(BGV A 1 / VBG 1) : Allgemeine Vorschriften (Am
1.1.2004 außer-Kraft gesetzt durch BGV A1: Grundsätze der
Prävention)
![]() |
vom 28. Juli 1977
in der Fassung vom 1. August 2000
mit Durchführungsanweisungen vom August 2000
eingearbeitet Änderungen:
(Am 1.1.2004 außer-Kraft gesetzt durch BGV A1: Grundsätze der Prävention)
(BGFuE und Chemie-BG)
UVV - Änderungen
DA - Änderungen
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Bedingungen erfüllen.
(Seit 1.Jan 2004 in Kraft: BGV A1: Grundsätze der Prävention)
(1) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle in Mitgliedsunternehmen zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, ausgenommen Arbeits-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle explosionsgefährlichen, brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden und reizenden Ausgangs-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
.
(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondere Einrichtungen bereitzustellen und Anordnungen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. DA
(2) Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten. DA
(3) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, ist die Einrichtung stillzulegen.
DA zu § 2 Abs. 1:Diese Forderung schließt die
Verpflichtung des Unternehmers ein, Einrichtungen in der für den gefahrlosen
Arbeitsablauf und für eine wirksame Erste Hilfe erforderlichen Ausführung und Anzahl zur
Verfügung zu stellen. DA zu § 2 Abs. 2:Technische Erzeugnisse sind insbesondere technische Arbeitsmittel und deren Teile. |
.
(1) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften zulassen, wenn
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
(2) Von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten allgemein anerkannten Regeln darf nur abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
.
(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. DA
(2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:
(3) Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sind unabhängig davon anzuwenden, ob persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden.
DA zu § 4 Abs. 1:Zwangsläufig wirkende technische und organisatorische Maßnahmen haben den Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Nur wenn durch solche zwangsläufig wirkenden Maßnahmen Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht beseitigt werden können, darf zur Abwendung von Gefahren auf persönliche Schutzausrüstungen ausgewichen werden. DA zu § 4 Abs. 2:Die Eignung einer persönlichen
Schutzausrüstung für ihren Anwendungsbereich kann durch Prüfung bei einer in der
Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung bezeichneten Prüfstelle festgestellt werden.
Hinsichtlich persönlicher Schallschutzmittel siehe BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121) und hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 3. |
.
Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten. Bei technischen Erzeugnissen im Sinne von § 2 Abs. 2 hat der Auftragnehmer eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern.
.
(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat. DA
(2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
DA zu § 6 Abs. 1:Siehe auch § 3 Baustellenverordnung. |
.
(1) Der Unternehmer hat die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen. Den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auszuhändigen, soweit sie ihren Arbeitsbereich betreffen.
(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
.
Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern. Er hat den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen die Teilnahme an einschlägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. DA
DA zu § 8:Die Mitwirkung der Versicherten kann im
Einzelfall auf verschiedene Weise gefördert werden. Hierzu gehören unter anderem auch
die Einschaltung der Sicherheitsbeauftragten, die Aufforderung zur Meldung von Mängeln,
die Einrichtung eines betrieblichen Vorschlagswesens, die Auszeichnung für besonders
sicheres Verhalten und für die Rettung aus Unfallgefahr, betriebliche
Arbeitssicherheitslehrgänge. |
(1) Die Zahl der nach § 22 Abs.1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. DA
(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben. DA
DA zu § 9 Abs. 1:Auch in Unternehmen, die nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) keine Sicherheitsbeauftragten zu bestellen haben,
hat sich der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten bewährt. Es liegt im Ermessen des
Unternehmers, Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen, wenn er hierzu nach den
Unfallverhütungsvorschriften nicht verpflichtet ist. DA zu § 9 Abs. 2:Die Sicherheitsbeauftragten können ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn ihnen hierzu während der Arbeitszeit Gelegenheit gegeben wird. |
(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen dabei zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.
(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
.
Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die im Zusammenhang mit der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren stehenden Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen. DA
_____
Fußnote zu den §§ 10 und 11:
In den §§ 10 und 11 werden sich aus den §§ 19, 19(3), §§ 191 und 192 Abs.3 SGB VII ergebende Verpflichtungen präzisierend wiederholt. Diese Verpflichtungen sind, gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen, durchzusetzen. In den §§ 209 und 209 Abs.1 Nr.8 SGB VII sind Bußgeldandrohungen enthalten.
