Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung 

BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 28 S.1299, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005

 

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Vom 10. Mai 2005


Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 sowie des § 6 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBI. 1 S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. 1 S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen:


Artikel 1

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBI. 1 S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3971), zuletzt geändert durch die 5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung vom 27. März 2002 (BGBI. 1 S. 1246)" durch die Angabe „vom 31. Januar 2004 (BGBI. 1 S. 136)" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „vom 4. März 1998 (BGBI. 1 S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBI. 1 S. 2878)" durch die Angabe „vom 4. November 2003 (BGBI. 1 S. 2286)" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „vom 11. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3529)" durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBI. 1 S. 36)" ersetzt.

alte Fassung

§ 1 
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der

  1. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3971), zuletzt geändert durch die 5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung vom 31. Januar 2004 (BGBI. 1 S. 136),
  2. Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 (BGBI. 1 S. 2286) und
  3. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBI. 1 S. 36).

(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:

  1. "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nach Absatz 1 Nr. 1,
  2. "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen mit der Eisenbahn,
  3. "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach Absatz 1 Nr. 2 und
  4. "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen auf der Straße.

§ 1 
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der

  1. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3971), zuletzt geändert durch die 5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung vom 27. März 2002 (BGBI. I S. 1246),
  2. Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBI. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2878) und
  3. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3529).

(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:

  1. "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nach Absatz 1 Nr. 1,
  2. "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen mit der Eisenbahn,
  3. "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach Absatz 1 Nr. 2 und
  4. "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen auf der Straße.

 

2. § 4 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 4 

(aufgehoben

§ 4 
Übergangsvorschriften

Bis zum 31. Dezember 2002 dürfen die Vorschriften der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBI. I S. 1435), in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter angewendet werden. 

 

3. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung
(siehe GGAV2002 - Stand Mai 2003

 

Anlage
(zu § 1 Abs. 2)

Erklärung der verwendeten Abkürzungen In dieser Anlage bedeuten

ADNR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein

ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

Bem. Bemerkung

BGBI. Bundesgesetzblatt

CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container

CTU Beförderungseinheit (cargo transport unit)

DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern

GGAV Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung)

GGVBinSch Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt)

GGVE Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)

GGVS Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße)

GGVSE VerordnungüberdieinnerstaatlicheundgrenzüberschreitendeBeförderunggefährlicherGüteraufder Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)

GGVSee Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Geahrgutverordnung See)

IBC Großpackmittel

IMDG-Code International Maritime DangerousGoodsCode

MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen

n.a.g. nicht anderweitig genannt

PBDD Polybromierte Dibenzodioxine

PBDF PolybromierteDibenzofurane

PCB Polychlorierte Biphenyle

PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine

PCDF Polychlorierte Dibenzofurane

PCT Polychlorierte Terphenyle

RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin

TE Toxizitätsäquivalent-Faktor

UN United Nations (Vereinte Nationen)

VMBI. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung


Inhaltsübersicht

Ausnahme 1 (E) - Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt
Ausnahme 2 - offen
Ausnahme 3 - offen 
Ausnahme 4 - offen 
Ausnahme 5 - offen 
Ausnahme 6 - offen
Ausnahme 7 (E, S) - Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr.3 Buchstabe b GGVSE
Ausnahme 8 (B) - Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S) - Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff 
Ausnahme 10 - offen
Ausnahme 11 - offen
Ausnahme 12 - offen
Ausnahme 13 (S) -Beförderung von Gasen der Klasse2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
Ausnahme 14 (S) - Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
Ausnahme 15 - offen
Ausnahme 16 - offen
Ausnahme 17 - offen
Ausnahme 18 (S) - Beförderungspapier
Ausnahme 19 (B, E, S) - Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme 20 (B,E,S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S) - Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) - Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 - offen
Ausnahme 24 (S) -Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen
Ausnahme 25 (S) - Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer
Ausnahme 26 - offen 
Ausnahme 27 (S) - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern
Ausnahme 28 (E, S) - Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Au snahme29(B) -Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken
Ausnahme 30(S) -Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3W9b ADR
Ausnahme 31 (S) - Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32(S) - Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
Ausnahme 33 (M) - Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen


... 


