Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts (Auszug)
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BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 29 S.1373, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 |
Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
Vom 22. Mai 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Pfandbriefgesetz
(Pfand BG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Erlaubnis
§ 3 Aufsicht
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
über die Pfandbriefemission
§ 4 Deckungskongruenz
§ 5 Deckungsregister
§ 6 Inhalt der Pfandbriefe
§ 7 Treuhänder und Stellvertreter
§ 8 Aufgaben
§ 9 Verwahrungspflichten
§ 10 Befugnisse
§ 11 Vergütung. Streitentscheidung
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften
über die Deckungswerte
Unterabschnitt 1
Hypothekenpfandbriefe
§12 Deckungswerte
§ 13 Belegenheit der Sicherheiten
§ 14 Beleihungsgrenze
§ 15
Versicherungspflicht
§ 16 Beleihungswertermittlung
§ 17 Tilgungsbeginn
§ 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte
§ 19 Weitere
Deckungswerte
Unterabschnitt 2
Öffentliche Pfandbriefe
§ 20 Deckungswerte
Unterabschnitt 3
Schiffspfandbriefe
§ 21 Deckungswerte
§ 22 Beleihungsgrenze
§ 23 Versicherung
§ 24 Beleihungswertermittlung
§ 25 Abzahlungsbeginn
§ 26 Weitere Deckungswerte
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften
für das Pfandbriefgeschäft
§ 27 Risikomanagement
§ 28 Transparenzvorschriffen
Abschnitt 5
Vorschriften über Arreste,
Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
§ 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 30 Insolvenz. Ernennung des Sachwalters
§ 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters
§ 32 Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
§ 33
Handelsregistereintragung
§ 34 Übergang von Deckungswerten und
-verbindlichkeiten
§ 35 Treuhänderische Verwaltung
§ 36 Teilweise
Übertragung
...
Artikel 5
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
In § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBI. 1 S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3102) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bausparkassen" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter ,,, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 8 (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage
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§ 8 (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage
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Artikel 6
Änderung
des Altsparergesetzes
In § 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes" durch die Wörter „nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
...
...
Artikel 19
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 20
Inkrafttreten
Artikel 1 § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 5 und § 53. Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a sowie Artikel 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Juli 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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