DA zu § 11:Es ist insbesondere der Berufsgenossenschaft ein Vorhaben mitzuteilen, für das eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt werden muss und bei dem Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen werden müssen. |
.
Hat der Unternehmer ihm hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegende Pflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von dem Verpflichteten zu unterzeichnen; in ihr sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen. DA
DA zu § 12:Ein Mustervordruck für die
"Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten" ist in Anhang
1 abgedruckt und kann beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939
Köln, unter der Bestell-Nr. BGI 507, bisherige ZH 1 /5.1 , bezogen werden. |
Der Unternehmer hat die Verantwortungsbereiche der von ihm zu bestellenden betriebliche Aufsichtspersonen abzugrenzen und dafür zu sorgen, dass diese ihren Pflichten auf dem Gebiet der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nachkommen und sich untereinander abstimmen.
.
Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen. DA
DA zu § 14:Weisungen des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Ersten Hilfe können sich auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben. |
Die Versicherten dürfen Einrichtungen nur zu dem Zweck verwenden, der vom Unternehmer bestimmt oder üblich ist.
.
(1) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, dass
.
Versicherte dürfen Einrichtungen und Arbeitsstoffe nicht unbefugt benutzen. Einrichtungen dürfen sie nicht unbefugt betreten.
.
(1) Arbeitsplätze müssen unbeschadet der Vorschriften der §§ 19 bis 23 so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen. DA
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt ändern können.
DA zu § 18 Abs. 1:Arbeitsplätze sind die Bereiche, in
denen Beschäftigte sich bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Es können
Gänge, Laufstege, Treppen, Leitern, Brücken, Dächer, Arbeitsgruben ebenso sein wie fest
angebrachte oder bewegliche Podeste, Bühnen oder Gerüste aller Art. |
(1) In Arbeitsräumen müssen Lichtschalter leicht zugänglich und selbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.
(2) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen sind so anzuordnen und auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen. DA
(3) Sind aufgrund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden sein.
DA zu § 19 Abs. 2:Für die Beleuchtung von Arbeitsräumen siehe auch
|
.
(1) Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Standflächen an Arbeitsplätzen müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der Versicherten eine ausreichende Wärmedämmung aufweisen. DA
(2) Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, muss an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein. Dies gilt auch für die zulässige Belastung von Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.
(3) Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Versicherte nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können.
DA zu § 20 Abs. 1:Angaben zu Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen, in denen durch gleitfördernde Stoffe erhöhte Rutschgefahr besteht, enthalten die BG-Regeln "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181 , bisherige ZH 1/571). |
.
Auf Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sind die §§ 19 und 20 sinngemäß anzuwenden.
.
(1) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind so herzurichten, dass sich Versicherte bei jeder Witterung sicher bewegen können.
(2) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. DA
DA zu § 22 Abs. 2:Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2. |
.
(1) Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist.
(2) Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblich Möglichen so einzurichten und auszustatten, dass die Versicherten
.
(1) Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
(2) Führen Wege des Lastverkehrs an unübersichtlichen Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen und ähnlichen Gefahrstellen in nicht mehr als 1,00 m Abstand vorbei, so sind die Gefahrstellen durch Umgehungsschranken oder ähnliche Einrichtungen gegen den Querverkehr zu sichern. DA
DA zu § 24:Verkehrswege sind Bereiche, die dem Personenverkehr oder dem Transport von Gütern dienen. Es ist dabei unerheblich, ob der Personenverkehr oder der Gütertransport regelmäßig oder nur gelegentlich stattfindet. Verkehrswege und Arbeitsplätze können sich überschneiden. Auch die Zugänge zu Arbeitsplätzen sind Verkehrswege. |
.
(1) Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet werden. DA
(2) Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen so breit sein, dass zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden ist.
(3) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.
(4) Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1000 m² Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte es zum Schutz der Versicherten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege bei Arbeits- und Lagerräumen mit weniger als 1000 m² Grundfläche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine Kennzeichnung der Verkehrswege nicht zulassen.