Ausnahme 2
-offen


Ausnahme 3
-offen


Ausnahme 4
-offen


Ausnahme 5
-offen


Ausnahme 6
-offen


Ausnahme 7 (E, S)
Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE

1 

Abweichend von § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE dürfen amtlich anerkannte Sachverständige nach § 31 Abs. 1 Nr 2 und 3 der Druckbehälter-Verordnung oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2. 3.5 oder 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, die bis zum 31. Dezember 1998 Prüfungen nach § 6 Nr. 8 Buchstabe b und c in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVE oder nach § 6 Abs. 1 Nr 5 Buchstabe b in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVS durchgeführt haben, in diesem Umfang weiterhin Prüfungen durchführen.

2 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.


...


Ausnahme 10 
-offen


Ausnahme 11 
-offen


Ausnahme 12 
-offen


Ausnahme 13 (S)
Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 GGVSE dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.

2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.

2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADA nicht unterschreiten.

2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom Nickel oder Chrom-Nickel-Molybdän- Stählen bestehen.

3 Dokumentation

In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 AD R ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hineis auf die Ausnahme 13 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.

4 Übergangsvorschriften

Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBI. 1 S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.


Ausnahme 14 (S)
Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 GGVSE dürfen die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSE genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut"1) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2)). 

1)- t Bir- lürM t rleltorschungund-prOfung,12205BerIIn,UnterdenElchen87. r a
2) -. ti N S. c22.

2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 ist.

2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf Ausnahme 14 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.

3 Übergangsvorschriften

Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBI. 1 S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.


Ausnahme 15 
-offen


Ausnahme 16 
-offen


Ausnahme 17 
-offen


Ausnahme 18 (S) 
Beförderungspapier

Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder b) darf im Beförderungspapier auffolgende Angaben verzichtet werden:
1. Empfänger,
2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Befreiung vom Beförderungspapier

2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach § 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 AD R sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen oder ungereinigten leeren MEGC darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.

3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier

3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehre) darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht als geschlossene Ladung und nicht nach § 7 GGVSE durchgeführt wird, und auf die Angabe der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung f .4S, sowie
b) derKlasse5.2.

3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme 18".

4 Sonstige Vorschriften

Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.

 


Ausnahme 19 (B, E, S)
Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen

Abweichend von
- Anlage 1, Nr. 1 und 2 zur GGVBinSch sowie Abschnitt 2.1.3 ADNR und Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADNR und
- Anlage 2, Nr. 1.1 und 1.2 zur GGVSE sowie Abschnitt 2.1.3 ADR und RID und Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADR und RID
dürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

2 Freistellung

Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 zur GGVSE erreichen oder unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVBinSch und der GGVSE, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse zuzuordnen sind.

3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD

3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent Faktoren bestimmt:

 


Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Abweichend von
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinSch in Verbindung mit Teil 1 und 5 ADNR und
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE in Verbindung mit Teil 1 bis 5 ADR und RID
dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind, unter Beachtung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.

2 Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung

2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können.

2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.
Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr zutreffenden Gefahrzettel und - soweit vorhanden - die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch 1, II oder 111, anzugeben.
Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel-Muster der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich. Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.
3) Bei Einstufung nach Nummer 4.2 oder 4.5 ist der Stoffder Klasse 3 oder 8 zusätzlich anzugeben.

2.3 Wer Abfälleeigenverantwortlichverpacktoderverpackenlässt,mussfeststellen,meIcherUntergruppeinnerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR und RID für alle in Spalte 8 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.

2.4 Sonstige Vorschriften

Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.
Die Abfälle sind in
a) Fässern oder Kanistern aus Kunststoff der Kodierung 1 H2 oder 3H2,
b) Fässern oder Kanistern aus Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2,
c) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoffen der Kodierung 4A oder 4H2 oder
d) zusammengesetzteVerpackungenmiteinemdichtanliegendeneingesetztenInnenbehälterausgeeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Kodierung 4A oder 4B als Außenverpackung
zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe 1 bauartzugelassen sind. Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe 1 anzuwenden.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Außenverpackung Kiste aus Pappe (4GW) für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,
- erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (Aerosoldosen),
- Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen, - zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
- Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport,
- Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR und RID.
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen.

2.5 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug-und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Kodierung 4G, aus massiven Kunststoffen der Kodierung 4H2, Säcke aus Kunststofffolie der Kodierung 5H4 oder Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1 H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe I I bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder massiven Kunststoff der Kodierung 4A. 4B, 4H2 oder in Fässer aus Stahl oder Kunststoff der Kodierung 1A2, 1 H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.

