bitumen, Teer und ähnliche Stoffe allein, vermischt oder mit Zuschlägen versetzt in heißem Zustand verarbeitet werden. Werden heiße Massen in offenen Gefäßen transportiert, können Verbrennungen der Beschäftigten vermieden werden, wenn die Gefäße nur bis 0,10 m unterhalb der Oberkante befüllt werden. |
VI. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden
§ 28 Sicherung gegen Abrutschen von Massen
(1) Bei Arbeiten an und vor Erd- und Felswänden sowie in Baugruben und Gräben sind Erd- und Felswände so abzuböschen oder zu verbauen, daß Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können.
Zu
§ 28 Abs. 1: Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Mit Gefährdungen ist z. B. bei folgenden Arbeiten zu rechnen:
Einflüsse, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, sind in DIN 4124 aufgeführt. |
(2) Werden zur Sicherung von Erd- und Felswänden Grabenverbaugeräte verwendet, müssen diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und bestimmungsgemäß eingesetzt werden.
Zu
§ 28 Abs. 2: Diese Forderung ist erfüllt, wenn Grabenverbaugeräte z. B. den "Sicherheitsregeln für Grabenverbaugeräte" (ZH 1/537) entsprechen und die besonderen Betriebsanleitungen eingehalten werden. |
(3) Erd- und Felswände dürfen nicht unterhöhlt werden.
(4) Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen.
(5) Bei Aushubarbeiten freigelegte Findlinge, Bauwerksreste und dergl., die abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 29 Maschineller Aushub im Hochschnitt
(1) Bei maschinellem Aushub im Hochschnitt dürfen die Wände die Reichhöhe (höchste Arbeitshöhe) von Erdbaumaschinen höchstens um 1 m überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei maschinellem Aushub im Hochschnitt die Wände die Reichhöhe von Erdbaumaschinen mit Eimerleitern nicht überschreiten.
§ 30 Beräumen von Erd- und Felswänden
(1) Erd- und Felswände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind vor Beginn jeder Schicht und nach Bedarf auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen zu überprüfen und zu beräumen.
(2) Das Überprüfen und Beräumen hat insbesondere zu erfolgen
(3) Das Überprüfen und Beräumen ist von mindestens zwei fachlich geeigneten Personen durchzuführen.
§ 31 Verkehrswege an Gruben und Gräben
(1) An Baugruben und Gräben, die betreten werden müssen, sind an den Rändern mindestens 0,60 m breite, möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen freizuhalten. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.
(2) Baugruben und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen, insbesondere Leitern oder Treppen, betreten und verlassen werden. Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind in ausreichendem Maße mit Übergängen, z. B. Laufbrücken oder Laufstegen, zu versehen.
Zu
§ 31 Abs. 2: Geeignete Einrichtungen zum Betreten von Gräben können z. B. sein: Treppen, Trittstufen, Leitern, Steigeisengänge. |
Baugruben und Leitungsgräben, in denen gearbeitet wird, müssen ausreichenden Arbeitsraum haben. Die Abmessungen des Arbeitsraumes sind abhängig von Böschungswinkel, Verbau, Einbauten, Rohrart und Arbeitsablauf.
Zu
§ 32: Diese Forderung ist erfüllt, wenn die in DIN 4124 angegebenen Arbeitsraumbreiten eingehalten sind. |
§ 33 Um- und Ausbau des Verbaues
(1) Ein Verbau darf nur auf Anordnung des Aufsichtführenden um- oder ausgebaut werden.
(2) Der Verbau darf nur zurückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist. Er ist beim Verfüllen an Ort und Stelle zu belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann.
Der Unternehmer hat neuartige Verbaugeräte vor ihrer Erprobung oder ersten Anwendung der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
VII. Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage
§ 35 Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze
(1) Jeder belegte Arbeitsplatz unter Tage muß während jeder Schicht mindestens einmal von einem Aufsichtführenden überprüft werden.
(2) Arbeitsplätze, die nur mit einer Person belegt sind, müssen während jeder Schicht mindestens zweimal von einem Aufsichtführenden überprüft werden.
(3) Abbauarbeiten von Hand, Beräumungsarbeiten und Arbeiten zur Hohlraumsicherung müssen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Wenn dieses nicht möglich ist, muß sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite aufhalten.
