Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts

BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 9 S.203, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005

 

Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts

Vorn 6. Februar 2005 


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 


Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738). das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des  Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen."

2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen."

3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

alte Fassung

§ 1355
Ehename

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des  Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.

§ 1355
Ehename

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.

 

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2494, 1997 I S.1061), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3396) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt:

㤠13
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005

(1) Haben die Ehegatten vor dem 12. Februar 2005 die Ehe geschlossen und einen Ehenamen bestimmt, so können sie bis zum 12. Februar 2006 gemeinsam gegenüber dem Standesbeamten erklären. dass sie den zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens von der Frau oder dem Mann geführten Namen. der nicht der Geburtsname ist, als Ehenamen führen wollen; besteht der geführte Name aus einem Ehenamen und einem nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzugefügten Namen, so kann die Erklärung über die Hinzufügung des Namens widerrufen oder der hinzugefügte Name zum neuen Ehenamen bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht. wenn die Ehe aufgelöst ist.

(2) Eine Erklärung. durch die ein Ehegatte seinen nach Absatz 1 zum neuen Ehenamen bestimmten Namen dem früheren Ehenamen nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzugefügt hatte, gilt als widerrufen. Widerruft der Ehegatte, dessen Name nicht zum neuen Ehenamen bestimmt worden ist, eine von ihm abgegebene Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. so kann er erneut von der Möglichkeit des § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch machen.

(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden.

 

Artikel 3
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

§ 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001(BGBl.1 S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen:'

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen:'

3. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen. den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen."

4. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für Lebenspartner. die vor dem 12. Februar 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet haben, gilt Artikel 229 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erklärung gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde abzugeben ist."

 

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

(2) Artikel 2 und § 3 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes treten am 12. Februar 2010 außer Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 6. Februar 2005

Der Bundespräsident 
Horst Köhler

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

 

 

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