02-03-13: Erste Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung

BGBl. 2002 Teil I Nr. 20 S.1141, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002 

Erste Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung

Vom 13. März 2002


zuletzt geändert durch:
Artikel 1 die Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. 2002 Teil I Nr. 22 S.1230 vom 28.März 2002) : 

Auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 

Die BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

" alt Fassung
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht 
(BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV)
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht 
(BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV)

".

2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung
Abschnitt 3
Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
Abschnitt 3
Informationspflichten von Reiseveranstaltern

".

3. Im Abschnitt 3 werden nach § 8 folgende Vorschriften eingefügt:

" alte Fassung

§ 9
Muster für den Sicherungsschein

(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für den Sicherungsschein nach § 651 k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage bestimmte Muster zu verwenden.

(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.

(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.

(4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen:

"Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen)."

(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.

(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden.

 

 

§ 10
Nachweis nach § 651 k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651 k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.

 

 

"

4. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die neuen §§ 11 bis 13.

alte Fassung

§ 11
Gelegenheitsreiseveranstalter

Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.

 

§ 9
Gelegenheitsreiseveranstalter

Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.

 

§ 12
Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. vor Ausführung einer Überweisung
    a) Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrags der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird,
    b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird,
    c) die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
    d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum,
    e) die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,
    f) die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse,
  2. nach Ausführung der Überweisung
    a) eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisende die Überweisung bestimmen kann,
    b) den Überweisungsbetrag,
    c) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
    d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum.

(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.

 

§ 10
Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. vor Ausführung einer Überweisung
    a) Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrags der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird,
    b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird,
    c) die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
    d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum,
    e) die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,
    f) die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse,
  2. nach Ausführung der Überweisung
    a) eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisende die Überweisung bestimmen kann,
    b) den Überweisungsbetrag,
    c) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
    d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum.

(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.

 

§ 13
Betroffene Überweisungen

Die Informationspflichten nach § 10 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden.

 

§ 11
Betroffene Überweisungen

Die Informationspflichten nach § 10 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden.

 

 

5. In Abschnitt 5 wird vor dem bisherigen § 12 folgender neuer § 14 eingefügt:

" alte Fassung

§ 14
Überleitungsregelung für das Muster nach § 9

Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden.

 

 

"

 

6. Der bisherige § 12 wird neuer § 15.

alte Fassung

§ 15 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht vom 14. November 1994 (BGBI. I S. 3436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBI. I S. 3138), außer Kraft.

 

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht vom 14. November 1994 (BGBI. I S. 3436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBI. I S. 3138), außer Kraft.

 

 

7. Folgende Anlage wird angefügt:

Anlage (zu § 9)

Muster
für den Sicherungsschein

 

(ggf. einsetzen Ordnungszeichen des Kundengeldabsicherers und des Reiseveranstalters)

Sicherungsschein für Pauschalreisen

gemäß § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs

für ............................................................

(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter "den umseitig bezeichneten Reisenden" oder die Nummer der Reisebestätigung) 1)

(ggf. einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins)2)

Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für (einsetzen: die Wörter "für den umseitig bezeichneten Reiseveranstalter" oder: Namen und Anschrift des Reiseveranstalters) gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihm erstattet werden

1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Die vorstehende Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Jahr insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Hochstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge erfolgt erst nach Ablauf des Jahres (Angabe des Zeitraums), in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.3)

Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).

(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)

Kundengeldabsicherer

 

 

1) Diese Angaben können entfallen In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen: "Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer "

2) Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen

3) Dieser Absatz entfallt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651 k Abs 2 BGB nicht vereinbart wird

 

Artikel 2

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der ab dem 1. Mai 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

 

 

 

Berlin, den 13. März 2002

Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin

 

 

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