2.6 Die Abfälle der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC) mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder in Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starrem Kunststoff verpackt werden.
Es dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnengefäßen nach Kapitel 6.5 ADR und RID verwendet werden. Die IBC müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.

2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene IBC der Verpackungsgruppe 1 verpackt werden.

2.8 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und IBC auf Dichtheit zu kontrollieren.

2.9 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind.

2.10 Bei Verpackungen mit VV-Kodierung (z. B. „1 H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.

2.11 Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässer, Kanister oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW") mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
- Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermieden wird.
- Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR und RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.

2.12 Nicht vollständig elektrisch entladene Lithium-Batterien der Abfallgruppe 7 sind in Beuteln oder Inletts, die aus elektrisch nicht leitfähiger Kunststofffolie gefertigt sind, oder in Fässer der Codierung 1A2 mit nicht leitendem Innenliner aus Kunststoff oder nicht leitender Beschichtung aus Kunststoff zu verpacken. Die Abfälle der Abfallgruppen 3, 7 und 9 dürfen in baumustergeprüfte und -zugelassene 120 Liter- Fässer der Verpackungsgruppe 1 der Codierung 1 H2 verpackt werden, die mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sind. Der Ansprechdruck der Entlüftungseinrichtung darf nicht größer sein als 10 kPa. Sie muss so beschaffen sein, dass das Austreten von Füllgut sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.

2.13 Die Verpackungen und IBC für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR und RID ausgerüstet sein.

2.14 Die Stoffe dürfen mit nicht dem ADR und RID unterliegenden Gütern nur dann zu einem Versandstück vereinigt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.
Gefährliche Reaktionen sind:
- eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme: - die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen; - die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen: - die Bildung instabiler Stoffe.

2.15 (weggefallen)

2.16 Batterien (Akkumulatoren), mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien, der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 müssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem Kunststoff oder in einen Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicherverpackt sein.
Auslaufsichere Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein. Sie dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der Batterien dürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüber liegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen unter den folgenden Bedingungen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu einem Kubikmeter befördert werden:
a) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein.
b) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.
c) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen werden.
d) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können.
e) Die Akkukästen müssen entweder
- abgedeckt sein oder
- in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befördert werden.
Die unter a) bis e) genannten Bedingungen entsprechen dem Unterabschnitt 4.1.4.1 P 801 a ADR und RID.
Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) oder in Kombinations Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoffinnengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Kapitel 6.5 ADR und RID befördert werden. Die Großpackmittel (IBC) müssen nur den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, 6.5.4.6 und 6.5.4.9 ADR und RID unterzogen werden. Wiederkehrende Prüfungen nach Absatz 6.5.4.14.3 ADR und RID sind nicht erforderlich. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden. Die Bauart muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Großpackmittel (IBC) müssen dichtverschlossen sein und die übrigen Vorschriften wie für Akkukästen erfüllen.

3 Verantwortlichkeiten

3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinSch und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE zu erfüllen.

3.2 Die fachkundigeAufsichtspersonmussinderLagesein,
a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und
b) die VorschriftendieserAusnahmeundderGGVBinSchoderderGGVSEanzuwenden.
3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 9 Abs. 4 GGVSE die Güterwagen-entsprechend der verladenen Güter- auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln nach den Mustern 3. 4.1. 4.2. 4.3. 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.

4 Sonstige Vorschriften

4.1 DieVersandstückesindimEisenbahnverkehralsWagenladungmitgedecktenWagenoderinContainernund im Straßenverkehr als geschlossene Ladung mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.

4.2 Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 1 112, 3A2, 3112, 4A, 4B, 4112, 1 1A und 11 HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden.

4.3 Verpackungen mit Stoffen nach Nummer 2, Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.

4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkaufen, umfallen oderdurch andere Verpackungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können.

4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und der IBC abgeschlossen sein.

4.6 Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind. 

5 Begleitpapiere

5.1 Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach § 8 GGVSE oder nach Abschnitt 5.4.3 ADR und ADNR mitzuführen. Diese darf auch nach Abfallgruppen geordnet sein.

