Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)

BGBl. 2007 Teil I Nr. 66 S.2984, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2007 

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) 

Vom 18. Dezember 2007


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

I n ha l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 4 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 5 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 6 Gesetz zur Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 7 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 8 Folgeänderungen weiterer Gesetze
Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Artikel 10 Inkrafttreten

 

 

Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
§ 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe“.

b) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld“.

c) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:

Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

§ 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit“.

d) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“.

e) Nach der Angabe zu § 143 werden folgende Angaben eingefügt:

Abschnitt 3a
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 143a Rechtsstellung und Aufgaben
§ 143b Organe
§ 143c Satzung
§ 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie
§ 143e Aufgaben
§ 143f Zusammenarbeit
§ 143g Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 143h Beschäftigte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 143i Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
“.

f) Nach der Angabe zu § 183 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel“.

g) Nach der Angabe zu § 184 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 184a Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 184b Begriffsbestimmungen
§ 184c Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
§ 184d Durchführung des Ausgleichs
“.

h) Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:

Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

Erster Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze

§ 187 Berechnungsgrundsätze

Zweiter Unterabschnitt
Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

§ 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung“.

i) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:
§ 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung“.

j) Nach der Angabe zu § 221 werden folgende Angaben eingefügt:
§ 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
§ 221b Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen, Verordnungsermächtigung
“.

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.

alte Fassung

§ 4
Versicherungsfreiheit

 (1) Versicherungsfrei sind

1. Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
2. Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß
a) der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder
b) es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

  (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei

1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
2. Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden.

 (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.

 (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.

(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.

§ 4
Versicherungsfreiheit

 (1) Versicherungsfrei sind

1. Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
2. Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß
a) der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder
b) es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

  (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei

1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
2. Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind.

 (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.

 (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.

 

2a. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Imkereien“ gestrichen.

alte Fassung

§ 6
Freiwillige Versicherung

 (1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern

  1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagdgäste,
  2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, 
  3. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
  4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.

 (2) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

§ 6
Freiwillige Versicherung

 (1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern

  1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagdgäste,
  2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, 
  3. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
  4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.

 (2) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

 

3. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nicht bewilligt werden.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 54
Betriebs- und Haushaltshilfe

 (1) 1Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. 2Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.

(2) 1Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Satzung kann bestimmen,

  1. daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,
  2. unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird,
  3. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner erbracht wird,
  4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden,
  5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird,
  6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird.

  (4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nicht bewilligt werden.

 (5) (aufgehoben)

§ 54
Betriebs- und Haushaltshilfe

 (1) 1Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. 2Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.

(2) 1Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Satzung kann bestimmen,

  1. daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,
  2. unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird,
  3. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner erbracht wird,
  4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden,
  5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird,
  6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird.

Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Satz 1 beteiligen sich die Berechtigten angemessen an den entstehenden Aufwendungen; das Nähere bestimmt die Satzung.

  (4) 1Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. 2Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. 3Die Satzung regelt das Nähere; sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. 4Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, entsprechend.

 

4. § 55 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 55
Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. Die Satzung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte begrenzen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(2) Die Versicherten haben sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen für die Betriebs- und Haushaltshilfe zu beteiligen (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt für jeden Tag der Leistungsgewährung mindestens 10 Euro. Das Nähere zur Selbstbeteiligung bestimmt die Satzung.

§ 55
Verletztengeld

 (1) Anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft oder einer Kostenerstattung nach § 54 besteht Anspruch auf Verletztengeld, wenn

  1. dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht ist oder
  2. das Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt.

  (2) 1Für die Höhe des Verletztengeldes gilt bei landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern und den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. 2Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletztengeld versichert werden.

 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, entsprechend.

 (4) Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen vor Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, daß mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung. 

5. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

alte Fassung

§ 55a
Sonstige Ansprüche, Verletztengeld

(1) Für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, gelten die §§ 54 und 55 entsprechend.

(2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis 3 erfüllen, ohne eine Leistung nach § 55 in Anspruch zu nehmen, erhalten auf Antrag Verletztengeld, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht ist.

(3) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt in den Fällen des Absatzes 2 sowie bei den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletztengeld versichert werden. Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld vor Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung.

 

6. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 72
Beginn von Renten

 (1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem

  1. der Anspruch auf Verletztengeld endet,
  2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.

 (2) 1Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. 2Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.

 (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. 2Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.

§ 72
Beginn von Renten

 (1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem

  1. der Anspruch auf Verletztengeld endet,
  2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.

 (2) 1Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. 2Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.

 (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. 2Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.

 (4) Abweichend von Absatz 3 hat die Satzung zu bestimmen, dass für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs.1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird.

 

7. Nach § 80 wird folgender Fünfter Unterabschnitt eingefügt:

alte Fassung
Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

§ 80a
Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit

(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.

(2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt nicht gezahlt.