(5) Beleuchtungseinrichtungen in Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Personen ergeben können. Für Lichtschalter gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen. DA
DA zu § 25 Abs. 1:Für die Beschaffenheit und Kennzeichnung von Verkehrswegen siehe auch
DA zu § 25 Abs. 5:Für die Beleuchtung von Verkehrswegen siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2. |
.
Auf Verkehrswege in nicht allseits umschlossenen Räumen ist § 25 sinngemäß anzuwenden.
.
(1) Auf Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien ist § 25 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
(2) Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. DA
DA zu § 27 Abs. 2:Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2. |
.
(1) Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.
(2) Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, müssen so ausgeführt sein, dass sie oder Teile von ihnen vom Benutzer leicht geöffnet und geschlossen werden können.
(3) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.
(4) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.
(5) Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzten können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
(6) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein. DA
DA zu § 28 Abs. 6:Diese Forderung gilt auch für Türen und Tore in Brandabschnittswänden. |
.
(1) An kraftbetätigten Türen und Toren müssen Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert sein, dass die Bewegung der Türen und Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht, wenn
(2) Bei einer Steuerung des Antriebs kraftbetätigter Türen und Tore von Hand muss die Bewegung der Türen und Tore beim Loslassen des Steuerorgans zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht, wenn
(3) Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und Tore durch Steuerimpulse oder von einer Stelle aus gesteuert, von der aus der Gefahrenbereich der Türen und Tore nicht vollständig zu übersehen ist, müssen gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.
(4) Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetätigten Türen und Toren oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muss die Bewegung der Türen und Tore sofort zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Türen und Tore darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 müssen sich kraftbetätigte Türen und Tore, die einen Brandabschluss bilden, bei Ausfall der Energieversorgung gefahrlos selbsttätig schließen.
(5) Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein.
DA zu § 29:Siehe auch "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (ZH 1 /494). |
.
(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen muss durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind zusätzliche Notausgänge zu schaffen. DA
(2) Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können. DA
(3) Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten. Notausgänge müssen sich leicht öffnen lassen. DA
(4) Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden.
DA zu § 30 Abs. 1:Die erforderliche Anzahl und Lage der Rettungswege und Ausgänge richtet sich je nach der Eigenart des Betriebes nach dem Bauordnungsrecht, den Brandschutzvorschriften und in bestimmten Fällen auch noch Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften. Siehe auch
Zum schnellen und sicheren Verlassen von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen ist es notwendig, dass im Falle drohender Gefahr bei Ausfall des elektrischen Netzes eine selbsttätig einsetzende Notbeleuchtung vorhanden ist. Solche Gefahren können insbesondere in Räumen gegeben sein, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden oder in denen Maschinen mit gefährlichen Werkzeugen weiterlaufen oder längere Zeit auslaufen. DA zu § 30 Abs. 2:Hinsichtlich Kennzeichnung siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VAG 125). DA zu § 30 Abs. 3:Die Forderung des Satzes 1 ist z. B. erfüllt, wenn die nutzbare Laufbreite weder durch abgestellte Gegenstände noch durch aufschlagende Türen eingeengt wird. Die Forderung des Satzes 2 ist z. B. erfüllt, wenn
Siehe auch
|
(1) Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bänder für den Personenverkehr (Fahrsteige) müssen so beschaffen sein, dass sie sicher benutzt werden können. An den Zu- und Abgängen muss ausreichend bemessener Raum als Stauraum vorhanden sein.
(2) An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Quetsch- und Scherstellen gesichert sein.
(3) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen im Gefahrfall vom Benutzer oder von dritten Personen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen bei einem technischen Mangel, der zu einer Gefährdung der Benutzer führen kann, selbsttätig zum Stillstand kommen. Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, muss die Laufrichtung gut erkennbar angegeben sein. Nach dem Abschalten des Antriebs von Fahrtreppen und Fahrsteigen darf eine unbeabsichtigte erneute Bewegung nicht möglich sein.
DA zu § 31:Siehe auch "Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige" (ZH 1 /484). |
(1) Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit sein.
(2) Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben. Abgänge müssen als Treppen oder als geneigte sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen müssen so gesichert sein, dass Versicherte nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen können.
(3) Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe sollen im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Das gilt insbesondere für die Bereiche von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
(4) Laderampen, die neben Gleisanlagen liegen und mehr als 0,80 m über Schienenoberkante hoch sind, müssen so ausgeführt sein, dass Versicherte im Gefahrfall unter der Rampe Schutz finden können.
