Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

BGBl. 2003 Teil I Nr. 17 S.595, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 

Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen *) 

Vom 28. April 2003 


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/28/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABI. EU Nr. L 90 S. 45) und 2003/29/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABI. EU Nr. L 90 S. 47) in deutsches Recht.

Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5, §§ 6 und 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBI. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBI. I S. 3082) sowie § 12 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3762) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:


Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3529) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 
"1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBI. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBI. II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBI. 2003 II S. 50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,".

alte Fassung

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter 

  1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und 
  2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) in Deutschland, 

soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten

  1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBI. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,
  2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,
  3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBI. II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBI. 2003 II S. 50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,
  4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID.

(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf 

  1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen ( z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
  2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID ( z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).

Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort "Mitgliedstaat".

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter 

  1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und 
  2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) in Deutschland, 

soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten

  1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II S. 1489), die mit der 15. ADR-Änderungsverordnung vom 15. Juni 2001 (BGBI. 2001 II S. 654) in Kraft gesetzt sind, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,
  2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,
  3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBI. 1985 II S. 130), die mit der 9. RID-Änderungsverordnung vom 1. Juni 2001 (BGBI. 2001 II S. 606) in Kraft gesetzt sind sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,
  4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID.

(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf 

  1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen ( z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
  2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID ( z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).

Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort "Mitgliedstaat".

2. In § 2 Nr. 10 werden nach den Wörtern "die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Fahrzeuge" die Wörter "sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren," eingefügt.

alte Fassung

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag;
  2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;
  3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
  4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
  5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;
  6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und / oder in ein Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;
  7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist;
  8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;
  9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 genannten Güter;
  10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren, und sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;
  11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart;
  12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein Frachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den nach dem RID für die jeweilige Beförderung vorgeschriebenen Angaben;
  13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die Baumusterzulassung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag;
  2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;
  3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
  4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
  5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;
  6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und / oder in ein Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;
  7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist;
  8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;
  9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 genannten Güter;
  10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge und sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;
  11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart;
  12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein Frachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den nach dem RID für die jeweilige Beförderung vorgeschriebenen Angaben;
  13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die Baumusterzulassung.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "268," gestrichen und nach der Angabe "288" werden die Wörter "sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Kapitel 3.3" durch die Angabe "Abschnitt 3.3.1" ersetzt. 

cc) In Nummer 8 wird nach der Angabe "6.5.1.6.6," die Angabe "6.5.1.6.7," eingefügt.

dd) In Nummer 9 wird die Angabe "Fußnote 1" durch die Angabe "Fußnote a)" ersetzt.

ee) In Nummer 20 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

ff) In Nummer 21 werden die Angabe " P202" gestrichen und am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

gg) Folgende Nummern 22, 23 und 24 werden angefügt:
"22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309; 
23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1 und
24. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5.

c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe "268," gestrichen und nach der Angabe "288" werden die Wörter "sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

"(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBI. I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBI. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für".

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort "Druckgefäßen" ersetzt.

cc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 
"a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7,".

dd) In Nummer 3 werden der einleitende Satzteil und Buchstabe a wie folgt gefasst:
"3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,
".

ee) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

ff) In Nummer 4 werden am Anfang das Wort "für" gestrichen und am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR."

e) In Absatz 7 werden der Einleitungssatz und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
"(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBI. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBI. I S. 3082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;

2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und".

f) Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "6.7.2.19" durch die Angabe "6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14" ersetzt.

bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
"Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt."

alte Fassung

§ 6
Zuständigkeiten

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
    a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 
    b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie;
  2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erfeilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
  2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;
  4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 636 (a);
  5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;
  6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
  7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8; 
  8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1,1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;
  9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
  11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
  13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 i. V. m. Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
  14. die Prüfung und Zulassung der Bauart Bering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
  15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen Bowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
  16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;
  17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;
  18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;
  19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
  20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
  21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, 6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist;
  22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;  
  23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1 und 
  24. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
  2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;
  3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und
  4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a.

(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, für

  1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645;
  2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und
  3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.

(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBI. I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBI. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 -;
  2. die Baumusterprüfung von
    a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7,
    b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
    c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
  3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
    a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,

    b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
    c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3; 
  4. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2 und 
  5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.

(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.

(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBI. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBI. I S. 3082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
  2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
  3. für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt-, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.

(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.

(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR Bowie für die Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz 9.1.2.2.2 ADR.

(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR Bowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften.

(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
  2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
  3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
    and insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.

(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.