§ 36 Sicherung von Verkehrswegen
(1) Zugänge zu den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unter Tage, die nicht benutzt werden sollen, müssen abgesperrt sein. Die Absperrung darf nur von Aufsichtführenden aufgehoben werden.
(2) Bei Förderbetrieb muß ein Gehweg mit einem freien Mindestquerschnitt von 1,0 m Breite und 2,0 m Höhe vorhanden sein. Kann dieser Querschnitt aus bautechnischen Gründen nicht eingehalten werden, müssen ausgenommen bei Förderung mit Stetigförderern in Abständen von höchstens 50 m auffällig gekennzeichnete und beleuchtete Schutznischen von mindestens 1,0 m Tiefe, 1,0 m Länge und 2,0 m Höhe vorhanden sein und ständig freigehalten werden.
(3) Können aus bautechnischen Gründen weder ein Gehweg noch Schutznischen nach Absatz 2 angelegt werden, darf der Fahrweg während des Förderbetriebs nicht betreten werden. Der Verkehr ist in diesen Fällen durch geeignete Maßnahmen zu regeln.
Zu
§ 36 Abs. 3: Geeignete Maßnahmen sind z. B. Verkehrsregelungen durch Gebots-, Verbots-, Hinweis- und Lichtzeichen sowie Telefon. Siehe auch UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125). |
(4) Läßt sich bei Gleis- oder Stetigfördererbetrieb der Mindestquerschnitt für den Gehweg nach Absatz 2 aus bautechnischen Gründen nicht einhalten, darf dessen Breite bis auf 0,5 m verringert werden.
Zu
§ 36 Abs. 2 bis 4: Bautechnische Gründe sind z. B. kleine Ausbruchquerschnitte, Ausbruchquerschnitte, die von den kleinstmöglich einsetzbaren Fördergeräten weitgehend ausgefüllt werden. |
(5) Ist bei gleisloser Förderung ein Wenden der Fördergeräte nicht möglich, ist vor Beginn der Arbeiten der Berufsgenossenschaft der notwendige Rückwärtsfahrbetrieb anzuzeigen. Dies gilt nicht beim Einsatz von Fördergeräten mit Wende- oder Seitensitz.
(1) Ist Personenbeförderung vorgesehen, sind geeignete Transportmittel bereitzustellen. Diese müssen mit seitlich bis über Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen und Schutzdächern ausgerüstet und so eingerichtet sein, daß Personen nicht hinausfallen können und der Transport von Verletzten auf Krankentragen möglich ist.
(2) Untertagebaumaschinen und ihre Arbeitseinrichtungen dürfen zum Transport von Personen nur verwendet werden, wenn dafür vom Gerätehersteller besondere Plätze eingerichtet sind.
§ 37 Sicherung gegen Hereinbrechen des Gebirges
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage müssen gegen Hereinbrechen des Gebirges gesichert sein. Standsicheres Gebirge ist regelmäßig auf absturzdrohende Massen zu untersuchen und erforderlichenfalls zu beräumen. Nicht standsicheres Gebirge ist durch Einbauten, Injektionen oder Vereisung zu sichern. Hinterfüllungen müssen verdichtet oder verfestigt werden.
Zu
§ 37 Abs. 1: Einbauten sind z. B. Verbau, Stahlbögen mit Verzugsblechen, Felsanker, Spritzbetonschalen. |
(2) In nicht standsicherem Gebirge darf der Verbau nur abschnittweise, dem Fortschreiten des endgültigen Ausbaues entsprechend, entfernt werden; jedoch nur, soweit das Gebirge eine gefahrlose Wegnahme des Verbaues erlaubt.
(3) Schächte in nicht standsicherem Gebirge müssen spätestens nach Erreichen einer Tiefe von 1,25 m mit der Ausschachtung fortschreitend verbaut werden.
(4) Der Schachtverbau ist gegen Abrutschen zu sichern.
Zu
§ 37 Abs. 4: Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Schachtverbau durch Abstützen gegen die Schachtsohle oder Aufhängen gesichert wird. |
(1) Zwischen unter Tage und über Tage und erforderlichenfalls zwischen untertägigen Arbeitsstellen muß die Verständigung jederzeit gewährleistet sein.