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrbereiche grenzen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Versicherte abstürzen oder in die Gefahrbereiche gelangen. § 32 bleibt unberührt. DA zu Abs. 1, 5 und 6
(2) Wandluken, Fußbodenluken, Treppenöffnungen, Gruben, Schächte, Kanäle, versenkte Gefäße und andere gefahrdrohende Vertiefungen oder Öffnungen sowie Behälter, die heiße, ätzende oder giftige Stoffe enthalten, ferner nicht tragfähige Dächer und Oberlichter im Arbeits- und Verkehrsbereich, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Versicherte hineinstürzen. DA
(3) Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine ständige Sicherung nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu, muss eine Sicherung gegen das Abstürzen oder Hineinstürzen von Versicherten auf andere Weise ermöglicht werden. DA
(4) Wenn Versicherte auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden. DA
(5) Geländer müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass sie bei den zu erwartenden Belastungen nicht abbrechen und Versicherte nicht durch das Geländer abstürzen können.
(6) Handläufe müssen so beschaffen sein, dass die Hand einen sicheren Griff hat und nicht verletzt wird. Handläufe müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten.
DA zu § 33 Abs. 1, 5 und 6:Diese Forderungen sind z. B. erfüllt,
wenn Umwehrungen (z. B. Geländer, feste Abschrankungen oder Brüstungen) vorhanden sind,
die mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1, 10 m
hoch sind. Von den Mindesthöhen kann abgewichen werden, wenn durch die Breite der
Umwehrung (z. B. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen mit breiten Bolustraden) ein
zusätzlicher Schutz gegen Absturz gegeben ist. Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass an ihrer Oberkante eine Horizontalkraft von 1000 N/m aufgenommen werden kann. Abweichend genügt ein Lostansatz
Die genannten Werte sind
Lostannahmewerte für die statische Berechnung der Umwehrung. DA zu § 33 Abs.2: Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Vertiefungen sind:
Lukendeckel müssen für die zu
erwartende Belastung ausreichend tragfähig und einschließlich ihrer Angeln im Fußboden
eingelassen sein. DA zu § 33 Abs. 3:Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine Sicherung durch Brüstungen oder Geländer nicht zu (z. B. an hochgelegenen ortsveränderlichen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen), dann ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn
Kollektive (technische) Sicherungsmaßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Regeln für sicherheitstechnische Gestaltung finden sich für Fanggerüste, Dachfanggerüste in Fangwände in Fangnetze in Persönliche Schutzausrüstungen
gegen Absturz in Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe auch BGRegeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199, bisherige ZH 11710). - Bestehende bauliche Anlagen in DA zu § 33 Abs. 4:Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
|
(1) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass die Belastung sicher aufgenommen werden kann. Die zulässige Belastung von tragenden Bauteilen je Flächeneinheit ist deutlich erkennbar und dauerhaft anzugeben.
(2) Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen, dass Versicherte durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden. DA
(3) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass Versicherte durch zu geringen Abstand der Lager und Stapel untereinander oder durch die Annäherung des gelagerten oder gestapelten Gutes an Anlagen oder technische Arbeitsmittel nicht gefährdet werden. Gegenüber bewegten Teilen der Umgebung, wie ortsfesten oder spurgebundenen ortsveränderlichen Hebezeugen oder Fördermitteln, muss nach allen Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m eingehalten werden, es sei denn, dass dies konstruktiv nicht möglich ist und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. DA
(4) Lager und Stapel müssen gegen äußere Einwirkungen so geschützt werden, dass keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des gelagerten und gestapelten Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden können. DA
DA zu § 34 Abs. 2:Diese Forderung schließt ein, dass die
Standsicherheit auch bei Neigung der Grundfläche, bei Wind oder ähnlichen Einflüssen
gewährleistet bleibt. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die zulässige Stapelhöhe
eingehalten wird. Die Sicherung der Lager und Stapel kann z. B. durch Aufsetzen im Verband
oder pyramidenförmigen Aufbau, gegebenenfalls unter Einhaltung des natürlichen
Böschungswinkels, ferner durch Zwischenlagen, Keile oder durch andere geeignete
Maßnahmen gewährleistet werden. Die Standsicherheit von Lagern und Stapeln kann auch
durch Überlastung gefährdet werden. DA zu § 34 Abs. 3:Diese Forderung ist z. B. erfüllt,
wenn Lager und Stapel nur an solchen Stellen und nur so hoch und so breit errichtet
werden, dass Versicherte nicht durch Lagereinrichtungen gefährdet werden. Das gilt
insbesondere für gelagertes und gestapeltes Gut in der Nähe von Kronen, Maschinen,
elektrischen Leitungen und anderen Anlagen.