(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR.

(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,
    b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
    c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
    d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;
  2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR;
  3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR und
  4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 

für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.

(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  3. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;
  5. die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
  6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
  7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
  8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
  9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID; 
  10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;
  11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
  12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
  13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID.

(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Zuständigkeiten

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
    a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 
    b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie;
  2. das technische Regelwerk nach Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erfeilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
  2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 268, 271, 272, 278 und 288, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;
  4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 636 (a);
  5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;
  6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
  7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8; 
  8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1,1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;
  9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
  11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
  13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 i. V. m. Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
  14. die Prüfung und Zulassung der Bauart Bering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
  15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen Bowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
  16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;
  17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;
  18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;
  19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
  20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 und
  21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201, P 202 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, 6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
  2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;
  3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und
  4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a.

(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, für

  1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 268, 271, 272, 278 und 288;
  2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und
  3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.

(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1793), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBI. I S. 2048) geändert worden ist, zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 -;
  2. die Baumusterprüfung von
    a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10;
    b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
    c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
  3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
    a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10,

    b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
    c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3 und 
  4. für Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2

(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.

(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBI. I S. 419), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2878) geändert worden ist, anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
  2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10 und 6.7.4.14.11 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TT 2 und
  3. für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt-, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.

(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.

(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR Bowie für die Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz 9.1.2.2.2 ADR.

(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR Bowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften.

(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
  2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
  3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
    and insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.

(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.

(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR.

(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,
    b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
    c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
    d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;
  2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.7.2.19 ADR;
  3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR und
  4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 

für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern.

(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  3. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;
  5. die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
  6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
  7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
  8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
  9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID; 
  10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;
  11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
  12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
  13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID.

(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "sowie dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe" durch die Wörter "mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" und die Wörter "ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse oder Verpackungsgruppe" durch die Wörter "ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt. Am Ende des Buchstabens a werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "Er hat den Beförderer auf die Beachtung der Vorschriften in Abschnitt 5.5.2 hinzuweisen;".

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "an den Beförderer" durch die Wörter "zur Beförderung" ersetzt.

ccc) In Buchstabe c werden die Wörter "Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter" durch das Wort "Gefahrgutbeförderungsgesetzes" ersetzt.

ddd) In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort "Tabelle A" die Wörter "oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3" eingefügt.

eee) In Buchstabe e wird die Angabe "und d" gestrichen.

fff) In Buchstabe i werden die Angabe "5.4.1.1.6" durch die Angabe "5.4.1.1.5" und die Angabe "Absatz 5.4.1.1.11" durch die Angabe "Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16" ersetzt.

ggg) In Buchstabe k Doppelbuchstabe dd werden am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Doppelbuchstabe ee nach dem Komma das Wort "und" und folgender Doppelbuchstabe ff angefügt: 
"ff) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2". 

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa nach dem Wort "nach" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

alte Fassung

§ 9
Pflichten

(1) Der Absender

  1. hat
    a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich. Er hat den Beförderer auf die Beachtung der Vorschriften in Abschnitt 5.5.2 hinzuweisen;
    b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß § 3 befördert werden dürfen;
    c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;
    d) dafür zu sorgen, dass
    aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und
    bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; 
    e) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b benachrichtigt wird;
    f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
    g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
    h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincontainern (RID) für Güter in loser Schüttung
    aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 angebracht werden,
    bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADR oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht wird und,
    cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand;
    i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.8, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,
    j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2
    zugänglich gemacht werden und
    k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, dem Beförderungspapier
    aa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c, 
    bb) die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d, 
    cc) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2, 
    dd) die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2 
    ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG Code im Beförderungspapier enthalten ist, beigefügt wird und
    ff) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2;
  2. hat im Straßenverkehr
    a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn
    aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und
    bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c
    übergeben werden und
    b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR übermittelt wird;
  3. hat im Schienenverkehr
    a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR beigefügt werden;
    b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass,
    aa) im Beförderungspapier die Nummer der schriftlichen Weisung des Beförderers angegeben wird, wenn diese schriftliche Weisung zwar nicht für den im Beförderungspapier angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff voll anwendbar ist und
    bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu befördernde Gut vorhält und
    c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und
  4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw. ) in Anspruch nimmt , hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 3 Buchstabe c.

