Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
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BGBl. 2007 Teil I Nr. 47 S.2246, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007 |
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft *)
Vom 7. September 2007
(Auszug)
*) Die Artikel 9a und 9b dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten
Dienstleistungsbereichen
(Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz – DLKonjStatG)
...
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie
folgt gefasst:
„§ 60 Beschäftigte Personen“.
2. § 14 wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 14 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. (4) Für die Anzeige ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. (5) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (9) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
(12) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (14) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann. |
“
3. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „selbständig
oder unselbständig in eigener Person“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das Wort „selbständig“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 55 (1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). (3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. |
4. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „das gleiche gilt
für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten
Personen;“ gestrichen.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
c) In Nummer 5 werden die Wörter „das gleiche gilt
für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten
Personen;“ gestrichen.
d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges
Gewerbe ausübt, für dessen
Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich
ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;“.
e) Nummer 8 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 55a (1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. |
5. § 55b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 55b (1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. (2) 1Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. 2Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. |
6. § 55c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „selbständiger“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10
bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.“
alte Fassung | |
§ 55c
Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. 2§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10 bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend. |
7. § 55e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1
Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des
Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten
im Reisegewerbe verboten, auch wenn
sie unselbständig ausgeübt werden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 55e (1) 1An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. (2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. |
8. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe
a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf
Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum
eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens
im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum
ausschließlich bankübliche Geschäfte
betrieben werden, zu denen diese Unternehmen
nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.“
alte Fassung | |
§ 56 (1) Im Reisegewerbe sind verboten
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. 2Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend. (3) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. 2Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues. (4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind. |
9. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „selbständigen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird das Wort „selbständige“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 57 (1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend. (3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt. |
10. Nach § 59 wird folgender § 60 eingefügt:
„ | alte Fassung |
§ 60 Beschäftigte Personen Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. |
“
11. § 60c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der
die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist
verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine
Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der
Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie
unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen;
dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem
anderen Ort als der Inhaber tätig sind. Für den
Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1
entsprechend.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Gewerbetreibende
oder der von ihm im Betrieb Beschäftigte
die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine
beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage,
auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis
glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu führen.
Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
alte Fassung | |
§ 60c (1) 1Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. 2Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen. (2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind. Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (3) Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im Betrieb Beschäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu führen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
12. In § 61 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55c, 56 Abs. 2 Satz 3 und § 59“ durch die Angabe „§§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 61 Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. |
13. § 145 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz
oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3
Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort
genannte Unterlage nicht bei sich führt oder
nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder
eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht
rechtzeitig einstellt,“.
b) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
c) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Zweitschrift“
die Wörter „oder beglaubigte Kopie“ eingefügt
und am Ende der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
d) Folgende neue Nummer 11 wird angefügt:
„11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte
Unterlage nicht mit sich führt.“
alte Fassung | |
§ 145 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
14. § 146 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 3“
durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Teilnahme“
das Wort „an“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 146 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
Artikel 9a
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule
gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss
einer Ausbildung von mindestens drei
Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender
Dauer an einer Universität, einer
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung
mit gleichwertigem Ausbildungsniveau
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben
dem Studium eine Berufsausbildung gefordert
wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen,
dass diese abgeschlossen ist.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder eine Bescheinigung
nach § 9 Abs. 2“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 7 (1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte Handwerke). (1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. (2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen. (2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat. (3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt. (4) (aufgehoben) (5) (aufgehoben) (6) (aufgehoben) (7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt. (8) (aufgehoben) (9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden. |
§ 7 (1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte Handwerke). (1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. (2) 1In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von
technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten
Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen
Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung
entspricht. 2Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung
für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens
gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich
abgelegt haben. 3Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer
nach § 42 dieses Gesetzes oder nach
§ 53 des
Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig
sind. 4 (2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat. (3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach §
8 oder § 9 Abs. 1 (4) (aufgehoben) (5) (aufgehoben) (6) (aufgehoben) (7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt. (8) (aufgehoben) (9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden. |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur
Durchführung von Richtlinien der Europäischen
Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des
freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit
und zur Durchführung des Abkommens
vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie
des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu
bestimmen,
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8
Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen
ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
alte Fassung | |
§ 9 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen,
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält. |
§ 9
(2)
|
3. § 22b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der
Angabe „§ 8“ die Wörter „oder nach § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule
gemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Diplome
nach § 7 Abs. 2 Satz 4.“
alte Fassung | |
§ 22b (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer
(3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4. Kenntnisse und Fähigkeiten, wer
und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung gilt als Nachweis. (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. |
§ 22b (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer
(3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten, wer
und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung gilt als Nachweis. (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. |
4. Nach § 22b wird folgender § 22c eingefügt:
„ | alte Fassung |
§ 22c (1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. |
“
5. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule
gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2
Satz 4.“
alte Fassung | |
§ 46 (1) Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. (2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4. (3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. (4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse. |
§ 46 (1) Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat.