 

 

7a. § 114 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgenossenschaften einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften),“.

alte Fassung

§ 114
Unfallversicherungsträger

 (1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

  1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
  2. die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgenossenschaften einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften),
  3. die Unfallkasse des Bundes,
  4. die Eisenbahn-Unfallkasse,
  5. die Unfallkasse Post und Telekom,
  6. die Unfallkassen der Länder,
  7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
  8. die Feuerwehr-Unfallkassen,
  9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

 (2) 1Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

  1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
  2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
  3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
  4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186).

§ 114
Unfallversicherungsträger

 (1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

  1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
  2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
  3. die Unfallkasse des Bundes,
  4. die Eisenbahn-Unfallkasse,
  5. die Unfallkasse Post und Telekom,
  6. die Unfallkassen der Länder,
  7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
  8. die Feuerwehr-Unfallkassen,
  9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

 (2) 1Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

  1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
  2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
  3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
  4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186).

 

8. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:

alte Fassung
§ 119a
Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bildet mit der bei ihr errichteten landwirtschaftlichen Alterskasse, landwirtschaftlichen Krankenkasse und landwirtschaftlichen Pflegekasse eine Verwaltungsgemeinschaft.

 

 

9. Nach § 143 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

alte Fassung
Abschnitt 3a
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 143a
Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung). Der Spitzenverband hat die ihm zugewiesenen Aufgaben sowie Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zu erfüllen und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

§ 143b
Organe

(1) Bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern, die dem Vorstand eines Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung angehören müssen. Jede Verwaltungsgemeinschaft von  Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus ihren Vorständen insgesamt drei Mitglieder und insgesamt drei Stellvertreter in die Vertreterversammlung, von denen je ein Mitglied und je ein Stellvertreter der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören muss.

(3) Der Vorstand setzt sich aus neun von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Diese gehören zu je einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte an. Im Vorstand soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten sein.

(4) Für die Organe gelten § 31 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, die §§ 35 bis 37 Abs. 1, die §§ 38, 40 bis 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58 bis 60, die §§ 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 65, 66 Abs. 1 des Vierten Buches entsprechend. Das Nähere wird in der Satzung bestimmt. Die Vertreterversammlung beschließt auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbandsaufgaben.

(5) In den Selbstverwaltungsorganen wirken in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer nicht mit. Die Belange der Verwaltungsgemeinschaften, die aus diesem Grunde im Vorstand nicht vertreten sind, müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Das Nähere wird in der Satzung bestimmt.

(6) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung für eine Amtsdauer von jeweils sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.

 

§ 143c
Satzung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat durch seine Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den Sitz des Verbandes,
  2. die Entschädigungen für Organmitglieder,
  3. die Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
  4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung, Unterrichtung und Information des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder,
  6. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
  7. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und
  8. die Art der Bekanntmachungen.

Für die Bekanntmachung der Satzung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

 

§ 143d
Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Soweit der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Aufgaben der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1, § 71d, die §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, die §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat sicherzustellen, dass seine Ausgaben und Einnahmen sowie das Vermögen den Aufgabenbereichen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte zugeordnet werden (Kostenverteilungsschlüssel). Der Kostenverteilungsschlüssel bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.

(4) Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist § 120 entsprechend anzuwenden.

 

§ 143e
Aufgaben

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt für die landwirtschaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:

  1. Vertretung seiner Mitglieder sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, anderen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof;
  2. Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden;
  3. Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung durch Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen;
  4. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung für Unternehmer und Versicherte und der Grundsätze für regionale und trägerspezifische Broschüren;
  5. Erstellung und Auswertung von Statistiken für Verbandszwecke sowie für die Gesetzgebung, Forschung und allgemeine Öffentlichkeit;
  6. Organisation und Durchführung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern (Benchmarking von Leistungs- und Qualitätsdaten);
  7. Grundsätze für
    a) die Personalbedarfsermittlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
    b) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation und
    c) die Planung und Durchführung größerer Investitionsvorhaben unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger;
  8. Sicherstellung einer einheitlichen Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der Mitglieder;
  9. Grundsätze der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger;
  10. Funktion als Signaturstelle;
  11. Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen;
  12. Evaluierung von medizinischen Gutachten seiner Mitglieder;
  13. Durchführung oder Vergabe von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
  14. Abschluss von Tarifverträgen für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
  15. Abschluss von Teilungsabkommen;
  16. Sicherstellung einer einheitlichen Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe durch Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit und
  17. Durchführung von Arbeitstagungen.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Bereitstellung der Informationstechnik in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch
    a) Betreiben des gemeinsamen Rechenzentrums der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
    b) Planung, Entwicklung, Beschaffung sowie Einsatz von Verfahren und Programmen für die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
  2. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder und für die landwirtschaftliche Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit mit anderen Trägern oder Verbänden der Sozialversicherung,
  3. Bearbeitung von Sachverhalten und Erbringung von Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Auslandsberührung im Namen seiner Mitglieder,
  4. Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Namen seiner Mitglieder (§§ 115 bis 119 des Zehnten Buches),
  5. Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder,
  6. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen für die Verteilung der Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen,
  7. Aufstellung von einheitlichen Abgrenzungskriterien für die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und Abgabe von Empfehlungen zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten und
  8. Erlass von verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug, insbesondere zum Verfahren der Beitragserhebung und zur Beitragsüberwachung, sowie zum Einzug sonstiger Forderungen.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:

  1. Erlass von Richtlinien für
    a) die Berechnungsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, und
    b) ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der für die beitragsbelastbaren Flächenwerte maßgebenden Daten sowie die Führung der Flächen- und Arbeitswertkataster,
  2. Durchführung des Lastenausgleichs nach § 184d,
  3. Koordination der Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach § 20 Abs. 2,
  4. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  5. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.