Zu
§ 38 Abs. 1: Die Forderung ist erfüllt, wenn 1. Personen sich in Ruf- oder Sichtweite aufhalten oder 2. die Verständigungsmöglichkeit durch technische Hilfsmittel, z. B. Telefon, Funksprechgeräte oder Fernseheinrichtungen, hergestellt ist. |
(2) Zur Verständigung zwischen Anschlägern und Maschinenführern von Fördereinrichtungen müssen Signale festgelegt sein. Sie müssen durch Anschläge an den Ladestellen und am Führerstand der Fördereinrichtung bekanntgegeben werden.
Zu
§ 38 Abs. 2: Zur Verständigung zwischen Anschläger und Maschinist werden üblicherweise folgende Signale verwendet: als Ausführungssignale:
als Ankündigungssignale:
Bei Bedarf können weitere Signale vereinbart werden. |
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage dürfen von Beschäftigten nur betreten werden, wenn eine Allgemeinbeleuchtung und eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sind. Die Sicherheitsbeleuchtung muß bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung selbsttätig und unverzüglich wirksam werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, wenn jeder Beschäftigte eine elektrische Stollenleuchte benutzt.
(3) Unter Tage ist die Verwendung von offenem Licht verboten.
(4) Die mittlere Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens
betragen.
Zu
§ 39 Abs. 4: Andere Betriebsanlagen und stationäre Einrichtungen unter Tage sind z. B. Trafostationen, elektrische Schalt- und Verteileranlagen, Kompressorstationen, Übergabestellen, Bahnhöfe, Kreuzungen und Einmündungen von Verkehrswegen. |
(5) Die mittlere Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens
betragen.
(6) Bei Gleisbetrieb unter Tage sind Züge in Fahrtrichtung weiß und entgegen der Fahrtrichtung rot zu beleuchten. Dies gilt auch für einzelne Schienenfahrzeuge.
(7) Bei gleislosem Fahrzeugbetrieb unter Tage müssen maschinell angetriebene Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte zur Beleuchtung ihres Fahr- und Arbeitsbereiches mit
und bei einer durch die Bauart bedingten Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h zusätzlich mit
ausgerüstet sein.
(8) Unter Tage eingesetzte Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte, bei denen ein Rückwärtsfahren nicht ausgeschlossen werden kann, müssen mit einer sich bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig einschaltenden optischen Warneinrichtung ausgerüstet sein.
Zu
§ 39 Abs. 8: Optische Warneinrichtungen sind z. B. Warnblinkleuchten oder Rundumleuchten. |
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage müssen so belüftet sein, daß
Bei natürlicher Belüftung muß der Sauerstoffgehalt der Atemluft durch ein Sauerstoff-Meßgerät mit Alarmschwelleneinstellung überwacht werden.
Zu
§ 40: Die Begriffe "natürliche" oder "künstliche Belüftung" entsprechen der "freien" oder "technischen Lüftung" nach der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 "Lüftung". Zu § 40 Abs. 1 Nr. 2: Zu § 40 Abs. 1 Nr. 3: Zu § 40 Abs. 3: |
(2) Sind die nach Absatz 1 geforderten Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen, muß künstlich belüftet werden.
(3) Werden Arbeitsverfahren angewendet oder Verbrennungskraftmaschinen eingesetzt, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, muß künstlich belüftet werden.
(4) Bei künstlicher Belüftung sind zusätzlich zu Absatz 1 folgende Bedingungen einzuhalten:
Zu
§ 40 Abs. 4: Für die Berechnung der eingesetzten Diesel-kW wird nur die Nennleistung der maximal im Tunnel für Lösen, Laden und Fördern sowie Betontransport vorgehaltenen Dieselgeräte und -fahrzeuge in Ansatz gebracht, ohne Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. |
(5) In Stollen und Durchpressungen bis 5 m2 Querschnitt muß abweichend von Absatz 1 Nr. 4 die mittlere Luftgeschwindigkeit mindestens 0,10 m/s betragen.
(6) Staub muß möglichst nahe an der Entstehungsstelle niedergeschlagen oder abgesaugt werden.
