Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

BGBl. 2007 Teil I Nr. 67 S.3024, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007 

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 

Vom 19. Dezember 2007
(Auszug)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

...

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskrankenkassen“ das Komma und es werden die Wörter „die See-Krankenkasse“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

2. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „Die See-Krankenkasse“ durch die Wörter „Die zuständige Krankenkasse“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „der Ersatzkassen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und es werden die Wörter „und die See-Krankenkasse“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.

alte Fassung
 

 

4. In § 82 Abs. 3 wird nach den Wörtern „Knappschaft- Bahn-See“ das Komma und es werden die Wörter „der See-Krankenkasse“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

5. In § 124 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und es werden die Wörter „sowie der See-Krankenkasse“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

6. Dem § 165 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen können die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinbaren, dass die See-Krankenkasse und die See-Pflegekasse aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden. Die Vereinbarung, die auch ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur nach der Eingliederung umfasst, bedarf der Genehmigung der vor der Eingliederung zuständigen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen.“

alte Fassung
 

 

7. Der Vierte Titel des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird aufgehoben.

alte Fassung
 

 

8. In § 171a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierten“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

9. In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden die Wörter „und die See-Krankenkasse“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

10. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Die Zahlstelle kann der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

(3) Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen nach Absatz 2, so hat die Krankenkasse alle Angaben gegenüber der Zahlstelle durch Datenübertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

11. § 213 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „Knappschaft-Bahn-See“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und es werden die Wörter „und die See-Krankenkasse“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einschließlich der See-Krankenkasse“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

12. § 217c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „die See-Krankenkasse,“ gestrichen.
b) In Satz 2 Nr. 5 werden dieWörter „der See-Krankenkasse,“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

13. In § 217g Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Knappschaft-Bahn-See“ das Komma und die Wörter „der See-Krankenkasse“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

14. § 233 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

alte Fassung
 

 

15. § 283 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt für die Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren Sozialmedizinischer Dienst wahr.“

alte Fassung
 

 

 

Artikel 5a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(860-11)

Dem § 46 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung führt die Pflegeversicherung für die Versicherten durch.“

 

 

Artikel 5b
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nr. 27a wird aufgehoben.

2. Artikel 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Artikel 2 Nr. 01“ wird die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt.
bb) Die Angaben „Nr. 136a,“ und „Nr. 27b,“ und „Artikel 40,“ werden gestrichen.

b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:
„(10a) Artikel 1 Nr. 136a, Artikel 2 Nr. 01 Buchstabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist, spätestens am 1. Januar 2009. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“

 

 

Artikel 5c
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(860-5-12)

In § 1 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, werden die Wörter „die See-Krankenkasse,“ gestrichen und nach dem Wort „Krankenversicherung“ die Wörter „sowie der See-Krankenversicherung“ eingefügt.

 

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:
1. In § 109 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „54. Lebensjahres“
durch die Angabe „55. Lebensjahres“
ersetzt.
2. Dem § 113 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn
der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit
eines Staates hatte, in dem die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
3. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten
und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn
der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit
eines Staates hatte, in dem die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
4. In § 115 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „zur
Vollendung“ durch die Wörter „zum Erreichen“ ersetzt.
5. In § 118 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Konto“ die Wörter „im Inland“ eingefügt.
6. § 120c Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende
Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich
mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen,
aber von einem anderen Unternehmer
ausgeführt werden:
1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von
vorübergehenden Montagearbeiten,
2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial
innerhalb des Zechengeländes
in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme
der Arbeiten an Baggern,
4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden
(Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes
in Betrieb befindlicher Werke,
5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen
sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb
des Zechengeländes,
6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die
nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit
das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen
ist,
9. Arbeiten in den Lampenstuben,
10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen
von gestürzten Produkten, das Aufhalden
und das Abhalden von Produkten, von Bergen
und von sonstigen Abfällen innerhalb
des Zechengeländes,
11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten
und Ebnungsarbeiten
sowie das Laden von Schutt und dergleichen,
wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb
des Zechengeländes ausgeführt
werden.“
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5
und 6 angefügt:
„(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für
die knappschaftliche Versicherung einem
knappschaftlichen Betrieb gleich.
(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche
Arbeiten im Sinne von Absatz 4
Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten
überschreiten.“
8. In § 150 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 107“
durch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.
8a. § 163 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme
der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung für die Beitragsberechnung
maßgebend ist.“
b) Die Sätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.
9. Dem § 179 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des
Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können
auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten
Einrichtungen, Integrationsprojekten oder
bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung
prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist,
haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen,
Integrationsprojekte oder deren Träger
den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle
Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung
der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich
sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher,
Listen oder andere Unterlagen, aus denen
die Angaben über die der Erstattung zu Grunde
liegende Beschäftigung hervorgehen, während
der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren
eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen
Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht
nach Satz 6 entfällt, wenn besondere
Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen
der Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren
Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.“
10. § 180 wird wie folgt gefasst:
㤠180
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Erstattung von Beiträgen für behinderte
Menschen, die Zahlung von Vorschüssen
sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen
bei den Einrichtungen, Integrationsprojekten
und bei deren Trägern einschließlich deren
Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.“
11. Dem § 184 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Säumnis drei Monate nach
Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung
des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt
geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.
Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig
geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar
1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages
sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen
anzuwenden.“
12. In § 193 werden nach dem Wort „Krankenkasse“
die Wörter „ , die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See“ eingefügt.
13. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn
der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit
eines Staates hatte, in dem die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
14. § 291 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus
dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine abschließende
Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Millionen
Euro, mit der die Aufwendungen pauschal
abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Januar
2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach
§ 270 entstehen.“
15. Dem § 317 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn
der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit
eines Staates hatte, in dem die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“