§ 9
Pflichten

(1) Der Absender

  1. hat
    a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das gefährliche Gut sowie dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich
    b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beförderer zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß § 3 befördert werden dürfen;
    c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;
    d) dafür zu sorgen, dass
    aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A zugelassen und geeignet und
    bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; 
    e) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b und d benachrichtigt wird;
    f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
    g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
    h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincontainern (RID) für Güter in loser Schüttung
    aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 angebracht werden,
    bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADR oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht wird und,
    cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand;
    i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis 5.4.1.1.8, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.11, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,
    j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2
    zugänglich gemacht werden und
    k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, dem Beförderungspapier
    aa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c, 
    bb) die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d, 
    cc) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2, 
    dd) die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2 und 
    ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG Code im Beförderungspapier enthalten ist, beigefügt wird
  2. hat im Straßenverkehr
    a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn
    aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und
    bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c
    übergeben werden und
    b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR übermittelt wird;
  3. hat im Schienenverkehr
    a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen nach Satz 3 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR beigefügt werden;
    b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass,
    aa) im Beförderungspapier die Nummer der schriftlichen Weisung des Beförderers angegeben wird, wenn diese schriftliche Weisung zwar nicht für den im Beförderungspapier angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff voll anwendbar ist und
    bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu befördernde Gut vorhält und
    c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und
  4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw. ) in Anspruch nimmt , hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 3 Buchstabe c.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Einleitungssatzteil werden die Wörter "insbesondere und im Straßenverkehr" durch die Wörter "und im Straßenverkehr insbesondere" ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;".

ccc) In Buchstabe d werden die Wörter "im Schienenverkehr" gestrichen und die Wörter "die Wagen" durch die Wörter "die Fahrzeuge, die Wagen" ersetzt.

ddd) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchstabe f angefügt:

"f) dafür zu sorgen, dass
aa) die Angaben oder Anweisungen im Beförderungspapier zur Begasung des Fahrzeugs, Wagens, Containers oder Tanks nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und
bb) die vorgeschriebenen Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht werden;
". 

eee) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Satzteile ersetzt:

"die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt; und".

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichtes im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt sicherzustellen;".

alte Fassung

(2) Der Beförderer

  1. hat im Schienenverkehr, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, durch repräsentative Stichproben und im Straßenverkehr insbesondere 
    a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;
    b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;
    c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind;
    d) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen und
    e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind;
    f) dafür zu sorgen, dass
    aa) die Angaben oder Anweisungen im Beförderungspapier zur Begasung des Fahrzeugs, Wagens, Containers oder Tanks nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und
    bb) die vorgeschriebenen Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht werden;

    die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt; und
  2. hat im Straßenverkehr
    a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr.
    2 angewandt wird;
    b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot der anderweitigen Verwendung nach
    Abschnitt 4.3.5 TU15 ADR eingehalten werden; c) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen Weisungen
    zu verstehen und richtig anzuwenden,
    d) die Vorschriften über die Beförderung in
    aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 7.3 ADR und
    bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
    zu beachten,
    e) die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3
    ADR einzuhalten;
    f) dafür zu sorgen, dass
    aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR, sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR,
    bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und
    cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
    dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;
    g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und
    h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden und
  3. hat im Schienenverkehr
    a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
    b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8 vorzuhalten;
    c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
    d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten und
    e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;
  4. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichtes im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt sicherzustellen;
  5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe b und d. Und
  6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 bis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

(2) Der Beförderer

  1. hat im Schienenverkehr, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, durch repräsentative Stichproben insbesondere und im Straßenverkehr
    a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;
    b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 nicht überschritten ist;
    c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladensind;
    d) sich im Schienenverkehr durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen und
    e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind;
    Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Die Bestimmungen dieser Pflicht gelten im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt. Und
  2. hat im Straßenverkehr
    a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr.
    2 angewandt wird;
    b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot der anderweitigen Verwendung nach
    Abschnitt 4.3.5 TU15 ADR eingehalten werden; c) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen Weisungen
    zu verstehen und richtig anzuwenden,
    d) die Vorschriften über die Beförderung in
    aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 7.3 ADR und
    bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
    zu beachten,
    e) die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3
    ADR einzuhalten;
    f) dafür zu sorgen, dass
    aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR, sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR,
    bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und
    cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
    dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;
    g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und
    h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden und
  3. hat im Schienenverkehr
    a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
    b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8 vorzuhalten;
    c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
    d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten und
    e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;
  4. hat einen Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 im Straßenverkehr dem Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen;
  5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe b und d. Und
  6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 bis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird vor der Angabe "5.3.1.5" das Wort "Unterabschnitt" eingefügt.

bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt: 
"g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;".

bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe" durch die Wörter "mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" und die Wörter "ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe" durch die Wörter "ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt.

alte Fassung

(4) Der Verlader

  1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
    b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;
    c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1. Satz 2 bis 5 entspricht;
    d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 und 4 beachtet werden;
    e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden;
    f) hat dafür zu sorgen, dass
    aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR und
    bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2 Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,
    g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;
    angebracht sind;
  2. hat im Straßenverkehr
    a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich und
    b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
  3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
    a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
    b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
    beachtet werden und
  4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b.