(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt;
  2. Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
  3. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
  4. Koordinierung der Schwerpunkte der Unfallverhütung, Erlass von Unfallverhütungsvorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme von Unfallverhütungsvorschriften, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind, und Festlegung eines einheitlichen Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften und
  5. Überprüfung von Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

(5) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zusammen. Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt.

(6) Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getroffen. Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vorstand kann abweichende Entscheidungen treffen. Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen werden. Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglieder verbindlich.

(7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die Übertragung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

§ 143f
Zusammenarbeit

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung arbeiten bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der Betreuung der Versicherten eng zusammen, um eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.

(2) Werden vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder von einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer oder aller Träger eingesetzt, ist durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.

 

§ 143g
Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Mit dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird für ihre Amtsdauer ein Dienstordnungsverhältnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis auf Zeit begründet. Das befristete Dienstordnungsverhältnis oder der Arbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der nach § 143d zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung des Geschäftsführers des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen die Bezüge nach Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung nicht übersteigen; für den stellvertretenden Geschäftsführer darf die Besoldungsgruppe B 5 nicht überschritten werden.

(3) Ist der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus einem Dienstordnungsverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewählt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

 

§ 143h
Beschäftigte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften der §§ 144 bis 147 anzuwenden.

 

§ 143i
Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 143e über

  1. die Personalbedarfsermittlung,
  2. die wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation und
  3. die Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

ist die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören. Vor der Anhörung nach Satz 1 ist die Gemeinsame Personalvertretung frühzeitig zu unterrichten. Gleiches gilt für Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie Entscheidungen nach Satz 1 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können. Das Verfahren zur Beteiligung ist in einer Vereinbarung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Gemeinsamen Personalvertretung zu regeln.

(2) Mitglieder der Gemeinsamen Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Vertreterinnen und Vertreter der Personalräte der Träger der  landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder, soweit sie gebildet sind, der Gesamtpersonalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Personalrates des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(3) Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung setzt sich aus Mitgliedern der Personalvertretungen nach Absatz 2 Satz 1 zusammen. Insgesamt dürfen je Verwaltungsgemeinschaft entsandt werden:

  1. drei Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 699 wahlberechtigten Beschäftigten,
  2. sechs Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 699 wahlberechtigten Beschäftigten.

Aus der Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden drei Mitglieder entsandt. Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung. Kostentragende Stelle im Sinne des § 44 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(4) Vor Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, die sich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bei den Beschäftigten ihrer Mitglieder auswirken, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Sinne der Regelungen der §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes mit. Die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten der Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

 

 

10. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Für die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens drei Fälligkeitstermine festgelegt werden. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden.

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

alte Fassung

§ 183
Umlageverfahren

 (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

 (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

 (3) 1Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.

 (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

 (5) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufgehoben werden, wenn

  1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
  2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
  3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.

  (5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Für die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens drei Fälligkeitstermine festgelegt werden. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

  (5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden.

  (6) 1Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. 2Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

§ 183
Umlageverfahren

 (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

 (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

 (3) 1Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.

 (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

 (5) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufgehoben werden, wenn

  1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
  2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
  3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.

  (6) 1Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. 2Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger.

 

11. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:

alte Fassung
§ 183a
Rechenschaft über die Verwendung der Mittel

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitgliederzeitschriften und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen.

 

 

12. Nach § 184 werden folgende §§ 184a bis 184d eingefügt:

Tritt nach Artikel 10 Abs.5 des Gesetzes (BGBl. 2007 Teil I Nr. 66 S.2984) am 1. Januar 2010 in Kraft.
alte Fassung
§ 184a
Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.

 

§ 184b
Begriffsbestimmungen

(1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld und Abfindungen aus Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 sowie aus Versicherungsfällen, die nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) auf die Berufsgenossenschaften übertragen worden sind.

(2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das die Rentenlasten gemeinsam getragen werden.

(3) Neurenten eines Jahres sind die Rentenlasten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen, für die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde. Abfindungen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzieren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum Ende des vierten Jahres nach der erstmaligen Feststellung der Rente geleistet worden wäre. Satz 2 gilt für Abfindungen nach § 75 entsprechend. Besondere Abfindungen nach § 221a bleiben außer Betracht.

