Bekanntmachung der Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes
![]() |
BGBl. 2002 Teil I Nr. 62 S. 3422, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 |
Bekanntmachung der Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes
Vom 27. August 2002
zuletzt geändert durch:
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes (BGBl. 2002 I Nr.78 S.4346 vom 13.November 2002) -siehe Bekanntmachung Nr.2 und Nr.3, § 6 (3) und § 6 (4) UKlaG-
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) wird nachstehend der Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173),2. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl. I S.2850),
3. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 27. August 2002
Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62 S.3423, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
Gesetz über
Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz - UKIaG)
((siehe Unterlassungsklagengesetz - UKIaG))
![]() |
Anfang |
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78 S.4346, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes
Vom 5. November 2002
Die Bekanntmachung der Neufassung des Unterlassungsklagegesetzes (BGBl. I S. 3422) und der Wortlaut des Unterlassungsklagegesetzes in der Fassung dieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:
1. In der Bekanntmachung sind:
a) nach der Nummer 1 folgende Nummer 2 einzufügen:
"2. den am 1. August 2002 in Kraft
getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
23.Juli 2002 (BGBl. I S.2850),"
b) die Bezeichnung der bisherigen Nummer 2 durch die Bezeichnung "3." zu ersetzen.
alte Fassung | |
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) wird nachstehend der Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173),2. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl. I S.2850), 3. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.
|
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) wird nachstehend der Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173),
|
2. Im Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes sind in §
6 die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
"(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneter Art zum Gegenstand haben."
alte Fassung | |
§ 6 (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneter Art zum Gegenstand haben. |
§ 6 (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
|
Berlin, den 5. November 2002
Bundesministerium für Justiz
Im Auftrag
Rühl
![]() |
Anfang |