(4) Der Verlader

1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;
c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1. Satz 2 bis 5 entspricht;
d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 und 4 beachtet werden;
e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden;
f) hat dafür zu sorgen, dass
aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR und
bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2 Satz 2 RID, und 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,
angebracht sind;
2. hat im Straßenverkehr
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich und
b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
beachtet werden und
4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b.

d) In Absatz 5 Nr. 1 Buchstabe d wird in Doppelbuchstabe bb nach dem Wort "nach" die Angabe "Abschnitt 3.4.7 und" eingefügt.

alte Fassung

(5) Der Verpacker

  1. 1. hat
    a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden;
    b) die Vorschriften über die Verwendung von
    aa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und
    bb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2;
    c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
    aa) Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und
    bb) Abschnitt 4.1.10 und
    d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
    aa) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luttbeförderung vorangeht oder folgt,
    bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 5.1.2.1 Satz 1,
    cc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und
    dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2
    zu beachten und
  2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.

(5) Der Verpacker

1. hat
a)die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen wer-
den;
b) die Vorschriften über die Verwendung von
aa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und
bb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2;
c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
aa) Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und
bb) Abschnitt 4.1.10 und
d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
aa) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luttbeförderung vorangeht oder folgt,
bb) von Umverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.1 Satz 1,
cc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und
dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2
zu beachten und
2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.

 

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 

" alte Fassung

(6) Der Befüller

  1.  . 
    a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
    b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die MEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden; 
    c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-zertifizierte MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 und Unterabschnitt 4.2.5.2.1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und2,6.7.4.14.2Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist; 
    d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierte MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn diese undicht sind; 

    e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und 
    aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten und MEGC oder im Schienenverkehr bei Tankcontainern und MEGC gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3, 
    bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 RID, 
    cc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1 ADR und 
    dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID nicht überschritten ist;

    f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 eingehalten wird;
    g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;
    h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;
    i) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden;
    j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden;

    k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks
    aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,
    bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2
    angegeben wird;

    I) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und Kesselwagen
    aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und
    bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c angegeben wird;

    m) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC
    aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und
    bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12
    angegeben wird;

    n) hat dafür zu sorgen, dass an
    aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID und
    bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR
    angegeben wird und

    o) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgegeben wird; 
  2. hat im Straßenverkehr
    a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen;

    b) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung
    aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,
    bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR und
    cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC, angebracht werden;

    c) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
    d) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 ADR beachtet werden;
    e) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;
    f) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;
    g) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet werden und
    h) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und
  3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
    a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;
    b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder der höchstzulässigen Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3 RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird;
    c) an
    aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID, 
    bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3 und 5.3.2.2.3 RID und
    cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder -großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID
    angebracht werden.

(6) Der Befüller

1. hat
a) sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegüchen Tanks und MEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
b) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.1 Satz 1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;
c) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b und 4.2.3.8 Buchstabe b nicht befördert wird, wenn diese undicht sind;
d) dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und
aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks und Tankcontainern oder im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 6 ADR oder Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 und 6.8.3.4.6,
bb) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR und
cc) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen das Datum der nächsten Prüfung auf dem Tank oder der Tanktafel nach Absatz 6.8.2.5.2 RID und 6.8.3.5.11 RID
nicht überschritten ist;
e) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, Unterabschnitt 4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 eingehalten wird;
f) dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern, MEGC, Kesselwagen und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 geprüft wird;
g) dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;
h) dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden;
i) dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden;
j) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks
aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,
bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und
cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2
angegeben wird;
k) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und Kesselwagen
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c angegeben wird;
I) dafür zu sorgen, dass an MEGC
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12
angegeben wird, und
m) dafür zu sorgen, dass an
aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID und bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR
angegeben wird;
2. hat im Straßenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,
bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR und
cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC,
angebracht werden;
b) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 ADR beachtet werden;
c) das Rauchverbot nach Abschnitt 8.3.5 ADR zu beachten;
d) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5. S2 (2) und (3) ADR beachtet werden und
e) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und
3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden, b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 RID, Unterabschnitt 4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird,
c) an
aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel nach Unerabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,
bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3 und 5.3.2.2.3 RID und
cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder Großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID
angebracht werden.