(2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte
Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den
Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien,
wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden
wie in der Meisterprüfung. (3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. (4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse. |
6. In § 51a Abs. 7 wird das Wort „Prüfungsverfahren“ durch die Wörter „Zulassungs- und Prüfungsverfahren“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 51a (1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden. (2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
(3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen durch und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse. Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung. (6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend. (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren erlassen. |
§ 51a (1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden. (2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
(3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen durch und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse. Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung. (6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das |
7. In § 117 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder § 9 Abs. 2 Satz 1“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 117 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Handgeldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
§ 117 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Handgeldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
8. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
„nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6“ durch die Wörter
„nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 118 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
§ 118 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeiten |
Artikel 9b
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
§ 31 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 31 Europaklausel (1) In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt. (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. |
|
“
Artikel 10
Änderung des Gaststättengesetzes
Die §§ 13 und 28 Abs. 1 Nr. 5a sowie die §§ 29 und 35 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben.
alte Fassung | |
Artikel 11
Änderung des
Preisangaben- und Preisklauselgesetzes
Das Preisangaben- und Preisklauselgesetz vom
3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert
durch Artikel 154 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Bezeichnung „Preisangaben-
und Preisklauselgesetz“ durch die Bezeichnung
„Gesetz über die Preisangaben (Preisangabengesetz)“
ersetzt.
2. § 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des
Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Dem § 5 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April
2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer
im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung
abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht.
In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann
keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe
von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“
Artikel 13
Änderung des
Dienstleistungsstatistikgesetzes
§ 5 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1765) wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer
im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr
der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1
Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden
folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht,
wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr Umsätze zusammen
mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe
von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“
Artikel 14
Änderung des Gesetzes
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
§ 9 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch
Artikel 139 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer
im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr
der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1
Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden
folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht,
wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von
weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“
Artikel 15
Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes
Dem § 4 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2846), das durch Artikel 143
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer
im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung
abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht.
In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann
keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe
von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“
Artikel 16
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
Dem § 6 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März
1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 140 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer
im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung
abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine
Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren
besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger
Arbeit in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet
hat.“
Artikel 17
Änderung des
Handelsstatistikgesetzes
Dem § 8 Abs. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch
Artikel 141 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer
im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht.
In den beiden folgenden Kalenderjahren
besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet
hat.“
Artikel 18
Änderung des
Beherbergungsstatistikgesetzes
Dem § 6 Abs. 2 des Beherbergungsstatistikgesetzes
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das durch Artikel 8a
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer
im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht.
In den beiden folgenden Kalenderjahren
besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet
hat.“
Artikel 19
Änderung des
Verkehrsstatistikgesetzes
Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318),
geändert durch Artikel 90 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „15“ durch die Zahl
„10“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, d und e wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem
Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des
letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung)
durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.
Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der
Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.“
Artikel 20
Änderung des
Gesetzes über die Preisstatistik
Nach § 7 des Gesetzes über die Preisstatistik in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird
folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im
Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179)
sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend
von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und
§ 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden
Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht,
wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als
500 000 Euro erwirtschaftet hat.“
Artikel 21
Änderung des
Verdienststatistikgesetzes
§ 8 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3291) wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer
im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr
der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1
Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden
folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht,
wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von
weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“
Artikel 21a
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 werden die Wörter „den Vergabestellen“ durch die Angabe „öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im
Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister
Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1
oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklärung,
dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss
nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch
im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche
Auftraggeber nach Satz 3 Auskünfte des
Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung
jederzeit anfordern.“
3. Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll,
fordert der öffentliche Auftrageber nach Satz 3 bei
Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor Zuschlagserteilung
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
nach § 150a der Gewerbeordnung
an. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über
den Ausschluss zu hören.“
alte Fassung | |
Artikel 22
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt
geändert:
1. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld
Angaben über das Beschäftigungsverhältnis
notwendig und sind diese dem Leistungsträger
aus anderem Grund nicht bekannt,
sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers
nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann dem
Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung aus
systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell
erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau
des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen
und Angaben bestimmen die Spitzenverbände
der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung
Bund und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger
in Gemeinsamen Grundsätzen.
Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände
ist anzuhören.