(4) Beitragsbelastbare Flächenwerte sind die Flächenwerte für die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erfassten Flächen von Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1. Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet. Der durchschnittliche Hektarwert der landwirtschaftlichen Nutzung errechnet sich aus der Summe der von den Finanzbehörden für die Gemeinde nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Vergleichswerte, geteilt durch die Gesamtfläche der in der Gemeinde gelegenen landwirtschaftlichen Nutzung. Als Hektarwert sind anzusetzen

  1. für die weinbauliche Nutzung 5 500 Deutsche Mark,
  2. für die forstwirtschaftliche Nutzung 150 Deutsche Mark,
  3. für Geringstland 50 Deutsche Mark,
  4. für landwirtschaftliche Sonderkulturen, insbesondere Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Spargel, Teichwirtschaft, Fischzucht und Saatzucht, 5 500 Deutsche Mark und
  5. für die gärtnerische Nutzung 17 588 Deutsche Mark.

Maßgebend sind jeweils die betrieblichen Verhältnisse am 1. Juli des Ausgleichsjahres.

 

§ 184c
Gemeinsame Tragung der Rentenlasten

Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des Zweifachen ihrer Neurenten. Soweit die Rentenlasten die nach Satz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die  Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach dem Verhältnis ihrer beitragsbelastbaren Flächenwerte gemeinsam.

 

§ 184d
Durchführung des Ausgleichs

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 184c durch. Zu diesem Zweck ermittelt er die auszugleichenden Beträge, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch. Das Nähere zur Durchführung des Ausgleichs, insbesondere das Melde- und Zahlungsverfahren, wird in der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt.

 

 

13. Dem § 187 wird die folgende Zwischenüberschrift vorangestellt:

Erster Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
“.

 

14. Nach § 187 wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:

alte Fassung
Zweiter Unterabschnitt
Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

§ 187a
Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

  1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,
  2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
  3. Versorgungsaufwendungen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches über von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1.

 

 

15. § 197 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Versicherungspflicht“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Beitragserhebung“ die Wörter „oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Vermessungsämter“ wird durch das Wort „Vermessungsverwaltung“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen“ werden durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Versicherungspflicht“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Beitragserhebung“ die Wörter „oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte“ eingefügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen.

alte Fassung

§ 197
Übermittlungspflicht der Gemeinden und Finanzbehörden

 (1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit die Ermittlungen von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden.

(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Feststellungen zu

  1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen,
  2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
  3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,
  4. dem Bestand an Vieheinheiten,
  5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
  6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie
  7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland

zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.

(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) durch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei ihnen maschinell vorhandenen Feststellungen im Sinne von Absatz 2 zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht, zum Zweck der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen.

§ 197
Übermittlungspflicht der Gemeinden und Finanzbehörden

 (1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit die Ermittlungen von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden.

(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Feststellungen zu

  1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen,
  2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
  3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,
  4. dem Bestand an Vieheinheiten,
  5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
  6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie
  7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland

zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.

(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsämter übermitteln dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) durch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei ihnen maschinell vorhandenen Feststellungen im Sinne von Absatz 2 zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Satz 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung entsprechen.

 

16. Dem § 205 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Auf automatisierte Abrufverfahren im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 143e Abs. 2 Nr. 1, die auf den Spitzenverband und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung begrenzt sind, ist § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches nicht anzuwenden.

alte Fassung

§ 205
Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

 (1) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse desselben Bezirks dürfen personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien verarbeiten, soweit die Daten jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Daten der Versicherten den einzelnen Trägern nur so weit zugänglich gemacht werden, wie sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 199) erforderlich sind.

 (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch Abruf ermöglicht, ist dort nur zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie mit den landwirtschaftlichen Alterskassen, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.

(3) Auf automatisierte Abrufverfahren im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 143e Abs. 2 Nr. 1, die auf den Spitzenverband und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung begrenzt sind, ist § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches nicht anzuwenden.

§ 205
Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

 (1) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse desselben Bezirks dürfen personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien verarbeiten, soweit die Daten jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Daten der Versicherten den einzelnen Trägern nur so weit zugänglich gemacht werden, wie sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 199) erforderlich sind.

 (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch Abruf ermöglicht, ist dort nur zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie mit den landwirtschaftlichen Alterskassen, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.

 

17. § 221 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung
§ 221
Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung

(1) Für Leistungen nach § 54 Abs. 1 und 2 sind die §§ 54 und 55 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist.

(2) § 80a ist nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.

(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften dürfen in den Jahren 2008 bis 2010 eine Obergrenze in Höhe von 90 vom Hundert der Verwaltungsausgaben des Jahres 2006 nicht überschreiten. Bei den Verwaltungsausgaben bleiben unberücksichtigt die Versorgungsaufwendungen sowie die in den Umlagen an die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung enthaltenen Teilbeträge für Anschaffungen für die automatisierte Datenverarbeitung. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen für einzelne Jahre Ausnahmen zulassen, wenn die Obergrenze im gesamten Zeitraum des Satzes 1 damit nicht überschritten wird. Die Entscheidung nach Satz 3 wird im Rahmen der Genehmigung der Haushaltspläne 2009 und 2010 nach § 71d des Vierten Buches getroffen; die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben zusammen mit dem Haushaltsplan die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 4.