"

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird am Ende die Angabe "k bis m" durch die Angabe "k bis n" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter "ist, und" durch die Wörter "sein kann;" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt durch das Wort ", und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung übergeben werden."

alte Fassung

(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines MEGC hat

  1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;
  2. dafür zu sorgen, dass
    a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und 6.7.4,
    b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften
    nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5,
    c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
    Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und
    d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und 6.9.6
    entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis n;
  3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen
    a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prüfung des
    ortsbeweglichen Tanks,
    b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers,
    c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prüfung des MEGC und
    d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des FVK-
    Tankcontainers
    durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
  4. dafür zu sorgen, dass
    a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und
    b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und 6.7.4.4
    entspricht, und
  5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung übergeben werden.

(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines MEGC hat

1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;
2. dafür zu sorgen, dass
a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und 6.7.4,
b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften
nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5,
c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und
d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und 6.9.6
entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis m;
3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen
a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prüfung des
ortsbeweglichen Tanks,
b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers,
c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prüfung des MEGC und
d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des FVK-
Tankcontainers
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist, und
4. dafür zu sorgen, dass
a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und
b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und 6.7.4.4
entspricht

g) In Absatz 8 Nr. 2 werden die Wörter "ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe" durch die Wörter "ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt.

alte Fassung

(8) Der Auftraggeber des Absenders hat

  1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausgenommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und
  2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.

(8) Der Auftraggeber des Absenders hat

1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausgenommen im
Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und
2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.

 

h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "6.2.1.7," die Angabe "6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8" eingefügt.

bb) Im letzten Halbsatz werden nach dem Wort "Nebenbestimmungen" die Wörter "einschließlich der Anforderungen an die Hersteller" eingefügt.

alte Fassung

(9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten

  1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,
  2. Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8 Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
  3. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und
  4. Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1

nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind.

(9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten

  1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,
  2. Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
  3. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und
  4. Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1

nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.

 

i) In Absatz 10 Nr. 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 1" durch die Angabe "§ 5 Abs. 1 und 2" ersetzt.

alte Fassung

(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im Rahmen

  1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz 6.9.4.4.1 oder
  2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
    erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.

(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im Rahmen

1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz 6.9.4.4.1 oder
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.

 

j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Wörter ",ausgenommen Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5," durch die Wörter "- ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 - " ersetzt.

bb) In Nummer 11 Buchstabe b wird nach der Angabe "8.1.4.1" die Angabe "und 8.1.4.2" eingefügt.

cc) In Nummer 15 werden am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon und in Nummer 16 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:

"17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften."

alte Fassung

(11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr

  1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
  2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
  3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu beachten;
  4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;
  5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;
  6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen,
    einen Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;
  7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
  8. die Vorschriften über
    a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, - ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 -  Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU13 und TU14 ADR,
    b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und
    c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S1 (4) Buchstabe d, S1 (5) Buchstabe a, S2 (2) und (3) und S8 bis S10 ADR,
    zu beachten;

  9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und
    b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR
    zu sorgen;
  10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis a ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
  11. während der Beförderung
    a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in
    Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,
    b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,
    c) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und bei der Beförderung nach Kapitel 8.5 S7 ADR den Atemschutz und d) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
    mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;
  12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;
  13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;
  14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;
  15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;
  16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten und
  17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften.

(11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr

1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu beachten;
4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;
5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;
6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen,
einen Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;
7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4
and 5 ADR zu prüfen;
8. die Vorschriften über
a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, ausgenommen Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5, Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU13 und TU14 ADR,
b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und
c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S1 (4) Buchstabe d, S1 (5) Buchstabe a, S2 (2) und (3) und S8 bis S10 ADR,
zu beachten;
9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und
b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR
zu sorgen;
10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis a ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
11. während der Beförderung
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in
Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,
b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 ADR,
c) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und bei der Beförderung nach Kapitel 8.5 S7 ADR den Atemschutz und d) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;
12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;
13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;
14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;
15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen und
16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten.

k) In Absatz 12 Nr. 4 Buchstabe a werden nach dem Wort "Tank" die Wörter "und der Aufsetztank" eingefügt und die Angabe "6.8.2.5" durch die Wörter "Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahrzeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2" ersetzt.

alte Fassung

(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

  1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden;
  2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;
  3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;
  4. a) der festverbundene Tank und der Aufsetztank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahrzeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR,
    b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1,.6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und
    c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR
    für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5
    Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht;
  5. in den Fällen
    a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und
    b) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs
    durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
  6. die Vorschriften über die Belüftung der Fahrzeuge nach Kapitel 7.2 V7 ADR beachtet werden;
  7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
  8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet werden und
  9. an Fahrzeugen,
    a) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR zugelassen sind, für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 unter Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und
    b) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR nicht zulassungspflichtigsind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 7.3.3 V V5, V V 9a, V V 9b, V V10, V V14 (1) bis (3), 8.1.4 ADR, Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR und Kapitel 9.6 ADR
    beachtet werden.

