Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (2001-07-23)
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Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen;
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
1. § 651 a Abs. 5 wird aufgehoben.
2. In § 651 g Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "§ 174 ist nicht anzuwenden."
3. § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. | |
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b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
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(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder
auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein)
nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem
ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem
Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein
erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist.
In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den
Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber
verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen,
wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist. |
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c) In Absatz 5 wird nach dem Wort "entspricht" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
d) In Absatz 6 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist." | |
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
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4. Nach § 651 k wird folgender § 651 I eingefügt:
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§ 651l Gastschulaufenthalte
(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651 i Abs. 2 Satz 2
und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht
spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über (4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651 e oder § 651 j kündigen kann. |
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5. Der bisherige § 651l wird § 651 m, in ihm wird die Angabe "§§ 651
a bis 651 k" durch die Angabe "§§ 651 a bis 651l" ersetzt.
§ 651m. Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. |
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Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.1149), wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:
"§ 4
Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher
Vorschriften
(1) Die §§ 651 k und 6511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in ihrer seit dem
1. September 2001 geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach
diesem Tag geschlossen werden.
(2) Abweichend von § 651 k Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
für die nachfolgenden Zeiträume folgende Haftungshöchstsummen:
1. vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995 70 Millionen Deutsche Mark,
2. vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996 100 Millionen Deutsche Mark,
3. vom 1. November 1996 bis zum 31. Oktober 1997 150 Millionen Deutsche Mark,
4. vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000 200 Millionen Deutsche Mark und
5. vom 1. November 2000 bis zum 1. September 2001 110 Millionen Euro."
2. Dem Gesetz wird folgender Teil angefügt:
"Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen
Artikel 238 Reiserechtliche Vorschriften
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist,
Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird,
a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und
genaue Angaben enthalten und
b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen
erteilt und
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die
vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der
Sicherungsscheine nach § 651 k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651 k Abs. 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende
über das Bestehen der Absicherung informiert wird.
Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche
Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem
Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der
Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt
der Reise geben muss.
(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651 k Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist
verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern
Die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14.
November 1994 (BGBl. I S. 3436) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 4 Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 6511 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)
Über die in § 3 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem
Reisenden, dem Gastschüler und, wenn der Reisende nicht der gesetzliche
Vertreter des Gastschülers ist, auch diesem folgende Informationen zu erteilen:
1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der Gastschüler
untergebracht ist, einschließlich von Veränderungen,
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch
Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich von Veränderungen und
3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom Reiseveranstalter ergriffenen
Maßnahmen."
2. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 5 bis 7.
Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung
§ 147b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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§ 147b
Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. |
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Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern können auf Grund von Artikel 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. September 2001 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 23. Juli 2001
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
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