5.2 Im Beförderungspapier/Frachtbrief ist als Bezeichnung des Gutes anzugeben: „Gefährliche Abfälle, Gefahrzettel « ... », Verpackungsgruppe « ... », Gruppe(n) « ... »", wobei die Angaben in „« ... »" durch die entsprechenden Angaben gemäß Nummer 2.2 dieser Ausnahme zu ersetzen sind. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 20". Die Verpackungsgruppe ist der Spalte 6 der Tabelle in Nummer 2 zu entnehmen.

5.3 Ein Beförderungspapier ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach Nummer 5.1 die Abfallgruppe sowie die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden.

5.4 Der Absender hat den Begleitpapieren eine Abnahmeerklärung des Empfängers beizugeben.

 


Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln 

1 Zusammenpackungszulassung

1.1 Abweichend von
- § 1 Abs. 3 Nr 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 ADNR und
- § 1 Abs. 3 Nr 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 2 ADR und RID dürfen
a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2 Klassifizierungscode 5A, 5F. 50, 5T, 5TC, STF. STFC, 5T0 und 5T0C. Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3. UN 1136. UN 1147. UN 1288. UN 1299. UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstück vereinigt werden,
b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S. UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der GGVBinSch oder der GGVSE unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstück vereinigt werden.
1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 8, MP 10, MP 15, MP 17 und MP 19 ADR und RID sind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.

...


 

Ausnahme 22 (E, S) 
Saug-Druck-Tanks

1 

Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9

die als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1 a oder B.1 b der Anlage B zur GGVS und ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme Nummer 63 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBI. I S.1435) zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.

2. 

a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flammpunkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen zu reinigen und zu untersuchen.

3. Angaben in der Zulassungsbescheinigung/im Prüfbericht oder Frachtbrief/Beförderungspapier

In der Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben "Ausnahme 22 GGAV". In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken "Ausnahme 22 GGAV".

Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken "Ausnahme 22 GGAV" 

 


 

Ausnahme 23 (B, E, S)
Selbstentzündungsfähige Stäube von Kohle und Ruß in Kesselwagen, Tankfahrzeugen und Tankcontainern 

Abweichend von
- Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und
- § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 4.3.5 TU1 1 ADR und RID
darf UN 1361 Kohle oder UN 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Verpackungsgruppe II in dicht verschlossenen Eisenbahnkesselwagen, dicht verschlossenen Tankfahrzeugen und dicht verschlossenen Tankcontainern befördert werden, die vor dem 1. Januar 1999 in Verkehr gebracht wurden.

2 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2002.

 


 

Ausnahme 24(S)
Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen

Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit den Vorschriften des ADR für die Klasse 3 dürfen festverbundene. ungereinigte leere Eichnormale und mobile, ungereinigte leere Zapfsäulen für
a) UN 1203 Benzin oder UN 1223 Kerosin sowie
b) UN 1202 Dieselkraftstoff oder UN 1202 Heizöl (leicht) unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

 

2 Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen

2.1 Es sind die Beförderungsvorschriften für ungereinigte leere Tanks anzuwenden.

2.2 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.

2.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen der Nummer 1 Buchstabe a sind an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Absatz 5.2.2.2.2 Muster Nummer 3 ADR zu kennzeichnen.

2.4 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen und Zapfsäulen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu kennzeichnen. In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a muss die Nummer der Kennzeichnung diejenige des Stoffes sein, der sich zuletzt im Eichnormal oder in der Zapfsäule befunden hat.

2.5 Die Vorschriften der Abschnitte 7.5.10, 8.1.1, 8.3.1. 8.3.2, 8.3.4, 8.3.5 und 9.7.4, der Unterabschnitte 7.5.7.1,
7.5.7.2, 7.5.7.3.8.1.4.1. 8.1.4.2, 8.1.4.3 und 8.2.1 .1 sowie der Absätze 4.3.2.3.5,4.3.2.3.6. 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2,6.8.2.1.27 und 8.5S2 ADR sind anzuwenden. Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.

2.6 Für Eichnormale und Zapfsäulen mit einem Fassungsraum von 1 000 Liter oder weniger dürfen die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6 ADR angewendet werden.

 

3 Zusätzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1 000 Liter in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a

3.1 Die Eichnormale und Zapfsäulen müssen entleert und drucklos sein. Ihre Befüll- und Entleerungsöffnungen müssen dicht verschlossen sein.