(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden;
2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;
3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Absatz
6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;
4. a) der festverbundene Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5 ADR,
b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1,.6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und
c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR
für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5
Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht;
5. in den Fällen
a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und
b) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
6. die Vorschriften über die Belüftung der Fahrzeuge nach Kapitel 7.2 V7 ADR beachtet werden;
7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet werden und
9. an Fahrzeugen,
a) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR zugelassen sind, für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 unter Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und
b) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR nicht zulassungspflichtigsind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 7.3.3 V V5, V V 9a, V V 9b, V V10, V V14 (1) bis (3), 8.1.4 ADR, Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR und Kapitel 9.6 ADR
beachtet werden.

 

 

I) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung

(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

  1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und
  2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten werden.
(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird.

"

m) In Absatz 19 Nr. 1 werden am Ende das Komma und das Wort "und" durch ein Semikolon und in Nummer 2 am Ende der Punkt durch das Wort ", und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6 interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.10 aufgestellt werden.

alte Fassung
(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende Pflichten. Er
  1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können;
  2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat, und
  3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6 interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.10 aufgestellt werden.
(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende Pflichten. Er
1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können, und
2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird Buchstabe n wie folgt gefasst: 
"n) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,".

b) In Nummer 6 wird dem Buchstaben a folgender neuer Buchstabe a vorangestellt und die Buchstaben a bis k werden zu den Buchstaben b bis I:
"a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht werden,".

c) In Nummer 8 wird nach Buchstabe f folgender neuer Buchstabe g eingefügt und die Buchstaben g bis i werden Buchstaben h bis j:
"g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden,".

d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: 
"10. entgegen § 9 Abs. 6
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist,
c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass in nebeneinander liegenden Tankabteilen nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt wird,
i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
j) Nr. 1 Buchstabe k, I, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
I) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,
o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,
p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden, 
q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,
s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden, 
u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder
v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,
".

e) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e angefügt:
"e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden,".

f) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: 
"12. entgegen § 9 Abs. 8
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird oder
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird,
".

g) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe I wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe m wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buchstabe n angefügt:
"n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,".

h) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden nach den Wörtern "festverbundene Tanks" das Wort "Aufsetztanks," und nach dem Wort "Kennzeichnungsvorschriften" die Wörter "und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften" eingefügt.
bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt:
"e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt,".

cc) Die Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben f und g.

i) In Nummer 19 wird nach der Angabe "Abs. 15"die Angabe "Nr. 1 "eingefügt.

alte Fassung

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,
  2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,
  3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
  4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  5. entgegen § 9 Abs. 1
    a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
    c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden,
    d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,
    e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,
    f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist,
    g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
    h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe as im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,
    i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,
    j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
    k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,
    I) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird,
    m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
    n) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,
    o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird,
    p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden,
    q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder
    r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,
  6. entgegen § 9 Abs. 2
    a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht werden,
    b
    ) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort genannten Vermerk enthält,
    c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
    d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
    e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet;
    f) Nr. 2 Buchstabe a eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht einhält,
    g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
    h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
    i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden, 
    j) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, 
    k) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder 
    l) Nr. 6 eine Sendung befördert,
  7. entgegen § 9 Abs. 3
    a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist, 
    b) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder 
    c) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält,
  8. entgegen § 9 Abs. 4
    a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, 
    b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt, 
    c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht, 
    d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden, 
    e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden, 
    f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind, 
    g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden,
    h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 
    i) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden oder 
    j) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
  9. entgegen § 9 Abs. 5
    a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,
    b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet,
    c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet oder
    d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
  10. entgegen § 9 Abs. 6
    a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
    b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist,
    c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
    d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
    e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
    f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
    g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
    h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass in nebeneinander liegenden Tankabteilen nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt wird,
    i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
    j) Nr. 1 Buchstabe k, I, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
    k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
    I) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
    n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,
    o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,
    p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden, 
    q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
    r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,
    s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
    t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden, 
    u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder
    v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,