(4) Die Aufwendungen für die besonderen Abfindungen nach § 221a bleiben bei der Ermittlung der Bewertungskriterien nach § 1 der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617) außer Betracht.

(5) Bei der Rechenschaft über die Verwendung der Mittel nach § 183a ist in den Jahren 2008 bis 2014 auch über die Entwicklung der Verwaltungsausgaben seit dem Jahr 2006 und die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 3 und nach § 187a Rechenschaft abzulegen.

(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächenwerte nach § 184b Abs. 4 folgende Werte anzusetzen:

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Wert
Schleswig-Holstein und Hamburg 1 361 157 388
Niedersachsen-Bremen 2 770 313 842
Nordrhein-Westfalen 2 828 713 410
Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland 2 484 717 085
Franken und Oberbayern 1 802 762 734
Niederbayern/Oberpfalz
und Schwaben 1 525 327 160
Baden-Württemberg 1 952 117 614
Gartenbau 1 029 050 781
Mittel- und Ostdeutschland 7 013 409 250

(7) In den Jahren 2010 bis 2013 ist § 184c mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Berufsgenossenschaft in den Jahren 2010 und 2011 Rentenlasten in Höhe des Dreifachen und in den Jahren 2012 und 2013 in Höhe des Zweieinhalbfachen ihrer Neurenten trägt.

§ 221
Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung

Für Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging. die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006 erfolgt ist. § 72 Abs. 4 in der ab 30. März 2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. § 93 Abs. 5 und 6 in der ab 30. März 2005 gehenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 29. März 2005 eingetreten sind.

 

 

18. Nach § 221 werden folgende §§ 221a und 221b eingefügt:

alte Fassung
§ 221a
Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Versicherte, die gegen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vom Hundert haben, sollen in den Jahren 2008 und 2009 auf ihren Antrag im Wege besonderer Abfindungen im Rahmen der nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung stehenden Mittel mit einem dem Kapitalwert der Rente nach Absatz 4 entsprechenden Betrag abgefunden werden. Für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, gilt Satz 1, wenn die Summe der festgestellten Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zahl 50 nicht erreicht. Im Übrigen sind § 76 Abs. 2 und 3 und § 77 entsprechend anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer besonderen Abfindung nach Satz 1 vor, ist eine Bewilligung von Abfindungen nach den §§ 76 und 78 ausgeschlossen.

(2) Für die Bewilligung der besonderen Abfindungen leistet der Bund in den Jahren 2008 und 2009 nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel einen zweckgebundenen Zuschuss bis zu einer Höhe von jährlich 200 Millionen Euro; soweit die bewilligten Mittel im Jahr 2008 nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich der Betrag für das Jahr 2009 entsprechend. Diese Mittel des Bundes werden an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgezahlt, der sie nach besonderer Anforderung an die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weiterleitet. Das Nähere zur Auszahlung und Verwendung der Bundesmittel wird durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können Bundeszuschüsse nach Absatz 2 nur in Anspruch nehmen, wenn sie für die besonderen Abfindungen aus eigenen Mitteln einen weiteren Betrag in Höhe von 62,5 vom Hundert der auf sie entfallenden Bundeszuschüsse bereitstellen.

(4) Der Kapitalwert für die Berechnung der besonderen Abfindungen richtet sich nach folgender Tabelle:

Alter der Versicherten zum Zeitpunkt der Abfindung Kapitalwert
unter 25 20,5
25 bis unter 30 19,7
30 bis unter 35 18,8
35 bis unter 40 17,7
40 bis unter 45 16,5
45 bis unter 50 15,1
50 bis unter 55 13,5
55 bis unter 60 11,8
60 bis unter 65 10,0
65 bis unter 70 8,2
70 bis unter 75 6,5
75 bis unter 80 5,0
80 bis unter 85 3,8
85 bis unter 90 2,9
90 bis unter 95 2,2
95 und mehr 1,6

 

§ 221b
Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen, Verordnungsermächtigung

(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft haben bis zum 31. Dezember 2008 den strukturellen Änderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen durch eine Weiterentwicklung der Festlegungen der Satzung nach § 182 Abs. 2 Satz 2 Rechnung zu tragen. Dabei soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen berücksichtigt werden; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Für die nach den Sätzen 1 und 2 notwendigen statistischen Erhebungen sind die §§ 191 und 198 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. März 2009 über die Maßnahmen und Beschlüsse der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu berichten.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die anzuwendenden  Berechungsgrundlagen zum 1. Januar 2010 durch Rechtsverordnung festzulegen, wenn die erforderlichen Beschlüsse nicht bis zu der in Absatz 1 genannten Frist gefasst worden sind und den Organen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nach dem Bericht nach Absatz 2 auch keine Vorschläge zu einer Beschlussfassung bis spätestens 30. September 2009 vorliegen.

 

 

 

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1. § 28k Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter „Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

2. (aufgehoben)

3. § 88 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ihrer Verbände“ durch die Wörter „ihres Spitzenverbandes“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der Verbände“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes“ ersetzt.