DA zu § 34 Abs. 4:Äußere Einwirkungen sind z. B. Nässe oder Temperatur, die ein Schrumpfen oder Quellen des gelagerten Gutes bewirken oder durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung die Haltbarkeit der Verpackung mindern können. |
(1) Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann. DA
(2) Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere gefahrbringende Gegenstände dürfen in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen.
(3) Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können. DA
DA zu § 35 Abs. 1:Diese Forderung schließt ein, dass bei
der Arbeit an Maschinen enganliegende Kleidung, z. B. noch DIN EN 5 10 Festlegungen für
Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen
besteht", getragen wird und dass Ärmel nur noch innen umgeschlagen werden. DA zu § 35 Abs. 3:Zu den Schmuckstücken zahlen auch Ringe. |
(1) Gefährliche Arbeiten dürfen nur geeigneten Personen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind, übertragen werden. DA
(2) Wird eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und erfordert sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung, muss eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen.
(3) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer eine Überwachung sicherzustellen; insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass
DA zu § 36 Abs. 1:Gefährliche Arbeiten sind z. B.
solche, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der
Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann. DA zu § 36 Abs. 3:Grundsätzlich sollte eine
"gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Es kann
jedoch aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, ausnahmsweise eine Person allein
mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen.
Zur Überwachung von mit "gefährlichen Arbeiten" beschäftigten Personen können auch Personen-Notsignalanlagen, bestehend aus Personen-Notsignalgeräten (Signalgeber) in Verbindung mit einer Empfangs-Zentrale, zur ständigen Überwachung gefährlicher Arbeiten eingesetzt werden; siehe auch BG-Regeln "Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139, bisherige ZH 1 /217). |
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte entsteht. DA
DA zu § 37 Abs. 1:Zutrittsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen ist; die Regelung kann vom Anbringen von Verbotszeichen bis zur Bewachung reichen. |
(2) An gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden Lasten, in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen sowie in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen, dürfen sich Versicherte nicht unnötig aufhalten.
(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. DA
(2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden. DA
DA zu § 38 Abs. 1:Diese Forderung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie gestattet auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Der Konsum von Spirituosen lässt in der Regel eine Gefährdung vermuten. Betriebliche Verbote, die jeglichen Genuss von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen untersagen, können nach Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsvertretung ausgesprochen werden. DA zu § 38 Abs. 2:Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden. |
(1) Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel, zu überprüfen.
(2) Hat die Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII Anlass zu der Annahme, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist und kann sie diese Einrichtung im Rahmen einer Besichtigung nicht prüfen, so kann die Berufsgenossenschaft anordnen, dass der Unternehmer die Einrichtung durch einen Sachverständigen prüfen lässt und ihr das Ergebnis der Prüfung mitteilt. Dies gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften eine Sachverständigenprüfung vorgesehen ist.
(3) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden. DA
DA zu § 39 Abs. 3Personen, die für die Prüfung Wartung und Instandsetzung von Feuerlöschern Gusgebildet und Sachkundige im Sinne von DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung" sind, besitzen hierüber eine schriftliche Legitimation. |
Ist es zum sicheren Betrieb einer Einrichtung notwendig, dass sich der Benutzer über bestimmte Daten stets vergewissern kann, so müssen auf der Einrichtung deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein
Es müssen sich unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bei der Einrichtung Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang befinden.
DA zu § 40:Kennzeichnungen zur Identifizierung der
Einrichtungen können Angaben über den Hersteller oder Lieferer, Typenbezeichnung und bei
kleinen Teilen Markenzeichen, Herstellersymbole, Prüfnummern oder ähnliche Angaben sein. |
Können Rüst- oder Instandhaltungsarbeiten nur durchgeführt oder Störungen nur beseitigt werden, wenn bestimmte Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden, so sind diese Arbeiten zulässig, wenn mit der Durchführung nur fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die imstande sind, etwa entstehende Gefahren abzuwenden.