  11. entgegen § 9 Abs. 7
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, 
    c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird, 
    d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden oder
    e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden,
  12. entgegen § 9 Abs. 8
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird oder
    b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird,

  13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,
  14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
  15. entgegen § 9 Abs. 11
    a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, 
    b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, 
    c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet, 
    d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält, 
    e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft, 
    f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
    g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt, 
    h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
    i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 
    j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt, 
    k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird, 
    l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht
    m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet oder
    n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,
  16. entgegen § 9 Abs. 12
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden, 
    b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird, 
    c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, 
    d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, 
    e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt,
    f
    ) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird oder 
    g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird,
  17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet,
  18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
  19. entgegen § 9 Abs. 15 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
  20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,
  21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
  22. entgegen § 9 Abs. 18
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden, 
    b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder 
    c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
  23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist,
  24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind oder
  25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.

§10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,
2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,
3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
5. entgegen § 9 Abs. 1
a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden,
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,
e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe as im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,
i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,
j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,
I) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird,
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
n) Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung übergeben wird,
o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird,
p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden,
q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder
r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,
6. entgegen § 9 Abs. 2
a) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort genannten Vermerk enthält,
b) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
c) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
d) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet;
e) Nr. 2 Buchstabe a eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht einhält,
f) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
g) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
h) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden, 
i) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, 
j) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder 
k) Nr. 6 eine Sendung befördert,
7. entgegen § 9 Abs. 3
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist, b) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder c) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält,
8. entgegen § 9 Abs. 4
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt, c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht, d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden, e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden, f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind, 
g) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 
h) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden oder 
i) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
9. entgegen § 9 Abs. 5
a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,
b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet,
c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet oder
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
10. entgegen § 9 Abs. 6
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist, b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist, d) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad oder die Masse der Füllung eingehalten wird, e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften, g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen in nebeneinander liegenden Tankabteilen befüllt wird, h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden, i) Nr. 1 Buchstabe j, k, I oder m nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird, j) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden, k) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden, I) Nr. 2 Buchstabe c das Rauchverbot nicht beachtet, m) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden, n) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist, o) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, Bass die Kontrollvorschriften beachtet werden, p) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder q) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,

11. entgegen § 9 Abs. 7
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, 
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, 
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird oder 
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden,
12. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1
a) nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird oder b) einen Hinweis nicht gibt,

13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,
14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
15. entgegen § 9 Abs. 11
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet, d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält, e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft, f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt, 
h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt, Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird, Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht oder Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet,
16. entgegen § 9 Abs. 12
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird, c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, 
e) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird oder 
f) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird,
17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet,
18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
19. entgegen § 9 Abs. 15 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,
21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
22. entgegen § 9 Abs. 18
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist,
24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind oder
25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung

§ 11
Übergangsbestimmungen

Bis zum 30. Juni 2003 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durchgeführt werden.

§11
Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. Dezember 2002 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße weiter nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3993), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBI. I S. 1435), und auf der Schiene nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3909) durchgeführt werden; insoweit sind diese Verordnungen weiter anzuwenden.

"

7. In der Anlage 1 Tabelle 4 wird bei der UN-Nummer 1170 die Angabe ", wässerige Lösung, mit mehr als 70 Vol-% Alkohol" gestrichen.

8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.3 Buchstabe a werden die Angaben "aa)" und "bb)" und der Wortlaut des Doppelbuchstabens bb gestrichen.

alte Fassung
1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
  1. ) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: 
    Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID dürfen nicht überschritten werden.
  2. ) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
    Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.
  3. ) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
    aa) Bei explosives Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
    bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
    - Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis
    4.1.1.7 sind zu beachten.
    - Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.4 .
    - Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein.
    cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.
1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: 
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je BeförderungseinheitNl/agen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoft 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dart die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID dürfen nicht überschritten werden.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
- Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis
4.1.1.7 sind zu beachten.
- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.4 .
- Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein.

b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosives Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
- Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis
4.1.1.7 sind zu beachten.
- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.4 .
- Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein.
cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.

b) In Nummer 2.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: "Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind."

alte Fassung

2.2 Überwachung der Fahrzeuge 
(zu Kapitel 8.4 i.V. m. Kapitel 8.5 S1 (8) und S14 bis S21 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.

  1. ) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug alter Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
  2. ) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.

