Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) 

BGBl.  2004 Teil 1 Nr. 41 S.1950, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004

 

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) 

Vom 30. Juli 2004
(Auszug)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU FreizügG/EU)
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes 
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes 
Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze
Artikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 12 Änderungen von Verordnungen
Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 
Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis 
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Artikel 1
Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz- AufenthG)

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich 
§ 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 3 Passpflicht
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 6 Visum
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9 Niederlassungserlaubnis § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 12 Geltungsbereich: Nebenbestimmungen

Abschnitt 2
Einreise

§ 13 Grenzübertritt
§ 14 Unerlaubte Einreise: Ausnahme-Visum § 15 Zurückweisung
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer

Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung 

§ 16 Studium: Sprachkurse: Schulbesuch 
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke

Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit § 18 Beschäftigung

§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte § 20 (weggefallen)
§ 21 Selbständige Tätigkeit

Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz 
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen 
§ 26 Dauer des Aufenthalts

Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen 

§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs 
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen 
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern

...

Artikel 10
Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:
„(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist."

2. (weggefallen)

3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8" durch die Angabe 㤠8 Abs. 1 ' ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden."

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes` durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
c) In Nummer 8 wird das Wort „Aufenthaltsgesetz/EWG" durch das Wort „Freizügigkeitsgesetz/EU" ersetzt.
d) In Nummer 9 wird das Wort „EG-Mitgliedstaates" durch die Wörter „Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBI. 1 S. 206) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt geändert: 
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist."
b) Satz 4 wird gestrichen.
2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „wer` die Wörter „Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder` eingefügt.

5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 6), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."

6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter„ , zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird" durch die Wörter „Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde" ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 27 
Krankenbehandlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

  1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  2. zahnärztliche Behandlung,

    2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
  3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  5. Krankenhausbehandlung,
  6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

  1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
  2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
 

§ 27 
Krankenbehandlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

  1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  5. Krankenhausbehandlung,
  6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird, sowie

  1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
  2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
In der Fassung vom 1.1.2005 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) (BGBl. 2003 Teil I Nr. 55 S.2190, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003)

§ 27 
Krankenbehandlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

  1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  2. zahnärztliche Behandlung,

    2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
  3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  5. Krankenhausbehandlung,
  6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird, sowie

  1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
  2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
 

2. § 306 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter „den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 306 
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der Zollverwaltung,  den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz.

Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig.

§ 306 
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der Zollverwaltung,  den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Ausländergesetz.

Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig.

 

7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBI. 1 S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes` jeweils durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter „den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz"
durch das Wort „Aufenthaltsgesetz` ersetzt.

8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz` ersetzt. 

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 211
Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einem nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz

ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. 

 

§ 211
Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Ausländergesetz

ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. 

In der Fassung vom 1.1.2005 geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. 2003 Teil I Nr. 66 S. 2954, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003)

§ 211
Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einem nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Ausländergesetz

ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. 

 

 

9. (weggefallen)

10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBI. 1 S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes` durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes` durch die Angabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
cc) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 45 bis 48 des Ausländergesetzes` durch die Angabe „§§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes` durch die Angabe „§ 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.
2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes` durch die Angabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.

10a. § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBI. 1 S. 3022, 3023) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 wird wird wie folgt gefasst:
„Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten."
2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen. wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten. in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist."

11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBI. 1 S. 1676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder auf Grund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist."
2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsgenehmigung` durch das Wort „Aufenthaltstitel` ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1 bis 4 oder § 47 des Ausländergesetzes` durch die Angabe „den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

 

Artikel 11
Änderungen sonstiger Gesetze

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. l S. 1593) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBI. l S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBI. l S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. l S. 718), wird wie folgt geändert:

  1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ausländergesetzes" durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „erforderliche Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel" ersetzt.

4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBI. l1993 11 S. 1010, 1994 11 S. 631), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben.

5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBI. l S. 1254, 2298), das zuletzt durch § 151 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBI. l S. 1190) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

6.Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBI. l S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBI. l S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten" gestrichen.
  2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. l S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".

8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. l S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. l S. 1776) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".

9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBI. l S. 1311), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. l S. 1225), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".

11.  § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBI. l S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBI. l S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. l S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. l S. 1838), wird wie folgt geändert:

  1.  § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:
  1. ) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes' durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. ) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes' durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes' ersetzt.
  1. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Angabe „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
12a. In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBI. I S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 57 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 62 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

13.  § 6 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBI. I S. 2950), das durch Artikel 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. l S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes' durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes' ersetzt.
  2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  1. ) In Satz 1 werden die Wörter „unbefristete Verlängerung" durch die Wörter „Erteilung einer Niederlassungserlaubnis' ersetzt.
  2. ) Satz 2 wird aufgehoben.
14. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. l S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. l S. 1842), wird wie folgt geändert:
  1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 92a des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 96 des Aufenthaltsgesetzes' ersetzt.
  2. In § 276a wird das Wort „Aufenthaltsgenehmigungen" durch das Wort „Aufenthaltstitel' ersetzt.
15. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. l S. 165), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. l S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  1. ) In Nummer 2 werden die Wörter „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." durch die Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
  2. ) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
16. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1995 II S. 554), das zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Ausländergesetzes' durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes' ersetzt.

17. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBI. l S. 4210, 2003 1 S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. l S. 1842), wird wie folgt geändert:

  1.  In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatz eingefügt:
    „(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. l S. 1950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."
  2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.

18. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. l S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. l S. 1842), wird wie folgt geändert:
  1. § 139b wird wie folgt geändert:
  1. ) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.

  1. ) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes' durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 139b 
Gewerbeaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.

(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.

(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.

(5a) (weggefallen)

(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Agenturen für Arbeit,
  2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den Trägern der Unfallversicherung,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
  6. den Finanzbehörden,
  7. den Behörden der Zollverwaltung,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

§ 139b 
Gewerbeaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.

(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.

(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.

(5a) (weggefallen)

(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Agenturen für Arbeit,
  2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den Trägern der Unfallversicherung,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  6. den Finanzbehörden,
  7. den Behörden der Zollverwaltung,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

 

  1. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 150a
Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer
    1. ) in § 148 Nr. 1,
    2. ) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung
    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
    2. der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
  4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

§ 150a
Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer
    1. ) in § 148 Nr. 1,
    2. ) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung
    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
    2. der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
  4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

 

19. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. l S. 280), das durch Artikel 72 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. l S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch die Wörter „Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck" ersetzt.

20. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. l S. 1246), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. l S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
  1. ) In Nummer 1 wird die Angabe „die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
  2. ) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
  3. ) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. In Satz 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes' ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 23  
Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über

  1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
  2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
  3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
  4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,

zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes
In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen. 

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.

§ 23  
Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über

  1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
  2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
  3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
  4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,

zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen. 

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.

21. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. l S. 1842), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 15 
Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung

(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

 

§ 15 
Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung

(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

§ 15a 
Entleih von Ausländern ohne Genehmigung

(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

(2) Wer als Entleiher

  1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt oder
  2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

§ 15a 
Entleih von Ausländern ohne Genehmigung

(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

(2) Wer als Entleiher

  1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt oder
  2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

§ 16 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,

    1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,

    1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
  2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,

    2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,

    6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
  7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.

(4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 

§ 16 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,

    1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,

    1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
  2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,

    2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,

    6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
  7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.

(4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 

 

2. § 18 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes' durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. ) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1- durch die Angabe „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes' durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes` ersetzt.

Tritt am 1.1.2005 in Kraft: alte Fassung

§ 18 
Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  2. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
  3. den Finanzbehörden,
  4. (aufgehoben)
  5. den Trägern der Unfallversicherung,
  6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  7. den Rentenversicherungsträgern,
  8. den Trägern der Sozialhilfe.

(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
  5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

  1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
  2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

  1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
  2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
  3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

§ 18 
Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  3. den Finanzbehörden,
  4. (aufgehoben)
  5. den Trägern der Unfallversicherung,
  6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  7. den Rentenversicherungsträgern,
  8. den Trägern der Sozialhilfe.

(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
  5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.

(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

  1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
  2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

  1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
  2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
  3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

 

22. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes vom 28. November 1983 (BGBI. l S. 1377), das zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. l S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch die Wörter „Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck` ersetzt.

23. In § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBI. l S. 1359) geändert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung".

Artikel 12
Änderungen von Verordnungen

  1. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember 1997 (BGBI. l S. 3133) wird die Angabe „§ 63 Abs. 4 Nr. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBI. l S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBI. l S. 3322), wird wie folgt geändert:
  1. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBI. l S. 1739), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. l S. 606) geändert worden ist, wird das Wort „Aufenthaltsgenehmigung` durch das Wort „Aufenthaltstitel' ersetzt.
  2. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBI. l S. 1146), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBI. l S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst::
    „b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,".
  1. In § 6 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. l S. 3002), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBI. l S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe „2, 2a," gestrichen und nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe „sowie in voller Höhe der in den §§ 2 und 2a" eingefügt.

Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 99, Artikel 2 § 11 Satz 1, soweit er auf §§ 69 und 99 des Aufenthaltsgesetzes verweist, Artikel 3 Nr. 39 hinsichtlich des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes, soweit dieser auf § 42 des Aufenthaltsgesetzes verweist, und Nr. 49, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes und Artikel 12 Nr. 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Auf Grund der genannten Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen dürfen frühestens an dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(2) Artikel 1 § 75 Nr. 2 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr.5 und 48 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des Bundesvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft; gleichzeitig treten

  1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. l S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. l S. 1842),
  2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. l S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. l S. 2848),
  3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. l S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S.2584),
  4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebensunterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBI. l S. 610),
  7. die Arbeitsaufenthaltsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. l S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. l S. 602),
  8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBI. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. l S. 3022),

außer Kraft.

(4) Artikel 1 § 23a sowie die hierauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 

 

Berlin, den 30. Juli 2004

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler
 Gerhard Schröder

Der Bundesminister des Innern
Schily

Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer

Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
E. Bulmahn

Die Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Heidemarie Wieczorek-Zeul

 

 

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