Zu
§ 40 Abs. 6: Bei Fahr- und Gehwegen kann die Staubbekämpfung z. B. durch Wasser oder chemische Bindemittel erfolgen. |
(7) Das Einhalten der Bedingungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und Absatz 4 Nr. 1 ist erforderlichenfalls durch Messungen zu überwachen. Über die Meßergebnisse ist ein Meßprotokoll zu führen.
Zu
§ 40 Abs. 7: Überwachungsmessungen sind erforderlich, wenn eine dauerhaft sichere Einhaltung der Gefahrstoff-Grenzwerte nicht gewährleistet ist (siehe TRGS 402) oder das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre von mehr als 10 % UEW (untere Explosionsgrenze) nicht ausgeschlossen werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein:
Zur Beurteilung der Gefahrstoffexposition können Messungen von vergleichbaren Baustellen und Tätigkeiten oder Berechnungen herangezogen werden. |
§ 40a Belüftung bei Arbeiten in Druckluft
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Druckluft müssen so belüftet sein, daß
Zu
§ 40a Abs. 1: Siehe auch Druckluftverordnung. Zu § 40a Abs. 1 Nr. 1: Hinsichtlich der Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10). Zu § 40a Abs. 1 Nr. 3: |
(2) Gefahrstoffe müssen möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfaßt und entsorgt werden.
(3) Das Einhalten der Bedingungen nach Absatz 1 ist erforderlichenfalls durch Messungen zu überwachen. Über die Meßergebnisse ist ein Meßprotokoll zu führen.
Zu
§ 40a Abs. 3: Siehe Durchführungsanweisungen zu § 40 Abs. 7. |
§ 41 Verbrennungskraftmaschinen
(1) Unter Tage dürfen als Verbrennungskraftmaschinen nur Dieselmotoren eingesetzt werden. Diese müssen aufgrund ihrer Abgaszusammensetzung für den Einsatz unter Tage geeignet sein.
Zu
§ 41 Abs. 1: Geeignet sind z. B. Motoren mit Zwei-Stufen-Verbrennung oder Abgasreinigung. |
(2) Unnötiges Laufenlassen der Motoren ist zu vermeiden.
(3) Dieselmotoren sind in regelmäßigen Abständen, mindestens alle vier Wochen, einer Abgasprüfung mit Ermittlung der Schwärzungszahl und des CO-Gehaltes zu unterziehen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbericht oder Prüfbuch festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung auf der Baustelle aufzubewahren. Der zulässige CO-Gehalt und die zulässige Schwärzungszahl dürfen nicht überschritten werden. Motoren, die diese Werte überschreiten, dürfen unter Tage nicht eingesetzt werden.
Zu
§ 41 Abs. 3: Bei der Durchführung der Abgasprüfung sind die Prüfbedingungen der Hersteller der Prüfgeräte zu beachten. Der zulässige CO-Gehalt beträgt 0,10 Vol.-%. Als zulässige Schwärzungszahl gilt die Bosch-Schwärzungszahl 3 oder ein gleichwertiger Schwärzungsgrad. Die Messung des CO-Gehaltes und der Schwärzungszahl sind im unverdünnten Abgas bei oberer Leerlaufdrehzahl durchzuführen. Siehe auch TRGS . . . "Dieselmotoremissionen" (in Vorbereitung). |
(4) In Durchpressungen bis 5 m2 Querschnitt und bei Arbeiten in Druckluft dürfen Verbrennungskraftmaschinen nicht eingesetzt werden.
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln, Stollen und Durchpressungen müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen:
Bei Längen unter 50 m
0,60 m Breite.
Bei Längen von 50 m bis unter 100 m
0,60 m Breite.
Bei Längen von 100 m und mehr
0,60 m Breite.
(2) Steigschächte müssen einen freien Querschnitt von mindestens 0,70 x 0,70 m haben.
§ 43 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Zu
§ 43: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter Tage siehe auch Sonderdruck "Die elektrische Einrichtung von Baustellen unter Tage" der Tiefbau-Berufsgenossenschaft. |
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage gelten in bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.
