Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (Auszug)
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BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 18 S.606, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 |
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Vom 23. April 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen -
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001. BGBI. 1 S. 1046. 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. (entfallen)
2. § 14 wird wie folgt geändert:
...
Artikel 1a
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
In § 68 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. 1 S. 3866, 2003 1 S. 61), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3022) geändert worden ist, wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
...
Artikel 2
(weggefallen)
Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Unfallversicherung -
(860-7)
In § 162 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1 S.
1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBI. 1
S. 3022) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen (§ 83 des Neunten
Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 84 des Neunten
Buches) berücksichtigen."
alte Fassung | |
§ 162 (1) 1Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 2Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. 3Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. 4Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. 5Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfallkasse Post und Telekom. 7Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden. (2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen (§ 83 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 84 des Neunten Buches) berücksichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. |
§ 162 (1) 1Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 2Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. 3Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. 4Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. 5Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfallkasse Post und Telekom. 7Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden. (2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. |
Artikel 4
Änderung der Werkstättenverordnung
(871-1-7)
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1365), zuletzt
geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. 1 S.
2848), wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4. 4a und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 tritt in Kraft: Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. B.
(4) Am 1. Januar 2005 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a. Nr. 15 Buchstabe c. Nr. 16. 18. 21a Buchstabe a.
Nr. 25. 26 Buchstabe a. Nr. 28 Buchstabe a und c sowie Nr. 29 Buchstabe b.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 23. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
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