3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.

3.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE einer äußeren und inneren Besichtigung sowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat der Sachverständige eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.

 


Ausnahme 25 (S)
Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer

Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2 und Absatz 5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.12 ADR darf bei Versandstücken, die mindestens zwei gefährliche Güter unterschiedlicher UN-Nummern enthalten, auf die Kennzeichnung mit der UN-Nummer des Gutes und den Buchstaben „UN" verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Stoffe und Mengengrenzen

2.1 Es dürfen nur Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen I I und 111 in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften dieserAusnahme befördert werden.

2.2 Die Innenverpackungen dürfen höchstens fünf Kilogramm feste Stoffe oder höchstens fünf Liter flüssige Stoffe, die Außenverpackungen höchstens 25 Kilogramm feste Stoffe oder höchstens 25 Liter flüssige Stoffe enthalten.

2.3 Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach dieserAusnahme darf 3500 Kilogramm je Beförderungseinheit nicht überschreiten.

3 Sonstige Vorschriften

Bei Beförderungen nach dieser Ausnahme darf die Nummer 2 der Ausnahme 18 dieser Verordnung nicht angewendet werden.

4 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 25".

5 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2006.

 


Ausnahme 26 
-offen


Ausnahme 27 (S)
Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175
in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern

Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 zu UN 3175 und Kapitel 7.3 VV 3 ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.1 UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern, Absetzmulden mit Deckel und Wechselbehältern, nachfolgend als Behälter bezeichnet, befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter

2.1 Die Behälter müssen im Bodenbereich flüssigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der Behälter muss während der Beförderung gewährleistet sein.

2.2 Abrollbehälter mit Heckklappe müssen mit einer Heckklappendichtung flüssigkeitsdicht ausgerüstet sein, die zur Erfüllung der Funktion entsprechend elastisch und gegen austretende Restmengen gefährlicher Güter ausreichend beständig ist. Die Dichtheit der Abrollbehälter muss während der Transporte gewährleistet sein.

2.3 Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und Schlagregen verhindert und dabei eine ausreichend Be- und Entlüftung während der Fahrt gewährleistet wird.

2.4 Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelüftung müssen in Ex-Schutz ausgeführt sein.

3 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 27".

4 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.


Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 4.1.10 und Unterabschnitt 7.5.2.1
ADR und RID dürfen Automobilteile
- UN 0431 PYROTECHNISCHEGEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie
- UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER,PYROTECHNISCH
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Automobilteilen und Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Beachtung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden.

2 Tabelle der Gefahrgüter

UN

Bezeichnung

Klasse / Klassifizierungscode

Verpackungsgruppe

Höchstmenge

1

2

3

4

5

1090

ACETON

3/F1

II

333 l

1133

KLEBSTOFFE

3/F1

II und III

333/1000 l

1139

SCHUTZANSTRICHLÖSUNG

3/F1

II und III

333/1000 l

1170

ETHANOL, LÖSUNG

3/F1

II 

333 l

1173

ETHYLACETAT

3/F1

II 

333 l

1219

ISOPROPANOL

3/F1

II 

333 l

1263

FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE

3/F1

II  und III

333/1000 l

1268

ERDÖLDESTILLATE; N.A.G oder ERDÖLPRODUKTE

3/F1

II 

333 l

1300

TERPENTINÖLERSATZ

3/F1

III

1000 l

1805

PHOSPHORSÄURE, FLÜSSIG

8/C1

III

1000 l

1866

HARZLÖSUNG, entzündbar...

3/F1

II  und III

333/1000 l

1950

DRUCKGASPACKUNGEN mit entzündbaren Gasen bis max. 1 I Inhalt

2/F

-

333 kg

1987

ALKOHOLE, N.A.G

3/F1

III

1000 l

1993

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G

3/F1

II  und III

333/1000 l

2735

AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND N.A.G

8/C7

III

1000 l

2796

SCHWEFELSÄURE, mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, sauer

8/C1

II 

333 l

2797

BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH

8/C5

II 

333 l

3077

UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST N.A.G

9/M7

III

1000 kg

3082

UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG N.A.G

9/M6

III

1000 l

3268

AIRBAG-MODULE, pyrotechnisch oder GURTSTRAFFER, pyrotechnisch

9/M5

III

1000 kg

3 Verpackung

Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR und RID zu verpacken.

