Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)
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BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 41 S.1950, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 |
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung
des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz)
Vom 30. Juli 2004
(Auszug)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
(Freizügigkeitsgesetz/EU FreizügG/EU)
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
im Bundesgebiet
Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze
Artikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 12 Änderungen von Verordnungen
Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über den Aufenthalt, die
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Passpflicht
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 6 Visum
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9 Niederlassungserlaubnis § 10
Aufenthaltstitel bei Asylantrag
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 12 Geltungsbereich: Nebenbestimmungen
Abschnitt 2
Einreise
§ 13 Grenzübertritt
§ 14 Unerlaubte Einreise: Ausnahme-Visum § 15 Zurückweisung
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§ 16 Studium: Sprachkurse: Schulbesuch
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit § 18 Beschäftigung
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte § 20 (weggefallen)
§ 21 Selbständige Tätigkeit
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 26 Dauer des Aufenthalts
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
...
Artikel 10
Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze
1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:
„(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder
der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des
Aufenthaltsgesetzes oder
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen
oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des
Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer
keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1
Nr. 2 bezeichnete Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein
Werkvertragsarbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorübergehenden
Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist."
2. (weggefallen)
3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8" durch
die Angabe „§ 8 Abs. 1 ' ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten
Auszubildenden."
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
besitzen,".
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes` durch die
Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
c) In Nummer 8 wird das Wort „Aufenthaltsgesetz/EWG" durch das Wort „Freizügigkeitsgesetz/EU"
ersetzt.
d) In Nummer 9 wird das Wort „EG-Mitgliedstaates" durch die Wörter „Mitgliedstaates
der Europäischen Union" ersetzt.
4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Februar 2004 (BGBI. 1 S. 206) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des
Aufenthaltsgesetzes oder
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen
oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist."
b) Satz 4 wird gestrichen.
2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „wer` die Wörter „Saisonarbeitnehmer
oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder` eingefügt.
5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 6), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des
Aufenthaltsgesetzes oder
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen
oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der
zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein
Kindergeld."
6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1791), wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter„ , zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird" durch die Wörter „Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde" ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: | alte Fassung | ||
§ 27 (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt
Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. (2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie
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§ 27 (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt
Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. (2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im
Inland aufhalten,
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2. § 306 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes"
jeweils durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderliche Genehmigung nach §
284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter „den
erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung
berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz"
ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: | alte Fassung |
§ 306 Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der Zollverwaltung, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für
Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig. |
§ 306 Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die
Krankenkassen insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der Zollverwaltung,
den
Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in
Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen
Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach |
7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBI.
1 S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli
2004 (BGBI. 1 S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes`
jeweils durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderliche Genehmigung nach §
284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter „den
erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung
berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz"
durch das Wort „Aufenthaltsgesetz` ersetzt.
8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S.
1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. I S.
1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes"
jeweils durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „erforderliche Genehmigung nach § 284
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter „erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung
berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz`
ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: | alte Fassung | ||
§ 211 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. |
§ 211 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten
die Unfallversicherungsträger insbesondere mit der Bundesanstalt
für Arbeit, den
Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in
ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung
zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach
|
9. (weggefallen)
10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBI. 1 S. 130), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1842) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 des
Ausländergesetzes` durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes` durch
die Angabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
cc) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 45 bis 48 des Ausländergesetzes`
durch die Angabe 㤤 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes` durch die
Angabe „§ 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und
f des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes` durch
die Angabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
10a. § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBI. 1 S. 3022, 3023) wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 wird wird wie folgt gefasst:
„Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz
einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und
sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten."
2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten
Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen. wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten. in
dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist."
11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
6. Dezember 2000 (BGBI. 1 S. 1676) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn
die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder auf Grund
erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist."
2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsgenehmigung` durch das Wort „Aufenthaltstitel`
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1 bis 4 oder § 47 des
Ausländergesetzes` durch die Angabe „den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis
4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
Artikel 11
Änderungen sonstiger Gesetze
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBI. l S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBI. l S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. l S. 718), wird wie folgt geändert:
- In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ausländergesetzes" durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „erforderliche Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel" ersetzt.
