Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts (Auszug)

BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 29 S.1373, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 

 

Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts

Vom 22. Mai 2005


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1
Pfandbriefgesetz
(Pfand BG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
Erlaubnis und Aufsicht 

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Erlaubnis
§ 3 Aufsicht

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission 

§ 4 Deckungskongruenz
§ 5 Deckungsregister
§ 6 Inhalt der Pfandbriefe
§ 7 Treuhänder und Stellvertreter 
§ 8 Aufgaben
§ 9 Verwahrungspflichten 
§ 10 Befugnisse
§ 11 Vergütung. Streitentscheidung

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften über die Deckungswerte

Unterabschnitt 1 
Hypothekenpfandbriefe 

§12 Deckungswerte
§ 13 Belegenheit der Sicherheiten 
§ 14 Beleihungsgrenze 
§ 15 Versicherungspflicht
§ 16 Beleihungswertermittlung
§ 17 Tilgungsbeginn
§ 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte 
§ 19 Weitere Deckungswerte

Unterabschnitt 2
Öffentliche Pfandbriefe 

§ 20 Deckungswerte

Unterabschnitt 3
Schiffspfandbriefe
§ 21 Deckungswerte
§ 22 Beleihungsgrenze 
§ 23 Versicherung
§ 24 Beleihungswertermittlung 
§ 25 Abzahlungsbeginn 
§ 26 Weitere Deckungswerte

Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft 

§ 27 Risikomanagement
§ 28 Transparenzvorschriffen

Abschnitt 5
Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz

§ 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 30 Insolvenz. Ernennung des Sachwalters
§ 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters
§ 32 Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten 
§ 33 Handelsregistereintragung 
§ 34 Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten 
§ 35 Treuhänderische Verwaltung 
§ 36 Teilweise Übertragung

...

 

Artikel 5
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBI. 1 S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3102) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bausparkassen" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter ,,, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken" gestrichen.

alte Fassung

§ 8
Klageantrag und Anhörung

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

  1. 1, den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage

  1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
  2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen oder des Investmentgesetzes zu genehmigen hat.

§ 8
Klageantrag und Anhörung

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

  1. 1, den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage

  1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
  2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Investmentgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.

 

Artikel 6
Änderung des Altsparergesetzes

In § 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes" durch die Wörter „nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

 

Artikel 7
Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

...

...

Artikel 19
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 11 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 20 
Inkrafttreten

Artikel 1 § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 5 und § 53. Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a sowie Artikel 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Juli 2005 in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2005

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel

 

 

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