(2) Unter Tage müssen alle leitfähigen Teile elektrischer Betriebsmittel und alle fremden leitfähigen Teile an einen Potentialausgleichsleiter angeschlossen sein. Dieser muß getrennt von elektrischen Kabeln oder Leitungen geführt werden und in Abständen von höchstens 100 m mit Rohrleitungen, Gleisen oder sonstigen Metallteilen elektrisch leitend verbunden sein. Der Querschnitt des Potentialausgleichsleiters ist rechnerisch zu ermitteln; er muß jedoch mindestens 50 mm2 Cu betragen oder einem gleichen Leitwert entsprechen.
Zu
§ 43 Abs. 2: Fremde leitfähige Teile sind z. B. Rohrleitungen, Gleisanlagen, Stahlkonstruktionen. Bemessung von Potentialausgleichsleitern siehe DIN VDE 0100 Teil 540 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Erdung, Schutzleiter, Potentialausgleichsleiter". |
(3) Unter Tage dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Schutz durch Abschaltung betrieben werden. Bei Anwendung der Schutzmaßnahme Schutz durch Abschaltung dürfen nur Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA verwendet werden.
Zu
§ 43 Abs. 3: Als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gelten solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einer Stelle zur anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Großgeräte, z. B. Voll- und Teilschnittmaschinen, sind wegen ihrer großen Masse und geringen Beweglichkeit im Regelfall ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln gleichzusetzen. Siehe Abschnitte 2.7.4 und 2.7.6 DIN VDE 0100 Teil 200 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Allgemeingültige Begriffe"; Ausgabe Juli 1985. |
(4) Unter Tage müssen Kabel und Leitungen mit Nennspannungen über 1 kV durch eine Einrichtung überwacht werden, die im Fehlerfall unverzögert abschaltet. Ein selbsttätiges Wiedereinschalten muß ausgeschlossen sein.
(5) Unter Tage dürfen nur Transformatoren mit Luftkühlung oder nicht brennbaren Kühlmitteln, die auch bei Erhitzung keine gesundheitsgefährlichen Zersetzungsprodukte abgeben, eingesetzt werden.
(6) Liegen Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage in elektrisch leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, sind in bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume entsprechend Absatz 1 weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchzuführen.
Zu
§ 43 Abs. 6: Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen der "Sicherheitsregeln für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (zu beziehen bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, 5000 Köln 51) beachtet werden. Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn
Diese Bedingungen können z. B. gegeben sein in Durchpressungen, Stollen und Tunneln geringen Querschnittes. |
§ 44 Einrichtungen zur Befahrung, Arbeitsbühnen in Schächten
(1) In Schächten ausgenommen in engen und weniger als 10 m tiefen Schächten dürfen Leitern nicht steiler als 80º eingebaut werden. In Schächten von mehr als 20 m Tiefe müssen in Leitergängen von mehr als 70º Neigung in Abständen von höchstens 5,00 m Ruhebühnen oder Ruhesitze vorhanden sein.
(2) In Förderschächten müssen Leitern oder Leitergänge vom übrigen Schachtraum durchgriffsicher abgetrennt sein. Dies gilt nicht, wenn die Leitern oder Leitergänge während der Förderung der Benutzung entzogen sind.
Lastaufnahmeeinrichtungen in Schächten müssen geführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Förderung mit fahrbaren oder ausschwenkbaren Hebezeugen durchgeführt wird.
Zu
§ 45: Die Forderung nach Führung der Lastaufnahmeeinrichtung ist erfüllt, wenn dazu Spurlatten, Schienen, gespannte Seile oder Kufen an Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden. Zu § 45b Abs. 1: Brandschutz siehe auch § 43 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1). Im übrigen siehe auch § 55 Arbeitsstättenverordnung. Zu § 45b Abs. 2: Geeignete Fluchtgeräte können z. B. Sauerstoff-Selbstretter oder Flucht- bzw. Rettungscontainer sein. |
Ist mit Gasaustritten aus dem Gebirge zu rechnen, hat der Unternehmer lüftungstechnische oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Atmosphäre unter Tage ist durch registrierende Meßgeräte fortlaufend zu überwachen.
§ 45b Flucht- und Rettungsplan
(1) Für Bauarbeiten unter Tage hat der Unternehmer einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen. Darin müssen die Warnung der Beschäftigten, die Fluchtwege und der Rettungsdienst festgelegt sowie Regelungen für den Brand- und Explosionsfall enthalten sein.