DA zu § 41:Rüsten umfasst alle Arbeiten zur
Herstellung der Bereitschaft für einen bestimmten Arbeitsgang. |
(1) Muss eine Einrichtung probeweise in Betrieb genommen werden, ohne dass für den Normalbetrieb geltende Vorschriften angewandt werden können, insbesondere weil nur so die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit der Einrichtung festgestellt werden kann oder weil eine neu entwickelte oder eine für den Export bestimmte Einrichtung erprobt werden muss, gelten hierfür die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.
(2) Der Unternehmer hat die notwendigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln und für deren Einhaltung zu sorgen. DA
(3) Die mit der Erprobung Beschäftigten müssen fachkundig, über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein. Für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Störungen sind Anweisungen zu geben.
(4) Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten. Ist mit außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen, müssen besondere Rettungswege vorhanden und gekennzeichnet sein. DA
(5) Falls es insbesondere der Umfang der Erprobung sowie die mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordern, hat der Unternehmer
- eine Person zu bestellen, die für die Planung, Durchführung und Überwachung der Erprobung sowie der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist;
- den Ablauf der Erprobung einschließlich ihrer Koordinierung schriftlich festzulegen. DA
(6) Eine Einrichtung darf erst erprobt werden, wenn die hierfür erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind. DA
DA zu § 42 Abs. 2:Die für den Normalbetrieb geltenden
Vorschriften und Regeln geben Aufschluss über die im Einzelfall gebotenen
Sicherheitsmaßnahmen. Bestehen für Einrichtungen Rechtsvorschriften, die für den
Erprobungsfall nicht gelten, so sind diese Rechtsvorschriften und die allgemein
anerkannten Regeln der Technik sinngemäß anzuwenden, soweit es der Erprobungszweck
zulässt und die Sicherheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. DA zu § 42 Abs. 4:Die Festlegung von Gefahrenbereichen in Großanlagen erfolgt in Abhängigkeit vom technischen Prozess und entsprechend dem Ablaufplan unter Berücksichtigung der größtmöglichen Gefährdung. Gefährdungen entstehen z. B.
Gefährdungen können ferner ausgehen von rotierenden Maschinenteilen, expandierenden Stoffen, abfliegenden Teilen oder elektrischer Energie. DA zu § 42 Abs. 5:Bei der Aufstellung eines Ablaufplanes für die Erprobungsarbeiten wird der Unternehmer folgende Maßnahmen berücksichtigen:
DA zu § 42 Abs. 6:Die Forderung nach Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit vor der Erprobung ist erfüllt, wenn z. B.
|
(1) An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist. DA
(2) Werden in einem Bereich leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe in einer Menge gelagert, die im Falle eines Brandes zu einem Schadenfeuer führen kann (feuergefährdeter Bereich), so ist dieser Bereich deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. DA
(3) Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes Feuer und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen in diesen Bereichen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. DA
(4) Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein. DA
(5) Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Feuerlöscheinrichtungen nicht automatisch oder zentral von Hand gesteuert werden. DA
(6) Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen. DA
(7) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können, müssen mit selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
(8) Über die Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen nach § 39 Abs. 3 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. DA
DA zu § 43 Abs. 1:
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen und schließlich entzünden können,
Die für den Fortgang der Arbeit
erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und wird in der Regel den
Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten. DA zu § 43 Abs. 2:Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 01 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist. DA zu § 43 Abs. 3:Die Forderung nach Kennzeichnung ist z. B. erfüllt, wenn das Verbotszeichen P 02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist. DA zu § 43 Abs. 4:Siehe auch
DA zu § 43 Abs. 5:Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Brandschutzzeichen F 04 Feuerlöschgerät" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist. DA zu § 43 Abs. 6 Satz 2:Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen von den Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen. DA zu § 43 Abs. 8:Der schriftliche Nachweis einer Prüfung ist erbracht durch einen Prüfvermerk oder durch einen Prüfbericht. |
(1) Kann beim Umgang mit brennbaren Stoffen durch das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben explosionsfähige Atmosphäre entstehen, müssen Maßnahmen getroffen werden,