4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBI. l1993 11 S. 1010, 1994 11 S. 631), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben.
5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBI. l S. 1254, 2298), das zuletzt durch § 151 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBI. l S. 1190) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
6.Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBI. l S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBI. l S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten" gestrichen.
- In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. l S. 1478, 1842), die zuletzt
durch Artikel 16 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l S. 2304)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes besitzt,".
8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. l S. 1218), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. l S. 1776) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes besitzt,".
9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998
(BGBI. l S. 1311), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBI. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen,".
10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. l S. 1225), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. I S. 1776)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes besitzt,".
11. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom
23. April 1996 (BGBI. l S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 29. Dezember 2003 (BGBI. l S. 3076) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
besitzen,".
12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. l S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. l S. 1838), wird wie folgt geändert:
12a. In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBI. I S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 57 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 62 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- ) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes' durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- ) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes' durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes' ersetzt.
- In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Angabe „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
13. § 6 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBI. I S. 2950), das durch Artikel 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. l S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
14. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. l S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. l S. 1842), wird wie folgt geändert:
- ) In Satz 1 werden die Wörter „unbefristete Verlängerung" durch die Wörter „Erteilung einer Niederlassungserlaubnis' ersetzt.
- ) Satz 2 wird aufgehoben.
16. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1995 II S. 554), das zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Ausländergesetzes' durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes' ersetzt.
- ) In Nummer 2 werden die Wörter „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." durch die Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- ) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
17. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBI. l S. 4210, 2003 1 S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. l S. 1842), wird wie folgt geändert:
- einer Niederlassungserlaubnis,
- einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
- einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
- einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.
18. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. l S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. l S. 1842), wird wie folgt geändert:
- ) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
- ) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes' durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: | alte Fassung |
§ 139b (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten. (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen. (4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten. (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. (5a) (weggefallen) (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
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§ 139b (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten. (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen. (4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten. (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. (5a) (weggefallen) (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1
bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach
(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
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Tritt am 1.1.2005 in Kraft: | alte Fassung |
§ 150a (1) Auskünfte aus dem Register werden für
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
erteilt. (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |
§ 150a (1) Auskünfte aus dem Register werden für
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
erteilt. (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |
19. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. l S. 280), das durch Artikel 72 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. l S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch die Wörter „Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck" ersetzt.
20. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. l S. 1246), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. l S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- ) In Nummer 1 wird die Angabe „die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- ) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
- ) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: | alte Fassung |
§ 23 (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden. (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern
1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen. |
§ 23 (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden. (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern
1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen. |
1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: | alte Fassung |
§ 15 (1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
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§ 15 (1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. |
§ 15a (2) Wer als Entleiher
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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§ 15a (2) Wer als Entleiher
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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§ 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit. (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
§ 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit. (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
2. § 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1- durch die Angabe „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes' durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: | alte Fassung |
§ 18 (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. (3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
ist zulässig. (4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. |
§ 18 (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung
zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach (3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
ist zulässig. (4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. |
22. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes vom 28. November 1983 (BGBI. l S. 1377), das zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. l S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch die Wörter „Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck` ersetzt.
23. In § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBI. l S. 1359) geändert worden ist, wird
Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des
Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung".
Artikel 12
Änderungen von Verordnungen
Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 99, Artikel 2 § 11 Satz 1, soweit er auf §§ 69 und 99 des Aufenthaltsgesetzes verweist, Artikel 3 Nr. 39 hinsichtlich des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes, soweit dieser auf § 42 des Aufenthaltsgesetzes verweist, und Nr. 49, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes und Artikel 12 Nr. 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Auf Grund der genannten Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen dürfen frühestens an dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
(2) Artikel 1 § 75 Nr. 2 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr.5 und 48 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des Bundesvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft; gleichzeitig treten
außer Kraft.
(4) Artikel 1 § 23a sowie die hierauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Die Bundesministerin
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Heidemarie Wieczorek-Zeul
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