(2) Der Flucht- und Rettungsplan muß den Einsatz geeigneter Flucht- und Rettungsgeräte regeln.
(3) Der Flucht- und Rettungsplan ist den Beschäftigten bekanntzugeben.
§ 46 Arbeiten nach Fertigstellung des Rohbaues
Für Ausbau-, Umbau- und Instandhaltungsarbeiten kleineren Umfanges sowie für Arbeiten des Ausbaugewerbes nach Fertigstellung des Rohbaues gelten nicht § 35 Abs. 1 und 2, §§ 36, 36a, 38, 39, § 41 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 bis 3 sowie § 45b.
Zu
§ 46: Arbeiten kleineren Umfanges können z. B. Arbeiten an Gleis-, Fahrleitungs-, Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sein. |
Die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft und die Zucker-Berufsgenossenschaft haben die §§ 35 bis 46 nicht übernommen.
VIII. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen
§ 47 Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze
(1) Während der Arbeiten in der Bohrung muß der Aufsichtführende auf der Baustelle ständig anwesend sein.
(2) Die Beaufsichtigung der Arbeitsplätze hat entsprechend § 35 Absätze 1 und 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu erfolgen.
§ 48 Sicherung des Bohrlochrandes
(1) Der obere Bohrlochrand muß mit einem mindestens 0,20 m über Geländeoberkante reichenden Schutzkragen versehen sein.
(2) Wird in Bohrungen nicht gearbeitet, müssen die Bohrlöcher so abgedeckt oder umwehrt sein, daß Beschäftigte nicht hineinstürzen können.
In der Bohrung müssen Beschäftigte durch einen Sicherungsposten am oberen Bohrlochrand ständig beobachtet werden. Zwischen dem Sicherungsposten und den Beschäftigten in der Bohrung muß jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein.
(1) Jeder in Bohrungen Beschäftigte muß eine elektrische Hand- oder Stollenleuchte (Stollenlampe) mit sich führen.
(2) In Bohrungen ist die Verwendung von offenem Licht verboten.
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen müssen so belüftet sein, daß
Zu
§ 51 Abs. 1 Nr. 2: Die Forderung ist erfüllt, wenn die Werte der MAK-Werte-Liste (MAK=maximale Arbeitsplatzkonzentration) nicht überschritten werden. Zu § 51 Abs. 1 Nr. 3: |
(2) Das Einhalten der Bedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 muß durch ein Sauerstoff-Meßgerät mit Alarmschwelleneinstellung überwacht werden. Das Einhalten der Bedingungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist erforderlichenfalls durch Messungen zu überwachen. Über die Meßergebnisse ist ein Meßprotokoll zu führen.
Zu
§ 51 Abs. 2: Siehe Durchführungsanweisungen zu § 40 Abs. 7. |
(3) Werden Arbeitsverfahren angewendet, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, müssen diese an der Entstehungsstelle vollständig abgesaugt werden. Ist dies nicht möglich, muß künstlich belüftet werden.
(4) Staub muß möglichst nahe an der Entstehungsstelle niedergeschlagen oder abgesaugt werden.
§ 52 Verbrennungskraftmaschinen
Verbrennungskraftmaschinen dürfen in Bohrungen nicht eingesetzt werden.
Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen:
§ 54 Sicherung gegen Hereinbrechen des Gebirges
(1) Bei Arbeiten in Bohrungen in nicht standfestem Gebirge sind Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen das Hereinbrechen des Gebirges durch Einbauten, Injektionen oder Vereisung des Gebirges zu sichern. Dies gilt nicht bei Arbeiten in steifen oder halbfesten bindigen Böden, wenn dabei der ungesicherte Bereich nicht höher als 1,00 m ist.
Zu
§ 54 Abs. 1: Einbauten zur Sicherung gegen Hereinbrechen des Gebirges sind z. B.:
Steife und halbfeste bindige Böden siehe DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau". |
(2) Erfolgt der Ausbruch maschinell von der Oberfläche aus, darf sich niemand in der Bohrung aufhalten.
§§ 55 und 56
gestrichen
§ 57 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen gelten in bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.