 

 

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Ersten
Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt
gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
㤠53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung“.
c) Die Angaben zu den §§ 54 bis 58b werden wie
folgt gefasst:
„§§ 54 bis 58b (weggefallen)“.
d) In der Angabe zu § 62 werden die Wörter „Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen“
durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung“ ersetzt.
e) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64 (weggefallen)“.
f) In der Angabe zu § 119a wird die Angabe „2000
bis 2005“ durch die Angabe „2009 bis 2014“ ersetzt.
2. Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 53
Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch) ist der Spitzenverband
für die landwirtschaftlichen Alterskassen. Neben
den sich aus den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes
ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Aufgaben für die Alterssicherung
der Landwirte wahr.
(2) Er nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:
1. Abschluss von Verträgen im Namen seiner Mitglieder
mit Leistungserbringern,
2. Vorlage der Übersichten über die Geschäfts- und
Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen
Alterskassen eines Kalenderjahres beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales bis spätestens
30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3. Bearbeitung des Versorgungsausgleichs für
seine Mitglieder, einschließlich des Auskunftsverfahrens
nach § 53b Abs. 2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und
4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle
für den Bereich der Alterssicherung der
Landwirte.“

3. § 64 wird aufgehoben.

3a. § 70 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) In den verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug
nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch ist zusätzlich Näheres
zur Weiterleitung der Beiträge an den Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
zu regeln.“

4. § 119a wird wie folgt gefasst:
㤠119a
Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014

(1) Abweichend von den Regelungen über Veränderungen der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und  Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und  geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:
1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,
2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
3. Versorgungsaufwendungen.

(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1.“

 

5. In § 1 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 4, § 44 Abs. 2
Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und
Satz 2, den §§ 49, 60 Abs. 4, § 61a Abs. 1 Satz 2,
den §§ 62, 79 Abs. 1 und 2 und § 80 Abs. 3 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter
„Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“
ersetzt.
6. In § 10 Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1
und § 45 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
jeweils die Wörter „Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen“ durch die Wörter „Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“
ersetzt.

 

 

Artikel 4
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4a wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „Nr. 1 bis 6“ eingefügt.
1a. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „die in Absatz 1
Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz
1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind“
durch die Wörter „die in Absatz 1 Nr. 4 genannten
Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3
oder 6 versicherungspflichtig sind“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠18
Verwaltungsstellen, Versichertenälteste“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze
2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „wahrzunehmen“
das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „von den Spitzenverbänden
der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger
gemeinsam und einheitlich“
durch die Wörter „vom Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“
ersetzt.
d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
„den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
Spitzenverband“ ersetzt sowie nach dem Wort
„werden“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt
und der folgende Halbsatz gestrichen.
3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
㤠18a
Reduzierung der
Kosten für Verwaltung und Verfahren
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass die jährlichen
Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen
Krankenkassen bis zum Jahr 2014
um 20 Prozent der rechtmäßigen Ausgaben für Verwaltungs-
und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr
2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat
der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
jedes Jahr dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und den Aufsichtsbehörden der Träger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die
Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten
bei den einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkassen
und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung sowie über die umgesetzten
und geplanten Maßnahmen zur Optimierung
dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert
auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche
sich aus dem Benchmarking der Träger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.
(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten
nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:
1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum
Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden
bestimmt,
2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der
Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung
des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
dienen, und
3. Versorgungsaufwendungen.
(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1
Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen
der Genehmigung der Haushalte nach § 71d
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den
landwirtschaftlichen Krankenkassen zu veranlassende
Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs-
und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Die Aufsichtsbehörden unterrichten das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz über die Entscheidungen
nach Satz 1.“
4. § 34 wird wie folgt gefasst:
㤠34
Verbandsaufgaben in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch) nimmt in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung Verbandsaufgaben
wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberührt.
(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden
Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen
Krankenkassen die in § 143e des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben
wahr, soweit nicht die Zuständigkeit des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen (§ 217f des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gegeben ist.
Als Grundsatz- und Querschnittsaufgabe sichert
der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
für die landwirtschaftlichen Krankenkassen
eine einheitliche Rechtsanwendung, auch
durch Erlass von Richtlinien und Grundsätzen, insbesondere
aus den Bereichen
1. Meldeverfahren nach § 29,
2. Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit
zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher
Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
3. Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden
Familienangehörigen in der Landwirtschaft
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung,
4. Prüfungen durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen
gemäß § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch,
5. Beurteilung der Hauptberuflichkeit von mitarbeitenden
Familienangehörigen in der Landwirtschaft.
(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zuständig für die
Erfüllung folgender Aufgaben:
1. Verteilung der Zuschüsse des Bundes und des
Solidarzuschlags nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaftlichen
Krankenkassen,
2. Überprüfung der Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen
für die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
3. Abschluss von verbindlichen Verträgen für seine
Mitglieder
a) abweichend von § 125 Abs. 2 und § 127
Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
mit Leistungserbringern von Heilund
Hilfsmitteln und
b) abweichend von § 130a Abs. 8 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und § 78 Abs. 3
des Arzneimittelgesetzes mit pharmazeutischen
Unternehmern,
4. Genehmigung von Verträgen der landwirtschaftlichen
Krankenkassen mit Erbringern von Leistungen
zur Durchführung von Betriebs- und
Haushaltshilfe und
5. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für
die landwirtschaftlichen Krankenkassen.“
5. § 35 wird aufgehoben.
6. In § 38 Abs. 4 Satz 5, § 51 Abs. 3 und § 61 Abs. 2
und 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen“
durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung“ ersetzt.
7. In § 58 werden die Wörter „und deren Bundesverband“
gestrichen.

