Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 50 S.2674, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 |
Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In ihm werden in Satz 2 Nr. 1 die Wörter "und ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder Herstellung haben" gestrichen.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben."
2. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
"§ 84a
Auskunftsanspruch
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.
(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht."
3. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:
"In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden."
4. § 88 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angabe "einer Million Deutsche Mark" durch die Angabe "600 000 Euro" und die Angabe "sechzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "36 000 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angabe "zweihundert Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "120 Millionen Euro" und die Angabe "zwölf Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "7,2 Millionen Euro" ersetzt.
5. In § 94a Abs. 1 werden vor dem Wort "erhoben" die Wörter "oder des § 84a Abs.1 " eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. 1 S. 2634), wird wie folgt geändert:
1. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1.
b) Der bisherige Wortlaut des Satzes 2 wird Absatz 2.
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
alte Fassung | |
§ 249 (1) Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
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§ 249 Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. |
2. § 253 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden."
alte Fassung | |
§ 253 (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
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§ 253 Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. |
3. § 825 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 825 Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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§ 825 Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. |
"
4. § 828 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."
alte Fassung | |
§ 828 (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
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§ 828 (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
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5. Nach § 839 wird folgender § 839a eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 839a (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. (2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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"
6. In § 844 Abs. 2 Satz 2, § 1913 Satz 2, § 1923 Abs. 2, § 2070, § 2162 Abs. 2 und § 2178 wird jeweils das Wort "erzeugt" durch das Wort "gezeugt" ersetzt.
7. § 847 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 847 (aufgehoben)
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§ 847 (1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. (2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird. |
8. In § 2101 Abs.1 Satz 1 wird das Wort "erzeugte" durch das Wort "gezeugte" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 2101 (1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen, des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam. (2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt.
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§ 2101
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht (2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt. |
9. In § 2105 Abs. 2 und in § 2106 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "erzeugten" durch das Wort "gezeugten" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 2105 (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
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§ 2105 (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem
Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung
einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht
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§ 2106 (1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an. (2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.
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§ 2106 (1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht |
Artikel 3
Änderung des Bundesberggesetzes
§ 117 Abs.1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S.1582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "von Vermögensschäden" durch die Wörter "des Schadens" ersetzt.
2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro."
Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird."
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden."
alte Fassung | |
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8 Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,
2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war oder
3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt."
alte Fassung | |
3. § 8a wird wie folgt gefasst:
"§ 8a
Im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird."
alte Fassung | |
4. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "erzeugt" durch das Wort "gezeugt" ersetzt.
alte Fassung | |
5. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
"Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden."
alte Fassung | |
6. § 12 Abs.1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Ersatzpflichtige haftet
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro;
2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 3 000 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 180 000 Euro; im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung gilt diese Beschränkung jedoch nicht für den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers;
3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von 300 000 Euro."
alte Fassung | |
7. Nach § 12 werden folgende Vorschriften eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 12a
(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige 1. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 6 000 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 360 000 Euro, 2. im Falle der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, bis zu einem Betrag von 6 000 000 Euro, sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt. (2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebes entstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet. (5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. § 12b Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.
|
"
8. § 17 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 17
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
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"
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugs" die Wörter "oder des Anhängers" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden."
alte Fassung | |
Artikel 5
Änderung des Haftpflichtgesetzes
Das Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S.145) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "erzeugt" durch das Wort "gezeugt" ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
"Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden."
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
"§ 9
Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "300 000 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "300 000 Euro" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn, der nicht Betriebsunternehmer ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist."
Artikel 6
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S.1467), wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "erzeugt" durch das Wort "gezeugt" ersetzt.
2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
"Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden."
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Angabe "20 Kilogramm" durch die Angabe "25 Kilogramm" sowie die Angabe "2,5 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "1,5 Millionen Euro" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "5 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "3 Millionen Euro" ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe "7,5 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "4,5 Millionen Euro" ersetzt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe "15 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "9 Millionen Euro" ersetzt.
ee) In Buchstabe e wird die Angabe "40 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "24 Millionen Euro" ersetzt.
ff) In Buchstabe f wird die Angabe "100 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "60 Millionen Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro."
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "3 200 Deutsche Mark" durch die Angabe "1700 Euro" ersetzt.
5. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird die Angabe "35 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "20 000 Euro" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt genannten Schadensersatzforderungen sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversicherung abzuschließen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren eine Sicherheit zu leisten. Die nach Absatz 1 erforderliche Unfallversicherung kann auf die Pflicht nach diesem Absatz angerechnet werden. Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag für die Pflichtversicherung. § 43 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden."
6. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Durch die Vorschriften dieses Unterabschnitts bleibt eine Haftung für Schäden von Fluggästen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union unberührt."
7. § 53 Abs. 3 wird aufgehoben.
der in Absatz 3 bezeichneten, für den Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters nach § 37 des Luftverkehrsgesetzes. Für den Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens bestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach § 46 des Luftverkehrsgesetzes."
Artikel 7
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 102 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Haftpflichtversicherungsverträge des Luftfahrtunternehmens zur Deckung der Haftung aus dem Beförderungsvertrag entsprechend."
2. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Der Haftpflichtversicherungsvertrag" die Wörter "des Luftfahrzeughalters" eingefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens muss die sich aus dem Beförderungsvertrag für das Luftfahrtunternehmen ergebende Haftung decken."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satz werden die Wörter "muss mindestens für folgende Haftungssummen Deckung nachgewiesen werden" durch die Wörter "muss der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters mindestens für folgende Haftungssummen Deckung gewähren" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "fünfunddreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "20 000 Euro" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe "fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "40 000 Euro" ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird die Angabe "fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe "3 000 Euro" ersetzt.
3. In § 104 werden die Wörter "der versicherte Halter" durch die Wörter "der Versicherungsnehmer" ersetzt.
4. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters und des Luftfahrtunternehmens durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts."
5. In § 108 Nr. 14 wird das Wort "Halter" durch das Wort "Versicherungsnehmer" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von
Luftfahrzeugen
§ 5 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt gefasst:
"§ 5
Die in diesem Gesetz bestimmten Vergünstigungen genießen Luftfahrzeuge aus Staaten, für die das Inkrafttreten des Abkommens vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (RGBI. 1935 II S. 301) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist."
Artikel 9
Umstellung von Vorschriften auf Euro und Folgeänderungen
(1) § 8 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
(3) Das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom z. November 2000 (BGBl. I S. 1478), wird wie folgt geändert:
(4) Das Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) wird wie folgt geändert:
(5) In den §§ 451 c und 451 e des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "1200 Deutsche Mark" durch die Angabe "620 Euro" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 451c Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer für Schäden nur bis zu einem Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.
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§ 451c Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer für Schäden
nur bis zu einem Betrag von
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§ 451e Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
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§ 451e Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust
oder Beschädigung auf einen Betrag von |
Artikel 10
Weitere Folgeänderungen
(1) § 52 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni
2002 (BGBl. 1 S.1946) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(2) Bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, durch eine billige
Entschädigung auszugleichen."
(2) In § 77 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.1946) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 847 BGB" durch die Angabe "§ 253 Abs. 2 BGB" ersetzt.
(3) § 20 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"§ 20
Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird in den Fällen des
§ 4 Abs.1 auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
billige Entschädigung in Geld gewährt."
(4) § 29 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Juli 1985 (BGBl. I S.1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
April 2002 (BGBl. I S. 1351) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(2) Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine
billige Entschädigung in Geld gefordert werden."
(5) In § 25d Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 847 BGB" durch die Angabe "§ 253 Abs. 2 BGB" ersetzt.
(6) In § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 847 BGB" durch die Angabe "§ 253 Abs. 2 BGB" ersetzt.
Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung des Luftverkehrsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,1997 I S.1061), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird folgende Vorschrift angefügt:
"§ 8
Übergangsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im
in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vorschriften sind mit Ausnahme des durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügten § 84a des Arzneimittelgesetzes und des durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderten § 88 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist.
(2) Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügte § 84a des Arzneimittelgesetzes ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt über den Schadensersatz durch rechtskräftiges Urteil entschieden war oder Arzneimittelanwender und pharmazeutischer Unternehmer sich über den Schadensersatz geeinigt hatten.
(3) Der durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderte § 88 des Arzneimittelgesetzes ist erst auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 2002 eingetreten ist."
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2002
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig
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