(2) In Bohrungen dürfen Leuchten und ortsveränderliche Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Schutz durch Abschaltung betrieben werden. Bei Anwendung der Schutzmaßnahme Schutz durch Abschaltung dürfen nur Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA verwendet werden.
(3) Liegen Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen in elektrisch leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, sind in bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume entsprechend Absatz 1 weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchzuführen.
Zu
§ 57 Abs. 3: Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen der "Sicherheitsregeln für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (zu beziehen bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, 5000 Köln 51) beachtet werden. Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn deren Begrenzungen aus metallischen oder anderen leitfähigen Teilen bestehen und eine Person mit ihrem Körper großflächig mit der umgebenden Begrenzung in Berührung kommen kann und dabei die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist. Diese Bedingungen können z. B. gegeben sein in Bohrungen geringen Querschnittes. |
(4) Kann ein Stromausfall Gefährdungen für die Beschäftigten in der Bohrung insbesondere durch Ausfall von Belüftung, Beleuchtung, Wasserhaltung mit sich bringen, sind an der Bohrstelle Ersatzstromerzeuger in Bereitschaft zu halten, die arbeitstäglich einem Probelauf zu unterziehen sind.
Zu
§ 57 Abs. 4: Für die Errichtung von Ersatzstromversorgungsanlagen siehe DIN VDE 0100 Teil 728 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Ersatzstromversorgungsanlagen". |
§ 58 Schweiß-, Schneid- und verwandte Arbeiten
Bohrungen gelten in bezug auf in ihnen durchzuführende Schweiß-, Schneid- und verwandte Arbeiten als enge Räume im Sinne der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).
§ 59 Verwendung von Flüssiggas
Flüssiggas darf in Bohrungen nicht verwendet werden.
(1) Bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten, die zu Gefahren für die Beschäftigten führen können, insbesondere bei
ist die Bohrung sofort von allen Personen zu verlassen.
(2) Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Die Arbeiten dürfen erst nach dessen Anweisung wieder aufgenommen werden.
Die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft und die Zucker-Berufsgenossenschaft haben die §§ 47 bis 60 nicht übernommen.
IX. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Rohrleitungen
A. Gemeinsame Bestimmungen
Zu
§§ 61 bis 73: Als Rohrleitungen gelten oberirdisch oder unterirdisch verlegte Leitungen mit rundem, annähernd rundem oder ovalem Querschnitt. |
Vor Beginn der Arbeiten in Rohrleitungen hat der Aufsichtführende die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung während der Arbeiten zu überwachen.
Zu
§ 61: Diese Forderung schließt ein, daß z. B.
|
Während der Arbeiten in der Rohrleitung muß an allen geöffneten Rohrzugängen bzw. an oberen Schachteinstiegen ein Sicherungsposten eingesetzt sein. Zwischen dem Sicherungsposten und den Beschäftigten in der Rohrleitung muß jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein.
(1) Jeder in Rohrleitungen Beschäftigte muß eine elektrische Hand- oder Stollenleuchte mit sich führen.
(2) Die Verwendung von offenem Licht ist verboten.
Zu
§ 64: Siehe Durchführungsanweisungen zu § 40. |
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Rohrleitungen müssen so belüftet sein, daß
(2) Das Einhalten der Bedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 muß durch ein Sauerstoff-Meßgerät mit Alarmschwelleneinstellung überwacht werden. Das Einhalten der Bedingungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist erforderlichenfalls durch Messungen zu überwachen. Über die Meßergebnisse ist ein Meßprotokoll zu führen.
(3) Werden Arbeitsverfahren angewendet, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, muß künstlich belüftet werden.
(4) Staub muß möglichst nahe an der Entstehungsstelle niedergeschlagen oder abgesaugt werden.
§ 65 Verbrennungskraftmaschinen
Verbrennungskraftmaschinen dürfen in Rohrleitungen nicht eingesetzt werden.
§ 66 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Rohrleitungen gelten in bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.
(2) In Rohrleitungen dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Schutz durch Abschaltung betrieben werden. Bei Anwendung der Schutzmaßnahme Schutz durch Abschaltung dürfen nur Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA verwendet werden.
(3) Liegen Arbeitsplätze und Verkehrswege in Rohrleitungen in elektrisch leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, sind in bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume entsprechend Absatz 1 weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchzuführen.