 

 

Artikel 5
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Artikel 16 Nr. 1, 3 und 6 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

 

Artikel 6
Gesetz zur Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 1
Errichtung, Mitglieder

(1) Zum 1. Januar 2009 wird als Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine bundesunmittelbare
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.
(2) Mitglieder des Spitzenverbandes sind die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen
Alterskassen, die landwirtschaftlichen
Krankenkassen und die landwirtschaftlichen Pflegekassen.

§ 2
Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.

(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V. wird am 1. Januar 2009 in
den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V. gehen als Ganzes auf den Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden keine Anwendung. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften e.V. ist aufgelöst.

§ 3
Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen

(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen werden am 1. Januar 2009
in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen
und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen gehen als Ganzes auf den Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
über. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen sind aufgelöst.

§ 4
Kosten bei Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Für die aus Anlass der Errichtung des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
und der Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften e.V. sowie
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen
und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen erforderlichen Rechts- und
Amtshandlungen werden Abgaben und Gerichtskosten
nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von
der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen,
wenn der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung bestätigt, dass die Maßnahme der
Durchführung dieses Gesetzes dient.

 

 

Artikel 7
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

A b sc h ni t t 1
P e r s o na l r e c h t l i c h e Ü b e r g a n g s r e g e l u n g e n

§ 1
Übertritt des Personals

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
tritt mit Auflösung des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V. in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt
zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften e.V. und den dort
beschäftigten gemeinschaftlichen Angestellten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestehen.
Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131
und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten
entsprechend.
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
tritt mit Auflösung des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des
Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen
in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt
zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und dem Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen und den dort beschäftigten
Dienstordnungsangestellten bestehen. Die
§§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133
des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend.
(3) Die jeweiligen Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger treten mit Auflösung des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und des Gesamtverbandes
der landwirtschaftlichen Alterskassen in entsprechender
Anwendung des § 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung über.
(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
tritt mit Auflösung des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen
dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften e.V., dem Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen einerseits
und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern und Auszubildenden andererseits
bestehen.
(5) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher
Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember
1999 findet Anwendung. Auf Dienstordnungsangestellte
ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.

§ 2
Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der
stellvertretende Geschäftsführer des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.,
die am 31. Dezember 2008 amtieren, nehmen die Aufgaben
der Geschäftsführung des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf
der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der
Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahr. Werden
sie im Anschluss daran nicht wieder gewählt, ist § 130
Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend
anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden
Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
und bei einer anschließenden Wiederwahl des Geschäftsführers
oder des stellvertretenden Geschäftsführers
findet § 143g Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
keine Anwendung. Scheiden der Geschäftsführer
oder der stellvertretende Geschäftsführer
nach Ablauf der am 1. Januar 2008 beginnenden Wahlperiode
der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt aus, ist
§ 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend
anzuwenden.

§ 3
Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen

(1) Für die nach § 1 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten
gelten die jeweiligen Regelungen
der Dienstordnung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und des Gesamtverbandes
der landwirtschaftlichen Alterskassen so lange
weiter, bis sich der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung eine einheitliche Dienstordnung
gegeben hat.
(2) Für die künftig vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung von den Trägern der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung übernommenen
Dienstordnungsangestellten gelten die jeweiligen
Regelungen der Dienstordnung des vorherigen Trägers
so lange weiter, bis sich der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung eine Dienstordnung
gegeben hat.
(3) Tritt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung nach § 1 Abs. 4 in ein bestehendes
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, finden die bei
dem bisherigen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge bis
zum Inkrafttreten durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung abzuschließender
Tarifverträge weiter Anwendung.
(4) Für die nach § 1 zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung übergetretenen Beschäftigten
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. gelten die bei dem
Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V. bis zu dessen Auflösung bestehenden
Betriebsvereinbarungen als Dienstvereinbarungen so
lange weiter, bis der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung zu dem jeweiligen Regelungsgegenstand
Dienstvereinbarungen abgeschlossen
hat und diese in Kraft getreten sind. Gleiches gilt
für die bei dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und dem Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen bestehenden Dienstvereinbarungen.
(5) Die in einem Beschäftigungsverhältnis beim Bundesverband
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V., beim Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und beim Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen verbrachten Zeiten
gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich
besoldungs- und versorgungsrechtlicher
Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen
und tarifrechtlicher Regelungen beim Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
als bei ihm verbrachte Zeiten.
(6) Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte sowie
der Jugend- und Auszubildendenvertretungen des
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und des Gesamtverbandes
der landwirtschaftlichen Alterskassen nehmen
ab dem Zeitpunkt der Eingliederung der Verbände in
den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
zusammen und gleichberechtigt die Beteiligungsrechte
und sonstigen personalvertretungsrechtlichen
Belange der Beschäftigten des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahr. Für
sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
§ 21b des Betriebsverfassungsgesetzes
findet für den ehemaligen Betriebsrat des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V. Anwendung. Die Personalvertretungen
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen
und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen bleiben ebenfalls so lange
im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung
im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
(7) Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.
(8) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eingliederung des
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V. in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung förmlich eingeleiteten
Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss
die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes
sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren
vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten.
(9) Die Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen
beim Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und beim Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen bleiben bis zur Wahl
einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
für ihren Zuständigkeitsbereich im
Amt.

