Bekanntmachung der Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes

BGBl. 2002 Teil I Nr. 62 S. 3422, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002

Bekanntmachung der Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes

Vom 27. August 2002


zuletzt geändert durch:


Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) wird nachstehend der Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173),

2. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl. I S.2850), 

3. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

 

 

Berlin, den 27. August 2002

Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62 S.3423, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz - UKIaG)

((siehe Unterlassungsklagengesetz - UKIaG))

 

 


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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78 S.4346, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes

Vom 5. November 2002

Die Bekanntmachung der Neufassung des Unterlassungsklagegesetzes (BGBl. I S. 3422) und der Wortlaut des Unterlassungsklagegesetzes in der Fassung dieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:

1. In der Bekanntmachung sind:

a) nach der Nummer 1 folgende Nummer 2 einzufügen:
"2. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl. I S.2850),"

b) die Bezeichnung der bisherigen Nummer 2 durch die Bezeichnung "3." zu ersetzen. 

alte Fassung

Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) wird nachstehend der Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173),

2. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl. I S.2850), 

3. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

 

Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) wird nachstehend der Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173),

2. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

 

 

2. Im Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes sind in § 6 die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
"(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneter Art zum Gegenstand haben."

alte Fassung

§ 6
Zuständigkeit

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneter Art zum Gegenstand haben.

§ 6
Zuständigkeit

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören wurde. Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lasst, sind nicht zu erstatten.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

 

 

Berlin, den 5. November 2002 

Bundesministerium für Justiz
Im Auftrag
Rühl

 

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