Zu
§ 66 Abs. 3: Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen der "Sicherheitsregeln für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (zu beziehen bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, 5000 Köln 51) beachtet werden. Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn
Diese Bedingungen können z. B. gegeben sein in Rohrleitungen geringen Querschnittes. |
(4) Kann ein Stromausfall Gefährdungen für die Beschäftigten in der Rohrleitung insbesondere durch Ausfall von Belüftung, Beleuchtung, Wasserhaltung mit sich bringen, sind Ersatzstromerzeuger in Bereitschaft zu halten, die arbeitstäglich einem Probelauf zu unterziehen sind.
Zu
§ 66 Abs. 4: Für die Errichtung von Ersatzstromversorgungsanlagen siehe DIN VDE 0100 Teil 728 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Ersatzstromversorgungsanlagen". |
§ 67 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Rohrleitungen gelten in bezug auf in ihnen durchzuführende Schweiß-, Schneid- und verwandte Arbeiten als enge Räume im Sinne der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).
Flüssiggas darf in Rohrleitungen nicht verwendet werden.
(1) Bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten, die zu Gefahren für die Beschäftigten führen können, insbesondere bei
ist die Rohrleitung sofort von allen Beschäftigten zu verlassen.
(2) Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Die Arbeiten dürfen erst nach dessen Anweisung wieder aufgenommen werden.
B. Ergänzende Bestimmungen für Rohrleitungen mit einem Lichtmaß bis 800 mm
§ 70 Beschäftigungsbeschränkung
Der Unternehmer darf nur Beschäftigte einsetzen, die
Während der Arbeiten in Rohrleitungen muß der Aufsichtführende ständig im Bereich der Arbeitsstelle anwesend sein.
§ 72 Arbeitsplätze und Verkehrswege
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Einfahrstrecken von mehr als 20 m, Beschäftigte nur auf seilgeführten Rollenwagen einfahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung Beschäftigte mit Rollenwagen ohne Seilführung einfahren, wenn
§ 73 Rohrleitungen mit einem Lichtmaß unter 600 mm
Der Unternehmer darf in Rohrleitungen mit einem Lichtmaß von weniger als 600 mm Beschäftigte nicht einsetzen.
X. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 3 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,
§ 4 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2,
§§ 5, 6, 7 Abs. 2 Satz 1, Absatz 3 oder 6,
§ 8 Abs. 1 bis 5,
§§ 9, 10 Abs. 1 bis 3, 5, 6 oder 7,
§§ 11, 12 Abs. 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 8,
§§ 12a bis 15, 15a Abs. 1 oder 2,
§§ 16, 17 Satz 1,
§ 18 Abs. 1 oder 3,
§ 19 Satz 1 oder 3,
§ 20 Abs. § 20 Abs. 1, 2, 3 Satz 1,
§§ 21, 22 Abs. 2,
§§ 23 bis 25, 27, 28 Abs. 2 bis 5,
§ 29 Abs. 1,
§ 31 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,
§§ 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 5 Satz 1,
§§ 36a bis 38, 39 Abs. 1, 3 bis 8,
§ 40 Abs. 1 bis 5, 7 Satz 2,
§ 40a Abs. 1 oder 3 Satz 2,
§§ 41, 42, 43 Abs. 2 bis 5,
§ 44 Abs. 1, 2 Satz 1,
§ 45a Satz 2,
§§ 45b, 47 bis 50, 51 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 3, Absatz 3 Satz 1,
§§ 52, 53, 54 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,
§ 57 Abs. 2 oder 4,
§§ 59 bis 63, 64 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 3, Absatz 3,
§§ 65, 66 Abs. 2 oder 66 Abs. 4,
§§ 68 bis 71, 72 Abs. 1 oder
§ 73 zuwiderhandelt.
XI. Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1977* in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften
Bei den Bau-Berufsgenossenschaften
lautet § 75 wie folgt:
§ 75.
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sätze §§ 20 Abs. 3 und 4, 22 bis 24, 26, 30 bis 32, 34, 35, 39, 40, 41a, 70, 71 und 95 bis 97 der Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft (VBG 36) vom 1. Januar 1930 in der Fassung vom 1. April 1976 sowie die Unfallverhütungsvorschriften
außer Kraft.
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