(2) Lassen sich im Innern von Behältern und Apparaten explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gefahrdrohender Menge und Zündquellen nicht ausschließen, sind Maßnahmen zu treffen, die bei einer Explosion im Innern gefährliche Auswirkungen verhindern. DA zu Abs. 1 und 2
(3) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen zu vermeiden; die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. DA
(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. DA
DA zu § 44 Abs. 1 und 2:Diese Forderung ist z. B. erfüllt,
wenn die in den "Explosionsschutz-Regein - (EXRL)" (BGR 104, bisherige ZH 1 /
10) angeführten Maßnahmen getroffen werden. DA zu § 44 Abs. 3:Die Forderung noch Kennzeichnung ist z.B. erfüllt, wenn das Verbotszeichen F 02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist. Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d.h., in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann. DA zu § 44 Abs. 4:Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 2 1 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist. |
(1) Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen, Erschütterungen, Strahlung, Kälte oder Wärme oder anderen gesundheitsgefährlichen Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln. Ist er nicht in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig beraten zu lassen. DA
(2) Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlicher Menge nicht vermeiden lässt, müssen
Ist auch dies nicht möglich, müssen die Räume angemessen, nötigenfalls künstlich, belüftet werden.
(3) Werden Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen infolge von Witterungseinflüssen Gesundheitsgefahren, so ist entweder der Arbeitsplatz wetterfest herzurichten oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. DA
DA zu § 45 Abs. 1:Hinsichtlich der zu ergreifenden Vorkehrungen siehe auch
Gefahrstoffe können in festem, flüssigem, gas-, dampf- oder staubförmigem Zustand auf Personen einwirken. Bestimmungen über zu treffende Vorkehrungen siehe z. B.
Hinsichtlich analytischer Methoden für
die Messung von Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz
zur Feststellung einer Einwirkung siehe "Analytische Methoden zur Prüfung
gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 1, Luftanalysen. DA zu § 45 Abs. 3:Siehe auch
|
Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen; verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.
DA zu § 46:Unter gefahrloser Beseitigung von Rückständen oder verschütteten Stoffen versteht man z. B. die Benutzung von funkenarmem Werkzeug in explosionsgefährdeten Betriebsstätten oder zur Vermeidung des Entstehens nitroser Gase das Entfernen verschütteter Salpetersäure mit viel Wasser. Siehe hierzu auch BG-Vorschrift "verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25, bisherige VBG 23). |
Bereiche, in denen gesundheitsgefährliche Stoffe erfahrungsgemäß in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, dürfen nur von ausdrücklich befugten Personen und unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betreten oder befahren werden.
DA zu § 47:Bereiche sind Zonen im Freien, in einem
Raum oder in einem Gebäude sowie ganze Räume oder Gebäude, außerdem Apparate,
Behälter, Schächte, Kanäle, Gruben oder andere enge Räume.
|
Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genussmitteln bestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können.
DA zu § 48:Diese Forderung schließt ein, dass
für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten nur Gefäße benutzt werden, deren Form und
Aussehen ein Verwechseln mit Trinkgefäßen ausschließt. |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gefäße und Leitungen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sind, wenn durch Inhalt, Temperatur oder durch Verwechseln Gefahren entstehen können.
DA zu § 49:Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
gekennzeichnet sind. |
außer Kraft; ersetzt durch UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (>BGV A4: bisher VBG 100).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Vorschrift.
(1) Soweit im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem Unfallverhütungsvorschriften bis zum 1. Januar 1991 nicht galten, vor dem 1. Januar 1991 Einrichtungen in Betrieb genommen oder errichtet worden sind oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in Unfallverhütungsvorschriften Anforderungen gestellt werden, die über die bis zu diesem Zeitpunkt dort geltenden Anforderungen hinausgehen und die umfangreiche Änderungen der Einrichtung notwendig machen, sind die Unfallverhütungsvorschriften dort vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Einrichtung entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften geändert wird, soweit
(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Einrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen und die umfangreiche Änderungen der Einrichtung notwendig machen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, soweit
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ................ in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" in der Fassung vom 1. 4. 1966 und die Unfallverhütungsvorschrift "Übergangs- und Ausführungsbestimmungen" in der Fassung vom 1. 1. 1942 außer Kraft.