§ 4
Angebote zur Anstellung

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
soll Beschäftigten der Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung eine Anstellung anbieten,
soweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung der
Aufgaben des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung erforderlich ist. Einer vorherigen
Ausschreibung bedarf es nicht.

A b sc h ni t t 2
Ü b e r g a n g s r e g e l u n g e n zum Se l b s t v e r w a l t u n g s r e c h t

§ 5
Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden
Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung nach den §§ 6 und 7.

§ 6
Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlungen des
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen
und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen werden Mitglieder der Vertreterversammlung
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung. Zusätzlich entsendet jede
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aus ihrem
Vorstand jeweils einen Vertreter aus der Gruppe der
versicherten Arbeitnehmer in die Vertreterversammlung
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Das Gleiche gilt für die stellvertretenden
Mitglieder der in den Sätzen 1 und 2 genannten Vertreterversammlung.
(2) Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt spätestens
am 31. Januar 2009 zusammen.

§ 7
Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Der am 31. Dezember 2008 bestehende Vorstand
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V. nimmt die Aufgaben des Vorstandes
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar
2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane
wahr.
(2) Im Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung soll jede Verwaltungsgemeinschaft
der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
vertreten sein. Die Satzung des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
regelt das Nähere zu einer erforderlichen Nachwahl.

A b sc h ni t t 3
Ü b e r g a n g s r e g e l u n g z u r Um s e t z u n g d e r Ma ß n a hme n

§ 8
Verbindliches Rahmenkonzept

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
beschließt bis zum 31. März 2009 ein verbindliches
Rahmenkonzept zur Umsetzung der Maßnahmen
zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung; die Umsetzung der
Maßnahmen soll bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen
werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob und
inwieweit Aufgaben des Spitzenverbandes von ehemaligen
Beschäftigten der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger
an einem anderen Ort als dem Sitz
des Verbandes erledigt werden können. Die Umsetzung
der Maßnahmen ist sozialverträglich zu gestalten; der
Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen
bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet
Anwendung. Vor der Beschlussfassung ist die Gemeinsame
Personalvertretung des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören.
§ 143i Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend. Das Rahmenkonzept bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.

A b sc h ni t t 4
A u fba u d e s S p i t z e n v e r b a n d e s d e r l a ndwi r t s c h a f t l i c h e n S o z i a l v e r s i c h e r u n g

§ 9
Errichtungsausschuss

(1) Zum Aufbau des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung wird bis zum 30. Juni
2008 ein Errichtungsausschuss gebildet, der aus je
zwei Mitgliedern der Vorstände des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.,
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen
und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen besteht. Die Mitglieder des
Errichtungsausschusses sollen zu je einem Drittel der
Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der
Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne
fremde Arbeitskräfte angehören. Der Geschäftsführer
und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V. sowie das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören
dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme
an.
(2) Der Errichtungsausschuss hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Vorbereitende Maßnahmen zur fristgerechten Errichtung
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung,
2. Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
3. Vorbereitung des aufzustellenden Haushaltsplans
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
für das Jahr 2009,
4. Ausarbeitung des Entwurfs des verbindlichen Rahmenkonzepts
nach § 8 und
5. Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
nach § 6 Abs. 2.
(3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer
Ausschuss nach § 36a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

 

 

Artikel 8
Folgeänderungen weiterer Gesetze

(1) § 361 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch § 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
2. In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.“ durch die Wörter „dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

(2) In § 54 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 54“ durch die Angabe „nach den §§ 54 und 55“ ersetzt.

(3) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch § 22 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.

(4) In § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

(5) In § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

(6) In § 1 Satz 3 der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

(7) In § 36 Abs. 4 Satz 2 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 449 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Spitzenverbände der Unfallversicherung“ durch die Wörter „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.“ und die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterssicherung“ durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

 

 

Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Artikel VIII § 1 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

 

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 3 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d und j, Nr. 8 und 18 (§ 221b) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 9, 10, 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die Artikel 2 bis 6, Artikel 7 (§§ 1 bis 8), Artikel 8 Abs. 1 und 4 bis 7 sowie Artikel 9 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 12 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2007

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
H o r s t Se e h o f e r

 

 

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