 

 

Artikel 6a
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)

§ 169 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alte Fassung
§ 169
Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft

Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass die Beiträge der in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches genannten Seeleute von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln.

§ 169
Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft

 Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß die Beiträge für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln.

 

Artikel 7
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

(860-10-1)

In § 67e Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 107“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.

 

 

Artikel 7a
Änderung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar
(827-11)

In § 3 Abs. 1 des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter „ , der Bundespost-Betriebskrankenkasse,“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und der See-Krankenkasse“ gestrichen.

 

 

Artikel 8
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)

Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 5 wird in der Spalte „Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe“ in der Leistungsgruppe 1 für das Jahr 1963 die Angabe „8 946“ durch die Angabe „8 964“ ersetzt.

2. In der Anlage 9 wird in der Spalte „Angestellte der Leistungsgruppe“ in der Leistungsgruppe 4 für das Jahr 1975 die Angabe „20 382“ durch die Angabe „20 832“ ersetzt.

3. In der Anlage 11 wird in der Spalte „Angestellte der Leistungsgruppe“ in der Leistungsgruppe 2 für das Jahr 1962 die Angabe „11 400“ durch die Angabe „11 040“ ersetzt.

4. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:
„ Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung in RM/DM
– Angestellte –
Jahr
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5 “.
b) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 1, über Tage, wird für das Jahr 1953 der Wert „11 640“
durch den Wert „12 000“ ersetzt.
c) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über Tage, wird für das Jahr 1961 der Wert „9 878“ durch
den Wert „9 876“ ersetzt.
d) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über Tage, wird für das Jahr 1967 der Wert „14 764“
durch den Wert „13 764“ ersetzt.
e) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 3, über Tage, wird für das Jahr 1970 der Wert „20 940“
durch den Wert „20 904“ ersetzt.

 

 

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

...

 

Artikel 12
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

(860-9-2)

In § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

Artikel 13
Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes

(826-30-2)

Dem § 15 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 verringert sich auf 64 vom Hundert im Jahre 2008, auf 62 vom Hundert im Jahre 2009 und auf 60 vom Hundert ab dem Jahre 2010.“

 

Artikel 14
Änderung der Gewerbeordnung
(7100-1)

Dem § 108 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

alte Fassung

§ 108
Abrechnung des Arbeitsentgelts

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

 

...

 

Artikel 20
Aufhebung von Verordnungen

1. Die Sozialversicherungsausweis-Verordnung vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1706), zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.
2. Die Verordnung über knappschaftliche Arbeiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

 

 

Artikel 21
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 6 Nr. 2, 3, 13 und 15 tritt mit Wirkung vom 5. Mai 2005 in Kraft.

(3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 18. August 2006 in Kraft.

(4) Artikel 6 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa bis ccc tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.

(5a) Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.

(6) Artikel 5 Nr. 6, Artikel 5b Nr. 2 und Artikel 14 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(7) Artikel 1 Nr. 13 tritt am 1. Januar 2008, jedoch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in Kraft.

(8) Artikel 6 Nr. 4 und 6 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten am 1. März 2008 in Kraft.

(9) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd und Doppelbuchstabe bb, Nr. 9 bis 11, 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstabe c, Artikel 4 Nr. 3a, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Artikel 6 Nr. 8a treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(10) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(11) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe c treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

(12) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c und Nr. 18a bis 18c, Artikel 2 Nr. 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 12 bis 15, Artikel 5c, Artikel 6a, Artikel 7a, Artikel 18 Nr. 5a und Artikel 19b treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(13) Artikel 5 Nr. 11 und Artikel 5b Nr. 1 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor dem 1. Januar 2009 bestandskräftig wird. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(14) Artikel 5 Nr. 9 tritt in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 bestandskräftig wird. Das  Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2007

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
U l l a S c h m i d t

 

 

 

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