Köln, den 13. Juni 1977
gez. Siller
(Hauptgeschäftsführer)
(Siegel)
Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird genehmigt.
Bonn, den 28. Juli 1977
III b 2-3716.63-(34) 3715.1
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Im Auftrag
gez. Kliesch
(Siegel)
In dieser Ausgabe ist folgender Nachtrag enthalten:
Erster Nachtrag vom 1. April 1992, genehmigt am 20. 2. 1992.
![]() |
Anfang • |
Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an den Aufgaben der Unfallverhütung zu fördern. Zu seiner Unterstützung sind unter den Voraussetzungen des § 22 SGB VII) geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen; bei weniger als 20 Beschäftigten kann der Unternehmer gleichfalls einen oder auch mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen.
Für die Bestellung und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten gilt § 22 SGB VII; außerdem sind die von der Berufsgenossenschaft hierzu gegebenen Hinweise zu beachten. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie wird wie folgt festgesetzt:
a) In Betrieben mit einer Gefahrklasse oberhalb von 8,0:
bei 21- 50 Beschäftigten | 1 Sicherheitsbeauftragter, |
bei 51-100 Beschäftigten | 2 Sicherheitsbeauftragte, |
bei 101-200 Beschäftigten | 3 Sicherheitsbeauftragte, |
bei 201-350 Beschäftigten | 4 Sicherheitsbeauftragte, |
für je weitere 200 Beschäftigte | 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter. |
b) In Betrieben mit Gefahrklasse 8,0 und darunter:
bei 21-100 Beschäftigten | 1 Sicherheitsbeauftragter, |
bei 101-200 Beschäftigten | 2 Sicherheitsbeauftragte, |
bei 201-350 Beschäftigten | 3 Sicherheitsbeauftragte, |
für je weitere 200 Beschäftigte | 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter. |
Diese Zahlen sind Mindestzahlen. Je nach der Struktur der Betriebe und dem Grad der Arbeitsgefährdung sind nach Bedarf weitere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Das gilt insbesondere für Mehrschichtbetriebe. Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.
![]() |
Anfang • |
Muster für die "Erklärung" (§ 12)
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
Herrn/Frau ... werden für den Betrieb/die Abteilung
der Firma .. ..................................................................................................................................
............ ............... ...................................................... ....................... .....................
(Name und Anschrift der Firma)
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)
Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen*)
eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen*)
arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maß
nahmen zu Veranlassen*)
soweit ein Betrag von - ~. ~ ..................
Dazu gehören insbesondere:
Ort
......................... ...... ................
Unterschrift des Unternehmers
*) Nichtzutreffendes streichen
. DM nicht überschritten wird.
Datum
............. , .............
Unterschrift des Verpflichteten
27
1
Rückseite für Muster
Vor Unterzeichnung beachten!
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
1. Handelt jemand
1 . als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2 als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, noch dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
11. Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1 . beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
111. Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:
(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
1 . Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zur treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. ...
![]() |
Anfang • |
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen enthaltenen Vorschriften und Regeln aufgeführt:
1. Gesetze, Verordnungen
Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften
a) Für die Publikationen der BG Chemie:
Jedermann-Verlag, Postfach 10 3 1 40, 6902 1 Heidelberg,
b) für alle übrigen:
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße "9, 50939 Köln.
3. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und Grundsätze
a) Für die Publikationen der BG Chemie:
Jedermann-Verlag, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg,
b) für alle übrigen:
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
4. Normen / VDE-Bestimmungen
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.
Gegenüber der vorhergehenden aktualisierten Fassung 1998 wurden folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:
Im Übrigen wurden, die in den Durchführungsanweisungen, enthaltenen Verweise auf technische Vorschriften und Regeln aktualisiert. Dies schließt ein, dass die ggf. angefügten VBG- bzw. ZH 1 -Bestellnummern um die seit April 1999 geltenden BGV-, BGR- bzw. BGI -Bestellnummern ergänzt wurden.
Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie sind zu beziehen
durch den
Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer, 69021 Heidelberg, Postfach 10 3140
Telefon (0 62 21) 14 5 1 -0, Telefax (0 62 21) 2 78 70
![]() |
Anfang • |