(3) Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung
nach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der
Leistungsträger alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber
durch Datenübertragung zu erstatten.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im Falle
der Zahlung von Krankentagegeld können private
Krankenversicherungsunternehmen Angaben gegenüber
dem Arbeitgeber nach den Sätzen 1
und 2 erstatten.“
2. In § 28p Abs. 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebsnummer“
ein Komma und die Wörter „der für
den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger“
eingefügt.
Artikel 23
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 190 bis 193“ durch die Angabe „§§ 190 bis 194“ ersetzt.
alte Fassung | |
2. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn-
und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem
Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt,
ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.“
alte Fassung | |
3. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb
eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers
zu erstatten.“
alte Fassung | |
Artikel 24
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 194 das Wort „Vorausbescheinigung“ durch die Wörter „Gesonderte Meldung und Hochrechnung“ ersetzt.
2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt.
3. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche
beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden
Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen
Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet
worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2), sind
für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der
Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht
die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme
von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten
voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme
ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.“
4. § 194 wird wie folgt gefasst:
„§ 194
Gesonderte Meldung und Hochrechnung
(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3 des Elften Buches bleibt unberührt.
(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.“
Artikel 25
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt.
alte Fassung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2 (1) Kraft Gesetzes sind versichert
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
§ 2 (1) Kraft Gesetzes sind versichert
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
2. § 166 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Beitragsüberwachungsverordnung
vom 22. Mai 1989 (BGBl. I
S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229)“ durch das
Wort „Beitragsverfahrensverordnung“ und das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt sowie der
zweite Halbsatz gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Unfallversicherung
von den Trägern der Rentenversicherung
im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p
Abs. 1 des Vierten Buches durchgeführt.“
alte Fassung | |
§ 166 (1) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsverfahrensverordnung. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches durchgeführt. |
§ 166 (1) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die
Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches
und die |
3. § 183 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die
Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger.“
alte Fassung | |
§ 183 (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. (3) 1Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. 2Das Nähere bestimmt die Satzung. (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. (5) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufgehoben werden, wenn
(6) 1Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. 2Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger. |
§ 183 (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. (3) 1Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. 2Das Nähere bestimmt die Satzung. (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. (5) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufgehoben werden, wenn
(6) 1Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu
geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. 2 |
Artikel 26
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, wird aufgehoben.
alte Fassung | |
Artikel 27
Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur
durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche
Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs
mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte
Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln
für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom
11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, und die den Zusatz „Gilt auch als
Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen
Gelegenheitsverkehr“ enthält, nachgewiesen
werden.“
alte Fassung | |
2. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen
der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Ausgenommen
sind Fahrplanänderungen, die wegen
vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus
besonderen Anlässen vorgenommen werden und
für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat
gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen.
Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen
anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind
diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2
genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde
anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde
kann den angezeigten Fahrplanänderungen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen,
wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht
vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann
nicht in Kraft treten.“
alte Fassung | |
Artikel 28
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
(1) § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch –
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 143
Blindenwerkstätten
Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von auf
Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten
Blindenwerkstätten anzuwenden.“
(2) § 4 Nr. 19 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a
fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten
und der anerkannten Zusammenschlüsse
von Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung
ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;“.
(3) In § 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte“ durch die Wörter „Blindenwerkstätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt.
(4) In § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt.
alte Fassung | |
(5) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt.
(6) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBI. I S. 484), zuletzt
geändert durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Blindenwerkstätten mit einer Anerkennung auf
Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der bis zum
13. September 2007 geltenden Fassung,“.
2. In § 31 Abs. 2 Nr. 5 werden die Angabe „gemäß § 5“
durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt und die Wörter
„oder voraussichtlich anerkannt werden“ gestrichen.
(7) Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die
nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes
für die Naturalwertrente erforderliche Genehmigung
erteilt ist“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
(8) In § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 9“ ersetzt.
Artikel 29
Neubekanntmachung
Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 28 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 9a und 9b treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Die Artikel 3 und 7 Nr. 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb, cc und dd sowie Buchstabe e, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ee, Nr. 6 und 7 (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 4, 5 und 9, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1 sowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25 Nr. 2 und 3 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:
1. das Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965
(BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 148
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407);
2. die Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
vom 11. August 1965 (BGBl. I
S. 807), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
10. Juli 1991 (BGBl. I S. 1491);
3. die Preisklauselverordnung vom 23. September
1998 (BGBl. I S. 3043), zuletzt geändert durch Artikel
8 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149).
Artikel 1 tritt am 31. März 2011 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 7. September 2007
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Wi r t s c h a f t u n d Te c h n o l
o g i e
M i c h a e l G l o s
D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
F r a n z Mü n t e f e r i n g
D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r, Ba u u n d S t a d t e n
t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
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