4 Höchstmenge

Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit darf die höchstzulässige Menge von 1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 dieser Ausnahme auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.

5 Sonstige Vorschriften

Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503, AIRBAGGAS-GENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

6 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28".


Ausnahme 29 (B)
Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken

Abweichend von Unterabschnitt 7.2.4.22 ADNR dürfen Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen mit Vorladung UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff oder kompatiblen Stoffen (UN 1202 Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht), UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluen, UN 1307 Xylene und UN 1863 Düsenkraftstoff) zu Kontrollzwecken geöffnet werden, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind und alle Vorkehrungen getroffen wurden, um den erforderlichen Explosionsschutz zu gewährleisten.

2 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005.

 


Ausnahme 30 (S)
Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR

Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR dürfen anstelle von Containern Fahrzeuge mit Aufbauten verwendet werden. Die Fahrzeugaufbauten müssen die gleichen im Abschnitt 7.3.3 W9b ADR für Container genannten Anforderungen erfüllen.

2 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 30".

3 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2006.

 


Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen

Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 6 Abs. 9 und 10 GGVSE zuständigen Personen nicht im Besitz einer Bescheinigung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 

Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21, 29 und 47a StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß ADR müssen die Personen von einem Beifahrer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist: der Beifahrer ist verantwortlich für die Beachtung der Gefahrgutvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 11, 13, 14, 15, 16 und 17 GGVSE.

 


Ausnahme 32 (S)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr

Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (UMBI. 2002 S. 411)4) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw02 (S, E) AGBwGGVSE „Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundes
wehr
b) Bw16 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend
4) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkrafteuntersützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08, Postfach 906110, 51127 Köln, angefordert werden.
c) Bw17 (S, E) AGBwGGVSE Kennzeichnung von Gegenständen Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe
d) Bw21 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen: keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
e) Bw23 (S, E) AGBwGGVSE Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör)
fl Bw24 (S, E) AGBwGGVSE Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der Klasse 1
g) Bw25 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen
h) Bw27 (S, E) AGBwGGVSE Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1. 2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.


Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen

Abweichend von § 3 Abs. 1 GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBI. 1 S. 2555) betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Anwendungsbereich

Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter nur in Beförderungseinheiten befördert werden, wenn
- sie den Klassen 1 bis 9 ADR bzw. des IMDG-Code zugeordnet sind und zur Beförderung zugelassen sind und
- während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer entscheidet eigenverantwortlich über die Einhaltung dieser Bedingung.

Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter Es dürfen nicht befördert werden:
- Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336 und UN 0337, - Güter der Klasse 5.2
- Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe 1 zugewiesen sind. 

4 Eignungsbescheinigung

Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Raum von mindestens einem Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Lüfterein- und austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von einem Meter eingehalten werden. Satz 2 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.

5 Feuerlöscheinrichtungen

Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh -Nollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen
Behältern für Schaummittel oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.

6 Mengengrenzen

Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Kapitels 1.2 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter unterhalb der Grenzmengen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, eingeschlossen Beförderungen, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR stattfinden, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.

7 Meldepflichten

Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Behörde mit Namen, Klasse und Menge der gefährlichen Güter sofort informiert werden.

8 Sicherungsmaßnahmen

Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Raumes nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird. Die Beförderungseinheiten sind gegen Vor- und Rückwärtsrollen durch Anziehen der Handbremse, Unterlegkeile und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen auf beiden Seiten zu sichern.

9 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 33".

10 Schriftliche Weisung

Für alle mit den Fährschiffen beförderten gefährlichen Güter muss eine schriftliche Weisung nach Abschnitt 5.4.3 ADR an Bord vorhanden sein. Zusätzlich zu den Angaben nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR müssen in den schriftlichen Weisungen Maßnahmen enthalten sein, die beim Austreten gefährlicher Güter zum Schutz der auf den Fährschiffen befindlichen Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Schiffssicherheit erforderlich sind. Der Schiffsführer hat die auf die jeweilige Beförderung zutreffende schriftliche Weisung griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.

11 Anlaufbedingungsverordnung

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBI. 1 S. 300) gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 anzuwenden ist."

 


 

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgut -Ausnahmeverordnung in der vom 19. Mai 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Mai 2005

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe

 

 

 

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