2.2 Überwachung der Fahrzeuge 
(zu Kapitel 8.4 i.V. m. Kapitel 8.5 S1 (8) und S14 bis S21 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 i.V.m. Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR gilt, dass Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.

  1. ) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug alter Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
  2. ) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.

c) In Nummer 2.4 wird die Angabe "8.1.4.3" durch die Angabe "8.1.4.4" und die Angabe "einem Jahr" durch die Angabe "zwei Jahren" ersetzt.

alte Fassung
2.4 Feuerlöschgeräte 
(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)

Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.
2.4 Feuerlöschgeräte 
(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)

Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.3 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens einem Jahr zu prüfen.

d) In der Überschrift der Nummer 2.6 wird das Wort "Verlader" durch das Wort "Befüller" ersetzt.

alte Fassung
2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.

e) Die Nummer 2.7 wird gestrichen.

alte Fassung
2.7 Regelung zur Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.18 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.19
Die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.19 über die Mindestwanddicken sind ab 1. Januar 2002 verbindlich anzuwenden. Die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.18 wird insofern eingeschränkt.

9. In Anlage 3 wird folgende Nummer 5 angefügt: 
"5. Thüringen:
Autobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfenroda und Anschlussstelle Meiningen-Nord: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.
"

 

Artikel 2

Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350) wird wie folgt geändert:

1. In die Erklärung der verwendeten Abkürzungen werden folgende Abkürzungen eingefügt:

"AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" und "VMBI Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung".

 

2. Der Inhaltsübersicht wird folgende Ausnahme angefügt:

"Ausnahme 32 (S) -Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr".

3. In der Ausnahme 20 (B, E, S) wird in Spalte 4 der Tabelle der gefährlichen Abfälle die Bemerkung zu Abfallgruppe 15.1 wie folgt gefasst:

"Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.5, 2.7 und 4.3 dieser Ausnahme.

4. Die Ausnahme 22 (E, S) wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung

Ausnahme 22 (E, S) 
Saug-Druck-Tanks

1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR dürfen gefährliche Güter der Klassen 3,4.1,5.1,6.1,8und9

- in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), 
- in Aufsetztanks,
- in Tankcontainern,

die als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1 a oder B.1 b der Anlage B zur GGVS und ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme Nummer 63 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBI. I S.1435) zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.

2. a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flammpunkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.

b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen zu reinigen und zu untersuchen.

3. Angaben in der Zulassungsbescheinigung/im Prüfbericht oder Frachtbrief/Beförderungspapier

In der Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben "Ausnahme 22 GGAV". In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken "Ausnahme 22 GGAV".

Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken "Ausnahme 22 GGAV".

 

"

5. In der Ausnahme 26 (S) Nr. 1 wird die Angabe "8.1.4.1 Buchstabe a" durch die Angabe "8.1.4.2" ersetzt. 

alte Fassung

Ausnahme 26 (S)
Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR darf auf die Mitführung eines Feuerlöschers nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR verzichtet werden, wenn bei der Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR angewendet werden.

2 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.

Ausnahme 26 (S)
Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR darf auf die Mitführung eines Feuerlöschers nach Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR verzichtet werden, wenn bei der Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR angewendet werden.

2 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.

 

6. Folgende Ausnahme wird angefügt:

" alte Fassung

Ausnahme 32 (S)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr

1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (UMBI 2002 S. 411)7) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:

a) Bw02 (S, E)

AGBwGGVSE

"Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundeswehr

b) Bw16 (S, E)

AGBwGGVSE

Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend

c) Bw17 (S, E)

AGBwGGVSE

Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe

d) Bw21 (S, E)

AGBwGGVSE

Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versand stücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen

e) Bw23 (S, E)

AGBwGGVSE

Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör)

f) Bw24 (S, E)

AGBwGGVSE

Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der Klasse 1

g) Bw25 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen
h) Bw27 (S, E) AGBwGGVSE Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1.

2. Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 32 (BwXX)" , wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.

7) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08, Postfach 90 61 10, 51127 Köln angefordert werden.

 

"

Artikel 3

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBI. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Nach der Gebührennummer 222.4 wird folgende neue Gebührennummer 222.5 eingefügt:

"222.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der

festverbundenen Tanks 75 95 120". b) Nach der Gebührennummer 223.4 wird folgende neue Gebührennummer eingefügt:

"223.5 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks 50 50 50". 

 

Artikel 4

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 1. Januar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 5

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 5 und des Artikels 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt. 

Berlin, den 28. April 2003

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 
Manfred Stolpe

 

 

 

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